{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-08","aktenzeichen":"3 StR 876/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 876/53 284 086\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehramtsanwärter Erwin U EEE zus Tome\n\ngeboren am @. ES Gm ir NENNE, Kreis AGEEB-3\n\nwegen Notzucht u.8:»\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter ?rof.Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mitileren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in \\Wiesbaden vom 11. August 1953 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen der in Sch begangenen Beleidigung der\nAnni Kgp verurteilt worden ist, ausscrdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntn il ar\n\n“ram ante.\n\nun 0m\n\n7\n\n- 2.\n\nGrünäe:\n\nDer Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens\nim übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit\nAbhängigen in zwei Fällen, wegen Unzucht mit Abhängigen\nin Tateinheit mit Unzucht an Kindern in drei Fällen und\nwegen Beleidigung in vier fällen zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rechtfertigt er mit der Behauptung, Verfahrensvorschriften und\ndas sachliche Recht seien verletzt.\n\nT. Verfahrensrechtlich werden Verstösse gegen § 174 Abs 1\nGVG in Verbindung mit § 33 StPO sowie gegen § 244 Abs 2\nNr 6 StPO geltend gemacht.\n\n1.) Das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe die\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, ohne die Beteiligten dazu zu hören und ihnen die Köglichkeit zu bieten, Bedenken gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erheben, ist nach dem Sitzungsprotokoll rich-\n\ntig. Danach ist bei der Vernehmung der Zeugin Hermine Haid\ndie Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen worden, ohne dass aus der Niederschrift eine Verhandlung hierüber\nersichtlich ist. Es ist daher gemäss § 274 StPO davon auszugehen, dass über die Frage des Ausschusses der Öffentlichkeit nicht mündlich verhandelt worden ist.\n\nDie Nichtanhörung der Beteiligten vor Verkündung des\nBeschlusses über die Ausschliessung der Öffentlichkeit ist\nindes kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 6 StPO\n(RGSt 69, 4015 Urteil des BGH vom 2. Februar 1954 - 1 StR\n688/55). Die Unterlassung der Anhörung des Angeklagten\nverstiess nicht gegen § 174 GVG, der die Verhandlung über\n\n3.\n\ndie Ausschliessung der Öffentlichkeit betrifft, sondern\ngegen § 53 StPO. Dieser gilt ganz allgemein, nicht nur im\nVerfahren darüber, ob in öffentlicher Sitzung verhandelt\nwerden soll oder in nichtöffentlicher. Infolgedessen kommt\nes darauf an, ob die Sachentscheidung dadurch beeinflusst\nworden ist, dass der Angeklagte keine Gdegenheit hatte,\nsich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit auszusprechen\n(§ 337 StPO). Defür ist kein Anhelt ersichtlich.\n\n? ) Dogegen greift die weitere Rüge durch, das Landgericht\nha)e einen Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin\nüberzangen oder jedenfalls dessen beabsichtigte Ablehnung\nlicht begründet,\n\nNach der Sitzungsniederschrift hatte die Verteidigung\nbeantragt, die PD eis Zeugin zu vernehmen über die Behauptung, der Angeklagte habe die Anni Kg während des\nFericnaufenthalts in Sch nicht unsittlich berührt,\nÜber die Bescheidung des Antrags enthält das Protokoll keinen Vermerk, Der Angeklagte ist ohne Erledigung des Beweisamtrags wegen Beleidigung verurteilt worden.\n\nDas war unzulässig, gleichgültig, ob das Lendgericht\ndie Entscheidung übersehen oder eine beabsichtigte Ablehnung\nversehentlich nicht begründet hat. Denn die Ablehnung wäre\nauf jeden Fell unstatthaft gewesen, weil keine der in § 244\nAbs 3 StPO genannten Voraussetzungen gegeben war.) Wamentlich\nkonnte die Erhebung des Beweises nicht deshalb unterlassen\nwerden, weil die zu beweisende Tatsache durch die Aussage der\nKp schon als widerlegt angesehen wurde. Zudem hätte die\nAblehnung eines verkündeten Gerichtsbeschlusses bedurft. Der\nvon der Revision hehauptete Verfahrensverstoss liegt demnach\nvor»\n\n-4-\n\nEs ist nicht auszuschliessen. dass darauf die Entscheidung über die vom Angeklagten in Schp gegenüber\n\nder KB bpegangene Beleidigung beruht, zu der die WB vernommen werden sollte. Durch sie sollte das Gegenteil dessen\nbewiesen werden, was das Landgericht zu diesem Fall auf Grund ı\n\nder Angaben der Kg festgestellt hatte.\n\nDas Urteil kann daher in Giesem Punkt nicht aufrechterhalten werden:\n\n%3,) Ausseriem macht die Revision geltend, die Nichtvernehmung der SGB habe auch auf die Entscheidung in den\nweiteren sechs Fällen eingewirkt, in denen der Angeklagte\neines strafbaren Verhaltens gegenüber der Kg beschulüigt sei. Mit einer Widerlegung ihrer Darstellung über\ndas Vorgehen des Angeklagten in Schi wire nämlich\nihre Glaubwürdigkeit im ganzen erschüttert worden.\n\nDieser Ansicht könnte nur gefolgt werden, wenn sie\ndurch weitere, dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Tatsachen erhärtet würde, Das Beweisergebnis\nspricht indes dagegen. Die Kg ist nicht die einzige\nSchülerin, der der Angeklagte zu nahe getreten ist. Das\nUrteil verweist darauf, dass er von einer Vielzahl von\nZeuginnen belastet wird, und zwar so, dass \"die einzelnen\nAussagen sich gegenseitig bestätigen\". Es sagt weiter, der\nAngeklagte sei bei den Mädchen beliebt gewesen. Wenn sie nunmehr gegen ihn Zeugnis abgelegt und einhellig erklärt hätten,\nkeinen Respekt mehr vor ihm haben zu können, so könne das\nnur auf die von ihnen geschilderten Erlebnisse mit dem Angeklagten zurückzuführen sein. Auf Grund des persönlichen\nEindrucks und der gleichbleibenden in natürlicher Form gegebenen Darstellungen der Mädchen - einschliesslich der\nN - hat sich das Landgericht von ihrer vollen Glaubwürdig-\n\nkeit überzeugt. Diese durch eigene Feststellungen gewonnene\nÜberzeugung des Gerichts wird unterstützt durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Boeger, der die Hcuptbelastungszeuginren, darunter die Kopp: ebenfalls als glaubwürdig\nbeurteilt hat.\n\nSelbst wenn also durch die Vernehmung der Zeugin Sn\nder Angeklagte in dem einen Beleidigungsfall entlastet würde,\nso erg&he sich daraus noch nicht, dass die sonstigen Angaben\nder KB über weitere Angriffe des Angeklagten auf ihre\nzhre und sitsliche Reinheit keinen Glauben verdienten. Für\ndie Rechtfertigung einer so weitgehenden Folgerung fehlt\nes an jedem Anhalt. Ihr stehen neben dem Sachverständigensutachten die Urteilsfeststellungen entgegen, insbesondere\ndus iederholte Vorgehen des Angeklagten gegenüber einer\ngrösseren Anzahl von Schülerinnen.\n\n4 ) Der Angeklagte wendet sich verfahrensrechtlich noch\ndagegen, dass Curch die Ablehnung des weiter gestellten Antrags au? Vernehmung seiner Ehefrau und des Lehrers MD\nüäle Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig\nbeschränkt worden sei. Deren Aussagen hätten die Zeugin\nKB vor allen bei einer Gegenüberstellung veranlassen\nkönnen, ihre belastenden Angaben zu berichtigen.\n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen.\n\nNach den Feststellungen kommt als Zeugin, deren Darstellung durch das Ergebnis der erbetenen Beweisaufnahme\nwiderlegt werden sollte, nicht die Kg in Betracht, sondern\ndie Kerımine Job. MED sollte derüber vernommen werden,\ndass der Angeklagte mit ihm am 28. August 1952 vom Nachmittag bis Abend in Frankfurt am Main zusammen gewesen sei;\ndie Ehefrau des Angeklagten darüber, dass dieser keine kur-\n\nzen weissen Unterhosen oder Sporthosen besitze oder trage.\nDas Landgericht hat die Vernehmung mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Das war zulässig, sofern in der Beweiswürdigung die als wahr unterstellten Tatsachen ohne Widerspruch\nzu den unter Beweis gestellten Behauptungen gewürdigt worden sind, Das ist geschehen.\n\nIm Urteil ist dargelegt, dass einzelne unaufgeklärt\ngebliebene Umstände keines weiteren Beweises mehr bedurft\nhätten, weil es für die Entscheidung darauf nicht angekonmen sei. Zu diesen Umständen gehörte die Frage, ob der\nerste \\ngriff des Angeklagten auf die He an 28. August 1952 stattgefunden hat. Als Tatzeit hat das Landgericht\nEnde August 1952 für erwiesen erachtet, ohne sich auf einen\nbestimmten Tag festzulegen: Demnach kann der Angeklagte\ndie Tat ausgeführt haben, auch wenn er am 28. August 1952\nmit MB in Frankfurt am Main beisammen war: Auch der\nweiteren Tatsache, dass der Angeklagte keine weissen Unterhosen getragen und nie besessen hat, hat der Erstrichter keine wesentliche Bedeutung: beigemessen. Dazu bemerkt\ndas Urteil, es könne durchaus sein, dass Hermine Ta»\nin ihrer begreiflichen Erregung nähere Begleitumstände nicht\nklar genug wahrgenommen hat.\n\nGegen diese Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen\nnichts eingewendet werden, zumal die Glaubwürdigkeit der\nHaiB eingehend geprüft und auf Grund verschiedener Gesichtspunkte in Anlehnung an das Sachverständigengutachten rechtsirrtumsfrei bejaht worden ist.\n\nII. Die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n- 7 -\n\n1.) Das Landgericht hat Beleidigung bejaht in drei Fällen,\nin denen der Angeklagte die > zweimal zu küssen versucht und einmel geküsst hat. Die Revision vertritt die\nMeinung, eine Kundgebung der Missachtung der Ehre des Mädchens sei zu Unrecht angenommen worden. Mindestens sei\nsich der Angeklagte dieser Bedeutung seines Tuns nicht bewusst gewesen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden, Die beleidigende\nHenälung muss gegenüber dem Verletzten den Ausdruck der\nMissachtung, der Geringschätzung enthalten. Die Entscheidung darüber hängt von den Umständen des Einzelfalles ab\nund ist vorwiegenä Sache des Qatrichters (RG HRR 1940 Nr\n\n1151):\n\nHier ist zum ersten Fall festgestellt, dass der Angeklagte die Ki von hinten umfasst, auf ein Sofa gedrückt,\nsich über sie gelegt und sie zu küssen versucht hat. Wegen\nihrer Abwehr und der Drohung, sie werde den Vorfall ihren\nEltern erzählen, hat er von ihr abgelassen. In diesem Verhalt\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein Vergehen der Betleiuigung gesehen. Auch wenn die Schülerinnen damals für\nden Angeklagten schwärmten, durfte er sich ihnen gegenüber\nnicht in der bezeichneten Weise benehmen. Aus der ablehnenden haltung des Mädchens konnte er erkennen, dass es mit\nseinen Zuäringlichkeiten nicht einverstanden war. Damit\nist er sich auch des Unrechts seiner Handlungsweise bewusst geworden. Das hat der Erstrichter knapp, aber rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nEbenso ist uus dem Sachverhalt ersichtlich, dass in\nden beiden folgenden Fällen der äussere und innere Tatbestand\n\nDE Ze\n\neines Vergehens der tätlichen Beleidigung verwirklicht ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kg gegen ihren Willen einmal an\nein Büchergestell gedrängt und zu küssen versucht, das andere ilal an die Wand geärückt und geküsst. Die Rechtswidrigkeit seines Handelns und sein Bewusstsein davon ist\n\nfestgestellt.\n\n2.) Der Angeklagte ist ausserdem wegen dreier Verbrechen\nder Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr 2 StGB in Tateinheit je mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nverurteilt worden, weil er der zur Tatzeit noch nicht\n14jährigen Anni Kg zweimal an den nackten Oberschenkel\nbis fast an die Schamspalte und einmal an die nackte Brust\ngegriffen hat.\n\nDiese rechtliche Würdigung bekämpft die Revision, Sie\nverneint den Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB, weil der Angexlagte nicht Lehrer der Xggp gewesen sei. Ausserdem\n\nhält die Revision in einem Falle nur Versuch nach § 176 Abs 1\n\nNr 3 StGB für gegeben, weil der Angeklagte erst durch die\nBerührung ihres Geschlechtsteils eine unzüchtige ürregung\nhabe suchen wollen.\n\nea) Gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB bestehen in keinem der rei Fälle\nBeäcnken, All diese aus Wollust vorgenommenen Handlungen\nwaren von einiger Erheblichkeit und geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefünl in geschlechtlicher\nHinsicht zu verletzen. Auch wenn der Angeklagte bei der\nBerührung des Beines der Kg die Absicht hatte, sie am\nGeschlechtsteil anzufassen, ist die Tat vollendet. Schon\nsein aus Sinnenlust ausgeführter Griff an den nackten\nOberschenkel erfüllte den Tatbestand der Unzucht mit einem\n\nKinde. Es ist rechtlich ohne Belang, dass er damit\nnicht ganz das Ziel erreichte (RGSt 69, 140 /T437)\n\nDass der Angeklagte das Alter des Kindes kanrte,\nist im Urteil nicht hervorgehoben.Bei seiner Stellung\naıs Lchkrer an der Schule, die das verletzte Mädchen\nbesuchte, konnte das Landgericht indes von einer ausdrücklichen Feststellung darüber absehen.\n\ndb) Die Anwendung des § 174 Nr 2 StGB stützt die Strafkamrer darauf, dass der Angeklagte die IB unter Ausnützung seiner Amtsstellung als Lerrer zur Unzucht missbraucht hai. Sie ist der Auffassung, es komme nicht darauf\nan. ob er zur Tatzeit ihr Klassenlehrer gewesen sei oder\nin der von ihr besuchten Xlasse unterrichtet habe. Entscheidend sei, dass jeder der vier Lehrer an der nur\nvierilassigen Volksschule in DB \"allen Schülerinnen\ngegenüber als Erzieher mit einem Kreis von Aufsichtsfunktion\nund bei dörflichen Verhältnissen wie in DEEEB mit vesynderer Autorität kraft seines Amtes\" umgeben gewesen sei:\n\nDem ist zuzustimmen, allerdings mit der Abweichung,\ndass der Tatbestand des §§ 174 Nr 1 StGB gegeben ist.\n\nObgleich der Angeklagte die Kin nicht in seiner\nKlasse und sie nicht zu unterrichten hatie, war sie ihm\ndoch zur Erziehung und Aufsicht anvertraut. Nech den Feststellungen hatte jeder der vier Lehrer allen Schülerinnen\ngegenüber Aufsicht zu üben und konnte auf sie kraft\nseiner Stellung besonderen Einfluss nehmen. Infolgedessen\nstanden diese auch zu den Lehrpersonen in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB, denen sie\nnach dem Unterrichtsplan nicht zugewiesen waren. In Groß-\n\n- 10 -\n\nstadtschulen, wo zwischen den vielen Lehrpersonen und der\nMasse von Schülern regelmässig keine engere Verbindung\nbesteht, mag das anders sein. Aber hier in der kleinen Dorfschule lag schon auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und\nder herrschenden, allgemein anerkannten Übung eine ständige\nengere Berührung zwischen Lehrern und Schülern vor, die eine\nÜberoränung der ersteren begründete. Dass war selbst ohne, ausdrückliche Anordnung der zuständigen Schulbehörde über eine\naufsichtspflicht der Lehrer gegenüber den Schülern möglich,\nweil. das Anvertrautsein auch auf der Gestaltung der gesamten\nUmstände beruhen kann. Dass es hier so war und der Angeklagte\ngegenüber der Kggp \"mit besonderer Autorität\" ausgestattet\nurd deshalb für ihre sittliche Haltung mindesters mit verentwortlich war und sich mit verantwortlich fühlen musste,\nhat der tatrichter one Rechtsirrtum festgestellt. Aus dem\nUrteil ergibt sich auch, dass die Kg ebenso wie die übrigen Schülerinnen den Angeklarten als übergeordnete Lehrperson anerkannt haben.\n\nDemzufolge ist der Schuldspruch auch insoweit zu billigen, als der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt worden ist, Eine Änderung der Urteilsformel kommt nicht\nin Betracht, weil § 174 Nr 2 StGB nicht dort, sondern nur in den\nGründen angeführt ist.\n\n3.) Für den Fall der l4jährigen Hermine Ha gilt dasselbe, soweit Ger Angeklagte der Unzucht mit Abhängigen für.\nschuldig befunden worden ist. Die Revision wendet sich hier\ninsbesondere gegen die Bejahung des Tatbestandes der Notzucht, jedoch ohne Erfolg,\n\nDes Lanügericht hat als erwiesen angesehen, dass der\nAngeklagte die Ha einmal in seiner Wohnung und einmal\nauf dem Schulspeicher mit Gewalt zur Duldung des ausserchelichen Beischlafs genötigt hat, Die Behauptung der Revision,\ndäs Mädchen habe in keinem der beiden Fälle ernstlichen Wi-\n\n„11 -\n\nderstand geleistet, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte im ersten\nFali die bug unter Anwendung körperlicher Kraft auf ein\nBett geworfen und ihre, durch das Ausgleiten auf einer Matte\nentstendene nilflose Lage dahin ausgenützt, sich auf sie zu\nlegen und sie durch sein Körpergewicht festzuhalten. Er hat\nihr daäurch ein iIntkommen unmöglich gemacht und unter weiterer\nGewaltseinwirkung nach Ausziehen der Turnhose miv ihr den\nBceischlaf? vollzogen. Im zweiten Falle hat der Angexlarfte\n\nden Geschlechtsverkehr dadurch erzwungen, dass er die Ha»\nin eine Ecke drängte und ihr trotz ihres Sträubens die Hose\nherunterzog, so dass sie sich ihm wegen seiner überlegenen\nKörperkräfte nicht mehr entziehen konnte, Auch hier kam es\n\nzu einer Vereinigung der Geschlechtsteile, allerdings nur oberflächlich “nd ohne Samenerguss im Gegensatz zum ersten Fall.\n\nAus diesen Tatsachen ergibt sich, dass das kädchen\nmit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden war\nund ihm Widerstand entgegengesetzt hat. Zu dessen Überwindung\nist kein bestimmtes hass von Gewalt erforderlich. Namentlich muss diese nicht so stark sein, dass sich die angegriffene\nrerson ihrer nicht mit Erfolg erwehren könnte (RG JW 1938,\n2734 Nr 7; 3GH MDR 1953, 147). Auch breucht der Einsatz von\nGewalt nicht bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es\ngenügt. dass die angewendete Körperkraft darauf abzielt,. die\nFrau zu dem Entschluss zu bewegen, ihren Widerstand aufzugeben.\nDass Ciese Voraussetzungen hier vorlagen, kenn nach den Feststellungen nicht zweif:lhaft sein\n\nDer Umstand, dass der Angeklagte im zweiten Falle\nsein Glied bei der Ha nur zum Teil eingeführt hat,\nsieht der Annahme einer vollendeten Notzucht nicht entgegen. Dazu gehört nicht mehr, als dass der Täter mit\nseinem Glied in die Scheide einzudringen beginnt (RG JW\n1934, 2335 Nr 7a).\n\n- 12 -\n\nSchliesslich bekämpft die Revision die Bejahung des\nVorsatzes mit dem Bemerken, der Angeklagte habe das Verhalten des ijädchens als ein schamvolles Sichsträuben, nicht\naber als ernsthaften Widerstand aufgefasst und einen solchen nicht erwartet. Die innere Tatseite sei unzulänglich\ngewürdigt.\n\nDas trifrt nicht zu. Im Urteil ist bei der Schilderung\ndes ersten Falles dargelegt, der Angeklagte habe \"der erkennbar Widerstrebenden\" sein Glied eingeführt. Zum zweiten Fell\nheisst es dort, er habe der \"Widerstrebenden wider deren erkennbaren willen\" die Hose heruntergezogen und sein Glied eingeführt, Durch diese und die folgenden Worte, der Angeklagte\nhabe ien Tatbestand des § 177 StGB mit Wissen und \\/ollen im\nBewus#ztsein, Unrecht zu tun, verwirklicht, ist dessen Vorsatz\nzwar knapp, aber ausreichenäü festgestellt.\n\n4 ) Der Einwand der Revision, das Leugnen des Angeklagten\nsei bei der „trafzumessung zu Unrecht dahin gewertet worden, er \"distanziere\" sich nicht von seinen Verbrechen oder\nzeige sich nicht sonstwie beeindruckt, greift nicht durch.\nDas Leugnen selbst ist zwar kein Strafschärfungsgrund. Aber\n\n- 13 -\n\nwenn sich daraus die Kinsichtslosigkeit des Täters entrehmen läset, kann es zu seinen Ungunsten berücksichtigt\nwerden (BGIISt 1, 103).\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-876-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-08/3-str-876-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.798869+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-08/3-str-876-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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