{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"1 StR 604/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 604/53 2317 075 | 2or\n\nIm Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomingenieur Ians G EB aus SCHE:\ngeboren an EEE :918 ir EU, Landkreis vi\n\nwegen Konkursvergehens\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Regensburg vom 23. März 1953,\nsoweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Deggendorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’ “ .. 5\nVe ne RETTET TUE DE ee TEE SE ET TEE Een\n\nu.\n.\n\n-ur. -\n\nTe ET\n\n—\nfc\n\nZr u,\n\n|\n\nan wer ann\n\nDe no\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen unordentlicher Buchführung nach\n§ 240 Abs 1 Nr 3 KO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.\nSeine Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDer Beschwerdeführer hat den Sachverständigen Dr. LEE\nals befangen abgelehnt und zur Begründung seines Antrags unter\nanderem angeführt, der Sachverständige habe ihm angeboten,\ndie Geschäftsbücher gegen Entlohnung in Oränung zu bringen\nund ihm alsdann wichtige Winke für seine Verteidigung zu\ngeben. Wegen dieser Behauptung, die Dr. IB bestritten\nhat, hat er gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und\neusgeführt, der Sachverständige habe Anlass zu der Strafanzeige gehabt, wie auch der Angeklagte erkenne. Daraus ergäbe\nsich kein Ablehnungsgrund ‚anderenfalls habe jeder Angeklagte\nes in der Hand, einen unerwünschten Sachverständigen durch\n\ndessen Beleidigung auszuschliessen.\n\nDer Senat vermag der Strafkammer nicht zuzustimmen.\nEine persönliche Gegensätzlichkeit zwischen einem Sachverständigen und einem Angeklagten, die soweit geht, dass der\nSachverständige gegen diesen Strafanzeige erstattet, wird\nin der Regel auch bei einem verständigen Angeklagten die\nBesorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dabei spielt es\nkeine Rolle, ob zu der Strafanzeige Anlass bestand, auch nicht\nob sie sich als begründet erweist. Gewiss sind Fälle denkbar, in denen ein Angeklagter einen Sachverständigen angreift, um ihn zu einem Verhalten anzureizen, das einen\nblossen Vorwand für eine Ablehnung geben könnte. Dafür,\ndass der Beschwerdeführer so gehandelt hat, ist aus dem\nAkteninhalt nichts zu entnehmen. Dem Ablehnungsamtrag hätte\ndeshalb stattgegeben werden müssen.\n\nN\n\nDr Ze\n\nBEL Een\n\nEen\n\n“un *\n\n.. De\nu tr EM\n\nna rn\n\n. kurseröffnung bestanden haben soll, betrifft die Barent-\n\n- 3.\n\nDaran ändern auch die Hilfserwägungen des Landgerichts\nnichts. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte\nnoch in der Hauptverhandlung seine gegen den Sachverständigen gerichtete Beschuldigung aufrechterhalten hat. Ob das\nUrteil auf dem Verfahrensverstoss beruht, bedarf indes\nkeiner Entscheidung, da es auf Grund der Sachrüge aufgehoben\nwerden muss.\n\nII. Sachrüge.\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung bestehen äurchgreifende\nBedenken gegen. das Urteil. Die Strafkemmer hat erkannt,\ndass unordentliche Buchführung nur dann den Tatbestand\ndes § 240 Aba, I Nr 3 KO erfüllt, wenn dadurch noch zur\nZeit der zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung die Übersicht über den Vermögensstand beeinträchtigt wird (RGSt 39,\n167; GA 59, 125). Von zwei Buchführungsmängeln stellt das\nLandgericht fest, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt noch\nfortwirkten.\n\n1. Nach den Berechnungen des Landgerichts hat der Angeklagte von der Währungsreform bis zur Konkurseröffnung\nnicht für 40000 DM, sondern für einen wesentlich geringeren\nBetrag Material für die Fabrikation von Spulen und Baukästen bezogen. Aus dem Urteil ist aber nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Betrag von\n\n40000 DM überhaupt den Büchern entnommen worden ist. Nach\nden Darlegungen unter III b des Urteils ergeben die Bücher\neinen Einkauf von 253000 DM, wovon 211000 DM auf Radiogeräte und nach Angaben des Angeklagten 40000 DM auf Material\nfür die Herstellung von Spulen und Baukästen entfallen. Hiernach scheint eine unrichtige Zahl in den Büchern nicht enthalten zu sein.\n\n2. Der zweite Posten, dessen Unrichtigkeit noch bei Kon-\n\nir\n\n- 4 -\n\nnahmen für die Zeit von der Währungsumstellung bis zum\n51. Dezember 1949, die mit 3800 DM zu Buch stehen, d.h.\nmit 211 DM im monatlichen Durchschnitt. Hier fehlt es\nan einer Feststellung, welche Summe der Angeklagte, wenn\ner schon nach der Überzeugung des Landgerichts mit den\nausgewiesenen Beträgen nicht ausgekommen ist, tatsächlich mindestens verbraucht hat und hätte buchen müssen.\nDabei lassen die Darlegungen des Landgerichts auch jede\nErwägung darüber vermissen, ob etwa dem Angeklagten\nausserhalb des Geschäfts irgendwelche Einkünfte oder\nMöglichkeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts\n(z.B. Wohngelegenheit) zur Verfügung standen.\n\nHierüber werden nähere Feststellungen in der neuen\nVerhandlung zu treffen sein.\n\nIm übrigen ist die Auffassung des Landgerichts von\nder Jberwachungspflicht des Angeklagten nicht zu beanstanden. Die Erfüllung der Bilanzierungspflicht vermag\ndie Verletzung der Buchführungspflicht nicht auszugleichen.\n\nSollte das Landgericht wiederum zur Verurteilung\ndes Angeklagten kommen, so ist hinsichtlich der Strafzumessungsgründe darauf hinzuweisen, dass nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, indem er bei der Auswahl und Überwachung\nseiner Buchhalterin nicht die erforderliche Sorgfalt\nbeobachtet hat. Der dem Schuldspruch zugrundegelegte\nSachverhalt rechtfertigt aber nicht den Vorwurf, dass\nder Angeklagte seine Gläubiger durch \"gewissenloses\nGeschäftsgebaren\" geschädigt habe. In dieser Hinsicht\nlässt das Urteil eine ausreichende tatsächliche Begründung vermissen; ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern\n\nInn ren\n\n-5-\n\nder Angeklagte abgesehen von einer Verletzung der Buch- -\nführungspflicht sich \"auch sonst in einer an Skrupellosigkeit grenzenden Verantwortungslosigkeit\" verfehlt\nhabe.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Schalscha\nSeibert Kübner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/1-str-604-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/1-str-604-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.053333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-08-12/1-str-604-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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