{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"4 StR 703/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; Angestellte der Berufsgenossenschaften, die an der\nErfüllung der Aufgaben ihrer Anstalt in nicht ganz\nuntergeoräneter Weise mitwirken, sind Beamte im\n\nSinne des StGB.","text_plain":"een\nr era. Nonefe , “\n’ ’ a\n\nfür das Nachschlagewerk “ 26\n\nfür die Amtliche Sammlung 2323_ 043\n\nGesetz: staB § 359.\n\n!\nRechtssatz:; Angestellte der Berufsgenossenschaften, die an der\nErfüllung der Aufgaben ihrer Anstalt in nicht ganz\nuntergeoräneter Weise mitwirken, sind Beamte im\n\nSinne des StGB.\n\nAktenzeichen: 4 StR 705/55 u\nUrteil des BGH vom 22.7.1954 16 Bochum\n\nEx\nN\n\n4 StR 703/53 X\n\nimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Fritz K NEED zu: SED,\ngeboren an @. EURE Ei ir DEEED- ver,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. ingels -\nBundesriohter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 30. Juli 1955 samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehaben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nSEEREEEREEREESRESESERREREESGEERSEBEESEERREERINEGESGEGGEEE EEE Ni Beiteintnhen> © san uam Knien a An En mn ne\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Angestellter der Bergbau-Berufsgenossenschaft. Zu seinen Obliegenheiten gehörte\ndie Erledigung der Arbeiten, die mit der Angestellten-Versicherung anfielen. Ausserdem hatte er die Krankengelder für die bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten von der Allgemeinen Ortskrankenkasse abzuholen und.\nbei der Kasse seiner Anstalt einzuzahlen. Der Angeklagte verbrauchte seit 1949 für seine eigenen Zwecke die\nKrankengelder, die ihm die AOK übergeben, und seit August\n1952 die Beträge, die ihm die Kasse der Berufsgenossenschaft zum Ankauf von Versicherungsmarken ausgezahlt\nhatte.\n\nDas Landgericht hat den geständigen Angeklagten\nnicht als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen\nund ihn deshalb nur wegen eines fortgesetzten Vergehens\ngegen § 246 StGB verurteilt. Von der Anklage aus § 263\nStGB hat es ihn freigesprochen; den Betrug hatte der Eröffnungsbeschluss darin gesehen, dass der Angeklagte\ndurch das Kleben zu niedriger Markenwerte die Ansprüche\nder Versicherungsnehmer verkürzt habe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbeachtlich, soweit sie das Verfahren beanstandet (§ 344 Abs 2\nStPO). Die Sachbeschwerde ist begründet.‘\n\n1.) Das Landgericht verneint die strafrechtliche Beanteneigenschaft des Angeklagten, weil dessen Tätigkeit\ndie gleiche war, \"wie sie von dem Lohnbuchhalter oder\neinem Angestellten in ähnlicher Stellung auch im Geschäftsleben vielfach ausgeübt wird; sie war ein Teil\nder inneren Verwaltung der Berufsgenossenschaft, trug\naber keinerlei hoheitliche Züge und war vor allem auch\n\n- 3 -\n\nH\n)\n\n- 3.\n\nkein Ausfluss der Hoheitsgewalt, sondern der jedem\nArbeitgeber obliegenden Pflicht, die Sozialabgaben\neinzubehalten und abzuführen und für seine Arbeitnehner zu sorgen\". Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Versorgung der Arbeiter und Angestellten bei\nUnfall und Krankheit ist in Deutschland seit, Jahrzehnten eine staatliche Pflicht, mit dersı Währung der Staat\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes betraut hat. Diese unterstehen seiner Aufsicht (vgl Abschnitt IV § 1 des\nAufbaugesetzes vom 5. Juli 1934, RGB1 I, 577). Die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung\nund im vorliegenden Pali wohl auch als Träger der Betriebskrankenversicherung (§§ 3, 245 RVO) erfüllen dennach Aufgaben, die sich aus der Staatsgewalt ableiten\nund staatlichen Zwecken dienen. Angestellte solcher Einrichtungen, die an dem Vollzug ihrer Aufgaben in nicht\nganz untergeordneter Stellung mitzuwirken haben, hat\nschon das Reichsgericht als Beamte im Sinne des Strafrechts angesehen (RGSt 76, 209). Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, sieht sich der Senat um so weniger\nveranlasst, als das Grundgesetz im Art 20 den Schutz\nder Staatsbürger gegen die Wechselfälle des Lebens zu\neinem Verfassungsgrundsatz erhoben und die sozialen\nVersicherungsträger im Art 87 Abs 2 als staatliche Orgäne ausdrücklich anerkannt hat. Deren Entscheidungen\nsind Verwaltungsakte und werden von Verwaltungsgerichten überprüft (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil vom\n6. April 1954 - 2 StR 70/54). Nach den Feststellungen\nder Strafkammer hatte der Angeklagte massgeblich an der\nGeldverwaltung seiner Berufsgenossenschaft mitzuwirken;\ner hatte die Höhe der Versicherungsbeiträge zu berechnen und die 'erforderlichen Versicherungsmarken zu bs-\n\n-4-\n\n2%\n-4- .\n\nsorgen und zu verwenden, fermer die Krankengelder einzuziehen und zu verwalten. Eine solche Vermögensverwaltung ist stets als Ausfluss der Staatshoheit zu betrachten (RGSt 74, 251, 253; 76, 105, 107). Entgegen\nder Meinung des Landgerichts ist es für die Beurteilung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft nicht ausschlaggebend, dass die Tätigkeit des. Angeklagten für\ndie Öffentlichkeit nicht bemerkbar war (ROSt 70, 234,\n235), und dass ähnliche Tätigkeiten auch Privatbetrieben obliegen (BGHSt 2, 119).\n\n2.) Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen der Unterschlagung der Krankengelder, die\nschon 1949 einsetzte, und der der Markengelder, die\nerst 1952 begann, bestehen gleichfalls Bedenken. Nach\nden bisherigen !eststellungen fehlt der erforderliche\nGesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 3,. 290, 295); denn es\nliegt nichts dafür vor, dass der Angeklagte schon bei\nder zeitlich weit vorangehenden Unterschlagung der Krankengelder die rechtswidrige Zueignung von Geldern für\nVersicherungsmarken nach Ort, Zeit und ungefährer Art\nder Begehung vorausgesehen und gewollt hat. Ein Fortsetzungsvorsatz, von dem der Tatrichter ausgegangen ist,\ngenügt nicht (BGH JR 1953, 430).\n\n3.) Von der Anklage aus § 263 StGB hat die Strafkammer\nden Angeklagten freigesprochen, weil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er die Arbeitnehmer nicht habe schädigen wollen. Auch ein bedingtes Wollen der Vernögensschä-\n-digung reicht zur Erfüllung des inneren matbestandes\n\ndes Betruges aus (R6St 33, 4; 49, 21 /29/). Das hat das\nTandgericht möglicherweise verkannt. Ob und inwieweit\nder Angeklagte die anderen Merkmale des Betrugstatbestandes verwirklicht haben könnte, lässt sich auf Grund\nder bisher getroffenen, unzureichenden Feststellungen\n\n-5-\n\nun mu menn\n\neuer _ u\n\nPain\n\nm.\n\neen nun\n\nnicht abschliessend nachprüfen. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt auch\nunter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB) zu\nwürdigen haben.\n\n4.) Rechtlich fehlerhaft erscheint es schliesslich,\ndass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Angeklagte, der \"die im Zusammenhang mit der Angestelltenversicherung anfallenden Arbeiten\" zu erledigen hatte,\nnicht der Vorenthaltung von Beitragsteilen schuldig\nist (§ 205 AVG in der Fassung nach Abschnitt II, § 78\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1937, RGBl I, 1393 in\nVerbindung mit §§ 1492, 533, 534 RVO).\n\nGroß “Mantel Engels,\nHülle Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/4-str-703-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"RVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/4-str-703-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.200250+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-22/4-str-703-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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