{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"1 StR 677/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Lie Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer juristi-\n\\ schen Person, der die Urkunden gehören, beseitigt nicht: die.\nRechtswidrigkeit, der Urkundenvernichtung, wenn die Einwilligung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Vertretungsbefug- -\nnis darstellt,\n\n2, besetz: StGB § 145. d\n\nAuch durch eine Anzeige \"gegen Unbekannt\" kann versucht wer.\nden, die staatliche Dienststelle über die Person eines an\neiner Straftat Beteiligten zu täuschen,\n\n3, Gesetz: .StGB § 265\n\na) Wird nur eine nicht versicherte Sache in Brand gesetzt im‘\n\nder Absicht, allein durch Löschmaßnahmen eine versicherte\nzu zerstören und von dem Versicherer Ersatz des Löschscha-.\ndens zu fordern, so ist § 265 StGB nicht anwenäbar. .\nb) Wird eine versicherte Sache in Brand gesetzt, so ist .\neine betrügerische Absicht des Täters auch dann zu bejahen,\nwenn .er den Versicherer nur wegen des Löschschadens an “.\nanderen Gegenständen in Anspruch zu nehmen gedenkt, die nich\nFeuer gefangen haben.","text_plain":"CQUSTILLABCHTLNG\n\n& Amtliche Sammlung?\n\ndem Mn wre ern ya um\n\nnme mn nn nenn\n\n1. Gesetz: StGB§ 274 Abs INrı 2317 021\n\nRechtssatz: Lie Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einer juristi-\n\\ schen Person, der die Urkunden gehören, beseitigt nicht: die.\nRechtswidrigkeit, der Urkundenvernichtung, wenn die Einwilligung einen sittenwidrigen Mißbrauch der Vertretungsbefug- -\nnis darstellt,\n\n2, besetz: StGB § 145. d\n\nAuch durch eine Anzeige \"gegen Unbekannt\" kann versucht wer.\nden, die staatliche Dienststelle über die Person eines an\neiner Straftat Beteiligten zu täuschen,\n\n3, Gesetz: .StGB § 265\n\na) Wird nur eine nicht versicherte Sache in Brand gesetzt im‘\n\nder Absicht, allein durch Löschmaßnahmen eine versicherte\nzu zerstören und von dem Versicherer Ersatz des Löschscha-.\ndens zu fordern, so ist § 265 StGB nicht anwenäbar. .\nb) Wird eine versicherte Sache in Brand gesetzt, so ist .\neine betrügerische Absicht des Täters auch dann zu bejahen,\nwenn .er den Versicherer nur wegen des Löschschadens an “.\nanderen Gegenständen in Anspruch zu nehmen gedenkt, die nich\nFeuer gefangen haben.\n\nAktenzeichens 1 StR 677/53\n“Ert des BGH vom 9. Juli 1954 - L& Hof a.d.Saale\n\n1 StR 677/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fabrikanten Karl F aus EEE: geboren\nam 1909 in N ,\n\n2. den kaufmännischen Angestellt Yranz F aus\nEEE, seboren am 1907 in )\nwegen Betrugs u: &%\n\nhat der 1. Strefsenat des Buındesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli\n1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel 2\nBundesrichter Glanzmann 5\nBindesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat (um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karl Fl wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hof vom 11. März 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Versicherungsbetrugs verurteilt worden ist.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n1. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben, soweit der Angeklagte Karl Fo wegen.\n\nversuchten Betrugs verurteilt worden ist,\n\n2. dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. Franz\nFol von der Anschuldigung wegen Betrugs im Falle 5\ndes Eröffnungsbeschlusses freigesprochen wird.\n\nDie gegen den Angeklagten Karı FEB erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die den Angeklagten Karl FEB betreffenden Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der gegen Dr. Franz\nFM gerichteten kKevision der Staatsanwaltschaft zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA. Zur.Revision des Angeklagten Karl Fe.\n\nLer Verteidiger hat in der Revisionsverhandlung das\nkechtsmittel auf die Verurteilung des Angeklagten in den\nnachstehend unter I und II erörterten Fällen beschränkt.\n\"m übrigen wurde die Revision mit Ermächtigung des Angeklagten und mit Zustimmung der Buandesanwaltschaft zurückgenommen.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nim Falle _III der Gründe des angefochtenen Urteils (Internationale Unfall- und Schadensversicherungsgesellschaft AG\nin Hamburg) zeigt im Strafausspruch, auf den das Rechtsmittel insoweit wirksam beschränkt worden ist, keinen zum\nNachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler.\nDer Verteidiger meint, das Landgericht hätte prüfen müssen,\nob der Angeklagte nur Mittäter der strafbaren Handlung\nwar, Nach dem Urteil liegt es nahe, daß, ebenso wie\nFranz FW, auch Frau Peund ihr Kraftfahrer nur\nseime Gehilfen waren. Diese Frage ist jedoch für die\nStrafhöhe ersichtlich ohne Bedeutung.\n\nII. Das Landgericht hat weiter festgestellt (Abschn\nV seiner Urteilsgründe):\n\nDer Angeklagte, der Geschäftsführer und Mitgese]\nschafter der Karl Tg & Co. GmbH Glasschmelzhafenfabrik war, beabsichtigte, eine größere Menge fehlerhafter Tonerzeugnisse, die die Firma nicht absetzen\nkonnte, durch Löschmaßnahmen anläßlich eines Brandes\nunbrauchbar zu machen und von der Versicherungsgesellschaft, bei der das Unternehmen eine Mobiliar-Feuerversicherung abgeschlossen hatte, Ersatz des hierdurch\nentstehenden Schadens zu verlangen. Um dem Versicherer\n\nvon vornherein eine Überprüfung des Schadens an Hand\nder schriftlichen Betriebsunterlagen unmöglich zu -\nmachen, veranlaßte der Angeklagte einen gewissen Schlimzig zunächst, durch Eindrücken eines Fensters nachts\nin die Geschäftsräume der Firma einzusteigen und\n\ndort sieben Ordner mit Geschäftspapieren, eine Bıchhaltungskartei sowie einige Geschäftsbücher zu vernichten. Der Angeklagte selbst begab sich währenddessen auf keisen; er erwartete und wünschte, daß seit\nBruder, der Prokurist der Gesellschaft war, in Unkenntnis dieser Pläne den vermeintlichen \"Einbruchs\ndiebstahl\" alsbald der Polizei anzeigen werde. Das\ngeschah auch. Einige Tage später ließ der inzwischer\n'zurückgekehrte Angeklagte durch Si den zeplanten Brand legen. SR setzte, wie in allen\nEinzelheiten mit dem Angeklagten besprochen, vor\nTagesarbruch in der mit einem Betonfußboden versehenen Lagerhalle der Fabrik die aus Holzwolle und _\nStroh bestehende Unterlage in Brand, auf ‚der. sich die,\nTongefäße befanden, und entfernte sich dann! Mheinach\nerschien der Angeklagte und löschte zusammen‘ \"mit 'einey\nArbeiter das Feuer. Dabei bediente er das Strahlrohr der Schlauchleitung und sorgte dafür, \"daß die\nHafen, welche er los sein wollte, genügend unter\nWasser kamen\". Gabäudeschaden entstand nicht und\nsollte nach dem Willen des Angeklagten auch keines- .\nfalls entstehen; nur eine Holzsäule der Lagerhalle\nhatte zu glimmen begonnen. Bei der Versicherungsgesellschaft meldete der Angeklagte demnächst einen\nLöschschaden von 158.447.- DM an. Eine Zahlung\nerfolgte jedoch nicht, weil der Sachverhalt aufgedeckt wurde,\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkunde\n\nunterdrückung (§§ 274 Abs 1 Nr 1, 48 StGB), wegen Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d StGB), wegen versuchten Versicherungsbetrugs (§§ 265, 43 StGB) und\nwegen versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) bestraft.\nHinsichtlich der zuletzt genannten Straftat ist\n\ndie kevision des Angeklagten zurückgenommen worden.\n\n1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenunterdrückung enthält keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Die Ausführungen des Landgerichts bedürfen nur in folgender Richtung einer\nErgänzung:\n\nTie Anwendung des § 274 Abs 1 Nr 1 StGB setzt\nvoraus, Uaß die vernichtete Urkunde dem Täter \"nicht\noder nicht ausschließlich gehört\", Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zureichend dargelegt, indem es feststellt, daß der Haupttäter\nSEE weüser Eigentümer der von ihm vernichteten\nUrkunden war noch die Befugnis hatte, sie zu Beweiszwecken zu benutzen. Zu erwägen war jedoch, ob die\nTat etwa deshalb nicht rechtswidrig war, weil sie\nim Einverständnis des Angeklagten geschah (vgl R6St\n33, 288). Die Urkunda gehörten, wie anzunehmen ist,\nausschliesslich der Karl FW & Co. GmbH. Unter\n\"Gehören\" im Sinne des § 274 Abs 1 Nr 1 verstand die\njüngere Rechtsprechung des Reichsgerichtstdäs alleinige Verfügungsrecht, das nicht notwendig schon mit\ndem Eigentum verbunden ist (vgl RG GoltdArch 56,\n\n217; HRR 1938, 491; ferner Rü$t 38, 37). Ob dem\n\nzu folgen oder der weitergehenden Ansicht beizutreten\nist, eine Urkunde gehöre im Sinne des § 274 Abs 1 Nri1\nauch dem, der sie benutzen oder einsehen darf (vgl\n\n§ 809 BGB), biawht hier nicht entschieden zu werden;\ndenn es ist nicht ersichtlich, daß zur Zeit der Tat\ndritten Personen ein solches Recht zustand. Die Urkunden sollten aber vernichtet werden, um die Begehun\ndes von dem Angeklagten und N geplanten Versicherungsbetrugs zu erleichtern, Bei dieser Sachlage stellt die Einwilligung des Angeklagten in die\nVernichtung der Urkunden einen offensichtlichen °\nsittenwidrigen Mißbrauch seiner Befugnis dar, die\nGmbH zu vertreten. Eine iiechtswirksamkeit kommt ihr\ndaher nicht zu (vgl RGSt 74, 350; RG DRiZ 1932, Rspr\nNr 444 ). Der Angeklagte würde aus demselben Grunde\nnicht minder widerrechtlich gehandelt haben, wenn erdie Urkunden eigenhändig vernichtet hätte,\n\nEs bleibt die Möglichkeit, daß Sb den Angeklagten persönlich für deyenigen gehalten hat, ‘dem\ndie Urkunden gehörtenf' dann hat er möglicherweise\ndie tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfersigungsgrundes angenommen und deshalb nicht vorsätzlich gehandelt (BGHSt 3, 105; 3, 194). Dies könnte\njedoch nicht dem Angeklagten zustatten kommen; denn\ner kannte die wahre Sachlage. Nach § 50 Aba 1 StGB. ;\nwird von mehreren an einer Tat Beteiligten jeder nach\nseiner Schuld bestraft (vgl dazu BGHSt 4, 355; 5, 47)\n\nNicht unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, daß SB Haupttäter, der ingeklagte Anstifter sei; es lag näher, wie bei dem späteren Ver-.\nsicherungsbetrug auch hier den Angeklagten als Täter,\nSCEEEEEEB aber als Gelilfen zu beurteilen. Soweit indes hier ein Rechtsfehler vorliegen sollte, ‚Ist der\n\n%\n\nAngeklagte durch ihn keinesfalls beschwert. ©\" “\n\ni\ni\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nvergehens gegen $_ 145 _ d_ StGB ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden,\n\nMit Recht nimmt die Strafkammer an, daß ein\nVergehen gegen § 145 d StGB auch in mittelbarer\nWäterschaft begangen werden kann. Auch hat sie die\nbesonderen Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft bei dem Angeklagten ohne kechtsirrtum bejaht.\nDa jedoch hier, wenn auch kein Einbruchsdiebstahl,\nso doch eine nach $-274 Abs 1 Nr 1 StGB strafbare\nUrkundenunterdrückung begangen worden war, bestehen\nBedenken gegen die Ansicht des Landgerichts, daß der\nstaatlichen Dienststelle \"die Begehung einer Straftat vorgetäuscht\" worden sei, Es kann für diesen\nStraftatbestand nicht entscheidend sein, daß der\nDienststelle ein strafbares Geschehen unter einer _\nfalschen rechtlichen Bezeichnung gemeldet wird. Nach\n§ 145 d ist aber auch strafbar, wer die Dienststelle\nüber die Person eines an einer Straftat Beteiligten\nzu täuschen sucht. Las tut, wer den Verdacht der\nDienststelle zu Unrecht auf eine bestimmte Person\nlenkt. Es kann aber auch durch eine Anzeige \"gegen\nUnbekannt\" geschehen, und zwar mindestens dann, wenn\nder, der die Anzeige bewirkt oder veranlaßt, selbst\nzu den an der Straftat Beteiligten gehört. Das ist\nhier der Fall. Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist\ndiese auslegung ohne weiteres vereinbar; sie entspricht auch ihrem Zweck, die zur Verfolgung strafbarer Handlungen berufenen Dienststellen davor zu\nschützen, daß sie unberechtigt in Anspruch genommen\nwerden oder unnütze Maßnahmen ergreifen, Jedenfalls\nder letztgenannte -Grund trifft auch hier zu. Der\n\nAngeklagte hat sich daher nach dem zweiten Tatbestana\ndes § 145 d strafbar : gemacht, |\n\n3. Lie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Versicherungsbetrugs kann nicht aufrechterhalten werden,\n\nLie rechtlichen Zrwägungen des Landgerichts gend\niavon aus, daß die von Sb in Brand gesetzten\nGegenstände - Holzwolle und Stroh - nicht gegen\nFeuersgefahr versichert waren. Trifft dies zu, so\nist mit dem Landgericht ein vollendetes Verbrechen\ngegen § 265 StGB zu verneinen. Denn die versicherten,\ndurch das Löschen beschädigten Gegenstände - Tonhafen - wurden weder inBrand gesetzt noch war dies, .\nwie die beiden Beteiligten wußten, vermöge ihrer Be-.\nschaffenheit überhaupt möglich. Wohl haftete die Vers\n@uerungsgesellschaft nach § 83 VVG, § 1Abs 3 c a ud\n\nfür Löschschäden; aber § 265 ist nicht schon dann an\nwendbar, wenn in betrügerischer Absicht ein Versiche*\nrungsfall der Feuerversicherung herbeigeführt worden.\nist, vieliehr nur dann, wenn eine gegen Feuersgefahr\nversicherte Sache in Brand gesetzt wird, d. h. selbs\nbrennt. Es genügt nicht, daß die versicherte Sache\nnur durch Maßnahmen zu Schaden kommt, die erst bei\nder Bekämpfung eines an arıdem . Gegenständen ausgebrochenen Brandes getroffen werden. So aber liegt es\n.hier. Auch bei einer noch so weiten Auslegung.kann\ndas Verhalten des Angeklagten nicht unter den gesetzlichen Tatbestand des § 265 gebracht werden. .\n\nEntgegen dem Landgericht ist aber auch ein\nversuchter Versicherungsbetrug zu verneinen. Die £\nkamner erwägt, unstreitig sei ein Versicherungsbetrug\ndann versucht, wenn eine unversicherte Sache in der\n\n-9-\n\nAbsicht angezündet wird, daß sich das Feuer der_veisicherten mitteile; wenn der vorliegende Fall auch |\n“ anders liege, so seien hier doch die durch § 265 geschützten Rechtsgüter nicht minder gefährdet worden.\nDamit 1äßt sich aber eine Bestrafung des Angeklagten\nnach den §§ 265, 43 StGB nicht begründen. Die Strafbarkeit des Versuches setzt \";inabdingbar voraus, daß\ndie Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle\nMerkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes erfüllt\nund daß nur seine Vorstellung von gegebenen Tatsachen\noder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweicht (§ 43\nStGB vgl R6St 66, 124; 72, 80). Danach ist hier\n\nkein Versicherungsbetrug versucht worden.\n\nAuch im Hinblick auf das Gebäude kann der Angeklagte nicht wegen vollendeten oder versuchten Versicherungsbetrugs bestraft werden. Die Annahme des\nLandgerichts, daß durch das Glimmen der Holzsäule\nnoch keine Inbrandsetzung des Gebäudes bewirkt wurde,\nist rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 7, 131; 64,\n273; 71, 193 £); auch hat der Angeklagte ein Brennen\nder Halle keinesfalls in seinen Willen aufgenommen.\n\nAus demselben Grunde, und weil ferner die in\nBrand gesteckten beweglichen Gegenstände nicht zu den\nin § 308 StGB aufgeführten zählen, scheidet auch vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung nach § 306\nNr 2, 3, § 8 308, 309 StGB aus. Es bleibt nur der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB; diese\nist jedoch nicht verfolgbar, weil, soviel ersichtlich, kein Strafantrag gestellt worden ist.\n\nLie Verurteilung ist daher aufzuheben. Hieraus\nergibt sich auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\n- 10 -—\n\nZur abschließenden Entscheidung dieses Anklagepunktes sieht sich das hevisionsgericht indessen nich\nin der Lage, weil die Annahme des Landgerichts, die 3\nBrand gesteckte Unterlage aus Holzwolle und Stroh\nsei nicht gegen Keuersgefahr versichert gewesen, bis.\nlang nicht ausreichend begründet erscheint, Es wäre\nnäher darzulegen gewesen, weshalb diese Gegenstände\nnicht zu den vom Landgericht erwähnten, anscheinend °\nim Versicherungsschein aufgeführten Sachen gehörten .\n(das Urteil nennt u. a. die Betriebseinrichtung, Rohstoffe, Betriebsstoffe und Gebrauchsgegenstände).\nDiese Frage muß in einer neuen Verhandlung an Hand\ndes Versicherungsvertrages nochmals eingehend geprüft werden. u\n\nErgibt sich dabei, daß die in Brand gesetzte\nUnterlage aus Holzwolle und Stroh versichert war, so\nwürde § 265 StGB selbst dann anwendbar sein, wenn de!’\nAngeklagte die Versicherungsgesellschaft nicht auf\nErsatz des eigentlichen Brandschadens, sondern nur\ndes an anderen Gegenständen entstehenden Löschschaden.\nin Anspruch zu nehmen gedachte. Insbesondere würde\nhierdurch nicht die in § 265 vorausgesetzte betrügerische Absicht in Frage gestellt werden. Dafür ist\nes. zunächst wesentlich, daß die Karl Fi & co. ',\n(mbH, wie der Angeklagte wußte, nach § 62 VVG aus dem\nVersicherungsfalle keine Ansprüche gegen den Versicherer Werleiten konnte; die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ihren gesetzlichen Vertreter muß äie Versicherungsnehmerin\ngegen sich gelten lassen (Rü2 66, 181; vgl ferner\n‚ BHSt 1, 209). Für das Merkmal der betrügerischen\nAbsicht ist sodann nicht unter allen Umständen zu\nverlangen, daß sie sich gerade auf die in Brand ge-\n\n- 11 -\n\nsetzten Gegenstände beziehe; sie ist vielmehr nach\n\ndem Wortlaut und Zweck des § 265 jedenfalls auch dann\nfür gegeben zu erachten, wenn die Inbrandsetzung der\nversicherten Sache das Mittel sein soll, um durch\nTäuschung des Versicherers einen an anderen Gegenständen entstehenden Schaden geltend zu machen, für den\njener auf Grund desselben Versicherungsvertrags\n\nund Versicherungsfalles Deckung zu gewähren hat. Insoweit bedarf der in RGSt 69, 1 ff (vgl auch.RG DJ 19%,\n824) aufgestellte Grundsatz der Einschränkung; der\n\ndort entschiedene Fall lag übrigens wesentlich anders ‘\n\"als der gegenwärtige.\n\nLäßt- sich ein Versicherungsbetrug auch in der\nneuen Hauptverhandiung nicht erweisen, so ist der\nAngeklagte insoweit freizusprechen, auch wenn die\nvon ihm begangene Sachbeschädigung mangels Strafantrags nicht verfolgbar ist (B6HSt 1, 231, 235).\n\nB. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\nI. Gegenüber dem Angeklagten Karl FTm ist\ndas kechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.\n\n1. Es hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen\nversuchten Betrugs verurteilt worden ist. Die ungewöhnlich große Arglist, mit der der Angeklagte diese\nTat vorbereitet hat, hat bisher ihre Sühne in der weiteren Strafe gefunden, die wegen versuchten _Versicherungsbetrugss ausgesprochen wurde. Diese Verurteilung hat der Senat wegen eines dem Landgericht unterlaufenen kechtsfehlers aufheben müssen (oben A II 3),\nund es kann sein, daß auf den ihr zugrundeliegenden\nSachverhalt, entgegen der insicht des Landgerichts, kein Strafgesetz anwendbar ist. Tas berührt\naber nicht die Pflicht des Tatrichters, bei der Bemessung der für den Betrugsversuch festzusetzenden\n\n- 12 _\n\nStrafe alle straferschwerenden Umstände zu würdigen;\nzu ihnen gehört auch eine besonders große Arglist\n\ndes Täters bei der Vorbereitung der Tat, Dieses\nbesondere Maß von Schuld ist bisher in der für den\nPetrugsversuch verhängten Strafe möglicherweise\n\nnoch nicht zum Ausdruck gekommen, und zwar deshalb,\nweil das Landgericht rechtsirrig annahm, daß es durch\ndie Bestrafung wegen versuchten Veraicherungsbetzuge”t\ngesühnt werde. Infolgedessen muß die Verurteilung\nwegen Betrugsversuchs auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\n\nim Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDaraus fölgt weiterhin die Aufhebung der Gesamt:\nstrafe auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n2. Im übrigen ist dem Rechtsmittel der Anklagebehörde jedoch der Erfolg zu versagen, on\n\na) Die gegen die Annahme erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB) erhobenen\nAngriffe sind unbegründet.\n\nDas Urteil beruht insoweit auf den übereinstimmr -\nden Gutachten zweier ärztlichen -Sachverständigen,\ndie das Landgericht in der Hauptverhandlung gehört\nhet, Der eine, Professor Dr. FIR, war schon vor\nder Eröffnung des Hauptverfahrens zum Oberfutachter\nbestellt worden und hatte den Angeklagten einen Monat\nlang ‘in der Universitätsnervenklinik beobachtet.\nBei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehalten, von Amts wegen noch den Amtsarzt Dr. C@ß als\nweiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenngleich\ndieser den Angeklagten vor der Begutachtung durch\nProfessor Dr. FI für voll zurechnungsfähig erachtet hatte; ein Antrag in dieser Richtung ist von kei-\n\n- 13 -\n\nner Seite gestellt worden. Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist. nach alledem\nnicht verletzt. Ias Gericht war auch nicht rechtlich\n. gehindert, die Zeugenaussage des Arztes Dr. Be der\nden Angeklagten in jüngerer Zeit behandelt hat, bei\nseiner Beweiswürdigung zu verwerten,\n\nDie Revision. hält die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Gelddiebstählie im\nJahre 1947 begangen, obwohl er ausreichende Barmittel besessen habe, und demgemäß auch die Folgerung,\ndiese Taten ließen auf einen krankhaften Geisteezustand des Angeklagten schließen, verfahrensrecht- :\nlich für :fehlefihaft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch gegen den § 264 Abs 1 StPO\nverstoßen worden sein könnte, In dem Vorbringen der\n“ Revision, es sei über jene Vorgänge kein Beweis erhoben worden, könnte zwar auch eine Rüge der Verletzung der §§ 261, 244 Abs 2 StPO liegen. Doch\nfehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Feststellung\ndes Landgerichts nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, etwa einer für glaubhaft erachteten Erklärung des Angeklagten, beruhe; und welcher weiteren\nBeweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen, hat die Revision nicht angegeben (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO; BGHSt 2, 168).\n\nLie Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB verstößt auch\nnicht gegen das sachliche Recht. Die Urteilsausführun-\n“ gen enthalten weder unlösbare Widersprüche noch verstoßen siegegen zwingende, ausnahmslos gültige Erfahrungssätze. Weder das Landgericht noch der Sachverständige Dr. FIR hat außer acht gelassen, daß\nder Angeklagte nach der Begehung der Straftaten einen\n\n_ 14 -\n\nschweren Unfall erlitten hat. Damit setzt sich\n\ndas Urteil auseinander. Die Strafkammer hat sich\n\nder Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, es\nfehle an Anzeichen dafür, daß die \"groben neurologischen Ausfallerscheinungen\", die bei dem Angeklagten festgestellt wurden, erst durch jenen Unfall\nherbeigeführt worden seien,\n\nb) Das Landgericht hat zwar sehr milde Strafen\nverhängt; es hat dabei aber —- unbeschadet des oben\nunter BI 1 Ausgeführten - nicht das Gesetz verletzt,\nSeiner Verpflichtung, die Zumessungsgründe darzulege\nvon denen es sich leiten ließ (§ 267 Abs 3 StPO),\nist .es nachgekommen. Es trifft nicht zu, daß der Tatrichter \"die gefährliche Störung der Rechtsordnung\" |\nund die erheblichen Schäden, die der Angeklagte an-.\ngerichtet hat oder anrichten wollte, nicht berücksichtigt habe. Die \"große Empörung, die die Straftaten in der Öffentlichkeit hervorgerufen haben\",\ndurfte das Gericht nicht veranlassen, die Strafe über:\ndas Maß dessen zu erhöhen, was nach seiner Überzeugung\nder Schuld des Angeklagten angemessen war. Es bestehen\nauch keine durchgreifenden Bedenken gegen die zu Gunsten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, daß \"die erschwindelten Versicherungsbeträge\nnicht ihm persönlich, sondern seiner Firma zugeflos- .\nsen\" seien. Der Tatrichter wollte damit zum Ausdruck\nbringen, daß der Angeklagte, der nicht der einzige\nGesellschafter der Karı FW & Co. GmbH war, nicht\nausschliesslich seine persönliche Bereicherung erstrebt habe. Das zu \"herünksichtigen, lag noch im Ermessen. der Strafkammer, Übrigens ist kaum anzunehmen,\ndaß.dieser Gedanke die Höhe der Strafe eneillaena\nbeeinflußt hat.\n\n- 15 -\n\nII. Der Angeklagte Lr. Franz Fe war des\nBetrugs in vier Fällen sowie der Urkundenfälschung\nin zwei Fällen beschuldigt. Das Landgericht hat das\nVerfahren gegen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Es ist der\nAuffassung, daß der Angeklagte im Falle 5 des Eröffnungsbeschlusses (CU) ebenso wie der Mitangeklagte Karl Fo \"bei einer Durchführung des\nVerfahrens\" nicht überführt werden könne; die übrigen\nTaten seien vor dem 15. September 1949, also vor dem\nStichtage des Straffreiheitsgesetzes, \"zur Vollendung\ngelangt\" und es sei dafür keine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe zu erwarten,\n\nDemgegenüber erstrebt die Revision der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten. Diesen\nErfolg kann sie nicht haben.\n\n1. In dem Fall 5 des Eröffnungsbeschlusses (Ci\nWW) ist die Einstellung des Verfahrens rechtlich\nzu beanstanden. Eine solche Entscheidung war zwar\nmöglich, wenn dieser Anklagepunkt noch nicht völlig\ngeklärt war. Jedoch mußte dann jedenfalls die Tatzeit einwandfrei festgestellt werden, Das ist nicht\ngeschehen. Das als Täuschungshandlung in Betracht\nkommende Verhalten des Angeklagten liegt zwar vor dem\nStichtag, nämlich am 2. September 1949; der zum Betrugstatbestand gehörige Schaden kann aber später ein-\n‘getreten sein; das scheint das Landgericht selbst anzunehmen. In diesem Falle würde keine Straffreiheit\ngewährt sein. Abgesehen davon mußte das Landgericht,\nfalls der Fall 5’noch nicht zum Freispruch reif war,\nprüfen, welche Strafe dafür in Betracht kam. Denn die\n\n- 16 -\n\n. Pat war jedenfalls auch vor dem Stichtag begangen\nworden; die dafür gegebenenfalls verwirkte Strafe var\ndeshalb bei der Erwägung zu berücksichtigen, welche\nGesamtstrafe der Angeklagte für alle vor dem Stichtag liegenden Taten zu erwarten hatte; hieraus\n\nkonnte sich ergeben, daß auch die weiteren vor dem\nStichtag begangenen Verfehlungen des Angeklagten\nnicht straffrei waren (§ 4 Abs 1, 4, § 3 StPG).\n\n‚Auch das hat das Landgericht nicht geprüft.\n\nDas Urteil ergibt jedoch zweifelsfrei, daß\ndie Strafkammer den Fall 5, auch was die Beteiligung -\ndes Angeklagten Dr. Franz Fe anlangt, bis zu Ede\nverhandelt hat, diesem aber ein strafbares Verhalten’\nebensowenig nachweisen konnte wie seinem der Mittäterschaft beschuldigten Bruder Karl FB. Bi\nden Urteilsausführungen über den Tatbeitrag dieses\nAngeklagten ist auch hinsichtlich des Franz Tg :\ndas Erforderliche dargelegt. Wenn sich daher das\nLandgericht abschliessend dahin äussert, ein Frei- .\nspruch des Franz Tg würde sich \"bei einer Durch:\nführung des Verfahrens\" ergeben haben, so hat es\nsich offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen.\n\nDer Freispruch des Dr. Franz Ton von diesen\nAnklagepunkt war hiernach auf das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft vom Revisionsgericht nachzuholen\n(§ 301 stPpo).\n\n2. Im übrigen läßt sich die Einstellung des\nVerfahrens rechtlich nicht beanstanden. Die dem Ange:\nklagten insoweit vorgeworfenen Taten sind durchweg\nvor dem 15, September 1949 begangen worden. Es ist\n\n- 17 -\n\nrechtlich nicht fehlerhaft, daß das Landgericht in den\nFällen 1, 2 und 3 des Eröffnungsbeschlusses bei\n\nDr, Franz FB entgegen der Anklage nur Beihilfe\nzum Betrug, nicht aber Mittäterschaft. angenommen hat.\nDafür ist nicht entscheidend, daß der Angeklagte\npersönlich Täuschungs- und Fälschungshandlungen begangen hat. Aus den Darlegungen des Landgerichts er-.,\ngibt sieh seine Überzeugung,daß der Angeklagte nicht\nden Täterwillen hatte, sondern, wie dies in RGS$t 3,\n181 (183) ausgedrückt wird, \"seinen Willen demjenigen\ndes Täters (des Karl FW) dergestalt unterwarf,\ndaß er es ihm anheimstellte, ob die Tat zur Vollendung\nkommen sollte oder nicht\", Rechtlich fehlerfrei ist\nauch die Annahme von Tateinheit zwischen der Bihilfe zum Betrug einerseits und der in Eigentäter-\n\n. schaft begangenen Urkundenfälschung andererseits\n\n(BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951; BGHSt 5, 291,\n293).\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts liegen im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Daß die Strafkammer hier die äußere Schwere\nder Taten übersehen hätte, die es bei dem Angeklagten-Karı Fb nachärücklich hervorgehoben hat, ist nicht\nanzunehmen.\n\n- 18 -\n\nIII, Der Oberbundesanwalt hat die Revision\nder Steatsanwaltschaft, wenn auch nicht in allen\nTeilen ihrer Begründung, vertreten.\n\nTr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch ist . j\nbeurlaubt und deshalb an der Dr. Schalscha\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-677-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-677-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.077170+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-09/1-str-677-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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