{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"3 StR 265/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n2285 017 ‘ Hi\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache |\ngegen\n\nden Metzger Adolf D ED aus VB, geboren am\nm. AED ir CE /Sch@e, in dieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2 Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\nals beisitgzende Richter,\nOberstaatsanwelt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter in mittleren Justizdienst gun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Februar\n1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen verurteilt\nworden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben. \\\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über,\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. u\n\nVon Rechts wegen 8\n\nıı\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle und\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs konaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Er-\n\nfolg.:\n1.) Die Verfahrensrügen;\n\na) Auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur die\nFälle des einfachen Diebstahls im Rückfalle betrifft, in\ndenen das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben\nist.\n\nb) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist unbegründet, weil der Tatrichter im Urteil nur die für die\nStrafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen braucht\n(§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). Dass die Strafkammer den teilweise geringen Wert der von dem Angeklagten gestohlenen\nSachen übersehen habe, kann nicht angenommen werden. Sie\nhat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine zahlreichen\nVorstrafen, die Wirkungslosigkeit dieser Strafen und _\nseine Arbeitsscheu zwar die Zubilligung mildernder Umstände versagt, die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände\njedoch dadurch berücksichtigt, dass sie innerhalb des\nordentlichen Strafrahmens nur auf die gesetzlichen Nindeststrafen erkannt hat. j\n\n2.) Die Sachbeschwerde:\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zum Nachteile des amerikanischen\nMajors Rep lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Hier hat\nder Angeklagte in der Nacht zum 31. Mai 19553 aus einem\n\nnn cine .\nDu or’\n\nPER N wenn IE\nnoo<p 25% ..\nER\n\nparkenden Personenkraftwagen 3 Photoapparate, 1 Lichtmesser und eine Phototasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die linke vordere Entlüftungsscheibe gewaltsam\n\ngeöffnet hatte.\n\nb) In den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht an sich zu Recht den Tatbestand des einfachen Diebstahls im Rückfall bejaht. Bedenken begegnet\njedoch die Annahme von vier selbständigen Straftaten.\n\nDas Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte am 14, Juni 1955 aus dem\nvor dem Hause Apres: @ in VEREEED abzestellten\nSportkabriolett der Amerikanerin Juliane JgW> 1 Brille\nmit Etui und aus dem gleichfalls dort parkenden unverschlossenen Kraftwagen des Amerikaners Bernard END\n1 armeedecke und mehrere Filme entwendet hat. Aus denselben Kraftwagen hat der Angeklagte in der Nacht zum\n22. Juni 1955 wieder gestohlen und zwar aus dem Wagen\nder Nise u ı Schal, 1 Damenhandschuh, 1 Sonnenbrille,\n1 Pensterleder, 1 Wolldecke und mehrere Filme und aus\ndem Wagen. des Amerikaners EEEEED mehrere Filme. Bei\nder rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zu den\nTaten des Beschwerdeführers und des rechtskräftig abge-\n\n\"urteilten Mitangeklagten BED allgemein ausgeführt,\n\ndie Angeklagten hätten die Diebstähle zwar in recht\nkurzem zeitlichen Abstande, zum Teil aogar zwei in\neiner Nacht, begangen; es habe jedoch nicht festge- .\nstellt werden können, ‚dass die Angeklagten von vorneherein einen entsprechenden Vorsatz gefasst hätten.\nEine fortgessetzte Handlung habe daher nicht angenommen . .\nwerden können.\n\nss et Na Ar eigen x Sr > Pa 5\nFASER: > S 2 I UERE\nDir v RR REN % RIR\n:\n\nee ar er\n\nx “\nga: >\n\nns\n\nDiese formelhafte Begründung lässt nicht erkennen,\nob der Tatrichter ausreichend bedacht hat, dass die besondere Gestaltung der äusseren Tatumstände die Annahme\neiner Fortsetzungstat und des sie kennzeichnenden Gesamtvorsatzes so sehr nahe legen kann, dass ihre Verneinung\nohne nähere Erörterung der hierfür massgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft ist. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils scheinen die Kraftwagen der Miss\nID und des Amerikaners I ] beieinander gestanden\nzu haben; denn sie parkten vor demselben Hause. Das behauptet auch die Revision. Träfe das zu, so käme die Annahme selbständiger Diebstahlshandlungen dann in Frage,\nwenn festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte den\nEntschluss zum Bestehlen des zweiten Kraftwagens jeweils\nerst nach der Wegnahme der Sachen aus dem ersten Kraftwagen gefasst hat, etwa deshalb, weil das im ersten Wagen\nerbeutete Diebesgut seinen Erwartungen nicht entsprach.\nKann diese Feststellung nicht getroffen werden, dann\nspricht die natürliche Lebensauffassung dafür, dass jeweils die beiden Diebstahlsakte einer Nacht eine fortgesetzte Tat oder sogar eine natürliche Handlungseinheit\nund damit nur eine Diebstshlshandlung (vgl BGHSt 4, 219\n2207) darstellen. Das gilt. in besonderem Masse für die\nDiebstähle in der Nacht zum 22. Juni 1955, weil der Angeklagte hier die örtlichen Verhältnisse und die Möglichkeit, beide Kraftwagen in einem Zuge zu bestehlon, bereits\nvon den früheren Diebstählen her kannte. Es würde dem hier\nvorliegenden Sachverhalt nicht gerecht werden, eine Fortsetzungstat mit der Erwägung abzulehnen, dass eine allgemeine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit strafbarer Handlungen spreche. Die Frage des Fortsetzungszu-\n\nsammenhangs ist stets nach der Gestaltung des Einzel-. 5\n\nx\n\nfalies zu beurteilen, wobei die Rechtsprechung din\neinfach gelagerten Fällen allerdings - - - - = =\n\num.\nbin en ..\n\nER “\n\n& ’ ’ 2%\n> Nm nun nen\n\n. , >\n.. . . .’\nwere een rn uchat ar.\n\nR\n\nun\n\nur\"\n\nPe\n\nER no .e\nTEE IN %\n\n7\n\nkeine besondere Begründung für die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs verlangt. Weder der Annahme einer\nFortsetzungstat noch der einer natürlichen Handlungseinheit stünde entgegen, dass sich die Wegnahmehandlungen\ndes Angeklagten gegen verschiedene Eigentümer richteten.\n\nDie Möglichkeit eines Rechtsirrtums in der angedeuteten Richtung zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Diebstahlsfälle 6 und 7.\n\nce) Der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken. Die Revision behauptet zu Unrecht eine Verletzung\ndes Grundsatzes \"Im Zweifel für den Angeklagten\". Das\nLandgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass\nder Angeklagte zwar Mitte Mai 1953 arbeitslos geworden\nsei, dass das aber kein Grund dafür gewesen sei, strafbare Handlungen zu begehen. Im übrigen stehe die Strafkammer auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte bei gutem\nWillen Arbeit gefunden hätte. Er sei in der Hauptverhandlung aber nicht einmal in der lage gewesen, darzutun,\ndass er sich um Arbeit ernetlich bemüht habe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel darüber, dass das landgericht davon überzeugt war, dass der Angeklagte bei gu- E\ntem Willen Arbeit gefunden hätte. Es hat dem Angeklagten E \\\nkeine Beweislast für das Gegenteil aufgebüirdet. Überdies E\nhandelt es sich bei der von der Revision angegriffenen gi;\nUrteilsstelle ersichtlich um eine Hilfserwägung, die auf Es\ndie Strafart und das Strafmass ohne Einfluss war.\n\nRUE\n\nn; ak, Sk ad e 3\na ee BD RE Yon\n\nsets,\n\nAr .S\n\nLt ER\nZu\n\n-6- <\nWegen der Aufhebung des Urteils in den vier Fällen #\n\ndes einfachen Diebstahls im Rückfall kann auch der \\usspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nF\n\nKoeniger Prof. Busch ist wegen Dr. Dotterweich\nBeurlaubung an der Unter-\n\n»\nr\n\nzeichnung verhindert. Wi\n&\nKoeniger 3\nMartin Hoepner En\n.\nN\ny","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/3-str-265-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/3-str-265-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.513163+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-29/3-str-265-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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