{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"1 StR 611/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2317 076\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgrosshändler Karı F (HmmEmEEED zu: KOREEEb-SEHE, geboren an GEEEED1514 ın DEE:\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim\nvom 21. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei\n(§ 259 StGB) verurteilt worden. Gegen das Urteil haben\ndie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte selbst Revision\neingelegt:\n\n1.) Die allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, weil\nder Vorsatz der Hehlerei nicht bedenkenfrei dargetan ist:\n\nDie Strafkammer hat den Hehlereivorsatz des Angeklagten\nnicht unmittelbar festgestellt, sondern von der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht, Als äussere Umstände im Sinne dieser Beweisregel hat sie dabei die\nMenge und die Beschaffenheit der von ihm in der Zeit von Ende September 1951 bis Mitte August 1952 erworbenen Drahtstücke (insgesamt 6 224 kg) sowie die Tatsache verwertet,\ndass der Kabeldieb RR keinerlei anderes Altmetall an\nihn geliefert hat, Anschliessend enthält das Urteil jedoch Feststellungen, die es zweifelhaft erscheinen lassen,\nob die Strafkammer von zutreffenden Erwägungen über die\nrechtliche Bedeutung der Beweisregel ausgegangen ist. Sie\nführt nämlich aus: Der Angeklagte habe sich auf keinen\nFall mit der Erklärung des Rh über die Herkunft der\nDrahtstücke (\"Westwall\") begnügen dürfen, sondern diese\nBehauptungen einer näheren Überprüfung unterziehen müssen;\ner könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht\ngewusst zu haben, dass das Material gestohlen gewesen Sei;\ndass er allerdings mit der Möglichkeit eines strafbaren\nErwerbes der Ware durch Rehbein gerechnet und diese Möglich-\n\nAd rn\n\nkeit bewusst in Kauf genommen habe,. habe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können.\n\nAls \"Umstände\" im Sinne der Beweisregel des § 259\nStGB kommen eigene Handlungen und Unterlassungen des\nTäters nicht in Betracht. Ausführungen darüber, was der\nTäter hätte unterlassen oder tun müssen, können nur seine\nFahrlässigkeit begründen; fahrlässige Hehlerei ist aber\nnur nach § 18 UnedMet6, nicht nach § 259 StGB strafbar.\nDie Tatsache, dass der Angeklagte es unterlassen hat, die\nAuskunft des Rp zu überprüfen, durfte die Strafkanmer daher nicht für die Anwendung der Beweisregel mit\nheranziehen. Allerdings könnten die Urteilsausführungen\ndann nicht beanstandet werden, wenn mit ihnen lediglich\ngesagt sein sollte, dass die Vermutung des § 259 durch\ndas eigene Verhalten des Angeklagten nicht widerlegt sei.\nGegen eine solche Annahme sprechen jedoch die anschliessenden Ausführungen der Strafkammer über die Nichterweislichkeit des bedingten Vorsatzes. BE\n\n‘ Die letzterwähnten Ausführungen geben auch insoweit\nzu Bedenken Anlass, als die Strafkammer die unmittelbare\nErweislichkeit des etwaigen bedingten Hehlereivorsatzes\nerst nach der Behandlung der Beweisregel erörtert hat. Für\nderen Anwendung ist nur dann Raum, werm nicht der - unbedingte oder bedingte - Vorsatz festgestellt werden kann.\nZulässig ist es allerdings, in erster Linie auf Grund der\nBeweisregel zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes zu\ngelangen und hilfsweise den Nachweis degöbedingten Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zuhilf®\nnahme der gesetzlichen Beweisregel für erbracht anzusehen\n\nni\n\nji\n\n —..\n=\n\nu, d.\nBETEN m!\n\nEr 5\n\nKi AEREe 5 5 257 Zee\n\n1\n2\n[a\nr,\n5\n[2\n\n212\n\n(RG 121924, 39 Nr 25 BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mei 1952).\n\nDie Abweichung von diesen Grundsätzen lässt es im vorliegenden\nFalle zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer wirklich die\näusseren Umstände für so belastend angesehen hat, dass sich\ndem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb\nder Kabelstücke aufdrängen. musste; denn sie hält es für möglich, dass der Angeklagte nicht mit einer strafbaren Herkunft\ndes Bronzedrahtes gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen\nhat. Gleichwohl glaubt sie,die gesetzliche Beweisregel anwenden zu können, die sogar den Nachweis des bestimmten\nVorsatzes erleichtern soll.\n\nSelbst wenn man über die vorstehend dargelegten Bedenken hinwegsehen wollte, könnte das Urteil keinen Bestand\nhaben. Die von der Strafkammer für die Anwendung der Beweisregel verwerteten äusseren Umstände (Menge, Beschaffenheit\nund Ausschliesslichkeit des Materials) können nämlich nur\nfür die späteren Lieferungen des Rp. nicht aber ohne\nweiteres auch schon für die anfänglichen, zumindest für\ndie erste, herangezogen werden. Bei einer fortgesetzten\nHandlung müssen sämtliche Einzelakte den äusseren und inneren\nTatbestand des Gesamtdeliktes erfüllen, Die insoweit unzulänglichen Urteilsfeststellungen berühren den Umfang der Schuld\nund nicht etwa nur den Strafausspruch, so dass auch aus diesem Grunde auf die Revision des Angeklagten das Urteil in\nvollem Umfange aufgehoben werden müsste.\n\n2.) Auch der Revision der Staatsanwaltschaft ist der\nErfolg nicht zu versagen.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie mit Recht\ndie Verletzung des § 226 StPO.\n\nER I IT T. --\n\nTen\n\n2\n\n-5_-\n\nIn der Hauptverhandlung ist’ der beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. B., von dem Angeklagten mit Erfolg\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und durch einen\nanderen Richter ersetzt worden. Über den Zeitpunkt, zu dem\nder Angeklagte das Ablehnungsgesuch vorgebracht und das\nGericht über das Gesuch entschieden hat, enthält die\nSitzungsniederschrift keine klare Feststellung. Sie stellt\nzunächst fest, dass der Angeklagte sich zur Person und\nnach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zur Sache erklärt\nhabe, und beurkundet anschliessend, der Angeklagte habe\nvor seiner Vernehmung durch den Verteidiger ein Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsrat Dr. B. angebracht, sowie die\nweiteren auf die Ablehnung sich beziehenden Vorgänge. Dieser\nWiderspruch über den Zeitpunkt der Anbringung und Entschliessung des Ablehnungsgesuches beseitigt insoweit die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO). Doch ist den sonstigen\nFeststellungen der Niederschrift mit Sicherheit zu entnehmen,\ndass das Ablehnungsgesuch des Angeklagten erst unmittelbar\nvor seiner Vernehmung zur Sache vorgebracht und entschieden\nworden ist. Nach dem weiteren Inhalt des in dieser Hinsicht\nbeweiskräftigen Protokolls hat der Vorsitzende nach dem\nEintreten des anstelle des Landgerichtsrat Dr. B. bestimmten\nneuen Richters den bisher stattgefundenen Teil der Hauptverhandlung - ausser dem Aufruf der Zeugen: Vernehmung des Angeklagten zur Person und Verlesung des Eröffnungsbeschlusses -— nicht wiederholt. Die Hauptverhandlung hat demgemäss\nnicht in der ununterbrochenen Gegenwart aller zur Urteilsfindung berufenen Personen stattgefunden, ein Verfahrensverstoss, der nach § 338 Nr 5 StPO als zwingender Revisionsgrund zur Aufhebung des Urteils nötigt, ohne dass zu prüfen wäre, ob das Urteil auf dem Verstoss beruht:\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Rechts-\n\nmittel begründet.\nie\n\nme\n\nAllerdings bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer,\ndass die sämtlichen einzelnen Hehlereihandlungen des\nAngeklagten in Fortsetzungszusammenhang stehen — und\nnicht, sei es auch nur teilweise, in Tatmehrheit nach\n§ 74 StGB zusammentreffen -. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGHSt 1, 313, 315), ist das\ndie Portsetzungstat kennzeichnende Merkmal der Gesamtvorsatz des Täters, Dieser liegt nur dann vor, wenn er\nbereits vor oder spät2stens bei Verwirklichung der ersten Teilhandlung gefasst ist und alle späteren Einzelfälle in ihren wesentlichen Grundzügen ergreift. Das\nhat aber die Strafkammer nicht verkannt; denn sie führt\nin dieser Hinsicht aus, aus der von dem Aufkäufer ug\nEB zu Beginn gegebenen Auskunft habe der Angeklagte jedenfalls schliessen können, dass weitere Lieferungen des\nDrahtmaterials erfolgen würden. Dabei ist unter den\nWorten \"der Angeklagte habe schliessen können\" ersichtlich zu verstehen, dass er in Wirklichkeit diesen Schluss\ngezogen hat. Dass der Angeklagte zu Anfeng nicht gewusst\nhat, welche Drahtmengen I 1 ihm insgesamt liefern\nwerde und auf welchen Zeitraum diese Lieferungen sich\nerstrecken würden, hat die Strafkammer mit Recht für bedeutungslos erklärt, Auch die übrigen Ausführungen zur Frage\ndes Fortsetzungszusammenhangs lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nZutreffend wendet sich die Revision jedoch dagegen,\ndass die Strafkammer den Angeklagten - seine Schuld unterstellt - nicht der gewerbsmässigen Hehlerei (§ 260 StGB)\nschuldig erkannt hat. Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass gewerbsmässige Hehlerei begeht,\n\n” 1 + ..\nTWeTEmer nn\n\n-\n\nRT en\n\nEIER EEE OTETEEETTE EEE TER ET\n\n5\n\nBERLTERETN TER ET SE\n\n- 1 -\n\nwer nicht nur seines Vorteils wegen handelt, sondern darüber hinaus diese Tat in der Absicht zusführt, sie zu\nwiederholen und sich aus der Wiederholung eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Die Strafkammer\nhat auch nicht übersehen, dass zur Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht erforderlich ist, dass der Täter aus der\nHehlerei ein \"kriminelles Gewerbe\" gemacht hat oder ein\n\"+ypischer gewerbsmässiger Hehler\" ist. Sie hat jedoch\ndas Merkmal der Absicht, sich aus der Wiederholung der\nHehlereihandlungen für einige Dauer eine Einnahmequelle zu verschaffen, ersightlich zu eng ausgelegt. Die\nGewerbsmässigkeit wir? weder dadurch ausgeschlossen,\n\ndass der Angeklagte, als er von dem späteren Aufkäufer\nReiiihbauf die wahre Herkunft des von Re verkauften\nlaterials hingewiesen worden war, sofort den Ankauf des\nKabeldrahtes eingestellt hat, noch dadurch, dass die\nhehlerischen Ankäufe des Angeklagten nur einen geringen\nBruchteil seines Gesamtumsatzes dargestellt haben ( vgl\nBGHSt 1, 383 ). Übensowenig durfte die Strafkammer, die\nden Angeklagten nach dem zur Zeit der Urteilsfindung\ngeltenden Rechtszustand bei Annahme der Gewerbsmässigkeit\nzu mindestens einem Jahr Zuchthaus hätte verurteflen müssen, die Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit deshalb verneinen, weil sie eine solche Beurteilung mit Rücksicht\nauf die Persönlichkeit und das Vorleben des Angeklagten\nals ein \"völlig unbilliges Ergebnis\" angesehen hat. Nassgebend konnte vielmehr nur sein, ob der Angeklagte die\nAbsicht, d.h. den Willen gehabt hat, sich innerhalb seine®\nreellen Geschäftsunternehmens oder neben diesen aus der\nfortgesetzten Begehung der Hehlereihandlungen eine S\nzusätzliche Einnahmequelle zu erschliessen; Gewinnsucht\nbrauchte nicht der Beweggrund seines hehlerischen Handeln?\nzu sein (vgl RGSt 33, 237 zu § 2§ 4 StGB in seiner ursprüns”\nlichen Fassung).\n\nBi\n\n22\n\n3.) Der Ausspruch der Strafkammer nach § 42 1 StGB und\ndie gesamtschuldnerische Verurteilung des Angeklagten zu\n25 128.25 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1. Novenber\n1952 lassen, vom Standpunkt der Strafkamrer aus betrachtet,\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Jedoch umfasst die Aufhebung des Urteils notwendigerweise auch diese beiden\nUrteilspunkte; dies gilt entgegen der von dem Vertreter\ndes Rheinisch-Westfälischen Elektrizitäötswerkes in der\nRevisionsverhandlung geäusserten Meinung insbesondere\nauch von der letzierwähnten Verurteilung, weil erst\n\nauf Grund der erneuten Hauptverhandlung entschieden\nwird, ob der Beschwerdeführer einer Straftat schuldig\n\nzu sprechen ist (vgl § 406 a Abs 3 StPO).\nA\n\nKrumme Dr. Peetz Dr. Augustin\n\nHübner Dr.Mannzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-611-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-611-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.218676+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-08-19/1-str-611-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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