{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"1 StR 353/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n\n2317 061 a7\n\n1StR 353/53\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\n6.)\n\n7.)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n- Sachbez. KB -\n\nwegen Diebstahis u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEREEEEB bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Martin zu und Maria\nBEER gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 23. Dezember 1952 werden verworfen, diejenige des\n\n-2_\n\nAngeklagten Martin B mit der Massgabe, dass\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei\nin den Fällen 16 und 19 entfällt. Jeder dieser\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, so-\n\nweit es die Angeklagte Haria Zu betrifft,\nim Schuld- und Strafausspruch im Fall 22 der\nUrteilsgründe (fortgesetzte Hehlerei), sowie\ndie Gesamtstrafe, in welcher die im Fall 22\n\nerkannte Einzelstrafe enthalten ist;\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Jakob S\nim Strafausspruch;\n\nc) auf die Revision des Angeklagten Fo im\nStrafausspruch;z 8\n\n4) auf die Revision des Angeklagten MM in\nStrafausspruchz\n\ne) auf die Revision des Angeklagten Jakob Kg\nim Strafausspruch;\n\nf) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\ndie Angeklagte im Fall 23 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl) freigesprochen\nist, ferner die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft (Fall Maria B und der Angeklagten Jakob\n5 , und werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Angeklagten sind teils an Diebstählen und schweren Diebstählen von unedlen Ketallen beteiligt, teils haben sie sich zu solchen verabredet, Diebesgut gehehlt,\nBeihilfe oder Begünstigung dabei geleistet.\n\nIhre Revisionen sind nur teilweise begründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Martin’ BR.\n\n1. . Der -§ 247 StPO ist nicht verletst. Wie die Sitzungsniederschrift gemäss § 274 StPO ausweist, ist der Angeklagte Bräu für die Dauer der Vernehmuiig des Mitangeklagten Josef (nicht Jakob) KB aus dem Sitzungssaal\nentfernt und nach dem Wiedereintritt über die Aussage dieses Angeklagten unterrichtet worden. Die Niederschrift enthält nur einen Schreibfehler, indem bei der Unterrichtung\nstatt Josef versehentlich Jakob, Kg vermerkt ist, Zudem\nist der Angeklagte BB an den Fällen 44, 43 und 46 der Anklageschrift, auf welche sich die Aussagen der beiden Nitangeklagten Kg bezogen, unbeteiligt und insoweit nicht\n\n“\" verurteilt worden.\n\n2. Sachrüge.\n\na) Das Landgericht durfte das Verfahren gegen säntliche Angeklagten zugleich durchführen. Das Gesetz sieht\ndie Verbindung mehrerer Verfahren unter Voraussetzungen,\ndie hier erfüllt sind, vor.\n\nb) Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Tat ist nicht\nverkannt. Auf den S 16, 35, 41, 60 und 91 UA ist dargelegt, dass der Angeklagte Bgb jeweils einen neuen Tatvorsatz gefasst hat. Ein Rechtsverstoss ist in diesen Aus-Pührungen nicht zu finden. Eine allgemeine Bereitschaft,\n\n’ -4-\n\nbei günstiger Gelegenheit Straftaten zu begehen und bei\n\nfremden Taten mitzuwirken, um dadurch Geld zu erlangen,\nf begründet noch keinen Gesamtvorsatz, wie ihn die richtig\nverstandene Fortsetzungstat voraussetzt,\n\nc) In den Fällen 16 (2. Teil) und 19 ist der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit\nHehlerei verurteilt. Im ersten Falle hatte, er ohne Entgelt\nbeim Diebstahl geholfen, im Falle 19 ein Dreirad zum Wegschaffen der Beute hergegeben. In beiden Fällen ergeben\ndie Urteilsfeststellungen, dass BED schon durch die Beihilfetätigkeit mit Zueignungsabsicht in so unmittelbare:\nBeziehung zu :dem Stehlgut getreten ist, dass sein Tatanteil durch die Diebstahlsstrafe (§§ 242, 49 StGB) erfasst\nwird und die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei\ndaneben aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl BGH 2 StR 220/53\nvom 4. Dezember 1953). Sie ist nur möglich, wenn es bei der\nBeteiligung an der Vortat an dieser ummittelbaren Beziehung\n\n. zu dem Stehlgut oder an der Zueignungsabsicht noch fehlt.\nEntsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen (§ 354\nStPO). Auf die erste der beiden zu Fall 16 abgeurteilten\nTaten, wegen welcher der Angeklagte allein wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist, bezieht sich die Änderung nicht.\n\nd) Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsverstoss ersehen. Die verhängten Einzelstrafen halten sich\nsämtlich innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen. Die Bildung der drei Gesamtstrafen unter Einbeziehung früherer\nVerurteilungen ist nicht zu beanstanden.\n\nIm Fall_6 der Urteilsgründe (Verurteilung nach den\n§§ 49 a, 243 Nr 2 StGB) hat sich der Strafrahmen des § 49 a\nStGB inzwischen geändert. Den. Teilnehmer an der Verabredung eines Verbrechens traf bisher die Strafe des Anstifters, die nach Versuchsgrundsätgen gemildert werden konnte;\n\nZI\n\nnach § 49 a idF vom 4. August 1953 richtet sich die Strafe von vornherein nach den 88 43 fg StGB. Auch die Strafkammer sieht die Kannmilderung bis auf -ein Viertel der\nfür die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe vor, Die\nStrafuntergrenze nach § 49 a (im Falle des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 2 StqB 22 Tage Gefängnis) ist also\nunverändert geblieben. Da das Landgericht im Fall 6 auf\nsechs Monate Gefängnis erkamt hat, ist es ausgeschlossen, dass die spätere Rechtsänderung zu einer niedrigeren\nStrafe geführt hätte.\n\nDer Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen\nHehlerei in den Fällen 16 und 19 der Urteilsgründe (oben c)\nändert den Unrechtsgehalt dieser beiden Taten in keiner\nWeise. Die Umstände, auf welche das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen Eehlerei stützte, wirken\nnach wie vor als Straferhöhungsgründe. Die Einzelstrafen\nkonnten daher in diesen beiden Fällen bestehen bleiben.\n\nII. 1. Die Revision der Angeklagten Maria BEP enthält,\nabgesehen von der unbegrünäeten Verfahrensrüge nach § 247\n\nStPO (vgl I 1), nur im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit\nsie das Strafmass betrifft, ist sie nicht näher ausgeführt\nund offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung lässt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. j\n\n2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist, soweit\nsie die Angeklagte Maria Mi betrifft, zum Teil begründet,\n\na) Gewerbsmässige Hehlerei (Fall 22). Dem Urteil zufolge hat die Furcht der Angeklagten vor Jose? KB uni\n\nihr Wunsch, ihn nicht zu verärgern, damit er ihren Mann\nund sie selbst nicht belaste, sie zur Abnahme des Diebesguts nur mitbestimmt. Im übrigen liess sie sich von dem\nErwerbszweck leiten. Unter diesen Umständen war zu prüfen, ob sie nicht bei sämtlichen Teilhandlungen des Falles\n22 ausser bei der ersten darauf abzielte, sich durch den\nAnkauf des Diebesguts eine Einmahmequelle von gewisser Dau-\n‘er zu erschliessen, so dass § 260 StGB anzuwenden wäre. Die\nN Verurteilung der Angeklagten Maria Be im Falle 22 wegen\n\\ fortgesetzter einfacher Hehlerei war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben, Die Aufhebung erfasst zugleich diejenige der beiden Gesamtstrafen, in welcher die im fall 22 für die fortgesetzte-Hehlerei verhängte\nEinzelstrafe enthalten ist. .\n\nb) Im Fall 5, in welchem die Angeklagte wegen sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB) verurteilt ist, war die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDer Zusammenhang def Urteilsgründe ergibt, dass die\nAngeklagte BEER Häufig die Wagenschlüssel und -papiere\nverwahrte und mitunter auch versuchte, ihren Ehemann an\nder Benutzung des Lieferwagens zu Straftaten zu hindern.\nAuf den S 82 flg UA ist jedoch festgestellt, dass Eigentümerin und Halterin des Kraftfahrzeugs die Mutter Bg,\ndie Mitangeklagte iiß war, die es beiden Angeklagten\nBräu für ihren Gewerbebetrieb zur Verfügung gestellt hatte.\nDieser war zwar auf den Namen der Ehefrau Big angemeldet,\nsie war jedoch von ihrem Ehemann als Inhaberin \"nur vorgeschoben\" (S 14 UA). Auf S 15 UA ist ferner festgestellt,\ndass die Angeklagte Nil und Maria DB dem Treiben\ndes Angeklagten, der sich mit fremden Frauen einliess, dadurch begegneten, \"dass sie ihn an die Einnahmen aus dem\nGeschäft ... nicht heranliessen\". Unter diesen Umständen\nist kein Verstoss gegen § 49 StGB darin zu finden, dass\n\n2715”\n\n- 1 -\n\nsich das Landgericht ausserstande sah, eine Verfügungsgewalt der Ehefrau BB über das Fahrzeug festzustellen.\n\nInsoweit war die Revision der Staatsanwaltschaft da- _\nher zu verwerfen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten SB ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt nur in\n\nunzulässiger Weise gegen die Tatfeststellungen wendet (§ 337\nStPO) .Auch hinsichtlich der Strafhöhe ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.\n\nJedoch sind inzwischen die §§ 23 fig StGB in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat die Rechtsänderung noch\nzu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO). Der Angeklagte SED ist zwar zweimal vorbestraft und hatte diese Strafen bei der Urteilsfällung anscheinend noch\nnicht verbüsst. Das angefochtene Urteil enthält jedoch\nkeine Angaben über die Vorverurteilungen, so dass nicht\nfeststeht, ob Strafaussetzung zur Bewährung schon wegen\ndes Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach § 23 Abs 3 StGB\nzu versagen ist. Die Entscheidung muss deshalb dem Landgericht verbleiben,\n\nIV. Dasselbe gilt sinngemäss für die Revision des Ange-.\nklagten Fb.\n\nDas Landgericht hat zwei Monate Gefängnis verhängt:\nDer Angeklagte ist dem Urteil zufolge häufig erheblich und\nauch einschlägig vorbestraft; er zeigt auch keine Schuldeinsicht. Gleichwohl sind in dem Urteil keine Einzelheiten im Sinne des § 23 Abs 3 StGB enthalten. Bei dem Alter\ndes Angeklagten können die Vorstrafen längere Zeit zurückliegen. Deshalb war die Aufhebung und Zurückverweisung im\nStrafausspruch auch hier geboten.\n\nER\" Zur GE EEE Ze\n\nDE... u zuge de ah)\n\n-\n\naz\n\nOTUMEE > en a ES\n\nDas Landgericht erlangt dadurch Gelegenheit, die Änderung des Strafrahmens des § 49 a StGB durch das Gesetz\nvom 4. August 1953 und gegebenenfalls auch das Straffreiheitsgesetz 1954 (BGBl S 203) zu berücksichtigen.\n\nV, Die Reyision des Angeklagten Jakob Km ist zum Strafausspruch begründet.\n\nl. Die Ausführungen zu den Fällen 2, 3 und 6 UA setzen Sich nur mit den gegenteiligen Urteilsfeststellungeni\nauseinander, die das Revisionsgericht binden.\n\nIm Fell 6 kann nach dem Urteil von einem freiwilligen\nRücktritt vom Einbruchsversuch keine Rede sein.\n\nIn diesem Fall ist der Angeklagte nach §§ 49 a, 243\nStGB mit sechs Monaten Zuchthaus bestraft; es muss daher\nals ausgeschlossen gelten, dass die Änderung des Strafrahmens des § 49 a idF vom 4. August 1953 dem Angeklagten nachträglich noch zugute kommt (vgl oben I 2 c, Fall 6).\n\n2. Im Fall 21 (Hehlerei) ist kein Widerspruch in den\nUrteilsgründen (S 70 und 75 UA) zu finden. Auf S 70 ist dem\nSinnzusammenhang nach bereits festgestellt, dass der von\nJosef Kg angebotene Draht in der Bürstenfabrik in Uns\nWER entwendet und nicht auf rechtliche Weise erworben worden\nist. So hat der Angeklagte Jakob Kg diese Mitteilung des\nJosef Kg wie auf S 75 UA festgestellt ist, auch verstangen. Zu dieser Beweiswürdigung war das Landgericht nach § 261\nStPO befugt.\n\n3. a) Rückfalldiebstahl. Es kann dahinstehen, ob der\nAngeklagte bei der Tat die Verbüssung der rückfallbegründenden Vorstrafen kennen musste, wie- das Landgericht annimmt\nund auch aus der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs NIW 1952, 230 sinngemäss hervorgeht. Das Land-\n\n21\n\ngericht stellt bindend fest, dass den Angeklagten die Verbüssung der Geldstrafe vom 9.Juli 1932 mindestens durch\nden Vorhalt in einer andern Gerichtsverhandlung wieder ins\nGedächtnis gerufen worden ist. Ob er diese Strafe für getilgt gehalten hat, ist als blosser Rechtsirrtum ohne Bedeutung (BGH aa0). Dagegen kann die Geldstrafe vom 9. Juli\n1932 nach Ablauf der Frist des § 7 des StraftilgungsG vom\n9. April 1920/17. November 1939, sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 StraftilgungsG vorlagen, tilgungsreif\ngewesen sein und wäre dann nicht mehr rückfallbegründend im\nSinne der §§ 244, 245 StGB (RGSt 64, 147). Da sich das angefochtene Urteil über die weiteren Verurteilungen des Angeklagten nicht näher ausspricht, ist diese Prüfung nachzuholen. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben,\nauch hinsichtlich des Falles 21 (Hehlerei), weil die Höhe\ndieser Einzelstrafe von den übrigen Strafen beeinflusst\nworden sein kann.\n\nb) Übrige Strafzumessung.\n\nGegen die Festsetzung der Einzelstrafen und die Strafzumessungsgründe ist bisher rechtlich nichts einzuwenden.\n\nIn die Gesamtstrafe, die aus den in der früheren Gesamtstrafe vom 27. Februar 1951 enthaltenen Einzelstrafen\nund den jetzt verhängten Einzelstrafen gebildet worden ist,\ndurfte nach § 79 StGB jedoch die im Fall 21 (Tatzeit November 1951) verhängte Einzelstrafe nicht einbezogen werden.\nDiese Tat ist nach der Verurteilung vom 27. Februar 1951 begangen. Die Gesamtstrafe nach § 79 StGB erfasst diese Einzelstrafe daher nicht. Demgemäss ist eine neue Gesamtstrafe\nfür die bis zum 27. Februar 1951 begangenen Taten zu bilden.\n\nIm übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\n= 10 -\n\nVI. Die Revision des Angeklagten Mg ist zum Schuldspruch unbegründet.\n\nN Das Landgericht hat weder den § 47 StGB verkannt, wie\ndie Revision meint, noch verabsäumt, den Mittäterwillen\ndes Angeklagten ausreichend darzutun. Auch die Ausführungen der Revision über den angeblichen rechtlichen Inhalt\ndes Gesamtvorsatzes gehen fehl. Die Begründung, mit wel\ncher das Landgericht zwei Einzeltaten annimmt, steht mit\n\nAz IuL x I). /y Del Br 2ER us\nARTE ee ,\noo.\n\n} § 74 StGB und den Rechtsgrundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang im Einklang.\n\nhr\n\nii;\n\nZum Strafausspruch ist die Revision begründet. Nach\nder Verurteilung ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August\n\nnr\n\nh 1953 in Eraft getreten. Da der Angeklagte zur Tatzeit knapp\n“ 20 Jahre alt, also Heranwachsender war, ist noch nachträg-Y lich zu prüfen, ob das allgemeine Strafrecht oder die für\nn-, Jugendliche geltenden sachlichrechtlichen Vorschriften der\nR §§ 4 bis 32 JGG für die Bemessung der Unrechtsfolgen seiner\n\nrn\n\nbeiden Taten heranzuziehen Sind (§ 105 Fee). Darüber hat\ndas Landgericht zu entscheiden, sofern es die Sache nicht\nzur Entscheidung durch das Jugendschöffengericht abtrennt\n(vgl BGH 1 StR 600/53 vom 1. Dezember 1953) - § 118 Abs 2\nJGG -.\n\nnd\nFr\n\n63\n\nEra 22\n\n5\n2\nFe . h\n\n?\n\nWird die Strafe wiederum dem allgemeinen Strafrecht\nentnommen, so kann die Anwendung der §§ 23 fig StGB in Betracht kommen.\n\nVII. Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Angeklagte N richtet, beschränkt sie sich auf\nden Freispruch im Fall 23 der Urteilsgründe. Sie ist be-\n\ngründet.\n\nIr->\nRan\n\nl, Die Angeklagte war Eigentümerin und Halterin des\nLieferwagens, mit welchem Bräu die Einbrüche beging; er\nbenutzte ihn zum Aufsuchen der Tatorte und zum Wegschaffen der Beute. Als die Angeklagte das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken zur Verfügung stellte, hatte B®noch keine Straftat begangen. Sie erfuhr aber alsbald davon und\nwar schliesslich in die Einzelheiten der mit dem Fahrzeug\nbegangenen Taten eingeweiht, ohne den Wagen von FB zurückzufordern oder die Benutzung sonstwie zu verhindern\noder zu erschweren. Die Ansicht des Landgerichts, eine\n\nRechtspflicht der Angeklagten hierzu habe nicht bestanden,\nist irrieg.\n\nWer durch sein Verhalten, sei es auch unbewusst, ein\n'Rechtsgut gefährdet, hat, sobald er dies erkennt, innerhalb\ndes ihm Möglichen und Zumutbaren die Rechtspflicht, den gefährdenden Tatanteil zurückzunehmen oder unwirksam zu machen, sonst ist er der Tatteilnalme durch pflichtwidriges\nUnterlassen schuldig (BGHSt 4, 20, vgl ausserdem BGHSt 2, 150\nentsprechend). Da die Angeklagte - zunächst in Unkenntnis -\nihrem Sohne durch die Hergabe des Fahrzeugs bei seinen Straftaten Hilfe leistete, war sie von der Erlangung der Kenntnis an zur Entziehung dieser Hilfe rechtlich verpflichtet.\nDurch das Unterlassen machte sie sich von da ab der Beihilfe schuldig, sofern sie ihre Pflicht zum Eingreifen kannte\n(BGHSt 3, 82, 89). Diese Kenntnis, die angesichts des Hergangs bei vernünftiger, auch einer einfachen Denkweise angepasster Betrachtung nicht fernliegt, gehört bei der unechten Unterlassungstat zum Tatbestand (§ 59 StGB). Die Angeklagte scheint nicht einmal den Versuch einer Rückforderung\nunternommen zu haben.\n\nDas Landgericht wird diese rechtlichen Gesichtspunkte\nnoch prüfen müssen.\n\ner en in oe\n\ner\n\nIr\n\n- Nas.\n\nvan?\n\nrun\n«\n\nY\n\n- 12 -\n\n2. Auch hinsichtlich der Verletzung des § 245 a Abs_2\nStGB ist der Revision der Staatsanwaltschaft zuzustimmen,\nso dass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Jedoch\ntritt die Vorschrift neben einer Bestrafung wegen Beihilfe\nzum einfachen oder schweren Diebstahl zurück.\n\nVIII. Soweit der Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben worden ist, hat der Oberbundesanwalt sie vertreten.\n\nDr. Peetz - Jagusch Dr. Augustin\nHübner Dr .Mannzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-353-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-353-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.489581+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-08-26/1-str-353-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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