{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"4 StR 441/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"aan 41/52 23 032\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Emil August PD Lei\n\naus ICE, dort geboren an MP. GEEEED ED\n\nwegen Untreue u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt !bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer\nwegen Untreue in den Fällen B 8 und 11 des angefochtenen Urteils und wegen Anstiftung zum Meineid verur-\n\nteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch, In diesem\nUmfangewird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nOT nn\n\nEEE.\n\nFr\n\nDer Angeklagte war seit Mai 1937 Vermögensverwalten\nund vom 31. Dezember 1947 bis zum 31. Juli 1950 Testamentsvollstrecker über das Vermögen des”Kaufmanns Wilhelm Maria\nKEEED. Dieser ist seit iD 1942 auf dem russischen Kriegsschauplatz vermißt und wurde am @®. MB 1946 für tot er-\n\nklärt. Als Todestag wurde der @. EB 1942 festgesteilt.\nDer Erblasser hatte seine Ehefrau Ruth, geborene Ef als\nAlleinerbin eingesetzt und für ihre Lebensdauer den Angeklagten zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Als Vermögensverwalter war dieser ausdrücklich von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB entbunden worden; für die Führung des Te-\n‚stamentsvollstreckeramtes galt diese Befreiung nicht. Das\nVermögen des Erblassers bildete sein Erbteil nach seiner am\n@. @§ 1935 in Rom verstorbenen Mutter, einer geborenen Ba-Tonesse BEP, die ursprünglich holländische Staatsangehörige\nwar. Sie hinterließ aus ihrer zweiten, geschiedenen Ehe zwei\nSöhne, Karl-Heinz und Wilhelm Maria KM (üden Erblasser),\nund zwei Kinder aus ihrer dritten, ebenfalls geschiedenen\nEhe mit dem Rittergutsbesitzer Baron von KIEW, nämlich\nMimosa Gräfin von Al und Wolff Dietrich Baron von\nKIEW. Zu ihren Erben hatte sie ihre Kinder zu je 3/16\nund ihren dritten Ehemann zu 1/4 eingesetzt. Mit ihm hatte\nsie trotz Scheidung der Ehe weiter zusammengelebt. Das von\nihr hinterlassene Vermögen hatte einen Wert von 15 bis 14\nMillionen RM. Es bestand aus Aktien der holländischen Aktiengesellschaften N.V. BB und N.V. Ke@i®, die in Java Tee,\nKautschuk und Zuckerrohr anbauten, ferner aus Hypotheken auf\n\ndem Rittergut DEE (NEE), Bankauthaben, einigen anderen Hypotheken und Obligationen, Haus- und Grundbesitz\n\nx r .\nDaspap 277° > Pure\n\n.. . ..\nen et Ban\n\nae en\n\nnr\n“a\n\nvo ,0Netn.\nN, .\n\n1950 entließ ihn das Nachlaßgericht auf Antrag der Erbin\n\nin der Schweiz und wertvbllem Schmuck, Bei der Erbauseinandersetzung wirkte der Angeklagte für seinen Auftraggeber mit. Als Testamentsvollstrecker lag ihm die Verwaltung\nder diesem zugeteilten Vermögensgegenstände. im Werte von\n3,5 Millionen RM ob. Infolge des unglücklichen Ausgangs\n\ndes zweiten Weltkrieges ist dieses Vermögen stark zusamnmengeschmolzen.\n\n’\n\nIm Februar 1947 erstattete der Vater der Erbin, Fabrikant ED in ICE, gegen den Angeklagten Anzeige\nwegen verschiedener bei der Vermögensverwaltung begangener\nVerfehlungen. Das Ermittlungsverfahren führte zur Eröffnung der Voruntersuchung wegen fortgesetzter Untreue. Nach\nAnhörung mehrerer Buchsachverständiger wurde der Angeklagte\ndurch den Beschluß der Strafkammer des Landgerichts in Hagen\nvom 24. Januar 1948 außer Verfolgung gesetzt. Im Februar\n\naus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Hiergegen erhob\ner sofortige Beschwerde (§ 81 Abs 2 PGG). Während dieses Verfahrens legte er sein Amt am 31. Juli 1950 nieder. Zum neuen Testamentsvollstrecker ernannte der Nachlaßrichter den\n\nRechtsanwalt Dr. SGB in rein.\n\nDem Angeklagten werden nunmehr fortgesetzte Untreue in\nTateinheit mit fortgesetztem Betrug, Unterschlagung, Wucher\nund Gebührenüberhebung sowie. Anstiftung zum Meineid und\nschwere passive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer\nhat ihn - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Vergehen der Untreue, Anstiftung zum Meineid und schwerer Be- .\nstechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten und vier Geldstrafen von zusammen 10 000 M\nverurteilt. Auch hat sie auf die Nebenfolgen des § 161 Abs !\nStGB erkannt. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und\n\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat mur zum Teil\nErfolg. ' “\n\na NE U? 2 SE ee rn\n\ner\n\nI. Verurteilung wegen Untreue,\n\n1. Mangelnde Buchführung,\n\nDas Landgericht hat als - wenigstens subjektiv vertretbare - Gebühren- und Auslagenforderung des Angeklagten\nfür die laufende Vernögensverwaltung bis zum 20. Juni 1948\neine Summe von 221 905,49 EM anerkannt. Hinzu kommen Einzelgebühren in Höhe von 169 078,50 RM. Die nach der Währungsreform bis zum 1. November 1949 entstandenen Gebühren\nund Auslagen hat der Angeklagte mit 8 550 DM berechnet.\nSeine nicht im einzelnen aufgegliederten Angaben über die\nHöhe seiner Aufwendungen hat das Landgericht als unwiderlegbar zugrunde gelegt, weil weder ausreichende Aufzeichnungen noch Unkostenbelege vorgelegt werden konnten. Die\nauf diese Weise berechneten Ansprüche lassen die Annahme\neiner strafbaren Handlung durch zu hohe Entnahmeanach An-\n\n. sicht des Landgerichts nicht zu. Vielmehr kann der Ange-\n\nklagte noch 5 931 DM und den Umstellungsbetrag von 57 536,91\n\nRM für Gebühren, Auslagen und Vorlagen fordern. Gleichwohl\nhat ler Tatrichter ohne Techtsirrtum eine fortgesetzte Untreue darin erblickt, daß der Beschwerdeführer über seine\n\nVermögensverwaltung nicht 'buchgeführt und seine Auslagen,\nSpesen und Unkosten nicht-laufend aufgezeichnet hat.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Gefährdungstatbestand der Untreue sei nicht zum Gegenstand\nder Anklage gemacht. Das Unterlassen der Bentthrun und\ndas Pehlen von Auslagenaufstellungen sind zwar in der Anklageschrift, die zur Ergänzung des Eröffnungsbbschlusses\nherangezogen werden muß (4 StR 579/53 vom 29. April 1954),\nnicht als selbständiger Vorwurf herausgestellt worden. Im\n\nee:\n\n# e\nPrapy 26 S2A7E FF\n\nErmittlungsergebnis sind diese Mängel aber wiederholt hervorgehoben. Sie gehören zu dem geschichtlichen Vorgang, der\nnach § 264 Abs 1 StPO den Gegenstand der Urteilsfindung\nbildet. Die gesamte Beteiligung des Angeklagten an diesem\nGeschehen unterliegt der Aburteilung durch den Tatrichter,\nDazu gehört auch eine Mitwirkung durch schuldhaftes Unterlassen anstatt des bei Eröffnung des Hauptverfahrens vorausgesetzten strafbaren Tuns (vgl RGSt 21, 78, 82 £).\n\nb) Ebenso fehl geht der Hinweis auf nie Rechtskraftwirkung des Beschlusses der Strafkammer vom 24. Januar 1948. In\njenem Verfahren war dem Angeklagten u.a. das Unterlassen jeg-|\nlicher umfassender und übersichtlicher \"Abrechnung\" zur Last\ngelegt. Dieses enthielt auch den Vorwurf einer unzulänglichen\nBuchführung. Die Abrechnung erwies sich als so mangelhaft,\nda sie keine sicheren Feststellungen über die Angemessenheit der Forderungen und Entnabmen des Angeklagten ermöglichte. Die Eröffnung es Hauptverfahrens lehnte die Straf-.\nkammer ab, \"weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben\nhätten, daß der Angeschuldigte aus den Einklinften Beträge\nerhalten habe, die nicht buchmäßig erfaßt oder sonstwie in\nErscheinung getreten seien\". Diese Annahme hat sich als irrig\nerwiesen. Nachträglich wurden weitere Entnahmen des Angeklagten von insgesamt 104 700 RM (50. 000 RM Anfang 1943,\n20.700 RM im September 1943 und 34 000 RM aus der Erbschaftssteuerrückerstattung 1944) bekannt. Außerdem stellte\nsich heraus, daß der Angeklagte in seiner ersten \"Geblihren- :\nabrechnung\" vom 5. Februar 1944 eine Barentnahme von 6 140 ME\nangegeben hat, während es sich in. Wirklichkeit um die Übernalıme eines Schmuckgegenstandes in Anrechnung auf Gebühren\nhandelte, Dieser hatte einen Friedenswert und ebenso einen\n“Zeitwert (1943) von 20 000 RM. In dem früheren Verfahren war\nauch nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte keine\nAufzeichnungen über seine Auslagen gemacht hat. Er behaur-\n\nfo\n\ntete damals nämlich unwiderlegt, er habe seine Einzelaufstellung über die Spesen zum Teil dem Finanzamt in I>-\nGE eingereicht. Dort sei sie vernichtet worden. Alle\ndiese Umstände sind für die Beurteilung der Schuldfrage\nerhebliche, neue Tatsachen im Sinne des § 211 StPO. In\nVerbindung mit den früher erhobenen Beweisen ergeben sie\neinen hinreichenden Tatverdacht. Sie rechtfertigen deshalb\ndie Wiederaufnahme der öffentlichen Klage (RGSt 56, 91;\n57, 1585 60, 99).\n\nZu Unrecht macht die Revision hiergegen geltend, die\nStrafkammer habe bei der Ablehnung der ‚Eröffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1948 zutreffend angenommen, daß das\nNRechnungswesen\" des Angeklagten die gesamte Geldbewegung\ndes ihm anvertrauten Vermögens wiedergebe. Auch die im angefochtenen Urteil angeführten Entnahmen hätten sich damals\n\n‚. aus seinen Unterlagen erkennen lassen. Die Unvollständigkeit\n\nder früheren Sachverständigengutachten könne ihm nicht zum\nVorwurf gemacht werden. Für die Anwendbarkeit des § 211 StPO\nkommt es nicht darauf an, ob die \"neuen Tatsachen\" in dem\nfrüheren Verfahren hätten ermittelt werden können. Entscheiaend ist vielmehr, ob sie dem Gericht trotzdem erst nachträglich bekannt geworden sind (R6St 56, 92).\n\nIn dieser Hinsicht ergibt sich aus den Feststellungen\ndes angefoghtenen Urteils, den Voruntersuchungsakten und dem\ngegenwärtigen Ermittlungsverfahren: Die Strafkammer ist bei\nder Außerverfolgungsetzung des Angeklagten von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausgegangen. Sie hat also nur die aus diesen ersichtlichen\ntntnahzen berücksichtigt. Bei den Vorarbeiten für das Gutachten des Wirtschaftsprüfers I@P stieß dessen Angestellte\n- die Sachverständige Dr. Ir@ - auf Belege über Eingänge\nvon 32 000, 18 000 und 20 700 RM auf dem Anderkonto KB Iv.\n\n50 000 RM (nämlich 32 000 + 18 000 RM) stellten Kapitalrückzahlungen des Hypothekenschuläners Baron von Kı\nfür W.M. KB dar. 20 700 EM waren von der FraRD 51\nvon WeEEB-cnuH auf einen für den Auftraggeber aufgenommenen Kredit von 22 000 RM, nach Abzug der Kreditkosten\nvon etwa 1 300 RM, überwiesen worden. Der Angeklagte sagte\nder Sachverständigen dagegen wahrheitswidrig, die 32 000\nund 18 000 RM seien durchlaufende Posten, die nichts mit\ndem Vermögen seines Auftraggebers zu tun hätten. Sie seien\nversehentlich auf dessen Konto verbucht worden. Die 20 700\nRM beträfen nicht den für W.M. KEEP aufgenommenen Kredit,\nsondern eine rein persönliche Angelegenheit. Sie gehe den\nNachlaß nichts an. Aus den Unterlagen konnten Rechtsgrund\nund Zweck dieser Zahlungen sowie ihre Verwendung nicht festgestellt werden. Die Sachverständige war auf die Angaben\ndes Angeklagten angewiesen. Sie erkannte infolgedessen nicht,\ndaß er über Beträge, die zur Vermögensverwaltung KB gehörten, für sich persönlich verfügt hatte. Deshalb unterließ\nsie es, sie als Entnahmen zu verbuchen. Auch verschwieg ihr\nder Angeklagte, daß auf den Anteil seines Auftreggebers aus\nder Erbschaftssteuerrückzahlung 1944 ein wesentlich höherer\nBetrag entfiel, als er Cem Konto KM I überwiesen hatte.\nDer Rückerstattungsbetrag von 138 956,85 RM war am 21. April\n1944 auf das zu Qiesem Zweck bei der Deutschen Bank in\nICE eingerichtete \"Sonderkonto Erben von KID-BED\" überwiesen worden, Dieses Konto war den Sachverständigen in der Voruntersuchung verborgen geblieben. Von dem\ndarauf eingegangenen Betrage sollten W.M. KW una Baron .\nvon KIEW nach einer Vereinbarung der Erben je die Hälfte erhalten. Der Angeklagte hatte sich für die Durchführung\ndes Rechtsmittelverfahrens ein Srfolgshonorar versprechen\nlassen, dessen Höhe nicht genau festgestellt ist. Nach seiner eigenen Angabe soll es ein Viertel der zurückgezahlten\nSteuer (34 739,21 RN) betragen haben. Er überwies an Baron\nvon Kıga» 52 08,82 RM (die Hälfte des Rückerstattungs-\n\nTo\n\nbetrages abzüglich 1/4 = 17 369,60 RM. Dieser Betrag ist\nnach der Sachverhaltsschilderung das wirklich vereinbarte\nSonderhonorar). Auf das Anderkonto KW I zahlte er dagegen nur 28 658,03 Ri ein und ließ sich selbst auf sein\nPrivatkonto 57 940 RM überweisen. Den seinem Auftraggeber\nzu wenig übsrwiesenen Betrag von 6 081,18 RM hat das Land-\n„gericht dem Angeklagten euf allgemeine Verwaltungsgebühren\nangsrechnet.. a\n\n|\n\nAlle diese Vorgänge wareh der Strafkammer im Jahre\n1948 unbekannt. Sie beweisen,: daß die in der Voruntersuchung vorgelegten Unterlagen keineswegs ausreichten, um\nsämtliche Veränderungen des xBechen Vermögens, besonders das Abfließen von Geldbeträgen auf das Privatkonto\ndes Angeklagten erkennen zu lassen. Die Strafkammer irrte\nalso, wenn sie in ihrem Beschluß vom 24. Januar 1948 von\nder Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausging. Auf Grund dieses Irrtums hat sie die für\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidende Frage verneint.\n\nZu diesen Feststellungen bedurfte es weder der Vernehmung des Untersuchungsrichters und des früheren Strafkanmervorsitzenden noch der Anhörung von Buchsachverständigen.\nDer Beschluß vom 24. Januar 1948 brauchte auch nicht verlesen zu werden, weil es auf seinen genauen Wortlaut nicht\nankommt. Sein Inhalt konnte durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Der Wirtschaftsprüfer I@® und seine Revisionsassistentin Dr. Ir! sina\nals Zeugen und Sachverständige vernommen worden. Sie haben\nüber die Vorarbeiten zu dem früheren Gutachten und die\nspäter bekannt gewordenen Vermögensverfügungen des Angeklagten ausgesagt. Tas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter ihnen nicht auch die von der Revision bezeichneten Fragen vorgelegt hat. Die Notwendigkeit,\n\n-9-\n\neinen weiteren Buchsachverständigen zu hören, brauchte\nsich ihm nicht aufzudrängen, weil die Sachkunde des Wirtschaftsprüfers I und seiner Angestellten Dr. Ir@® nicht\nzweifelhaft ist. Zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen\ndes § 211 StPO konnte der Tatrichter, ebenso wie das Revisionsgericht, den Akteninhalt verwerten.\n\nc) Bei Ermittlung der Unterlagen für die Auslagenberechnung hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Es hat die Handakten und Tagebücher\ndes Angeklagten als Beweismittel verwertet. Sie enthalten\nnach den Urteilsfeststellungen keine planmäßigen Aufstellungen über die Auslagen des Angeklagten, sondern nur unvollständige Notizen über seine Reisetätigkeit, Reisetage\n. und ‚Reiseziele. Wenn dann und wann auch Einzeibeträge genannt sind, so geben sie @och keine Auskunft über die Höhe\n‚der Auslagen in ihrer Gesamtheit. Das wird auch durch das\nVorbringen des Beschwerdeführers in seiner eigenen Revisionsschrift bestätigt. Sie erwähnt nur Teilaufstellungen\nund Belege über Reisen und Reisetage, aber keine systematische Aufzeichnung der Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. Die in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung\ndes mehrfachen Verlustes von Unterlagen hat das Landgericht\nauf Grund der wechselnden und widerspruchsvollen Einlassungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Die Revision hat\ndemgegenüber nicht dargelegt, welcher Beweismittel sich der\nTatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch\nhätte bedienen sollen, Wenn sie sich darauf beruft, daß er\ndie Höhe der Auslagen nach der Zahl der Reisetage unter Zuerundelegung eines angemessenen Pauschalsatzes. hätte errechnen können, so bestätigt sie damit nur das Fehlen spezifizierter Unkostenaufstellungen.\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt der Schuldspruch wegen Untreue in diesem Punkt keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.\n\n- 10 -\n\na) Es ist zwar richtig, daß weder der Vermögensverwalter\nauf Grund bürgerlich-rechtlichen Auftrags oder eines dem\ngleichstehenden Verhältnisses (§ 675 BGB) noch der Testamentsvollstrecker allgemein verpflichtet ist, über seine\nund demgemäß seine Unkosten laufend aufzuzeichnen. Aus der\nVerpflichtung zur oränungsmäßigen Verwaltung folgt aber\nunter Umständen wegen des Umfanges und der Schwierigkeit\nder Verwaltungsgeschäfte die Pflicht zu_einer genauen buchmäßigen Erfassung aller Vermögensbewegungen. Anderenfalls\nkönnte der Vermögensinhaber nach Ausführung des Auftrags\noder Beendigung der Testamentsvollstreckung unter Umständen die Verwaltung nicht lückenlos förbsetzen, weil sich\nnicht feststellen ließe, welche Forderungen im einzelnen erloschen, und welche Verbindlichkeiten noch zu erfüllen sind.\nEr könnte auch nicht prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegen den bisherigen Verwalter aus dessen Geschäfts-\n\n“. führung zustehen. Daher bedarf es mindestens der Anfertigung\n\neiner besonderen laufenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.\n\nBeim Vorhandensein mehrerer Konten wird auch eine übersichtliche Darstellung der sie betreffenden Überweisungen und\n\nder ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge not-\n\nwendig sein.\n\nDas Gleiche ergibt sich aus der Verpflichtung des Beauftragten und des Testamentsvollstreckers, dem Vermögensinhaber auf sein Verlangen nach Ausführung des Auftrags\noder Beendigung des Amtes, bei einer länger dauernden Verwaltung in regelmäßigen Zeitabständen, während der Testamentsvollstreckung jährlich, Rechenschaft abzulegen (§§ 666,\n675 BGB, Planck 4. Aufl § 666 Anm 4; Erman § 666 Anm i c;\n\n8 2218 BGE). Dies geschieht Curch Mitteilung einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung und Vorlage der Belege (§ 259 Abs 1 BGB).\n\ntr‘\n\n.\n.\nan et\n\n- 11 -\n\nDie Erfüllung dieser Verpflichtung setzt bei der Verwaltung eines großen Vermögens für längere Zeit die Führung\nvon Büchern in einfacher Form voraus. Nur eine solche\nBuchführung hat das Landgericht ersichtlich auch vermißt.\nDie von der Verteidigung für ausreichend erachtete Vorlage\nder Kontoauszüge vermag die Buchführung nicht zu ersetzen,\nweil sie über die Gründe der Zu- und Abgänge keinen Aufschluß geben. Da die Auszüge nicht fest miteinander verbunden sind, ist es auch leicht möglich, einzelne Konten\nzu unterdrücken.\n\nb) Zu einer geordneten Buchführung gehört auch eine\nplanmäßige Aufstellung der gesamten Auslagen und sonstigen\nVerwaltungskosten, Mit Recht hat das Landgericht auf das\nFehlen jeder Kontrollmöglichkeit infolge des Unteiblabers solcher Aufzeichnungen hingewiesen. Die für einige Zeiträume\nvorgelegten, nicht einmal vollständigen Aufstellungen von\n- Reisetagen ermöglichen nach der rechtlich unangreifbaren\n‚tatrichterlichen Würdigung der Strafkammer keine genaue Überprüfung oder Feststellung der tatsächlichen Auslagen. .\n\nDie gegen diese Ausführung gerichteten Angriffe der\nRevision gehen fehl. Der Auftraggeber kann allerdings ebenso wie der Erbe auf Rechnungslegung ausdrücklich.oder stillschweigend verzichten. An einen. stillschweigenden Verzicht\nsind aber.strenge Anforderungen zu stellen (RG Rächt 1917,\n10515 12 1923, 314 Nr 5). Er ist auch, wie sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, nicht erklärt worden. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte seinem Auftraggeber, selbst nach\ndessen Einberufung zur Wehrmacht in den Jahren 1939 bis\n1942, über die Vermögensbewegungen im einzelnen berichtet\nund ihm die Kontoauszüge der Banken übersandt. Wenn W.M.K\n\nTo\n\n- 12 -\n\nbei dieser Sachlage niemals \"Abrechnungen\" verlangt hat,\n\nso kann hieraus kein allgemeiner Verzicht auf Rechnungslegung, besonders nicht für den Zeitpunkt der Beendigung\nder Verwaltung, entnommen werden. Die Erbin will der Angeklagte mündlich \"aufs eingehendste\" unterrichtet haben.\nAus dem Nichtverlangen von Abrechnungen könnte indes nur\ndann auf einen Verzicht geschlossen werden, wenn sie wußte,\ndaß sie einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung hatte. Der Zweck der Testamentsvollstreckung bestand zudem\nnach den eigenen Angaben des Angeklagten gerade darin, die\nwirtschaftlich unerfahrene, hemmungslose und leicht beeinflußbare Erbin vor leichtsinnigen Vermögensverfügungen zu\nschützen. Aus ihrem Verhalten durfte er daher keine rechtlichen Schlüsse ziehen. \"Sie unterschrieb, was er haben\nwollte, auch wenn sie nicht damit einverstanden war oder den\nInhalt für falsch hielt\". Wie fern ihr ein solcher Verzicht\nlag, zeigt übrigens, daß ihr Vater im Jahre 1947 mit ihren\n.Einverständnis Anzeige wegen Untreue gegen den Angeklagten\nerstattete, und daß sie selbst sodann das gegenwärtige Verfahren. in Gang brachte, Unerheblich sin? daher in diesen\nZusammenhang auch die mit ihr getroffenen Vereinbarungen\nüber Gebühren- und Auslagenerstattung, sowie ihre zum Teil\nwiderspruchslose Hinnahme der ihr erst nach Abschluß der\nVoruntersuchung erteilten Abrechnungen.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß\nder Angeklagte als Vermögensverwalter durch stillschweigende Vereinbarung mit sich selbst auf die Aufzeichnung seiner\nAuslagen habe verzichten können, weil er von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB befreit gewesen sei. Das Landgericht hat den Abschluß eines \"Insichgeschäfts\" auf Grund |\nder eigenen Einlassung des Angeklagten verneint. Diese Feststellung ist nicht auf ausdrückliche Abreden beschränkt.\n\nSie wird auch dadurch bestätigt, daß der Angeklagte nach\n\nen\n\n- 13 -\n\ndem festgestellten Sachverhalt in der Voruntersuchung\n\"tverschleiern\" wollte, daß er seine Auslagen nicht aufgezeichnet hatte, Zudem würde eine solche Vereinbarung wegen\nVerstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs 1 BGB nichtig sein (vgl Palandt 10, Aufl § 181 BGB Ann 4 a). Sie\nmacht es dem Geschäftsherrn unmöglich, die Redlichkeit\nseines Beauftragten bei Berechnung seiner Aufwendungen nachzuprüfen. Dadurch begünstigt sich der Bevollmächtigte selbst\nzum Nachteil seines Auftraggebers in einem solchen Maße,\ndaß hierin schon ein Verstoß gegen die durch den Auftrag begründete Treuepflicht zu erblicken wäre.\n\nDie Vorschriften der §§ 86 Abs 1 Satz 2 und 89 RAGebO\ngelten nicht für die einem Anwalt übertragene Vermögensverwaltung. Auch sie bestimmen überdies, daß Auslagen auf_Verlangen im einzelnen aufzustellen und zu belegen sind. Hierauf mußte sich der Angeklagte also in jedem Falle von vornherein einstellen, indem er seine Auslagen laufend auf-\n\nee „geichnete. Da sich sein Auftraggeber von ihm sogar ins Feld\n„Bericht erstatten ließ und die Bankauszlige zugeschickt er-\n. hielt, konnte der Angeklagte nicht erwarten, daß er über\ndie Verwaltungskosten keine Aufstellung verlangen werde.\nDabei handelte es sich euch nicht, wie der Beschwerdeführer\nmeint, um eine Pfennigrechnung; denn er hat für die Zeit\nbis zum 1. Oktober 1943 allein 65 000 RM für Auslagen berechnet. Nach der Währungsreform hat er dem Nachlaß mindestens 1 830 DM für Auslagen entnommen. Portoauslagen und\nBürounkosten konnte er anteilig berechnen. Einen festen\nPauschalsatz . an Vertrauensspesen hat er entgegen seiner Behauptung nicht in Rechnung gestellt. Wie schon sein Schreiben vom 5. Februar 1944 en Frau Ruth KB zeigt, hat er\n\n- 14 -\n\nseine Fahrkosten, Reisespesen, Fernsprechgebtihren und\nVorlagen nur \"überschläglich!\" berechnet. Er wollte durch\ndiese Schätzung einen Ausgleich für seine Entnahmen schaffen.\nZu Unrecht sucht der Beschwerdeführer seine Unterlassung\n\nmit dem Hinweis auf das Vertrauen zu rechtfertigen, das er\nselbst seinem Auftraggeber durch Kreditgewährung entgegengebracht habe. Er verkennt, daß er das große Vermögen in\n\nder Hand hatte und sich wegen seiner Ansprüche aus ihm be- i\nfriedigen konnte. Das hat er schließlich auch getan. Zum\nTeil hat er sogar Sachwerte zu einem viel niedrigeren Satz\nals dem Tageswert übernommen. Für die restlichen Gebühren\nhat er sich in letzter Stunde selbst Vollstreckungstitel\nverschafft. Er erkannte sie in notariellen Urkunden an und\nunterwarf. sich insoweit auch der Zwangsvollstreckung in den\nNachlaß. Unter solchen Umständen konnte er nicht annehmen,\ndaß sein Auftraggeber seine Ansprüche ihm gegenüber nicht\nebenfalls zu gegebener Zeit unvermindert geltend machen würde.\n\n|\n|\n\n. e) Auch die Urteilsausführungen über die Vermögensgefährdung durch mangelnde Buchführung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Nachweis eines bestimmten Vermögensschadens ist hier nicht erforderlich. Auch das Bestehen von\nErstattungsansprüchen des Angeklagten gegen den Nachlaß\nschließt eine Vermögensgefährdung wegen verschuldeter Unübersichtlichkeit des Vermögensstandes nicht aus. Ob die Bankunterlagen ein vollständiges Bild über die Vermögensbewegungen geben, aus denen Forderungen und Verbindlichkeiten\ndes Vermögens erwachsen sein können, vermag nur der Tatrichter im Einzelfall auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das Landgericht hat diese Frage nach Anhörung von\nZeugen und Sachverständigen unter Darlegung einzelner bedeutsamer Vorgänge aus der Verwaltungszeit des Angeklagten\nverneint. Dabei handelt es sich um diejenigen Vermögensver-\n\nBr Sr ni\n\n::etänden genügen müssen. Das trifft indessen nur dann zu,\n‘wenn keine Rechnungen erteilt sind und kein Briefwechsel\n\nnachprüfbar. Vor allen wird das Abfließen von Geldbeträgen\n\nfügungen des Angeklagten, Pie in der Voruntersuchung — eben\ninfolge des Fehlens einer geordneten Buchführung - verborgen geblieben waren. Darauf, daB sie schließlich doch alle offengelegt worden sind, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen; denn hierzu bedurfte es erst umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen im gegenwärtigen\nStrafverfahren.\n\nEs mag richtig sein, daß stichwortartige Vermerke\nauf Bankunterlagen übsr die den Überweisungen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge für die Buchung unter Un-\n\nüber die Geschäfte geführt worden ist. Auch Stornobuchungen sind in dieser Weise denkbar. Persönliche Entnahmen\nbrauchen auch nur unter dieser Bezeichnung verbucht zu werden. Jedoch werdenalle diese Maßnahmen durch eine ordnungsmäßige fortlaufende Buchführung festgehalten. Ein Wechsel\nin der Angabe des Rechtsgrundes der eingegangenen Beträge\nund ihrer Verwendung wird dadurch erschwert, mindestens aber\n\nauf private Konten es Vermögensverwalters bei vollständiger Erfassung aller geschäftlichen Vorgänge offenbar. Falsche\nBuchungen zür Verdeckung von Unreälichkeiten sind immer möglich, Auch sie gefährden das Vermögen des Geschäftsherrn.\nDas schließt aber die Annahme einer Vermögensgefährdung\ndurch Unterlassung der nach der Vermögenslage gebotenen Buch\nführung nicht aus. Wie oben erwähnt, genügen hierzu schon\ndie Unklarheit des Vermögensinhabers über die vom Verwalter\ngetroffenen. Vernögensverfügungen und die Unsicherheit über\ndie daraus entstandenen Ansprüche.\n\nAbwegig ist das Vorbringen Aer Revision, daß bei einer\nVerbuchung der Erbschaftssteuerrückzahlung kein höherer Betrag in Erscheinung getreten wäre, als es jetzt geschehen\n\n- 16 - „2\n\nsei.Bei einer richtigen Buchführung wäre auch das Sonderkonto \"Erben von KIED-IEib\" mit Cem Guthaben von rund\n139 000 RM erfaßt worden, weil W.M.K@EP hieran zur Hälfte beteiligt war. Dann wäre auch zutage getreten, daß der\nAngeklagte hiervon einen weit höheren Betrag auf sein eigenes Konto überweisen ließ als auf das seines Auftraggebers. j\n\nDALE\nRE en\n\nEbenso unbegründet ist der Hinweis des :Beschwerdeführers, der Mangel an Aufzeichnungen ‚hätte nur sein eigenes Vermögen, nicht das von ihm verwaltete gefährden können, weil er seine Aufwendungen ja nachzuweisen habe. Da- F\nbei 1&ßt er außer acht, daß er seinen Erstattungsanspruch\nohne einen solchen Nachweis durch ZTintnahmen aus dem verwalteten Vermögen zum Teil schon erfüllt hat. Die Vermögensgefähräung besteht insoweit gerade darin, daß der jetzige .\nTestamentsvollstrecker Bestand und Höhe eines dem Nachlaß f\nzustehenden Trsatzanspruchs gegen den Angeklagten ohne spezifizierte Auslagenaufstellungen nicht zu erkennen vermag.\nEr maß Gefahr und Unkosten eines Zivilrechtsstreits auf sich\nnehmen, um diesen Anspruch klären zu lassen (§§ 259, 260\n. BGB).\n\nN\n=.\n\nDer Beschwerdeführer mißversteht auch die Ausführungen\ndes Strafurteils, wenn er aus ihnen die Feststellung herlei- |\ntet, daß ihm die entnommenen Beträge zustanden. Unter groß\nzügigster Anwendung des das Strafverfahren beherrschenden\nGrundsatzes \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" hat der\nTatrichter nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte\ndas ihm anvertraute Vermögen durch unberechtigte Entnahmen\ngeschädigt hat. Dabei hat er die Gebühren und Auslagen möglichst günstig geschätzt und die Berechnungen des Angeklagten nur als \"wenigstens subjektiv vertretbar\" anerkannt.\nZweifellos überhöhte Forderungen von 2 000 und 4 000 RM und\nbis zu 1 700 DM hat er als geringfügig hingehen lassen.\n\nie Alan 2 . -\nu EEE we nt\n\n- 17 -\n\nIn mehreren Fällen hat er: das Entstehen.von Auslagen sowie\n‚die Angemessenheit von Gebühren- und Auslagenforderungen\nunterstellt,\n\nd) Der innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls einwandfrei festgestellt: \"Der Angeklagte wußte von Anfang an,\ndaß er das KEEWB'sche Vermögen durch das Unterlassen der\nBuchführung gefährdete. Er hat für sich selbst, d.h». in\nseiner - von der Vermögensverwaltung getrennten -— Rechtsanwaltspraxis, schon im Jahre 1937 in seinen Tagebüchern Ordnung in der Buchführung gefordert und seinen eigenen Verlust\ndurch mangelnde Ordnung auf täglich 10 RM geschätzt. Diese\nErkenntnis veranlaßte ihn in der Voruntersuchung dazu, die\nunterbliebene Aufzeichnung seiner Auslagen durch unwahre Angaben über “en Verlust solcher Aufstellungen zu verschleiern. Er erkannte auch die Gefährdung durch mangelnde Über-\n‚sicht über Vermögensstand und -bewegung, Cie darin bestand,\ndaß er. den aus den Bankunterlagen ersichtlichen Zahlungen\nspäter einen anderen Verwendungszweck unterlegen konnte. Von\naieser Möglichkeit hat er sogar in mehreren Fällen Gebrauch ”\ngemacht, obwohl er sich über die dadurch herbeigeführte .\nGefährdung der Vermögensinteressen im Klaren war. Die Unklarheit über den Zweck der einzelnen Zahlungen hat er bewußt\ndazu ausgenutzt, um sie jeweils so zu verrechnen, wie es ihn.\nfür seine Zwecke paßte, und sogar bereits geschehene Verrechnungen später umzuändern, wenn ihm das für ihn selbst\ngünstiger erschien. Darnach hat er seine Pflicht, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt\",\n\nDas Landgericht hat diese Vorwürfe im einzelnen mit\ndem Verhalten des Angeklagten in der Voruntersuchung begründet\nDas Bewußtsein iss Beschwerdeführers, gegen die ihm kraft\nRechtsgeschäfts und auf Grund des Testamentsvollstrecker-\n\nTo ;\n\non\n.\n- 18 - B\nAL\n..\na\n.\n\namts obliegende Treuepflicht zu verstoßen, ist den Urteilsdarlegungen mit Sicherheit zu entnehuen. Die Angabe von\nBeweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Das gegen die Beweisannah- :\nmender Strafkammer gerichtete Vorbringen der Revision zielt :\nin unzulässiger Weise darauf ab, anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eine dem Angeklagten günstigere Deutung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen.\nWidersprüche und Tenkfehler lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen. Ob die tatrichterlichen Feststellungen\nrichtig sind, darf das ?evisionsgericht nicht nachprüfen.\nDas tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung ist\ndeshalb unbeachtlich.\n\n2. Verkauf des Brillantringes.\n\nIm Jahre 1946 mußte der Angeklagte Schmuck verkaufen,\num aus dem Erlös Nachlaßschulden zu bezahlen. Er wählte einen fünf- bis sechskaratigen Brillantring, den sein Auftraggeber im Jahre 1941 zum Rrbschaftstaxwert von 6 400 Hui\nübernommen hatte. Die Irbin erklärte sich am 4. September\n1946 schriftlich damit einverstanden, daß der Ring zum Taxwert verkauftwurde und der Angeklagte hiervon 5 % für die\nDurchführung der Abwicklung (gemäß Schreiben vom 4. September 1946) erhielt. Dieser Wert betrug 180 000 RM. Zu diesem Preise wurde ‘der Ring am 20. September 1946 an einen\nunbekannt. gebliebenen Erwerber verkauft. Außer der vereinbarten Vergütung eignete sich der Angeklagte noch 1/6 des Erlöses an. Den entsprechenden Betrag von 30 000 RM entnahm\ner am 30. September 1946 vom Konto W.M. KB I bei der\nDeutschen Bank in ICEEEMEED und 1ie3 sich am 12. Oktober\n1946 von der Erbin folgende Erklärung unterschreiben:\n\n. D\nwere\n‘\n\n“oe weg, r\nSn Rn\n\n'n -\n>\nwen)\n\n.\nsein\n\n‚ Verfehrensrügen.\n\n- 19 -\n\n\"Es wird bestätigt, daß 1/6 des Brillantringes\n(Brillant 5 bis 6 Karat) Herrn Dr, re Le»\nzum Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung zum Mine tanftswert Übereignet worden ist\",\n\nAlsdann schrieb er \"dem Nachlaß 1/6 des Erbschaftstaxwertes '\n(Einstandswertes) mit 1 066,66 RAM gut und berechnete seine\nGebühr von 5 ; nach dem Betrage von 5/6 des Schätzungswertes 1946 - 150 000 RM - auf 7 500 RM. Hiervon zog er den\nvon ihm geschuldeten Übernahmepreis von 1 066,66 RM ab und\nbehielt den Restbetrag ein. Auf diese Weise erzielte er bei\nden Ringverkauf für sich selbst 36 433,34 aM.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der Entnahme der 530 000 RM nach § 266 StGB verurteilt. Die Angriffe\nder Revision hiergegen gehen fehl. j\n\na) Die Berufung auf § 211 StPpo greift schon deshalb\nnicht durch, weil diese Untreuehandlung im Jahre 1947 nur\nals Einzelakt eines fortgesetzten Vergehens der Untreue angeklagt war. Als solcher wurde sie auch von der Strafkanmer\nbei der Ablehnung .des Hauptverfahrens gewürdigt, Die unter\nI 1 erörterten neuen Tatsachen gestatten daher die Wiederaufnahme des Verfahrens auch wegen dieses Vorwurte,\n\nb) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung der\nAufklärungspflicht, Das tevisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den Sachverständigen I@® und\nden Angeklagten über den Zeitpunkt der Abhebung der 30 000 MM\ngehört hat. Der Sachverständige ist jedenfalls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Aus dem Revisionsvorbringen\n\ndes Beschwerdeführers folgt, daß er sich in der Verhandlung über die Beträge geäußert hat, mit denen er in dem\nGutachten Ihne für den Aingverkauf belastet worden ist.\n\nEr hatte mithin auch Gelegenheit, den Zeitpunkt seiner\nEntnahme klarzustellen. Der Strafkammervorsitzende brauchte ihn hierzu nicht besonders aufzufordern. Dazu nötigte\nauch nicht der spätere Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, mehrere selbständige Straftaten der Untreue anzunehmen. Der Anhörung eines weiteren Buchsachverständigen\nbedurfte es ebenfalls nicht. Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann mit “er Revision nicht gerügt werden\n\n(§ 337 StPO). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist in ihnen nicht’ zu finden. Die Annahme der Strafkammer, die Entnahme von 30 000 RM am 30. September 1946 beziehe sich auf\n@ie Beteiligung am Hingverkauf, wird dadurch nicht hinfällig, daß der Sachverständige in seinem Gutechten nur 5/6\n\n. des Erlöses als Einnahme verbucht hat, wie die- Revision vorträgt.\n\nc) Auf die Aussagen der Erbin hat das Landgericht seine\nFeststellungen nicht gestützt, weil sie als Zeugin vor Gericht und gegenüber der Rechtsanwaltskammer verschiedene Erklärungen über den Grund fer Vereinbarung vom 12. Oktober\n1946 abgegeben hat. Ob ihr der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den Wortlaut der von ihr unterschriebenen Eingabe\ndes Beschwerdeführers an die Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai\n1948 vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Art der Verhandlungsführung entzieht sich seiuer\nBeurteilung (BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952; 4 StR\n409/53 vom 25. Februar 1954).\n\neu. iur u,\nu nel\n\n’ »\nDane 2 dan Pi Fu 77\n\n’s\n“x\n\nä\nR\n\n- 21 -\n\nDie Behauptung des Angeklagten, er habe die Nachgebühr von 30 000 RM zum Ausgleich von Bankzinsen verlangt,\ndie er infolge jahrelanger Zurückstellung seiner Honorarforderungen habe aufwenden müssen, hat das Landgericht auf\nGrund des eigenen Verhaltens des Angeklagten für widerlegt\nerachtet. Dabei hat es erwogen: Wenn diese Angaben zuträfen, hätte für den Angeklagten als Nechtsanwalt nichts nähergelegen, als in der Vereinbarung darauf hinzuweisen. Stat\ndessen häbe er ausdrücklich einen anderen Grund, nämlich\nden \"Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung\"\ngenannt. Nach der mit Rechtszründen nicht angreifbaren Über- E\nzeugung der Strafkamner hat er weder bei der Entnahme noch\nbei Abschluß der Vereinbarung vom 12. Oktober 1946 daran geacht, den 1/6-Anteil des Ringes zum Ausgleich für aufge-\n\n“ wendete Zinsen zu verlangen. Auch wußte er nach der Hilfsbegründung.des Tatrichters, daß er einen solchen Ausgleich\nnicht mehr beanspruchen konnte. \"r hatte in seiner Abrechnung vom 5. Februar 1944 erklärt, die Gebühren für seine\nTätigkeit seien bis zum 1, Oktober 1943 abgerechnet, von\ndiesem Zeitpunkt ab entständen Aur die laufenden Verwaltungsgebühren. \"Später-sind für ihn keine Zinsauslagen und\nZinsverluste mehr eingetreten, weil er wegen seiner Gebüh-\n, ren und Auslagen voll befriedigt war\".\n\nDas gegen diese Urteilsausführungen gerichtete tatsächliche Vorbringen der Revision ist unbeachtlich. Das\ngilt auch ?ür den Hinweis des Verteidigers in der Revisionsverhantlung auf angebliche steuerrechtliche Zusammenhänge. ;\nDie Revision verkennt, eaß die Schlußfolgerungen des Tat- ..\nrichters keineswegs zwingend zu sein brauchen. Es genügt;\nwenn sie denkgesetzlich möglich sind. Die Strafkammer war\nsich auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewußt, wie\nihre abwägende Begründung beweist.\n\nSachlich-rechtliche Rügen,\n\na) Die Auslegung der Urkunde vom 12. Oktober 1946\nläßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für die Annahme, daß\nfällige Gebühren für die sonstige Verwaltungstätigkeit\ndes Beschwerdeführers ausgeglichen werden sollten, bietet\nder Wortlaut dieses Schreibens keinen Anhaltspunkt. Sie\nwürde mit der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten im Wi@erspruch stehen, die Beteiligung aus dem Ring\nsei zum Ausgleich der aufgewendeten Kreditzinsen und els\nteine weitere Gebühr für die Abwicklung\" vereinbart worden.\nDas Landgericht hat daher in freier tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, daß nicht die\ngesamte Abwicklung der Vermögensverwaltung gemeint war, son-\n‚gern nur die Einzelangelegenheit des Ringverkaufs.\n\ny\n\"\n“\nN\n\nb) Der Wortlaut der Abrechnung vom 5. Februar 1944\nrechtfertigt die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte sämtliche Ansprüche für die zurückliegende Verwaltungszeit, nicht bloß Gebührenforderungen als erledigt ansehen wollte, weil er sich die Geltendmachung weiterer Forderungen aus anderen Rechtsgründen nicht vorbehalten hat.\nEr hat sich nämlich schon in diesem Schreiben zur Rechtfertigung der Übernahme des Saphirschmucks darauf berufen, daß\ner 6 Jahre lang auf den Eingang seiner Gebühren habe warten\nmüssen, ohne darauf hinzuweisen, daß er gelegentlich noch\neinen weiteren Aussleich haben wolle. \"\n\nZu Unrecht verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zinsausgleichsanspruchs auf seine in, anderem Br\nZusammenhang erörterten Minderentnahmen von 30 919 RM in der .;\nZeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 31. März 1947 und von\n26 617,91 RM im folgenden Jahr. Nach seiner Einlassung wollte er den Zinsausgleich deshalb beanspruchen, \"weil der\n\n.r wre TEE TE —-\nTEN 2\n.. . > .\n\n- 23-\n\nErwerb ‚des Ringes infolge seines Stillhaltens mit seinen\nHonorarforderungen, wirtschaftlich gesehen, auf seine Kosten erfolgt sei\", Somit kämen nur solche Zinsaufwendungen\nin Betracht, die in die Zeit des Ringerwerbs durch den Erb.\nlasser fallen. .Das war aber lange vor dem 1. Oktober 1943,\nFür diesen Zeitraum hat das Landgericht das Bestehen eines\n‚Ausgleichsanspruchs ausdrücklich verneint, Die Feststel-\n‚lung, daß \"später\" keine Zinsverluste mehr eingetreten sind,\nbezieht sich.nach dem Urteilszusammenhang nur auf die bis\nzum 1. Oktober 1943 geschuldeten Gebühren. Für die spätere\nZeit hat der Beschwerdeführer selbst keinen solchen Anspruch\nerhoben. Er betont noch in’ seiner Revisionsbegründung, der\nZinsverlust sei vor dem 1. Oktober 1943 entstanden.\n\nc) Fehl geht auch sein Einwand, er habe keine Untreue\nbegangen, weil er im gleichen Zeitraum, in dem er 30 000 xM\nzu Unrecht abgehoben haben soll, einen ihm zustehenden\n\n.gleichhohen Betrag nicht entnommen und ihn auch niemals gel-\n\n„tend gemacht habe. Richtig ist nur, daß das Landgericht den\nAngeklagten von der Anklage wegen Untreue und Unterschlagung\ndurch Überentnehmen freigesprochen hat, weil er für die Zeit,\nvom 1. Oktober 1943 bis 31. März 1948 noch 57 536,91 RM und\nfür die Zeit nach der Währungsreform 5 931 DM zu fordern\nhabe. Die Strafkammer hat die Untreue aber mit Recht darin\ngesehen, daß der Angeklagte für den Ringverkauf neben der ..# ..\nvereinbarten Sondervergütung von 5 % des Taxwertes noch eine , ur\nweitere Gebühr von 1/6 des Erlöses ohne Anrechnung auf sei- ..\nne sonstigen Forderungen beansprucht und dem fremden Vermö- ;\ngen entnommen hat. Diese Vermögensschädigung wird durch die «\n\n‚ Nichterfülltng von Ansprüchen, die auf einen anderen Rechts-.\ngrund gestützt sind, nicht berührt. Auf sie hat der Angeklas”\n\nte auch niemals ve”’zichtet, sondern sich sogar Vollstreckungs- |‘:\ntitel für sie beschafft,\n\nTo\n\n- 2A -\n\nd) Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1äßt sich durch\ndas Einverständnis der Erbin ebenfalls nicht rechtfertigen,\nselbst wenn er es vor Entnahme der 50 000 RM erhalten haben sollte. Er kannte damals zwar seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker vielleicht noch nicht, weil das Testament erst am 3. Januar 1947 eröffnet worden ist. Bis zur\nAnnahme dieses Amts gründete sich seine Verwaltungsbefugnis\nnoch auf den \"Auftrag\" (§ 675 BGB). Er kannte aber die Persönlichkeit der Erbin. Er wußte nach seinem eigenen Vorbringen aus den \"jahrelangen Verhendiungen mit ihr, daß sie wirtschaftlich unerfahren, leichtsinnig und verschwenderisch ist.\nZur Untreue genügt daher schon Cie Verletzung des Vertrauensverhältnisses, die darin liegt, daß er sich von ihr ein\ngänzlich unbegründetes Sonderhonorar bewilligen ließ, obwohl er wußte, daß sie die Berechtigung seines Verlangens\nnicht selbst nachprüfen konnte.\n\ne) Der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen: Der Angeklagte wußte,\ndaß er keinen Anspruch auf Zinsausgleich und auf Beteiligung\nsn dem Ring hatte, Er’ war sich auch darüber klar, daß er\nseine Verfügungsbefugnis mißbrauchte, als er den Betrag von\n30 000 AM entnahm. Dadurch hat er seinem Auftraggeber bewußt\nNachteil zugefügt. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bedurfte bei der einfachen Sachlage im Hinblick auf seinen Beruf keiner besonderen Darlegungen. Es konnte auch dadurch\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer möglicherweise glaubte, endere Torderungen an das seiner Verfügung unterliegende Vermögen zu haben, weil er den entnonmmenen Betrag auf diese Ansprüche nicht verrechnen wollte,\nsondern außerdem als Beteiligung an dem Verkaufserlös behielt,\nauf die er kein Recht hatte,\n\nh3. ZUM FRRERBRA,\n\nI}\nirn\n\n- 25 -\n\n3. Belastung des _Nachlasses_mit_ Kosten d er Voruntersuchung, Bu\n\nDer Angeklagte entnahm dem Nachlaß \"\"Auslagen\", die\nihm anläßlich der Voruntersuchung entstanden waren. Seinen\nTeilhaber Rechtsanwalt Ho zahlte er ferner aus\ndem Nachlaß 2 500 RM für Hehrarbeit, die dieser infolge\n, der Inanspruchnahme des Angeklagten durch die Voruntersuchung geleistet haben soll. Am 8. Dezember 1947 ließ er sich\nvon Frau Ruth KEEP eine Erklärung unterschreiben, in der\nsie die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zurücknahm und sich bereit erklärte, an die evangelische\nKirchengemeinde zum Besten der Flüchtlingsfürsorge 1 000 RM\nzu zahlen. Sodann überwies er diesen Betrag dem Evangelischen Hilfswerk ebenfalls aus dem Nachlaß. Das tat er, um\nseine \"Unschuld\" besonders eindrucksvoll hervorzuheben. Diese Entnaimen führte der Angeklagte sodann in der Abrechnung\nüber die Zeit vom 1. April 1947 bis 31. März 1948 auf, die\nFrau KM nit dem Vermerk: \"Einverstanden und Entlastung\nerteilt\" unterschrieb.\n\n. Die Verurteilung wegen Untreue kann in diesem Fall nicht\n\nbestehen bleiben.\na) Den Urteilsausführungen ist nicht mit Gewißheit zu\n\nentnehmen, welche Beträge dem Schuläspruch im. einzelnen zugrunde gelegt worden sind. Während unter A IV 9 des Urteils\nAuslagen von 2 883,20 \"RM aufzezählt werden, sind unter B 24\nnur 476,90 RM als Kosten des 1947 geführten Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung genannt. Auch die rechtliche\nWürdigung unter B 8 gibt darüber keinen sicheren Aufschluß,\ndenn sie verweist auf beide nicht restlos übereinstimmenden\nUrteilsstellen. Besonders erwähnt sind dort außer der Entschädigung für Rechtsanwalt He una der Spende für\ndas Evangelische Hilisverk nur die Kosten des Gutachtens\nIB, ohne sie der Höhe nach genau festzustellen.\n\n— | wur\n\nb) Die im Urteil aufgeführten Auslagen fallen teilweise noch in die Zeit der Vermögensverwaltung des Angeklagten\nvor Annahme des Testamentsvollstreckerants. Das macht für\ndie rechtliche Beurteilung im Ergebnis indes keinen Unterschied. Sowohl der Beauftragte als auch der Testamentsvollstrecker müssen die außergerichtlichen Kosten eines\nStrafverfahrens, das ihre Verwaltungstätigkeit betrifft,\nselbst tragen, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt\nwerden (§ 467 Abs 2 StPO). Tie Voruntersuchung im Jahre 1947\nerstreckte sich indes zum Teil auf Anschuldigungen, die sich\nals unbegründet erwiesen und von denen der Angeklagte nunmehr freigesprochen worden ist. Ein Meil der vom Tatrichter\nbeanstandeten Auslagen ist möglicherweise nur durch die Verteidigung gegen die unbegründeten Vorwürfe entstanden. Das\nSachverständigengutachten ID war offensichtlich dazu bestimmt, den Angeklagten gegenüber der Beschuldigung zu\nrechtfertigen, daß er übersetzte Gebühren und Auslagen entnommen habe. Von diesem Anklagevorwurf ist er jedoch freige-\n\n'sprochen worden. Dies hätte das Landgericht bei der Prüfung\n\ndes inneren Tatbestandes der Untreue berücksichtigen müssen.\n\n2) Im übrigen sind die Einwendungen der Revision unbegründet. Die Entnahme der beanstandeten Beträge ist im Urteil ausdrücklich festgestellt. Der Beschwerdeführer kann\nsich deshalb nicht darauf berufen, er habe den Nachlaß nur\nbuchmäßig belastet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nist nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat den Sachverständigen I@D vernommen. Welche Fragen er an ihn gestellt, und ob\n\nEva 3\n\n“x\nx\n.\n\ns\nKL\ns\n\ner seine Darlegungen richtig aufgefaßt hat, kann das Revisions-.\n\ngericht nicht nachprüfen. Wenn der Angeklagte nach Annahme\ndes Landgerichts auch andere Forderungen auf Erstattung\n\nvon Verwaltungsauslagen, Gebühren und Vorlagen gegen den Nach- ,\n\nlaß hatte, so wurden dadurch unzulässige Entnahmen für andere Zwecke doch nicht rechtmäßig. Übrigens wäre auch eine\n\n3\nA\ns\n\n'\nu\n\nau\nY\n\n: im\n\nNenn,\n\nri et\nBD\n\n.\n%\nREN us\n\n- 21 -\n\nbuchmäßige Belastung als Berechnungsgrundlage für die Ansprüche aus der Verwaltungstätigkeit eine zur Verurteilung\naus § 266 StGB ausreichende Vermögensgefährdung. Die Zustimmung der rechtsunkundigen und wirtschaftlich unerfahrenen Erbin berührt - ganz abgesehen von ihrem Rückforderungs-.\nanspruch ($%§ 812, 814 BGB) - die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht, wie schon unter\n‚ I 1 und 2 erörtert ist. Infolgedessen ist auch der Zeitpunkt der Entnahme (vor oder nach der Einwilligungserklärung\nder Frau KEEP) unerheblich. Daß der Beschwerdeführer sich\nder Unbegründetheit seines Verlangens trotz seiner Außerverfolgungsetzung bewußt war, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Der Angabe von Beweistatsachen bedurfte es nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO hierfür nicht.\n\nEin Vermögensnachteil ist auch die Zuführung der Spende\nan das Evangelische Hilfswerk. Die Erlangung eines persön-\n. lichen Vorteils ist zur Verwirklichung des Tatbestandes der\n“ Untreue nicht erforderlich. Nicht zu beanstanden’ ist die Er-\n\"wägung äes Landgerichts, der Angeklagte hätte die Abrechnung $'\n\"in der Voruntersuchung . ohne Zuziehung eines Sachverständigen. s\nerteilen können, wenn er von vornherein für eine geordnete\nBuchführung gesorgt hätte. Die Einführung der \"doppelten Buck- j\nführung\", zu der es der Einstellung einer teueren Fachkraft |\nbedarf, war entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht\nnotwendig. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer daher die\nGutachterkosten in jedem Falle mindestens -zum Teil für nicht,\nerstattungsfählg erachtet. a\n\nER Die eingangs erörterten Mänzel nötigen indes zur Auf-\n° Hebung des Schuldspruchs, weil der Umfang der Schuld als GMU\nlage der Strafzumessung eindeutig festgestellt werden muß.\n\n.- un\n\n- 28 _\n\n4. ‚Aufnahme einer. Vollstreckungsurkunde gegen den\n‚Nachlaß über, eine, Forderung von 4080. DM.\n\nIm April 1948 legte der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Hamm dem Angeklagten dringend nahe, den Betrag\n\nvon 30 000 RM dem Nachlaß für den Brillantring zurückzuerstat-\n\nten. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 8. Mai 1948 und berief sich auf das Einverständnis der Frau KB. Die Auflage wurde daraufhin am 14. Oktober 1948 zurückgenomuen. Zu ihrer zırfüllung hatte der Argeklagte schon am 14. Juni 1948 von der Deutschen Bank in\nICE Aktien im Werte von 30 000 RM kaufen und in das\nDepot KM übertragen lassen. Am 30. Oktober 1949 ließ er\nsich von Frau Kb schriftlich bestätigen, daß diese Aktien vor der Währungsreform mit seinen Mitteln gekauft worden seien und ihm gehörten. Er beließ die Papiere aber im\nDepot, angeblich weil das Konto za debitorisch geworden\nwar. Sie hatten im Sommer 1950 einen Kurswert von 4 080 DM.\nIm Februar 1950 wurde der Angeklagte als Testamentsvoll-\n\n« strecker entlassen. Das Beschwerdegericht setzte die Voll-\n.. ziehung dieser Verfügung aus und untersagte ihm durch einst-\n\". weilige Anordnung, ohne Zustimmung des Beschwerdegerichts\n\nüber Nachlaßgegenstände zu verfügen oder den Nachlaß zu verpflichten (§§ 81 Abs 2, 24 Abs 3 FGG). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde eingezogen. Gleichwohl erkannte der\nAngeklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker\nam 25. Juli 1950 in einer notariellen Urkunde vor Notar\n\nDr. MOD in CB (Urkr 147/50) eine angeblich ihm\nselbst und Rechtsanwalt Hop gemeinschaftlich zustehende Forderung gegen den Nachlaß von 4 080 DM an. Er\nunterwarf sich wegen dieses Betrages auch der Zwangsvcllstreckung in den Nachlaß. Dadurch wollte er sich den Wert\nder Aktien wieder verschaffen. Die auf Grund der Vollstrekkungsurkunde erlassenen Zahlungsverbote nahm er auf Verlangen des neuen Testamentsvollstreckers zurück.\n\n“\n\nDie Verurteilung wegen Untreue begegnet nur insofern\nrechtlichen Bedenken, als ihr das Landgericht den gesamten\nKurswert der Aktien zugrunde gelegt hat.\n\na) Die Strafkammer hat in der Anerkennung einer nicht\nbestehenden Forderung und in der Unterwerfung des Nachlasses unter die Zwangsvollstreckung rechtsbedeukenfrei die\nVerwirklichung des Mißbrauchtatbestandes des § 266 StGB gesehen. Eine Vermögensverfügung kann auch in der Belastung\nnit einer Verbindlichkeit bestehen. Unerheblich ist es auch,\nob die Erklärungen im Hinblick auf § 181 BGB rechtsunwirksam waren. Die Schaffung eines Vollstreckungstitels, der\nnur im Wege der Vollstreckungsgegenklage beseitigt'werden\nkann (§ 767 2PO), ist mindestens eine Vernögensgefähräung.\n\nSie steht’ einem Vermögensnachteil gleich.\n\nZu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Begrün-\n. dung Seiner Forderung wiederum auf Zustimmungserklärungen\nder trau K@W- Diese sind - wie unter I 2 erörtert - für\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bedeutungslos. Zutreffend hat das Landgericht hier auch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte als Testamentsvollstrecker\nin eigener Verantwortlichkeit zu handeln hatte Die Zustimmung der rechts- und geschäftsunkundigen Erbin. zu deren\nSchutz die Testamentsvollstreckung angeoränet war, kann\nsein Verhalten nicht rechtfertigen. Auch die Aufhebung der\nAuflage der Rechtsanwaltskammer begründete kein Recht auf\nRücknahme der Aktien oder Ersatz ihres Wertes, weil sie auf\nder irrigen Annahme beruht, die Beteiligung am Verkaufserös des Ringes im Jahre 1946 sei rechtlich begründet.\n\nDer innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls hinreichend dargelegt: Der Angeklagte wußte, daß er auf den\n\nLes\n\n1Z,\n\n- 30 -\n\nWert der Aktien keinen Anspruch hatte. Er hat den Nachlaß\nbewußt mit einer nicht bestehenfen Verpflichtung belastet\n\nund dadurch seine ihm kraft Testamentsvollstreckeramts zustehende Verfügungsbefugnis mißbraucht. Daß er keinen Ausgleich für Honorarstundungen und Zinsverluste beanspruchen\nkonnte und selbst nicht an das Bestehen einer solchen Forderung glaubte, hat das Landgericht schon bei Würdigung der\nEntnahme der 30 000 RM vom Jahre 1946 rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nMit Recht hat der Tatrichter in der Schaffung dieser\nVollstreckungsurkunde ein selbständiges Untreuevergehen gesehen. Nachdem der Angeklagte dem Nachlaß den zu Unrecht\nentnommenen Betrag wieder zugeführt hatte, faßte er einen\nneuen Entschluß, sich fiesen Wert wieder zu verschaffen.\nDie Ausführungsart unterschied sich wesentlich von der früheren Begehungsweise.\n\nb) Nicht erörtert hat das Landgericht jedoch, ob dem\nNachlaß der volle Kurswert der Aktien in Höhe von 4 080° DM\nzustand. Wenn der Angeklagte die Effekten nur unter dem’\nDruck des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskamner in das De-\n\npot KB legen ließ, so geschah das möglicherweise nicht,\n\num sie endgültig in das Eigentum des Vermögensinhabers zu\nübertragen, sondern nur mit dem Vorbehalt_der Rücknahme für\ngen Fall eines günstigen Ausgangs dieses Verfahrens. Der Eigentumserwerb der \\ürbin wear dann auflösend bedingt. In diesem Falle stände dem Nachlaß nicht der volle Aktienwert zu,\nsondern nur ein dem ursprünglichen Erstattungsanspruch entsprechender Anteil. Diese Forderung betrug nach der Währungsreform, ohne Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen\nZinsen, 3 000 DM (§ 16 UmstG). Nur dieser Betrag zuzüglich\nZinsen bis zur Erfüllung der Auflage hätte dem Schuldspruch\n\n.alsdann zugrunde gelegt werden Cürfen. In jedem Falle war zur\n\ninneren Tatseite noch zu prüfen, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Höhe des dem Nachlaß zustehenden Ersatzanspruchs einschließlich Zinsen hatte.\n\n‘\n.\n\n[N\n\n{1\n\n'\n\n4\n\nü\n\n“\n.\ns\nBr\nx\n..\nSe\n\n- 31 -\n\nZur Nachholung dieser Feststellungen muß das Urteil\nin diesem Falle aufgehoben werden.\n\n5. Mit rechtsirrtumsfreier Begründung hat das Landgericht alle für erwiesen erachteten Untreuevergehen als\nselbständige Straftaten angesehen und die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs im Gegensatz zur Anklageschrift\nund zum Eröffnungsbeschluß abgelehnt. Diese Abweichung\nnötigt nicht dazu, das angefochtene Urteil, soweit es die\nUntreue betrifft, gänzlich aufzuheben. Der Tatrichter hat\nsämtliche der Anklage zugrunde liegenden Einzelakte der in\nihr angenommenen Fortsetzungstat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen ist es ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung noch\nweitere Untreuehandlungen herausstellen könnten, die mit die-g\nsen in Fortsetzungszusammenhang stehen oder sonst mit ihnen\neine natürliche Handlungseinheit bilden. Ebensowenig möglich ist es nach der Saehlage, daß Umstände hervortreten,\n\n. die einen Fortsetzungszusammenhang oder eine‘ natürliche Handlungseinheit zwischen den abgeurteilten Untreuevergehen allein oder zusa..nen mit den durch rechtskräftigen Freispruch\nerledigten Fällen ergeben. Die. weitergehende Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, namentlich auch die Beseitigung des\nrechtskräftigen Freispruchs,. wäre nur dann zu rechtfertigen,\nwenn sie aus sachlich-rechtlichen Grünten zugunsten des Ange:\nklagten zwingenägeboten wäre.\n\n‘II. Anstiftung zum Meineid,\n\nte Baron von Kl seinem Halbbruder W.M. KB 700 000 Mi\nnebst Zinsen. Um seine Schuld wenigstens teilweise zu tilgeh;\nentschloß er sich, ein Paar Saphirohrringe aus dem Nachlaß\n\nseiner Mutter zu verkaufen. Sie waren beim Erbfall - im Jahre.\n\n1d\n\n- 32 -\n\n. ..\nDur 7\\ .\n.. , Un se <\n\n1935 - auf 8 000 hfl (etwa 11 000 AM) geschätzt worden.\n\nIm Frühjahr 1942 wurden sie mit 180 000 RM (nach der Voß-Taxe) versichert. Der Angeklagte verhandelte seit Januar\n1943 mit dem Vertreter des Barons von Kıanm» - Verwaltungsrechtsrat Pa - über die Regelung der Forderung\nseines Auftraggebers. Am 24. Januar 1943 einigten sie sich\nauf eine Gesamtforderung einschließlich Zinsen von 827 500 RM.\nIn Anrechnung auf fie Schuldsumme sollte W.M. KB einen\nSaphiranhänger für fie Hälfte des Gesamttaxwertes (90 000\nRM) erkalten. Einige Tage später telegraphierte der Angeklagte: \"Übernehmen auch zweite Hälfte Saphirohrringe\".\nPe@iD erklärte sich gegen Übernahme der \"ihm zustehenden\nGebühr von 2 1/2 $\" damit einverstanden. Das zweite Ohrgehänge sollte also 92 500 RM kosten. Der Angeklagte übernahm\nauch die Versicherung des Schmucks. Sie wurde auf Veranlas-\n\nsung Po rückwirkend vom 1. Februar 1943 ab auf W.M.Ki>\numgeschrieben.\n\nSchon im September 1942 hatte der Angeklagte allgemein\nden Wunsch geäußert, selber Schmuckstücke aus dem Nachlaß\nKIGED-BEB zu erwerben. Er entschloß sich nun, den Saphirschmuck in Anrechnung auf seine Gebühren persönlich zu über- \\\nnehmen, und teilte seine Absicht dem Verwaltungsrechtsrat\nPe nit. Wann dies geschah, ließ sich nicht feststellen.\nDer zweite Saphiranhänger wurde ihm am 10. Mai 1943 ausgehändigt. Den anderen Ohrring hatte er schon einige Zeit im\nBesitz. \"Aus steuerlichen Gründen\" kamen beide Vermögensverwalter überein, den Schmuck nach außenhin nur mit dem Erbschaftstaxwert zuzüglich 20 % (12 739 RM) in Ansatz zu bringen und dafür die Forderung KW entsprechenä niedriger\nanzugeben. Deshalb stellte Pb eine \"interne\" und eine\n\"externe\" Rechnung unter Zugrundelegung der beiden Werte für\nden Schmuck auf. In dem Auseinandersetzungsvertrage vom 11.\nAugust 1943 wurde der Übernahmewert der Saphirohrringe mit\n\ndot St de er din d ®\n\nPr\n\net. eo. ;\nSi Re 5 SET.\n\n- 33 -\n\n12 739 RM eingesetzt un? die Gesamtforderung KEEP -\n\nentsprechend herabgesetzt, Als Erwerber des Schmucks\nwurde ausdrücklich W.M. KB bezeichnet. Die Abrechnung\nerteilte eo ) dem Angeklagten nach der \"internen Vereinbarung\". Dieser widersprach mit Schreiben vom 5. Februar\n1944 der Wertangabe für lien Schmuck und wies auf den Wortlaut des Vertrages vom 11. August 1943 hin. Da die Forderung gegen Baron von Ki schon am 1. Januar 1941 fällig gewesen sei, könne auch die Übernahme von Gegenständen\nnur zum damaligen Wert erfolgen. Am Tage des Widerspruchsschreibens erteilte er Frau KB seine erste Gebührenabrechnung. In dieser verrechnete er den \"Wert von am 1. Februar\n1943 in Anrechnung auf Gebühren übernommenen Gegenständen\naus dem Besitz W.D. von Ki’ mit 12 800 RM. Zur Begründung gab er an, der wirkliche Wert Aieser Gegenstände sei von\nihm entsprechend dem Zeitpunkt cer Fälligkeit seiner Gebühren in vollem Umfange berücksichtigt warden. Gemeint waren '\ndie Saphirohrringe.\n\nIn der Voruntersuchung 1947 sagte der Angeklagte zuerst, er habe den Saphirschmuck für seinen Auftraggeber erlangt. Später erklärte er, die Ohrringe unmittelbar von\nBaron von KIEW übernommen zu haben. Er verschwieg, daß\nder Schmuck bei der Auseinandersetzung zwischen W.M. K@D\nund Baron von Ki mit einem Wert von 180 000 RM verrechnet worden war. Sodann schrieb er am 21. Juni 1947 an\nPa. Er unterrichtete ihn über den Gang der Voruntersuchung: Er habe dem Gericht zum Ausdruck gebracht, daß er\nden Saphirschmuck zu dem in dem Auseinandersetzungsvertrage\nvom 11. August 1943 aufgeführten Wert entnommen und ihn gemäß schriftlicher Vereinbarung mit Frau KB zu dem zur\nZeit der Fälligkeit seiner Gebühren maßgebenden Wert in An-\n\nAL,\n\nrechnung gebracht habe. Welcher Wert ursprünglich von Pe\nzugrunde gelegt worden ist, habe er nicht erörtert. Frau\nKB habe aber diesen Betrag in ihrer Vernehmung als von\nihm mitgeteilt genannt, Schließlich betonte er, daß er den\nSchmuck seinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Um\n\n- das zu dokumentieren, habe er die von Pap berechnete Gebühr von 2 250 RM von seinem eigenen Aonto bezahlt. Er beharre aufs schärfste auf den getro?fenen Vereinbarungen.\n\nDa die Auseinandersetzung zwischen ihren Auftraggebern noch\nnicht abgeschlossen gewesen sei, seien sie beim Vertrags-\n‚schluß in der Bewertung des Saphirschmucks völlig frei gewesen. Ente August 1947 suchte er Pop in vB auf\nund erzählte ihm, er müsse nur noch nachweisen, daß er den\nSaphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf seine\nGebührenforderung gegen KEEP erworben habe. PAib stellte ihm auf seinen \\iunsch am 31. August 1947 folgende Bestätigung aus:\n\n\"1. Sie haben mir s.Zt. bei Abschluß der Verrechnung\nKED-K 1 EB mitgeteilt, daß der Saphirschmuck von\nIhnen persönlich in Anrechnung auf Ihre Gebührenforderung\ngegen KB von meinem Mandanten erworben wurde.\n\n2. Wir haben den Schmuck mit seinem Kaufpreis-Taxwert\nplus 20 % in fie Abrechnung regulär aufgenommen, weil\ndiese Abrechnung alle Vorgänge enthalten mußte, we).-\n\nche das Schuldverhältnis KIp-K@D berührten\".\n\nDiese Bescheinigung legte der Angeklagte dem Untersuchungsrichter vor. Nach. dem 10. Oktober 1947 erhielt Pa noch\neinen vom 1. Oktober 1947 datierten Brief des Angeklagten;\nden dieser infolge eines am 10. Oktober erlittenen Unfalls\nnicht mehr unterschreiben konnte, Darin begründete der An-Beklagte den angeblick unmittelbaren Irwerb des Schmucks\nmit dem Verzicht auf Mehrzinsen im Vertrage vom 11. August\n1943 und der Ersparnis doppelter Steuern. Diese wären bei\nEinziehung der Zinsen für KB und ihrer Weiterleitung an\n\nsr wi.\n\nwandee .\n\nihn in Form von Gebühren erhoben worden. Dabei betonte er,\ndaß er dem Untersuchungsrichter alle Einzelheiten vertraulich erzählt habe mit dem Bemerken, er wolle diese Dinge\nnicht aktenkundig machen, obwohl sie selbstverständlich\nin Oränung Seien. \"\n\nAm 31. Oktober 1947 wurde Verwaltungsrechtsrat Pe\nvom Untersuchungsrichter eidlich vernommen. Nach der üÜberzeugung des Landgerichts hat er vorsätzlich falsch ausgesagt, er habe die Vorstellung gehabt, daß der Angeklagte den\nSchmuck unmittelbar in eigenem Namen von ihm übernommen ha-\n“ be. Er hat auch bewußt verschwiegen, daß der Saphirschmuck\nzwischen Baron von KIEW uni W.M. KB mit dem Werte\nvon 180 000 RM verrechnet worden ist. Die Strafkammer hat\nferner für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den Zeugen\nAurch sein Schreiben vom 21. Juni 1947 und sodann Ende August 1947 mündlich in Wiesbaden zum Meineid bestimmt hat.\nDie Revision muß insoweit im Ergebnis Erfolg haben.\n\nde A Er Sen En\n\na) Es kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben,\nob der Tatrichter das Protokoll über die Vernehmung des Zeu-., .\ngen Pe una die sonstigen Schriftstücke, die zum Nachweis der Straftat verwertet worden sind, vorlesen mußte, '\num ihren genauen Wortlaut festzustellen (BGHSt 5, 278).\nDer Angeklagte hat @ie Richtigkeit ihres Wortlauts auf Vorhalt anerkannt, wie sich aus der dienstlichen Außerung der\nMitzlieder der Strafkarmer ergibt. Die Verurteilung kann daher auf der Nichtverlesung der Urkunden nicht beruhen, zumal der Beschwerdeführer auch mit der Revision nicht gel- .\ntend macht, daß der im Urteil mitgeteilte Wortlaut unrichtig\nsei. Zur vollständigen Wiedergabe aller Urkunden wer der\nTatrichter nicht verpflichtet. Abwegig ist die Ansicht der\n\n70\n\nRevision, daß die Strafkammer nur bei Verlesung der Urkunden sich ein Urteil über \"Ton, Inhalt und Form\" hätte bilden können.\n\nDer bloße Vorhalt von Urkunden und die dazu abgegebenen Erklärungen bedurften auch keiner Beurkundung in\nder Hauptverhandlung (R6St 69, 88, 90 f). Über die Aufnahme wichtiger Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift\nhat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu entscheiden (§ 273 Abs 3 StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben kein Anrecht darauf (RGSt 28, 394 f).\n\nb) Die Züge der Verletzung der Aufklärungspflicht\ngreift ebenfalls nicht Aurch. Der wesentliche Inhalt des\nSchreibens des Angeklagten an Pa von 5. Februar 1944\nist im Urteil mitgeteilt und gewürdigt. Die Urteilsgründe lassen übrigens erkennen, daß sich der Angeklagte selbst\nauf dieses Schriftstück berufen hat. Es war also Gegenstand\nder Hauptverhandlung. Aus dem Brief vom 1. Oktober 1947\nhat das Landgericht die Verurteilung wegen Anstiftung zum\nMeineid nicht gestützt und auch sonst keine für den Ange-\n\nklagten nachteiligen Schlüsse aus ihm gezogen. Der Beschwer-\n\ndeführer hat zugegeben, dieses Schreiben diktiert zu haben.\nZugleich hat er behauptet, er habe dem Untersuchungsrichter\ndie in diesem Brief bezeichnete vertrauliche Mitteilung gemacht: Da es nach der Ansicht des Landgerichts nur auf diese Tatsache ankam, war es nicht genötigt, weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob er die Absendung dieses Briefes gewollt hat.\n\nDas vom Angeklagten bezeichnete Schreiben vom 14. November 1947 an den Untersuchungsrichter ist im Urteil nicht\n\nZinn Ta.\n\nEn \\} „2\n\n- FOR RR S0R2E R\n\nerwähnt. Eine Berichtigung der Aussage Po kann ihm\nauch nicht entnommen werden. Es enthält nur Äußerungen,\ndie der Angeschuldigte zu Frau KM über den Wert des Saphir\nschmucks gemacht haben will, Die Strafkamner war mithin\nnicht genötigt, die Hauptverhandlung auf diese Urkunde zu\nerstrecken, '\n\nDie Sachlage drängte auch nicht dazu, einen Psychologen zu Rate zu ziehen, um Inhalt und Form des Schreibens\nvom 21. Juni 1947 zu beurteilen. Der dahingehende Hilfsbeweisamtrag ist in den Urteilsgründen zutreffend beschieden.\nIm übrigen hat die Revision auch hier nicht angegeben, wel-She ihm bekannten Beweismittel der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPpo). \\\n\nc) Auf Mängel der Verhandlungsführung kann die Revision\nnicht gestützt werden. Ob die Verteidigung durch plötzlichen Abbruch der Verhandlung vom 16. Juli 1953 beschränkt\nworden ist, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die\nUnrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann in Revisionsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden (§ 337 StPO).\nProtokollrügen sind unbeachtlich. Auch das tatsächliche Vorbringen der Revision kann vom erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden. Die Rüge, daß die Urteilsfeststellungen unvollständig Seien, und die Würdigung des Sachverhalts\nrechtsfehlerhaft sei, wird im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils berücksichtigt.\n\nSechlich-rechtliche Rügen.\n\nA. Die Annahme des Tatrichters, PeEBB habe sich einer\nvorsätzlichen Figesverletzung schuläig gemacht, gibt keinen\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\n-\n\n1. a) Zu Unrecht vermißt die Revision klare Feststellungen darüber, welche \"Vorstellung\" Pa über den Erwerber des Saphirschmucks objektiv richtig war. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er selbst habe\nden Schmuck von vornherein mit Wissen Pa unmittelbar\nin eigenem Namen erworben, ausdrücklich als objektiv unrichtig bezeichnet, N\n\nDiese tatrichterliche Überzeugung stützt sich entgegen\nder Auffassung der Tevision nicht entscheidend auf die uneidliche Aussage PeiiP, sondern auf den Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages vom 11. August 1943. Zur Begründung hebt das Urteil nachdrücklich die Aufnahme des Schmucks\nin den zwischen Baron von Ki und KW geschlossenen\nVertrag und die Verrechnung des - allerdings zu niedrig angegebenen - Werts mit unzweifelhaften Forderungen KB hervor. Dieser ist Fort auch ausdrlicklich als Zrwerber der Ohrringe genannt. Das Landgericht wollte damit ersichtlich darauf\nhingewiesen, daß es aneiner Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen des Angeklagten an den Veräußerer des Schmucks fehle.\nDen Eintritt des Angeklagten in den Vertrag vom 11. August\n‚1943 durch Entgegennahme des Schmucks für eigene Rechnung\nzum Erbenvorzugspreis hat es hierdurch mit Sicherheit ausgeschlossen.\n\n.\nD\n. PP EL un Lean\n\nZwar ist es auch rechtlich möglich, mehrere auf den Erwerb desselben Gegenstands gerichtete schuldrechtliche Verträge durch dessen unmittelbare Übereignung vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber zu erfüllen. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Dazu bestand\naber nach der Sachlage kein Anlaß. Aus der vom Landgericht\nangeführten Erläuterung zum Testament des Angeklagten vom\n31. Oktober 1943 war nämlich zu ersshen, daß dieser sich\nselbst über die zrfordernisse eines solchen - nicht alltägli- u.\n\n- 35 —\n\nchen - Eigentumserwerbs nicht im klaren war. Er hatte\ndort angegeben, er habe den Schmuck unmittelbar von Baron\nvon KIEW \"als stiller Stellvertreter\" erworben. Ohne\nRechtsirrtum hat der Tatrichter deshalb in seinen Erklärungen einen inneren Widerspruch gefunden und dem Schriftstück jeden Beweiswert für den Eigentumserwerb abgesprochen. Zur Annahme einer stillen Stellvertretung bestand\nauch nach der Einlassung des angeklagten kein Anlaß, weil\ner Pe@D seine Absicht, den Schmuck persönlich zu übernehmen, von vornherein angezeigt haben will. So lautete auch\ndie Bescheinigung, die er sich von Pa am 31. August 1947\nzur Verwendung in der Voruntersuchung ausstellen ließ. Abschließdend wird im angefochtenen Urteil zwar hervorgehoben,\nder Vertrag vom 11. August 19453 spreche \"zwingend\" dafür,\ndaß der Schmuck an KW übereignet worden ist. Dies läßt\nunter den erwähnten Umständen aber keinen Zweifel daran aufkommen, daß sich das Landgericht aller rechtlichen Möglichkeiten eines unmiöitelbaren Eigentumserwerbs des Angeklagten\n\nbewußt war.\n\nDie Bekundung Pe in der Voruntersuchung 1947, die\nErwähnung des W.M. KO ais Erwerber, im Auseinandersetzungsvertrage sei nur eine \"Demonstration\", hat die Strafkammer\nersichtlich durch fie Umstände und die ‘als glaubwürdig angesehene, jetzige uneidliche Aussage | ‚Fun: ‚widerlegt erachtet, Sie war nicht verpflichtet, sich mit afösen Ausspruch\nbesonders zu befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf\ndie früheren eidlichen Bekundungen Pa beruft, greift\ner die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.\n\nb) Auch der Einwand des Verteidigers greift nicht durch;\ndas Landgericht habe den Briefwechsel aus 1943 und der Folge-\n\nTo\n\n- 40 -\n\nzeit nicht beachtet. Aus Aiesem habe er nachgewiesen, daß\nPe@D die Absicht des Angeklagten, den Schmuck persönlich zu übernehmen, gekannt hat. Welche Briefe hier im einzelnen gemeint sind, 1äßt die Revision nicht erkennen. Die\nim Urteil mitgeteilten Schriftstücke aus der angegebenen\nZeit bestätigen diese Auslegung nicht. In dem Schreiben\nPe@EB vom 26. Januar 1943 wird als Übernehmer der ersten\nHälfte des Ohrgehänges der Auftraggeber des Angeklagten bezeichnet. Die Telegramme des Angeklagten vom 26. Januar. und\n8. Februar 1943 und die Antwort Pe vom 5. Februar 1943\nüber die Übernahme des anderen Ohrringes sowie die Versicherung des Schmucks lassen darin keine Änderung erkennen.\nPe selbst hat eine solche Schlußfolgerung nicht gezogen. Er ließ die Versicherung für beide Ohrringe nach Erhalt des Telegramms vom 8. Februar 1943 rückwirkend ab.\n\n‘1. Februar 1943 auf W.M. KB, nicht auf den Angeklagten,\n\numschreiben.\n\nDie Urteilsfeststellungen lassen allerdings die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte seine Übernahmeabsicht\nnoch vor der Übergabe des zweiten Ohrringes - i0. Mai 1943 -\nmitgeteilt hat. Damit ist indes nichts darüber gesagt, wann,\nin welcher Form und aus wessen Vermögen der Schmuck übernommen werden sollte, Auf die erst am 12. Mai 1943 abgeschlossene Berechnung der Gesautforderung KEWMB hat diese Mitteilung keinen Einfluß ausgeübt. In der Geblihrenabrechnung\nvom 5. Februar 1944 hat der Angeklagte den 1. Februar 1943\nals Tag der Übernahme des Schmucks auf seine Geblihren angegeben. Das steht im Widerspruch zu der erst nach diesem Zeitpunkt veranlaßten Umschreibung der Versicherung auf W.M.K-Nach alledem kann dem Tatrichter nicht der Vorwurf gemacht\n\nwerden, er habe bei der Verneinung des unmittelbaren Eigentume- .\n\n£) v .\nEN a en a RER,\n\nv\n\nnt tr ae nt\n\n»\n\n- 41-\n\nerwerbs des Angeklagten von Baron von KIED wesentliche Schriftstücke unberücksichtigt gelassen,\n\nc) Der Hinweis auf steuerliche Vorteile geht ebenfalls\nfehl. Diese Erwägung hätte dazu führen müssen, den persönlichen Erwerb des Angeklagten wenigstens in einem Nebenvertrage für 3ie Steuerbehörde erkennbar zu machen. Aus sol-\n, ‚chen Gründen war auch der Übernahmepreis im Vertrage zu |\nniedrig angegeben. Sie kann aber das Bemühen des Beschwerdeführers verständlich machen, die Entnahme des Schnucks\naus dem ihm anvertrauten Vermögen rückwirkend als unmittelbaren Rechtserwerh vom Veräußerer hinzustellen.\n\n4) Unzutreffenä ist schließlich die Ansicht der Revision, für den unmittelbaren Rechtserwerb komme es nur auf\nden damaligen Willen des Angeklagten an, weil es DEAD gleich\ngewesen sei, wem er den Schmuck übereignete. Wenn ein Beauftragter - wie der Angeklagte im Vertrage vom 11. August 1943\nund bei den Vorverhandlungen -— erkennbar für seinen Ge-\n“ ‚söhäftsherrn handelt, erwirbt er für diesen trotz des gehei-\n\"nen Vorbehalts, für sich selbst zu erwerben (§ 116 Abs 1\nBGB; RGZ 73, 220). Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die\nRechtslage in dieser Hinsicht zu erörtern, weil der Ange-\n\"klagte sich mit Nachdruck darauf berufen hatte, er habe den\nSchmuck von vornherein mit Wissen Pe für sich selbst erworben.\n\ne) Das Landgericht hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt: Der Angeklagte war sich dessen bewußt, daß der\nSchmuck zunächst in das Figentum von W.M. KB übergegangen war, und er selbst ihn erst von diesem erworben hatte.\nDiese Annahme stützt sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Voruntersuchung\nsowie darauf, daß er die Hingabe des Schmucks zur Tilgung\n\n»\n'r\n.\n\nAbo\n- 42 -\n\nvon Forderungen seines Auftraggebers kannte. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff, dem Urteil sei nicht zu\nentnehmen, welche \"Tatsachen\" sich der Angeklagte vorgestellt hat, und ob diese unrichtig sind, geht an dem festgestellten Sachvarhalt vorbei. Was der Beschwerdeführer\npersönlich als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner\nspäteren Erklärungen in der Voruntersuchung verwertet sehen will, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. Es ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich,. Überdies mißversteht er die Urteilsausführungen, wenn er meint, das Landgericht habe angenommen, daß er die Provision für den Schmuck\nnicht aus eigener Tasche bezahlt habe. Eine Cerartige Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen.\n\nAn sämtlichen vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteilsstellen ist die Angabe rer persönlichen Provisionszahlung nur\nals Anhaltspunkt für eine andere Annahme angeführt, ohne\n\ndaß es in Aiesem Zusemmenhang auf ihre Richrigkeit ankommt.\n\n?) Auch PB wußte nach der Überzeugung des Tatrichters von vornherein, dad der Angeklagte den Schmuck nicht\nunmittelbar von ihm in eigenem Namen für sich übernahm, Er\nhat vor dem Üntersuchungsrichter bewußt falsch ausgesagt,\ner habe bei Vertragsschluß die Vorstellung gehabt, daß der\nBeschuldigte den Schmuck von ihm in eigenem Namen für sich\nübernommen habe. Einen bloß fahrlässigen Falscheid hat das\nLandgericht ausdrücklich verneint, weil Ps seine falsche\nAussage auf Vorhalt noch eingehend begründet hatte. Diese Beweisführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tatsachen sämtlich unrichtig waren, die Pa vor dem Untersuchungsrichter zur Begründung anführte, brauchte nicht\nfestgestellt zu werden. Der Tatrichter wollte mit seinem\nHinweis ersichtlich nur darlegen, daß Pa nicht b10£’ aus\nMangel an Sorgfalt falsche Angaben gemacht, sondern sich\ngründlich überlegt hatte, wie er dem Untersuchungsrichter\n\ner\n\n- 4 -\n\nseine wider besseres Wissen behauptete Vorstellung überzeugend begründen könnte. Die Feststellung derjenigen Unstände, aus denen Pa@WD tatsächlich eine andere als die\nbekundete Vorstellung gewonnen hatte, war nicht erforder- |\nlich. Dies ergab sich aus dem im Urteil geschilderten Ab- |\nlauf der Verhandlungen.\n\nUnbegründet ist die Beanstandung der Revision, das 4\nLandgericht habe verkannt, daß die Mehrzahl der Äußerungen\nPe nur rechtliche Schlußfolgerungen seien. Der Meineidsvorwurf gründet sich nämlich nicht auf eine Rechtsansicht,\ndie Pe anläßlich seiner eidlichen Vernehmung über den.\nunmittelbaren Eigentumserwerb des Angeklagten äußerte. Maßgebend ist für den Schuldspruch nach den Urteilsausführungen vielmehr nur seine Bekundung über die Vorstellung, die\ner sich im Jahre 1943 bei der Übereignung des Schmucks über\ndie Person des Erwerbers gemacht hat. Seine bewußt: falsche\nAussage über diese für den Eigentumserwerb wesentliche Tat-\n\"sache hat das Landgericht mit Recht als vorsätzliche Eidesverletzung angesehen.\n\nSoweit nie Revision endlich auf die unbestimmten Wendungen in der jetzigen, uneidlichen Aussage PoilB hinweist,\nrichtet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, mit\nRechtsgründen nicht angreifbare Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat in der abschwächenden Ausdrucksweise Pa zutreffend nur das verständliche Bemühen gesehen, sich dem\nMeineidsvorwurf zu entziehen. \"\n\n2. Nach der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen\nUrteilsfeststellung wurde der Saphirschmuck nicht zu dem im\nAuseinandersetzungsvertrage aufgeführten Wert von 12 739 RM\nübernommen, sondern zum Tageswert von 180 000 RM. Das wußten\nPe una der Angeklagte. Sie hatten die falsche Angabe in\nden Vertrag aufgenommen, um steuerliche Vorteile zu erzielen:\n\n10\n\n-M-\n\na) Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe des Beschwerdeführers bewegen sich euf tatsächlichem Gebiet und\nsind daher unbeachtlich. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entbehrt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung, weil weitere der Strafkammer bekannt gewesene Beweismittel nicht angegeben werden. Über den Stand\nder Forderung KB brauchte Aie Strafkammer selbst keine\nBerechnungen anzustellen, weil “er Beschwerdeführer sich\nüber deren Höhe mit Pe@iBB geeinigt hatte.\n\nDes Widesspruchsschreiben des Angeklagten vom 5.Februar\n1944 ist im Urteil aufgeführt. Die dort niedergelegte Auffassung über den Vertragsinhalt ist durch die glaubwürdigen\nuneidlichen Bekuntungen Pa für widerlegt erachtet wor-\n- den. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, den Brief vollständig wiederzugeben und sich mit Jedem einzelnen Satz im\nUrteil auseinanderzusetzen,\n\nd) Pahlke bekundete in der Voruntersuchung 1947 unter\nEid, eds sei eine Einigung dahingehend zustandegekommen, daß\ndie Saphirohrringe zun Taxwert plus 20 % mit 12 739 RM übernommen wurden. Anschließend begründete er den niedrigen Übernahmepreis mit der unter den Miterben üblichen Verrechnung,\nden Verzicht auf erbliche Zinsrückstände und die sonstige\nErmäßigung der Stammforderung. Zum Schluß kam er hierauf zurück und erklärte, mit Baron von KIM sei einmal intern\ndarüber gesprochen worden, daß der Schmuck 180 000 RM erzielen müsse. In diesen Angaben hat das Landgericht nur ein\nbewußt wahrheitswidriges Verschweigen des wahren Verrechnungswertes des Schmucks erblickt, obwohl sie nach dem Zusanmenhang der Bekundungen die Feststellung einer positiv falschen Aussage rechtfertigen würden.\n\nKeinesvwegs hat Cas Landgericht hier, wie die Revision\ngeltend macht, den Begriff der Eidesverletzung durch Ver-\n\n— {um mm er\n\n- As -\n\nschweigen verkannt. In freier tatrichterlicher Beweiswüraigung hat es aus dem “ortlaut der Zeugenaussage gefolgert,\ndeß Pe der lert von 180 000 RM vorgehalten worden ist,\nDamit hatte der Untersuchungsrichter Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Übernahmepreises geäußert und somit unmißverständlich Aufklärung hierüber verlangt. Pa -\nmußte deshalb den \"intern\" vereinbarten Verrechnungsbetrag\noffenbaren. Das hat er auch erkannt und daraus - wie im Urteil ausführlich dargelegt wird - außerdem entnommen, daß\ngerade die Angabe dieses Wertes für den Untersuchungsrichter \"wesentlich und erheblich\" war. Mit Recht hat der Tatrichter deshalb die Entschuldigung Pe zurückgewiesen,\ner habe sich darauf verlassen, Faß der Angeklagte den Untersuchungsrichter hierüber schon vertraulich unterrichtet habe; er habe die Zusammenhänge nicht aufgedeckt, damit sie\nnicht aktenkundig würden. Da der Untersuchungsrichter trotzdem die Angabe des wahren Übernahmepreises von ihm forderte, mußte er darüber wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben.\n_ \"Als Jurist hat Pa auch dies erkannt\". Daraus hat das\nLandgericht rechtsbedenkenfrei geschlossen, dal! er den Angeklagten @urch eine unvollständige Aussage schützen wollte.\n\nDie Revisionsausführungen hierzu gehen an diesen Urteilsfeststellungen vorbei. Sie sind offensichtlich unbegründet.\nVorhaltungen, die der Richter dem Zeugen am Schluß der Ver-\n\n“ nehmung zu einzelnen, vorher im Zusammenhang bekundeten Tatsachen macht, haben keine andere Bedeutung als Fragen die\ner ihm sogleich bei dem einzelnen Aussagepunkt stellt.\n\nAus welchen Gründen die vom Untersuchungsrichter verlangt\nAngabe für das Verfahren objektiv erheblich war, bedurfte\nkeiner Prüfung. Dem Zeugen stand kein Urteil darüber zu,\n\n- 46 -\n\nob der Vorgang, den der Richter klären wollte, für die\nendgültige Entscheidung wirklich wesentlich war. Er mußte\nauf alle Fragen und Vorhalte wahrheitsgemäß antworten und\nalles mitteilen, was erkennbar damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl BGHSt 1, 22; 2, 90). Die Aussage der\nFrau KB in der Voruntersuchung über den wahren Wert des\nSchmuckes schränkte diese Verpflichtung nicht ein. Der Untersuchungsrichter wollte sich durch die Bekundungen des\nZeugen Pa@B gerade Gewißheit darüber verschaffen, ob die-\n\nse Angabe zutraf. Die im Urteil eindeutig festgestellte Tatsache, daß Pal> den Umfang seiner Zeugnis- und Eidespflicht\n\nerkannt hat, erübrigte Erörterungen darüber, ob er sich\nnicht geirrt hat. Die Angaben der Trau MD waren bei dieser Sachlage auch für den inneren Tatbestand des Meineids\nbelanglos. '\n\nBe Dagegen bestehen gegen die Annahme einer Anstiftung\n\nm\n\nzum Meineid im Ergebnis durchgreifende Bedenken.\n\n1.) AlS Anstiftungshandlungen hat das Landgericht das\nSchreiben des Angeklagten vom 21. Juni 1947 und die Verhandlungen in Wiesbaden von Ende August 1947 gewürdigt. Es hat\nangenomnen, der Angeklagte habe Pop durch \"Überredung\"\nzum Meineid bestimmt. Dabei hat es ersichtlich nur an versteckt vorgebrachte Wünsche gedacht. Zur Anstiftung genügen indes auch schlüssige Handlungen, also auch die stillschweigende Äußerung eines Wunsches, wenn der Täter dadurch\nzu einem strafbaren Verhalten angeregt werden soll. Das Bewußtsein, angestiftet worden zu sein, braucht der Angestiftete nicht zu haben (IpzK 6. A. § 48 Anm 2 c, RGSt 36, 402).\n\na) Die Frage, ob der Brief vom 21. Juni 1947 als Anstiftung zur Falschaussage zu werten ist, unterliegt allein\nder tatrichterlichen Würdigung. Er enthält zwar äußerlich\nnur einen Bericht über des Stand der Voruntersuchung und\n\n- 47 -\n\nfalsche Darlegungen über den Inhalt der früheren Verhandlungen und der endgültigen Vereinbarung, ihrer Auslegung\nund ihrer Gründe sowie der vom Angeklagten verfolgten Absichten. Wenn das Landgericht jedoch angesichts der bewußt\n\"wahrheitswidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß dieser den Empfänger damit {\nzu einer falschen Zeugenaussage bestimmen wollte, so ist '\ndas mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nDie Revision wendet hier wieder zu Unrecht ein, daß\n\nFrau KO ja den Betrag von 180 000 RM in der Voruntersuchung schon genannt habe. Dem Angeklagten kam es nach\nder unanfechtbaren Beweisannahme des Tatrichters gerade\ndarauf an, daß Po den tatsächlich vereinbarten Übernahmepreis nicht offenbarte. Er hatte den Untersuchungsrichter\nentgegen seiner Einlassung und der Mitteilung an Pa vo\n1. Oktober 1947 auch nicht vertraulich über den wahren\nVerrechnungswert unterrichtet. Wenn die Rede auf den Betrag von 180 000 RM kam, bezeichnete er ihn vielmehr als\nSchwarzmarktwert, der überhaupt nicht in Frage komme. Der\nUntersuchungsrichter erkannte zwar, daß der Verrechnungswert höher war als 12 739 RM, gerade’ deshalb suchte er aber\ndie Wahrheit hierüber von Pa zu erforschen. Auch die\nFeststellung des Beweggrundes des Beschwerdeführers ent-\n$ieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus Furcht\nvor Aufdeckung seiner eigenen unrichtigen Angaben gehandelt,\ngründet sich erkennbar darauf, daß ihm in der Voruntersuchung Untreue vorgeworfen war. Er mußte also darauf bedacht\nsein, die Vorgänge so darzustellen, als habe er den Schmuck\n\nnicht aus dem ihm anvertrauten Vermögen entnommen, sondern\n_ unmittelbar von dem Veräußerer zu dem tatsächlich im Vertrag angegebenen Wert erworben. Sein in der Voruntersuchung\n- im Gegensatz zu den Schreiben vom 5. Februar 1944 und\n\nTR\n\nN\n\nNeun\n\nERLTE nr ent“ ale,\n\n> .\n\nEN\n\nPo\n\n21. Juni 1947 - erklärtes Einverständnis, den Schmuck nunmehr mit 180 000 RM auf seine Gebühren anrechnen zu lassen,\nist für die Beurteilung seines früheren Verhaltens belanglos. Ein Widerruf der falschen Aussage Pa kann darin\nebensowenig wie in dem schon erwähnten Schreiben vom i4. November 1947 gefunden werden. Die Unfallverletzung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1947 mußte bei Beurteilung\nder vorangegangenen Ereignisse ausscheiden.\n\nb) Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen\nüber die Anstiftung Pa durch den Angeklagten bei der\nRücksprache in Wiesbaden En?e August 1947. Der Angeklagte\nsagte damals zu Pa, er müsse nur noch nachweisen, daß\ner den Saphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf\nseine Gebührenforderung gegen KB erworben habe. Auf sein\nVerlangen stellte Pa ihm dann die gewünschte Bescheini-\n\n„gung aus. Der Zweck dieses Besuches bestand hiernach augen-\n„Sscheinlich in der Beschaffung dieser Erklärung zur Vorlage\n., in der Voruntersuchung. Welches Ansinnen der Angeklagte bei\n\ndieser Gelegenheit etwa außerdem an Pa gestellt hat,\nist nicht dargelegt. An anderer Stelle des Urteils wird nur\nangedeutet, der Angeklagte habe durch die Bescheinigung\nvom 31. August 1947 Gewißheit erhalten, daß PB in dem\n\n. von ihm gewünschten Sinne aussagen werde. Danach ist nicht\n\nausgeschlossen, daß er sich auf diese Weise nur über den Erfolg seines unbeantwortet gebliebenen Briefes vom 21. Juni\n1947 vergewissern wollte. Darin läge keine erneute Einflußnahme auf den Willen Pa@WWP. Möglich ist aber auch, daß er\nPe durch die erbetene Bescheinigung in der gewünschten\nRichtung festlegen und auf diese Weise auf dessen Willen zu\neiner falschen Aussage einwirken wollte. Hierüber sind im\nUrteil keine klaren Feststellungen getroffen.\n\nc) Denkgesetzlich angreifbar ist auch die Begründung\nder Annahme, fer Angeklagte habe schon bei seinem Schreiben\n\nzur\nEM\n\n”. PR\nwir\".\n\n.\no\n. Fu\nre RR\n\n„\n\nun,\nair.\n\n“\n\n„falschen eidlichen Aussage bestimmt worden ist. Pa selbst\n..hgt angegeben, dieser Zweck des Briefes vom 21. Juni 1947\n\nrechnete. Er konnte vielmehr glauben, der Untersuchungs-\n\ndes § 66 StPO - wegen der möglichen Mitwirkung Pb an\n\nlungen sich der Beschwerdeführer darüber gemacht hat, ist\n\nvom 21. Juni 1947 mit einer Vereidigung des Zeugen Pe -\ngerechnet. Die Strafkammer schließt dies daraus, daß er\n\nPa als Entlastungszeugen gewinnen wollte, als die Sache für ihn kritisch wurde. Er habe sich auf ihn berufen,\nals er dessen Erklärung vom 31. August 1947 und damit die\nGewißheit hatte, Pa werde in dem gewünschten Sinne aussagen. Hieraus ist jedoch noch nichts darüber zu entnehmen, °\nob der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung Peiiiie\n\nrichter werde - selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen\n\nden Straftaten des Angeklagten (Untreue, Betrug oder Steuervergehen) von seiner Vereidigung absehen. Weiche Vorstel-\n\nnicht geklärt.\n\n2.) surchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die\nFeststellung, daß Po vom Angeklagten tatsächlich zur\n\nsei ihm damals nicht zum Bewußtsein gekommen. Darauf kommt _\nes, wie oben erwähnt, an.sich nicht an. Das Landgericht hat.\nzum Beweise der Anstiftung angeführt: \"Pe@iB sei an dem Unsersuchungsverfahren gegen den Angeklagten gänzlich uninteressiert gewesen und habe nicht die geringste Veranlassung 8ehabt, von sich aus falsch auszusagen. Wenn er es trotzdem\ntat, so nur deshalb, weil der Angeklagte ihn schriftlich und\nmündlich dazu bestimmt hatte\". Bei diesen Ausführungen ist\nverkannt, daß Pa sich mindestens an einem Steuerverge- . ..\nhen mitschuldig machte, als er die Hand dazu bot,, \"aus steu-\".\nerlichen Gründen\" in den Auseinandersetzungsvertrag einen zu.\nniedrigen Übernahmepreis aufzunehmen und die Forderung\nin ihm entsprechend geringer anzugeben. Außerdem wurden in\ndiese Forderung 2 500 RM Honorar für Peb eingerechnet,\ndie er angeblich gegen seinen Auftraggeber zu fordern hatte\n\n- 509 -\n\nDadurch kann er auch für sich selbst einen ihm nicht zustehenden ‚Steuervorteil erlangt haben, wenn er das Honorar\nin seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben wollte.\n\nDas Landgericht hätte seine Aufmerksamkeit in diesem Zusammenhang überdies auf die hohmHonoraransprüche richten müssen, die sich die beiden Vertreter gegenseitig aus dem Vermögen ihrer Auftraggeber bewilligten. Nach der Abrechnung\nvom 3. Januar 1944 erhielt der Angeklagte 9 000 RM als\nHonorar einschließlich Zinsen, die ihm Pal als Vertreter\ndes Barons von Ki» zugesagt hatte. PAD bekam außer\ndem oben erwähnten Betrage von 2 500 RM weitere 1 500 RM\nals Vergütung, die ihm der Angeklagte namens seines Auftraggebers. nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1943 bewilligt\nhatte. Die Berechtigung dieser Ansprüche hat das Landgericht\nim Urteil nicht erörtert. Es ist mithin nicht ausgeschlos-\n\n. sen, 9aß die Vermögensinhaber Aurch diese Vereinbarungen\nihrer Vertreter in strafbarer Weise benachteiligt worden\nsind (§§ 263, 266 StGB). Möglicherweise legte Pa@iB aus\ndiesem Grunde schon von sich aus Wert darauf, in der Voruntersuchung die mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen genau So darzustellen wie dieser, um ein tieferes Eindringen in die beiderseitigen Abmachungen zu verhindern. Dafür könnte von Bedeutung sein, daß er trotz des Ersuchens\ndes Untersuchungsrichters, sich mit dem Angeklagten nicht\nmehr in Verbindung zu setzen, diesen am 17. September 1947\num Zusendung einer Abschrift der am 31. August 1947 erteilten\nBescheinigung bat, \"damit er wisse, was-für Erklärungen er\nabgegeben habe\". Der Angeklagte erfüllte diesen Wunsch alsbald.\n\nDas Urteil führt schließlich aus: \"Wie sehr PP nach\nder Bestimmung des Angeklagten gehandelt hat, zeige sich\ndeutlich darin, daß er sich bei seiner falschen Aussage die\nBegründung des Angeklagten in dessen Schreiben vom 21. Juni\n1947 völlig zu eigen gemacht habe, seine Auffassung von dem\n\n- 1 -\n\nunmittelbaren Schmuckerwerb des Angeklagten finde seine Be.\nstätigung in der persönlichen Zahlung des Honorars durch\nden Angeklagten.\" Dieser hatte Pae zwar am 21. Juni 1947\ngeschrieben, er habe ihm diese Vergütung von seinem eigenen\nKonto überwiesen, um zu dokumentieren, daß er den Schmuck\nseinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Das Urteil\ntrifft indes keine Feststellung darüber, aus welchen Mitteln die Vergütung von 2 250 RM für die zweite Hälfte des\nSaphirschmucks tatsächlich gezahlt worden ist. Die in der\nSachdarstellung mitgeteilte Abrechnung über die Zahlungen an-1&Bßlich der Auseinandersetzung vom Jalire 1943 gibt darüber\nkeinen Aufschluß. Wenn der Angeklagte diesss Honorar wirklich persönlich bezahlt haben sollte und Pa dies wußte,\n1äß8t sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß er\ndieses Beweisanzeichen aus eigenem Antrieb angegeben hat\n\nund nicht erst @urch den Brief des Angeklagten hierzu angeregt worden ist. '\n\nPe@ED hat zwar selbst in der Hauptverhandlung zugege- \\\nben, er habe bei seiner Vernehmung im Jahre 1947 dem Wunsche des Angeklagten Nechnung getragen, die Vorgänge in der\nVoruntersuchung nicht aktenkundig werden zu lassen, und daher seine Aussage entsprechend eingerichtet in dem Vertrauen\ndarauf, daß der Angeklagte den Untersuchungsrichter schon\nselbst darüber unterrichtet habe. Das Landgericht hat diese\nEntschuldigung nicht gelten lassen und die Verurteilung we- {|\ngen Anstiftung zum Meineid nicht auf diese Äußerung gestützt.\nSie könnte den Schuldspruch auch nur dann rechtfertigen, E\nwenn Aie angegebene Erwägung wenigstens mitbestimmend für\nden Entschluß PeEB zur Falschaussage gewesen wäre (RG HRR..\n1939, 1315). Solange die Möglichkeit besteht, daß Pe aus-:\nschließlich @urch seine eigenen Belange zu den unwahren An- %\ngaben bestimmt worden ist, läßt sich der Vorwurf der Anstiftung zum Meineid jedenfalls nicht rechtfertigen.\n\nAo\n\nFalls sich diese Straftat in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen sollte, wird das Landgericht\nprüfen müssen, ob der Angeklagte sich eines Verbrechens\nnach § 159 StGB ar / § 49 a StGB nF schuldig gemacht hat,\n§ 160 StGB ist anzuwenden, wenn er nur beabsichtigt hat,\ndas Erinnerungsbild Pe durch seine eindringlichen\nSchilderungen des als wahr hingestellten Sachverhalts zu\nverfälschen (RGSt 11, 418, JW i934, 1175 Nr 105 GA 64, 369;\nDRZ 1934, 2355 Niethammer, besonderer Teil S 79, Olshausen\n12. Aufl § 160 Anm 2; vgl Frank § 160 Anm IV, Maurach, Besonderer Teil S 524 0 3 c).\n\nIII. Schwere Bestechlichkeit\n\nDer Miterbe C.H. KB war mit einer Holländerin':\n\n- Johanna geb. MB - verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güteratand des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n\nIm Jahre 1945 wurde die Ehefrau in Holland in Haft genommen.\nDas Vermögen des Mannes wurde von der Niederländischen Regierung beschlagnahmt. Um die Frau aus der Internierungs-\n\n: haft zu befreien, ließen sich die Eheleute im Jahre 1948\nscheiden. Die Holländische Behörde war bereit, das beschlagnahmte Vermögen zur Hälfte für Frau KB freizugeben, falls\nsie den Nachweis erbrächte, daß sie mit ihrem Mann in Gütergemeinschaft gelebt habe. Darauf setzten sich ihre tiederlänäiächen Bevollmächtigten - Rechtsanwalt HP una\nMUB - mit dem Angeklagten in Verbindung. Dieser stellte\nfest, daß das deutsche Recht für den Güterstand der Ehe\nKO - AD maßgebena war. Bei den folgenden Verhandlun\ngen verlangte Mu@P im Oktober 1949 von dem Angeklagten,\ner solle als Notar eine eidesstattliche Versichärung abge-\n\nben, daß die Eheleute C.H. KB in Gütergemeinschaft gelebt hätten. Als Gegenleistung für diese Erklärung forderte der Angeklagte als Testamentsvollstrecker für den Nach-\n\n.e,,\nu\n\n\\\n..\nnat Keen\n\n- 53 -\n\n1aß W.M. KB zuerst 5 %, später 15 % des freizugebenden\nVer.ögens. Die Verhandlungen scheiterten, weil Frau KB-MED nur 5 5 hergeben wollte, der Angeklagte aber auf\nseiner Forderung bestand.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen schwerer Bestechlichkeit\nverurteilt. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nVerfahrensrügen.\n\nDie für diesen Fall wiederholten Verfahrensrügen sind _\nunbegründet, Insoweit wird auf die Ausführungen unter I und\nII verwiesen.\n\na) Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß\nder Zeuge Dr. FEED ausweislich der Sitzungsniederschrift\nwegen Teilnahmeverdachts unvereiäigt geblieben ist, während\n‚seine Aussage in den Urteilsgründen als eidliche erwähnt\nwird.\n\nAuf diesem Versehen beruht das Urteil indessen nicht.\nOb nämlich die von Dr. REED gefertigten Entwürfe eines\nGüterrechtsvertrages und einer Erklärung über die Vorlage\neines solchen im Jahre 1937 dem Angeklagten schon im Juni\n1949 unterbreitet worden sind oder erst Ende September/ Anfang\nOktober, wie der Zeuge bekundet hat, ist für die Entschei- |\ndung unwesentlich. Die Bemerkung des Landgerichts, die ablweichende Einlassung des Angeklagten sei \"nichts als eine\nKonstruktion, auf die er nach Einsicht in seine Handakten\ngekomnen sei\", soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen,\ndaß der Angeklagte selbst keine unmittelbare Erinnerung an E\nsen Vorgang mehr habe. Damit stimmt auch das Revisionsvor- .:\nbringen des Beschwerdeführers überein. Die Feststellung über\"\nden Grund des Scheiterns der Verhandlungen im Oktober 1949\nberuht. allein auf den Bekundungen der Zeugen Mu, ©.H.\n\nKB una Frau KEED-AEED. Die Aussage des Zeugen Dr.REEEEP\n\nAD\n\n- 54 -\n\nzu diesem Punkt wurde von Aer Strafkammer als unerheblich\nangesehen. Daß rer Angeklagte sich am 27. Oktober 1949 gegen Zallung von 5 % des freizugebenden Vermögens zur Abgabe der von ihm geforderten eidesstattlichen Versicherung\nbereit erklärt hat, hat er nach den Urteilsfeststellungen\nin der Hauptverhandlung zugestanden. Die Bekundungen des\nDr. REED spielen für diese Feststellung entgegen der Annahme der Revision keine Rolle. Auch die Überzeugung der\n\nStrafkammer von der Glaubwürdigkeit der Frau K>- ED\nberuht ersichtlich nicht auf seiner Aussage.\n\nb) Welcher weiteren Beweismittel über den Verlauf dieser Verhandlungen sich das Landgericht noch hätte bedienen\nmüssen, hat weder der Verteidiger noch der Beschwerdeführer\ndargeiegt. Der in den Revisionsschriften immer wiederkehrende Vorwurf unvollständiger und unrichtiger Würdigung des\nBeweisergebnisses ist keine zulässige Begründung der Aufklärungsrüge (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Soweit dieses Vorbringen sich nicht in tatsächlichen und deshalb unbeachtlichen\nAusführungen erschöpft, kann es nur im Zusammenhang mit der\nsachlich-rechtlichen Rüge beschieden werden.\n\n° ec) Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf\nmangelnde Akteneinsicht berufen, weil dieses \"echt nach\n§ 147 StPO nur dem Verteidiger zusteht (RGSt 72, 268, 274).\nDer Beschuldigte hat es auch dann nicht, wenn er selbst\nRechtsanwalt ist (RG Rspr 4, 351; Löwe-Rosenberg 19. Aufl\n8 147 Anm 10; NIW 1951, 745). Gleichwohl hat die Strafkammer\nauch dem Angeklagten persönlich ausweislich der Sitzungsniederschrift noch während der Hauptverhandlung wiederholt Akteneinsicht gewährt.\n\nd) Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist von\nmehreren Sachverständigen geprüft worden. In den Urteils-\n\n.\nern.\nSims men unten ht nn\n\ns -\n nn ne\n\noe nn\n\n.-5-\n\ngründen ist sie ausdrüczlich für die ganze Dauer der\nHauptverhandlung festgestellt. Der unbedingte Revisionsgrund des $. 538 Nr 5 StPO ist mithin nicht gegeben.\n\ne) Unzulässig sind die Angriffe des Beschwerdeführers .\ngegen die Annahme des Landgerichts, er habe schon im Juni\n1949 5 % des Barvermögens der Frau KD-ıEEB zeforäert.\nSie richten sich ausschließlich gegen ie dem Tatrichter vor.\nbehaltene Beweiswürdigung. Auf Qiesen Vorgang ist der\nSchuldspruch auch nicht gestützt. Er ist nur insofern von.\nBedeutung, als der Angeklagte schon damals zur Begründung\nseines Verlangens auf die mangelnde Liquidität. des Nachlasses hingewiesen hat. j\n\nf) Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht in der Nichtbeachtung\ndes Schriftwechsels vom November 1949. Diese Briefe betref-\n.. „fen 'nur die persönliche Vergütung des Angeklagten. Das Land-\n\"gericht hat ihm nicht zum Vorwurf gemacht, daß er neben\n\nseinem Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker noch\neine \"Gebühr\" für seine Bemühungen um die Freigabe des Vermögens KED-A@EED verlangt habe. Es hat bloß hervorgehoben, daß er nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen trotz der Drohung der Gegenseite mit der Anwaltskammer weiter versucht hat, in diese Angelegenheit eingeschaltet zu bleiben. Damit hat es nur sein Interesse .an der Vermehrung des Nachlaßvermögens kennzeichnen wollen.\n\nDie sachlich-rechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht\n\na) Amtshandlungen im Sinne des § 332 StGB sind nicht\nnur alle zum ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis\ndes Beamten gehörenden Verrichtangen. Es genügt auch, wenn\nsie nicht rein privater Natur sind und nicht völlig außer-\n\nAo\n\n- 56 -\n\nhalb dieses Aufgabengebietes liegen (RGSt 77, 76; HRR 1942, .\n679). Aus den Urteilsdarlegungen..zur rechtlichen Würdigung\nist als Überzeugung des Tatrichters mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte die Bescheinigung nicht als\nPrivatperson —- unter Ausnutzung seines Ansehens als Notar -\nausstellen, sondern daß er sie in amtlicher Eigenschaft erteilen, also tatsächlich eine Amtshandlung vornehmen sollte.\n‚ob die Erklärung einen nach § 22 Abs 1 Satz 2 NotO zulässigen Inhalt haben und deshalb nach deutschem Recht öffentlichen Glauben genießen konnte, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Um ihr einen für die.niederländische Behörde brauch- ;\nbaren Inhalt zu geben, hätte sich der Angeklagte auch nicht\nauf die rein rechtliche Angabe des Güterstandes beschränken können. Vielmehr hätte er seine Behauptung mit amtlich\nwahrgenommenen Tatsachen begründen müssen. Das holländische &\n\"Beheersinstitut\" hatte nämlich schon eine von ihm persönlich unterschriebene Versicherung als unzureichend zurückgewiesen, in der er nur angegeben hatte, C.H. KB habe\n\nim Jahre 1937 und auch später erzählt, er sei in Gütergemeinschaft verheiratet gewesen. Außer Zweifel steht nach dem\nSachverhalt ferner,’ daß der Angeklagte sich des Notariatssiegels bedienen sollte, um seine Versicherung als amtliche\nErklärung eines deutschen Notars kenntlich zu machen. Unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß\ner erst seit 1946 Notar sei. Die im Oktober 1949 von ihm\n\nin Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung beschränkte sich nicht auf einen vor jenem Zeitpunkt liegenden Vorgang. Die Ehe K@p - AGEEMD wurde erst im Jahre 1948 geschie-\n. den.\n\n3\n\nb) Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in amtlicher Eigenschaft stellt eine Verletzung der\nAmtspflichten eines Notars dar. Lie Pflichtwidrigkeit wird\ndurch die angebliche Rechtswidrigkeit der Vermögensbeschlag-\n\nRG\n. Ye\nDur LGE 02 Ser)\n\nTu 8\n\nav.\n+5\n\n- 57 -\n\nnelme nicht ausgeschlossen. Der Gesichtspunkt der Notwehr\nentfällt, weil die Versicherung nicht zur Verteidigung\ngegen den Angriff einer natürlichen Person dienen, sondern nur einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Aufhebung\neiner behördlichen Maßnahme unterstützen sollte (IK 7. Aufl\n§ 53 Anm II 1 a.E.; vgl ROZ 116, 365 f). Auch die Berufung\ndes Beschwerdeführers auf seine Testamentsvollstreckerpflichten geht fehl. Die Verletzung der Amtspflichten als Notar\nfindet keine Rechtfertigung durch die Erlangung eines wirtschaftiichen Vorteils für den von ihm verwalteten Nachlaß.\nFalls diesem ein Ausgleichsanspruch für die dem Miterben\nC.H. ZB vor der Währungsreform gewährten Vergünstigungen\nzustand, mußte der Angeklagte ihn im Rechtswege verfolgen.\nEinen Vergleich mit den das Nachlaßvermögen vermehrenden,\nordnungsmäßigen Verwaltungshandlungen eines. Testamentsvollstreckers läßt der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Ansprüche, die der Nachlaß auf Grund von Rechtsgeschäften des\nTestamentsvollstreckers erwirbt, sind eben deshalb keine\n'tVorteile\" im Sinne der §§ 331, 332 StGB, weil sie recht-\n“lich begründet sind. Sie steilen also keine Gegenleistung\n' für fie Vornahme von Amtshandlungen dar.\n\nc) Den Begriff des 'Forderns eines Vorteile hat der\nTatrichter ebenfalls nicht verkannt. Zutreffend ist zwar,\ndaß ein vom Recht mißbilligtes Fordern im Sinne des § 332\nSteB nicht verwirklicht ist, wenn dieses auf einen Rechtsanspruch gestützt wird (RGSt 31, 389; 51, 87; 12 1922, 623\nNr 2).-Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht gegeben, wenn\nder Täter sich nur innerlich eine moralische Rechtfertigung\nseines Begehrens vorstellt, ohne nach außenhin in irgendeiner 'Veise anzudeuten, daß er einen aus anderem Anlaß begründeten Rechtsanspruch geltend machen will. Die Tevision verkennt die Urteilsausführungen, wenn sie meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht das objektive Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegt, sondern ein Mißverstärdnis der Gegenseite für maßgebend erachtet.\n\n- 58 -\n\nDas Urteil stellt nämlich im einzelnen fest:\n\nSchon im Juni 1949 verlangte der Angeklagte für seine\nBemühungen eine Beteiligung von 5 % an dem freizugebenden\nVermögen für den Nachlaß W.M. KB. An 1. August 1949\nließ er sich zum Ausgleich für frühere Zuwendungen auf Grund\nder sog. Gegenseitigkeitsverträge zwischen Frau von AlgD-GEB una Frau Ruth KB arı C.H. KB von. diesem eine Einverständniserklärung mit der Auszahlung von 15 % des freizugebenden Vermögens an Frau _Ruth KEEED geten. Am 6. Oktober\n1949 verlangte Mu die eidesstattliche Versicherung vom\nAngeklagten als Notar, während dieser von Frau KD- >\nfür den Nachlaß von W.M. KB 15 # ihres Vermögens forderte.\nIn mehreren - zum Teil vom selben Tage datierten - Vertragsentwürfen des Angeklagten war diese Verpflichtung zunächst\nebenfalls enthalten, aber als Gegenleistung die Vergütung\nvon 33 1/3 oder 16,75 % des Gegenwertes an BEB- und KeiD-Aktien aufgeführt. Unabhängig davon sollte der Nachlaß W.N.\nKB noch 5 % des Barvermögens von Frau KEB-AB erhalten. Frühere Vereinbarungen der Parteien sollten damit gegenstandslos werden. Frau KED-ıA@EEEB 1ehnte den Vertragsschluß\nab, weil sie nur 5.5. geben wollte. Die Gegenleistung für die\nweiter verlangten 15 % hielt sie für wertlos. Bei den Verhandlungen nom 6. Oktober 1949 gab der Angeklagte in keiner Weise zu erkennen, daß er die 15 % für die Leistungen an C.H.\nKB aus dem Jahre 1947 haben wollte. Am 27. Oktober 1949\nerklärte er sich zunächst ausdrücklich bereit, die eidesstattliche Versicherung gegen Zahlung von 5 % des freizugebenden Vermögens abzugeben. Als der Vertrag am nächsten Tage\nunterzeichnet werden sollte, verlangte er aber erneut 15 %.\n\nDas lehnte Frau KD-A@EB enägültig ab.\n\nDer Angeklagte hat selbst zugegeben. daß die Abgabe von\n5 % des Barvermögens die Gegenleistung für die von ihm ver-\n\n.\nFr “ .% .\nen TEE\n\n’ ..\nD . ve.\n.\nne ty\n\n2\n\n.\n\nFu\n\nen,\n\nPay)\n\nee sed .\nun Q BRDLAR .\nBEE BR FE TE\n\n..Prau K@ED-AEB ein Gegenseitigkeitsvertrag Nachlaß W.M.\nund daß sie ebenso wie C.H. KB und Mu jede Forderung\n\n. für die von ihm in Aussicht gestellte eidesstattliche Ver-\n\nlangte eidesstattliche Versicherung sein sollte. Aus dem\nGang der Verhandlungen hat das Landgericht weiter in rechts.\nirrtumsfreier Würdigung entnommen, daß er Ende Oktober 1949\nauch die 15 % nur als Gegenleistung für seine Erklärung\nverlangt habe, und zwar selbst dann, wenn er innerlich vorgehabt haben sollte, sie für die frühere Begünstigung von\nC.H. KB zu beanspruchen. Mit der Ablehnung der in den\nVertressautwürfen von 6. \"Oktober 1949 vorgesehenen Vereinbarungen entfiel nänlich - wie das Urteil hervorhebt - auch\ndie in ihnen zugesagte Gegenleistung an BEW-Ke@B- Aktien,\nVon einem Ausgleich für die frühere Begünstigung von C.H.\nKB auf Grund der Gegenseitigkeitsverträge war seit dem\n1. August 1949 nicht mehr die Nede gewesen. In der Einverständniserklärung von diesem Tage war übrigens nur eine Zahlung an Frau Ruth KB persönlich vorgesehen. \"Mit der Ablehnung der Vertragsvorschläge vom 6. Oktober 1949 erkannte\nder Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, daß für\n\nKO / Vermögen C.H. KB Überhaupt nicht in Betracht kan.\ndes Angeklagten für den Nachlaß W.M. KB als Gegenleistung\n\nsicherung auffaßte.\" Da er gleichwohl ohne Einschränkung\n\nauf seiner Forderung bestand, verlangte er die 15 [2 \"bewußt\nund gewollt\" für die eidesstattliche Versicherung /;Düreh dien,\nse Urteilsfeststellungen ist ein Mißverständnis der: |Verkand-,\nlungspartner mit Sicherheit ausgeschlossen.\n\nN\n\nd) Ob der Angeklagte tatsächlich bereit war, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, bedurfte nicht der Entscheidung, weil der geheime Vorbenalt, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegensteht (BGH\n5 StR 151/53 vom 9. Juni 1955, abgedruckt in L-M Nr 6 zu\n§ 332 StGB).\n\nMo\n\n- 60 -\n\ne) Als Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist auch ein\nmittelbarer Vorteil anzusehen, der dem Beamten aus dem\nVerhalten des zuwendenden Teils zukommen soll. Einer unmittelbaren Vermögenszuwendung bedurfte es daher nicht\n(BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951, abgedruckt in L-M Nr 1\nzu §§ 332 StGB). Mithin genügte im vorliegenden Fall schon\ndie Vermehrung des vom Angeklagten als Testamentsvollstrekker verwalteten Veruögens, weil sich damit auch die nach\nder Vermögensmasse zu berechnende Testamentsvollstreckergebühr erhöhte, ganz abgesehen davon, daß er dadurch wieder\ndie Gelegenheit bekam, sich von @er Erbin ein Sonderhonorar\ngewähren zu lassen. Das Landgericht hat es indes nur auf die\nVerbesserung der \"Bonität\" der Gebührenforderung des Angeklagten durch die Vermehrung des Nachlaßvernögens abgestellt.\nAuch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vermißt die Revision hier genaue Berechnungen über die Erhöhung\nder Sicherheit der Forderung des Beschwerdeführers. Zur Bonität einer Forderung gehört auch fie Flüssigkeit des\nSchulänervermögens. Die Vergütungs- und Erstattungsansprüche\ndes Angeklagten betrugen im Oktober 1949 rınd 3 900 DM_zuzüslich Umrechnungsbetrag von 57 500 RM aus. der Zeit vor der Währungsreform. Er hat sein Verlangen von 5 % im Juni 1949 ausdrücklich damit begründet, daß der Nachlaß nicht flüssig\nsei. Dadurch erklären sich auch seine weiteren Vorlagen\nund Minderentnahmen in der folgenden Verwaltungszeit. Die\nHerbeiführung der Flüssigkeit des Nachlasses durch die Zuführung von rund 56 000 DM bedeutete daher eine wesentliche\nVerbesserung seiner Forderungen. '\n\nHier fehlt es auch nicht deshalb an. einem Vorteil im\nSinne des $* 332 StGB, weil die Besserstellung von der Erreichung des mit der pflichtwi@rigen Amtshandlung erstrebten\nZieles abhängig war. Der Angeklagte konnte sich nämlich den\nVorteil durch die Begehung der Straftat nicht selbst'verschaffen. Vielmehr bedurfte es noch “eiterer, nicht zu ihrer Aus-\n\n-\nYsr\n7\n\nneed mn tn u ne\n\n-\n\ner\n\ns . ’\nu ar rr\n\n- 6 -\n\nführung gehörender Handlungen des Inhabers des beschlagnahmten Vermögens (%GSt 66, 392; BGHSt 1, 182). Den Begriff des Vorteils hat der Tatrichter mithin richtig angewandt. “\n\nf) Der innere Tatbestand des § 332 StGB ist in dem\nangefochtenen Urteil ebenfalls hinreichend festgestellt,\nDer Angeklagte wußte, daß er eine Amtshandlung vornehmen\nsollte, weil die eidesstattliche Versicherung von ihm in\nseiner Eigenschaft als Notar verlangt wurde. Es war ihm be- #.\nkannt, daß diese Amtshandlung pflichtwidrig war; denn er\nwußte, daß die Eheleute KP-NEEW nicht in Cütergemeinschaft gelebt hatten. Er hat die Vermögensabgabe als Gegenleistung für die pflichtwidrige Amtshandiung gefordert, und\nzwar nach der Überzeugung der Strafksmmer nicht nur in Höhe\nvon 5 *, sondern in \"objektiver und subjektiver Hinsicht\"\nauch die 15 ”. Er erkannte, daß sich dieser Vermögenszuwachs\nals ein mittelbarer Vorteil für ihn selbst auswirken werde.\nNicht notwendig ist, daß er diesen Vorteil gerade für sich\nNerstrebt\" hat, wie die Revision meint. Auf den Beweggrund\ndes Täters bei dem Fordern des Vorteils kommt es nicht an.\nEntscheidend ist nur, ob er sich käuflich erwies; denn der\ngesetzgeberische Zweck der Strafvorschrift des § 332 StGB\nbesteht in dem Schutze des Staates gegenüber der Gefahr\nder Herabwürdigung durch bestechliche Amtsträger. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten ergibt sich aus der im Ur- .\nteil wiedergegebenen Aktennotiz vom 29. Oktober 1949, die B\nder Angeklagte nach dem endgültigen Scheitern der Verhand- =.\nlungen angefertigt hat. Daß die Einigung nur infolge der >\nWeigerung der Frau KP-ıA@B scheiterte, mehr als 5 %\nihres Barvermögens zu opfern, ist in den Urteilsgründen\nauch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben.\n\nDie Revisionsangriffe richten sich in unzulässiger\nWeise gegen fie tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine\n\nAD\n\n- 62 -\n\nRechtsfehler erkennen 1äßt. Las Landgericht hat allerdings den Hilfsbeweisamtrag über die Hoffnungen des Angeklagten auf einen schnellen Verkauf der schweizer Villa\nnicht im Urteil beschieden. Darauf beruht die Entscheidung\nindes nicht, weil die unter Beweis gestellte Tatsache die\nvom Angeklagten selbst kundgegebene Notwendigkeit nicht berührt, die Flüssigkeit des Nachlasses durch Beteiligung an\ndem niederländischen Vermögen zu verbessern. Wann sich seine Hoffnungen auf Vermögenszuwachs aus dem Schweizer Grund-\n\nvesitz erfüllen würden, wußte der Angeklagte im Oktober 1949\n\nnoch nicht, Die jahrelange Nichtentaahme von Gebühren steht\nder Beweisannahme der Strafkammer nicht entgegen, sondern\nbestätigt das Interesse des Angexlagten an der Verbesserung\nder Flüssigkeit des von ihm verwalteten Vermögens noch. Daß\nder Beschwerdeführer nicht daran dachte, endgültig auf\nseine Gebühren zu verzichten, beweist sein Vorgehen im\nJuli 1950.\n\nIV.\n\nDie unbeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Seine geistigen Fähigkeiten haben durch den Unfall am 10. Oktober 1947 nicht\ngelitten. Der bei ihm beobachteten starken Abweichung vom\nNormalen kommt kein Krankheitswert zu. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler «erkennen lassen, sind nur die Verurteilung wegen Untreue in den unter I 3 und 4 erörterten\n\n.\nYe) .\nen EEE ETF EI\n\nEIER\nu) +\n\nu E ,\nln an\n\n“er\n\n- 63 -\n\nFällen und wegen Anstiftung zum Meineid sowie der. Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, Insoweit ist die Sache‘ an des\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ist “as Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nGroß Krum . Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nGroß Seibert\n\n€\nmn -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-441-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"UmstG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/4-str-441-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.932141+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-08/4-str-441-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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