{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-08-10","aktenzeichen":"2 StR 26/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LS,\n2_StR_ 26/54\n\n2310 084\n\nIm kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Wilhelm Gerhard Eberhard r EEENEEEEEND\n\naus BEE, dort geboren ar EEE 1922,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Mai\n1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr\nnu\n\nm m en\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt worden.\nIhm ist zur Last gelegt, in einer Reihe von Fällen die\njeweiligen Vertreter von Lieferfirmen über seine Zahlungsfähigkeit sowie seine Zahlungsbereitschaft getäuscht und\ndie Firmen dadurch veranlasst zu haben, ihm Ware auf Kredit auszuliefern. Das Urteil stellt fest, dass er auf\ndiese Weise in der äbsicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, den Lieferfirmen bewusst einen\n\nVermögensschaden zugefügt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügi die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts:\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO ist unbegründet. Der Amtsgerichtsrat, der in der Hauptverhandlung den Vorsitz der Strafkammer geführt hat, war am\n\n23. Februar 19553 gleichzeitig zum Mitglied des Landgerichts und durch das Präsidium des Landgerichts zum\n3eisitzer und Vertreter des Vorsitzenden der Strafkammer III\n\nbestellt worden.\n\n2.) Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie vermisst in dem angefochtenen Urteil\ninsbesondere die Feststellung der Täuschungshandlung\n\nund der äbsicht des angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Merkmale\ndes 3etrugs hält sie deswegen nicht für erwiesen. Indessen ergeben die Feststellungen der Strafkammer über\ndas der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten im einzelnen, dass er mit dem äörlös der jeweils auf Kredit erhaltenen Ware nicht die Rechnung für diuse Ware, sondern\n\n>:\nu nn\n\n. .. -\nKT er\n\n“o..\nin nina\n\nhut vet\n\n’“\n\n- 3-\n\nältere, ihm lästigere Schulden bezahlen wollte. Entgegen\nseiner vertraglichen Willenserklärung, mit der er zusagte,\ndas Geschäft handelsüblich abzuwickeln, war er von vornherein entschlossen, diese Zusage nicht zu halten. Er\nwollte seine Verpflichtungen aus dem neuen Geschäft zunächst nicht erfüllen. Eindeutig kam dies zum Ausdruck\n\nin den Fällen, in denen er die bestimmt festgesetzten\nZahlungsziele nicht einhielt, in denen Banktratten, die\n\ner zahlungshalber übergab, nicht fristgemäss eingelöst\nwurden und Schecks, wenn sie zur Einlösung vorgelegt\nwurden, keine Deckung hatten. Durch die Vereinbarung\nfristgemässer oder doch handelsüblicher Erledigung des\nGeschäfts, obwohl er den Willen hatte, diese Zusage nicht\nzu halten, täuschte er jeweils seinen Vertragsgegner. Denn\ner spiegelte Bezahlung der gelieferten Ware innerhalb bestimmter oder handelsüblich unmgrenzter Frist vor, hatte\njedoch die Absicht, nicht entsprechend Zahlung zu leisten,\nvielmehr mit dem Erlös für die Ware zunächst seine alten\nSchulden abzutragen, was ihn noch Jahre in Anspruch nehmen\nmusste.\n\nDie Feststellungen konnten der Strafkammer ihre\nFolgerung ermöglichen, dass der Angeklagte in den für\nstrafbar angesehenen Fällen der Fortsetzungshandlung in\nder Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser konnte schon in dem\nzu Unrecht in inspruch genommenen Kredit seiner Gläubiger\ngefunden werden. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis,\ndass er dies jeweils erreichte, indem er über seine Kreditwürdigkeit, seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der\nAngeklagte in allen Fällen verpflichtet wer, seine wirt-\n\n20887)\nD\n\nFa\nu se\n\nschaftlichen Verhältnisse seinen Vertragsgegnern zu\noffenbaren. Die Feststellung, dass er bei seiner Verschuldung über seinen Zahlungswillen durch tätiges\nHandeln täuschte, ergibt schon das entsprechende Herkmal des Tatbestandes des Betruges (vgl dazu BGH 2 StR\n504/51 vom 18. Dezember 1951 und die zum Abdruck bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).\n\nDie Tatsache, dass der Angeklagte bemüht gewesen\nist, seine Schuldenlast zu verringern, schliesst nicht\naus, dass er in den für strafbar erachteten Einzelfällen die Absicht hatte, sich zunächst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und das Vermögen seiner Lieferanten schädigte. Daher ist das Urteil in der Annahme des Betrugs insoweit rechtlich\nfehlerfrei.\n\nAuch im übrigen ist ein durchgreifender sach-Aichrechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils nicht\nerkennbar geworden. Indessen besteht bei der Höhe der\nerkannten Strafe und der Feststellung des Urteils,\ndass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist,\n\nim Hinblick auf die Neuregelung in §§ 23 ff StGB\nnoch Veranlassung zur Prüfung der Frage, ob nicht\nStrafaussetzung zur Bewährung angeoränet werden kann\n(vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom\n\n14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Dieserhalb ist daher\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. koericke Dr. Dotterweich Menges\nHoepner Dr. Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/2-str-26-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/2-str-26-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.897361+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-08-10/2-str-26-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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