{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-07-06","aktenzeichen":"5 StR 192/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Hermine 5 uiuB ze: . REN.\n\naus Hu\ngeboren am 27.Januar 1901 in Ci.\n\n2.) den früheren Polizeiverwaltungsinspektor\n\nHeinrich 5 (EEE zu: : Gin,\n\ngeboren am 20.November 1899 in Su\nwegen-falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundeswächter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.Westram in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw\n „, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision der Angeklagten Hernine Sn\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover von\n24.November 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat\ndie Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Heinrich\nSCEEEEER wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, aufgehoben. Die Feststellungen werden\n\n-2-\n\nnur insoweit aufgehoben, als sie den Strafausspruch\nbetreffen, während die Feststellungen zum Schuldspruch\nbestehenbleiben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nIIT. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die.\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten Heinrich\nSCREEN, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n' Die Strafkammer hat die Angeklagte Hermine Sun\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einem Jahr\nzwei Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten Heinrich\nSC vesen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung, Entziehung elektrischer Arbeit und fortgesetzten teils\nvollendeten, teils versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe\n‘von zehn Monaten Gefängnis. Dem Verletzten, Eisenbahnobersekretär HM, ist die Befugnis erteilt worden, den\nentscheidenden Teil des Urteils binnen 4 Wochen nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf Kosten der\nAngeklagten je einmal in der Hannoverschen Allgemeinen\nZeitung und der Hannoverschen Presse zu veröffentlichen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nT.\n\nDie Revision der Angeklagten Hermine Sn ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII:\n1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Heinrich\n\nsEmEEn ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO begründet worden und daher unzulässig.\n\na) Soweit der Angeklagte wegen Entziehung elektrischer Arbeit verurteilt worden ist, bestehen an sieh keinerdei Bedenken.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen leichtfertig be-\n‚gangener falscher Anschuldigung ist an sich zu Recht erfolgt. Die Angeklagte Hermine Sn hatte ihren Vermiöter HR zu Unrecht wegen: Abhörens feindlicher Sender\nangezeigt. Die Anzeige war aber von den zunächst mit der\nSache befaßten Beamten nicht weitergeleitet worden. Daraufhin begab sich der Angeklagte Heinrich Sg nit seiner\n\n-4-\n\n-4-\n\nEhefrau zur Dienststelle der Gestapo. Diese verwies ihn\nan den zuständigen Kriminalkommissar, Hu Bei diesen\nerschienen beide Eheleute und trugen den Fall vor. Der\nKriminalkomnissar nahm die Aussage der Hermine Sm\nzu Protokoll, die des Heinrich Sun aber nicht, weil\ndieser zur Wehrmacht gehörte und deshalb Hu sich zu seiner Vernehmung nicht für zuständig hielt.\n\nDie Angeklagte Hermine SC ;annte die Unrichtigkeit der Angaben; beim Angeklagten Heinrich SER ie:\nsich das nicht nachweisen; die Strafkammer stellt jedoch\nfest, daß der Angeklagte sich leichtfertig auf die Angaben\nseiner Frau verlassen hatte, obgleich er wußte, daß diese\nmehrfach, u.a. auch wegen falscher Anschuldigung, vorbestraft\n\nwar.\n\nDie Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als\nleichtfertig falsche Anschuldigung ist rechtsirrtunsfrei.\nEs ist hierfür unerheblich, daß Huiie Erklärungen des\nAngeklagten nicht zu Protokoll genommen hat. Hu war ein |\nzur Aufnahme von Anzeigen zuständiger Beamter; darauf, daß\ner den Angeklagten mit Rücksicht auf dessen Wehrmachtsangehörigkeit nicht vernehmen durfte, kommt es nicht an.\nDie Angaben, die der Angeklagte machte, blieben eine Anzeige, auch. wenn sie aus den erwähnten Gründen nicht zu\nProtokoll genommen wurden. Da der Angeklagte hiernach den\n‘gesamten Tatbestand des § 164 Abs 5 StGB in eigener Person\nverwirklicht hat, braucht die Frage nicht entschieden zu\n‘werden, ob ‚zwei Personen als Mittäter anzusehen sind, wenn\n'eine von ihnen eine wissentlich falsche Anzeige macht, die\nandere eine leichtfertige.\n\n| ce} Auch ie Verurteilung wegen Betruges ist im Schuld-\n'spruch/zu Recht erfolgt. Der Angeklagte wurde im Oktober\n1945 von dem Leiter der Polizeischule in Hannover, TE\nWER im Lohnbüro dieser Polizeischule angestellt. Bei\n-siner der Anstellung vorangehenden Unterhaltung erklärte\n'der Angeklagte dem EMER, er habe seine frühere Be-\n\n-5-\n\n-5-\n\namtenstellung als Opfer des Nationalsozialismus verloren.\nIn Wahrheit war äer Angeklagte im Jahre 1934 im Disziplinarwege aus dem Polizeidienst entlassen worden, weil er hohe\nSchulden gemacht hatte, und zwar zum Teil unter betrügerischen Vorspiegelungen, und weil er seiner Dienststelle\nauf deren Befragen unrichtige Angaben über die Höhe seiner\nSchulden gemacht hatte. Außerdem verschwieg der Angeklagte,\ndaß er am 13.10.1942 wegen Unterschlagung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Schließlich machte der Angeklagte keine Angaben darüber, daß er bis zum Jahre 1934 der\n85 angehört hatte.\n\nDie Strafkammer erblickt darin, daß der Angeklagte\nseine Zugehörigkeit zur SS und seine Vorstrafen nicht angegeben habe, sowie darin, daß er über die Gründe seiner\nj früheren Dienstentlassung falsche Angaben gemacht habe, ein\ntäuschendes Verhalten des Angeklagten, durch das er seine\nEinstellung als Angestellter bei der Polizei erwirkt habe.\nDa der Angeklagte eine beamtenähnliche Stellung erlangt\nhabe, sieht die Strafkammer hierin einen Anstellungsbetrug.\n\nDiesen Rechtsausführungen der Strafkamner ist beizupflichten, soweit es sich nicht um die SS“ ‚Zugehörigkeit\ndes Angeklagten handelt. Eine Täuschungshandlung des Angeklagten kann nicht darin geszhen werden, daß er:nicht von\nsich aus Angaben über seine SS-Zugehörigkeit gemacht hat.\nDer Angeklagte war im Jahre 1934 aus der SS ausgeschlossen\nworden, Im Jahre 1945 war es noch keineswegs allgemein\nklar, daß jemand, der vorübergehend der 58 angehörte und\n\nvon ihr schon 9 Jahre vor dem Zusammenbruch ausgeschlossen\n\n| war, aus diesem Grunde nicht mit einer Einstellung im\nÖffentlichen Dienst, rechnen konnte. Wie die Strafkammer\nausführt, mußte die Einstellung des Angeklagten von der\nBritischen Militärbehörde genshmigt werden. Derartige Genehmigungen erfolgten zber immer nur auf Grund von Fragebogen, die der Betreffende auszufüllen hatte, nicht auf\nGrund vor mündlichen Erklärungen, die er irgendeinem Vorgesetzten abgegeben hatte. An einer späteren Stelle des\n\n-6-\n\n-6-\n\nUrteils ist dann auch davon die Rede, daß der Angeklagte\nkurze Zeit nach seiner Einstellung den sogenannten kleinen\nFragebogen ausgefüllt hat. Der Angeklagte war nicht verpflichtet, vor Vorlage dieses Fragebogens bei dieser Sachlage Angaben über seine SS-Zugehörigkeit zu machen.\n\nEs kommt aber hierauf nicht entscheidend an, da eine\netwaige Täuschungshandlung des Angeklagten über seine SS-Zugehörigkeit ohnehin nicht zu seinen Lasten hätte berücksichtigt werden dürfen. Hätte der Angeklagte seine Einstellung nur dadurch erschlichen, daß er über seine\npolitische Vergangenheit unrichtige Angaben gemacht hätte,\nso hätte. er eine Tat auf politischer Grundlage im Sinne\ndes § 9 StTG begangen, die auf die besonderen politischen\nVerhältnisse der Zeit nach dem Zusammenbruch zurückzuführen war. Gerade unrichtige Angaben über die politische\nVergangenheit fallen jedenfalls dann unter diese Bestimmung, wenn in der Zeit nach dem Straffreiheitsgesetz die\nverschwiegene politische Zugehörigkeit praktisch nirgends\nmehr eine Belastung gebildet hätte. Das war aber bei dem\n‚Angeklagten der Fall. Der Angeklagte wäre in dem erwähnten\nFall nach § 9 StFG straffrei gewesen. Daraus folgt, daß\neine etwaige Täuschungshandlung über die SS-Zugehörigkeit\ndes Angeklagten bei der Beurteilung seines Betruges nicht\nberücksichtigt werden durfte. Der Fall liegt ähnlich, wie\nwenn von zwei ideal-konkurrierenden Delikten das eine\nunter das Straffreiheitsgesetz fällt, das andere nicht.\n\nDas Urteil ergibt aber zweifelsfrei, daß die Täuschung\nin den beiden anderen Punkten für sich allein ursächlich\nfür die Vermögensbeschädigung war. Insoweit bestehen gegen\ndie Ausführungen des Urteils keine rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte war verpflichtet, auch ohne besondere\nBefragung seine Vorstrafen anzugeben. Daß er dies wußte,\n‚stellt die Strafkammer fest. \\ienn die Revision demgegenüber meint, bei den Verhältnissen im Jahre 1945 hätte\neine solche Verpflichtung nicht bestanden, so kann ihr\n\n_7-\n\n- 1T1-\n\ndarin nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß damals die\nEinstellung wesentlich formloser geschah als in ruhigen\nZeiten, und daß die Vernichtung vieler alter Unterlagen\n\neine besondere Verführung darstellte, frühere Strafen zu\nverschweigen, ändert nichts an der grundsätzlichen Rechtspflicht, bei einer Bewerbung um eine Anstellung im öffent- u\nlichen Dienst Vorstrafen auch ungefragt anzugeben. Diese\nUmstände können nur bei der Strafzumessüng berücksichtigt\nwerden.\n\n. Die Strafkamner geht auch zu Recht davon aus, daß die\nErklärung des Angeklagten, er habe seine frühere Beamtenstellung als Opfer des Nationalsozialismus verloren, eine\nVorspiegelung falscher Tatsachen enthält. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich zwar, daß die Gründe, die zu\nder Entlassung im Dienststrafverfahren geführt haben, für n:\nsich allein den zuständigen Beamten nicht zur Einleitung\ndes Disziplinarverfahrens veranlaßt hätten, daß vielmehr\nden letzten Anstoß hierzu der Umstand gab, daß der Angeklagte wegen entfernter jüdischer Vorfahren aus der ss aus- |\ngeschlossen und des Kaufs in jüdischen Geschäften bezichtigt wurde. Die Strafkammer führt aber mit Recht aus, daß\ndies unerheblich ist. Sie stellt fest, daß den Angeklagten\nder Unterschied zwischen dem Anstoß der Einleitung des\nDisziplinarverfahrens und den Gründen dieses Yisziplinarverfahrens durchaus klar war. Wenn der Angeklagte von dem\nDisziplinarverfahren sprach, so mußte er wahrheitsgemäß in\nerster Linie die im Urteil angeführten Gründe angeben.\nSelbstverständlich wäre es ihm nicht verwehrt gewesen,\n\n‘ darauf hinzuweisen, daß ohne die politischen Momente ein\nDisziplinarverfahren nicht eingeleitet worden wäre. Wenn\nder Angeklagte aber davon sprach, daß er seine Stellung\nals Opfer des Nationalsozialismus verloren habe, so mußte\nnaturgemäß in seinem Gesprächspartner ein völlig falsches\nBild entstehen. Daß der Angeklagte sich dessen bewußt war,\nergibt das Urteil einwandfrei, Auch gegen die Feststellung\ndes Urteils, daß es sich bei der Stellung des Angeklagten\n\n- 8 .-\n\num eine beamtenähnliche Stellung handelte, sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.\n\nDer Umstand, daß die Strafkammer auch die fehlende\nAngabe des Angeklagten über seine SS-Zugehörigkeit mit als\nTäuschungshand lung angesehen hat, kann aber das Strafmaß\nbeeinflußt haben.\n\n- Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe den bei\nseiner Einstellung erregten Irrtum auch später aufrechterhalten. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\nsieht die Strafkammer aber in dem späteren Verhalten des\nAngeklagten, abgesehen von dem noch zu erörternden Gesuch\ndes Angeklagten um Einstellung als Beamter, keine weiteren\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung, sondern nur Umstände, die für die gesamte Einstellung des Angeklagten\nund damit für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Die\nzu erörternden Fehler in diesem Punkte betreffen deshalb\nnicht die Feststellungen zur Schuld-, sondern nur die zur\nStraffrage,. |\n\nDie Strafkammer spricht in diesem Zusammenhang zu- .\nnächst von dem sogenannten kleinen Fragebogen, den der Angeklagte ausgefüllt hat. Bine ausreichende Feststellung\ndarüber, daß der Angeklagte in diesem kleinen Fragebogen\nunrichtige Angaben gemacht oder etwas verschwiugen habe,\nenthält das Urteil aber nicht. Es ist klar, daß in .einem,\nFragebogen nur solche Fragen beantwortet zu werden brauchen,\ndie darin enthalten sind. Ein reines Verschweigen ist bei\nder Ausfüllung eines Fragebogens gar nicht möglich. vielmehr kann sich nur aus der Art der Ausfüllung eine unrichtige oder unvollständige Beantwortung einer Frage ergeben.\nDas Urteil gibt nicht an, welche Fragen in diesen Frage»\nbogen enthalten waren, und auch nicht, daß der Angeklagte\nirgendeine Frage falsch beantwortet habe. Es heißt: zunächst nur, der Angeklagte hätte in seinen Fragebogen nur\ndie Angaben zur Person über Geburt und Familienstand und\nüber seinen Eintritt in die Polizei sowie seinen Militär-\n\n-9-\n\ndienst gemacht. Diese Angaben waren zutreffend. Wonach der\nAngeklagte sonst gefragt worden ist und was er daraufhin im\nFragebogen vermerkt hat, sagt das Urteil nicht. Es ist deshalb unverständlich, wenn bei der Würdigung dann gesagt wird,\nauch bei der Ausfüllung des kleinen Fragebogens habe der Angeklagte die Tatsache der SS-Zugehörigkeit und der Vorstrafen\nunterdrückt und die falsche Behauptung aufgestellt, seine\nDienstentlassung sei aus politischen, und zwar rassischen\n\nund nicht nur persönlichen Gründen erfolgt.\n\nDa die Strafkammer Gas Verhalten des Angeklagten bei\n\nder Ausfüllung des kleinen Fragebogens bei der Strafzumessung\nmitgewürdigt hat, müssen die erwähnten Unklarheiten ebenfalls\nzur Aufhebung des Strafausspruchs führen.\n\nEinen selbständigen Teilakt des Betruges in der Forn\ndes Versuchs sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte im Jahre 1946 sich um seine Anstellung als Widerrufsbeamter beworben hat, ohne über die erörterten Punkte Mitteilung zu machen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils sind zwar nicht ganz klar, im Ergebnis ist aber das\n\n' Urteil insoweit nicht zu beanstanden. Es heißt zunächst,\nder Angeklagte habe damals die Behörde durch Aufrechterhaltung des Irrtums zu einer weiteren Verfügung, nämlich\nzur Einweisung in eine Planstelle veranlaßt, und hierdurch\nsei der polizeiunterhaltungspflichtige Verband, später das\nLand Niedersachsen, wirtschaftlich geschädigt worden. Es\nheißt dann aber später, ein endgültiger Schaden sei nicht\nentstanden, weil sich nicht habe feststellen lassen, ob\nder Angeklagte tatsächlich als Beamter auf Widerruf eingestellt worden sei. Denn EM nabe äicse Einstellung\nunter Vorbehalt der zuständigen Stelle vorgenommen, eine\n‚solche Zustimmung sei aber nicht erfolgt, weil unklar gewesen wäre, wer hierfür zuständig gewesen sei. während also\neinerseits eine schädigende Vermögensverfügung schon in der\nZuweisung der Planstelle gesehen wird, wird andererseits\ndas Entstehen eines Schadens verneint, weil &ie Beamten-\n'anstellung sich nicht habe feststellen lassen. Im Ergebnis\n\n- 10 +\n\n—- 10 -\n\nist aber diese Unklarheit unschädlich. Dean bei der Zusammenfessung ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer in\ndem gesamten Verhalten bei der Bewerbung des Angeklagten\num die Beamtenstelle nur eine versuchte Betrugshandlung\nsieht. Hierdurch ist der Angeklagte keinesfalls beschwert.\nDie Strafkammaer geht davon sus, daß das Land Niedersachsen\ndurch die Einstellung des Angeklagten als Widerrufsbeamten\ngeschädigt worden wäre; den rechtswidrigen Vermögens-\n\n. vorteil, den der Angeklagte erstrebt hat, sieht aber die\nStrafkammer in erster Linie darin, daß der Angeklagte\ndarauf ausging, seine Stellung im Polizeldienst überhaupt\nzu behalten, während er ohne das Gesuch möglicherweise\nentlassen worden wäre. Ob diese Konstruktion der Strafkammer sich rechtlich halten läßt, kann dahingestellt\nbleiben. Es kann zweifelhaft sein, ob hierbei der von der.\nRechtsprechung stets erlangte enge innere Zusammenhang\nzwischen den Vermögensschaden einerseits und dem erstrebten Vernögensvorteil andererseits vorliegen’ würde, Denn\n‚Jedenfalls ergibt Gas Urteil, daß der Angeklagte‘ dem\nPolizeiverband auch insoweit einen Schaden zufügen wollte,\nals er seine Entlassung aus dem Polizeidienst verhindern\nwollte. Diese Entlassung wäre nach den Feststellungen der\nStrafkammer möglicherweise schon dann erfolgt, wenn ‘der\nAngeklagte überhaupt keine Bewerbung als Beamter vorgenonmen hätte, mit größerer Wahrscheinlichkeit, wenn er bei\nseiner Bewerbung den tei der Behörde über seine Person bestehenden Irrtum richt ‚iggestellt hätte, Wenn der Angeklagte sich um eine Beamtenstellung bewarb, so mußte er die\nEinstellungsbehörde über seine persönlichen Verhältnisse\n‘in den mehrfach angegebenen Richtungen aufklären. Hätte\n\ner dies getan, so wäre er wahrscheinlich entlassen worden.\nWenn der Angeklagte diese Entlassung vermeiden. wollte, so\nwollte er die Behörde schädigen. Denn wenn die Behörde\neinen wegen seiner Vergangenheit u ungecigneten Beamten behält, obgi Leich sie iha entlassen kann, so wird sie dadurch\n\n- 11 -\n\nebenso geschädigt wie dadurch, daß sie ihn einstellt.\nGewiß kann man nicht sagen, daß bei einem Anstellungs-\n\"betrug der Schaden immer neu entsteht. Vielmehr ist grundsätzlich beim Anstellungsbetrug mit der Einstellung die\nTat nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet (vgl RGSt 64,33/387). Macht aber ein Angestellter bei einer Nachprüfung seiner Beamtenfähigkeit\nerneut fälsche Angaben oder verschweigt er die richtigen\nTatsachen, so nimmt er eine neue Betrugshanälung vor,\nweil er hierdurch seine Entlassung verhindert, wenn eine\nsolche Betrugshandlung in der Regel auch mit dem vorangegangenen Anstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang\nsteht. Das gleiche muß gelten, wenn ein Angestellter bei\neiner Bewerbung als Beamter den bei seiner Behörde durch\nfrühere falsche Vorspiegelungen entstandenen Irrtun\nnicht richtigstellt. Wenn auch die Bewerbung um eine\nBeamtenstellung an sich nicht dazu da ist, daß nachgeprüft wird, ob der Bewerber etwa bei Ablehnung seines\nGesuchs auch als Angestellter zu entlassen ist, so ist\ndorh mit der Entscheidung über die Einstellung eines Angestellten als Beamten zwangsläufig eine Nachprüfung\nseiner Persönlichkeit verbunden und denit auch die Verpflichtung oder mindestens die Berechtigung der Behörde,\nihn als Angestellten zu entlassen, wenn die Nachprüfung\nseine Ungeeignetheit hierfür ergibt. Die Nichtentlassung\nals Angestellter anläßlich einer Prüfung infolge eines\nIrrtums über die Eigenschaften ist daher. auch eine\nschädigende Vermögensverfügung. Eine solche schädigende\n“ Vermögensverfügung hat der Angeklagte erstrebt, wenn er\nseine unrichtigen Angaben nicht berichtigte, um sich\nseine Anstellung zu erhalten. Darauf, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, d.h., ob die Behörde den Angeklagten bei Offenbarung des Sachverhalts entlassen\nhätte, komnt es nicht an, da die Strafkammer insoweit\nnur einen Versuch angenommen nat.\n\n- 12 -\n\nDie erwähnte vom Angeklagten erstrebte schädigende\nVermögensverfügung steht auch mit dem von ihm erstrebten Vermögensvorteil in dem oben angegebenen rechtlichen Zusammenhang.\n\nNach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Betruges an sich fehlerfrei, während aus den angegebenen\nGründen der Strafausspruch aufgehoben werden muß.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe des\nStrafausspruchs in den übrigen Fällen von diesem Strafausspruch mitbeeinflußt ist, und weil sämtliche Taten\ndes Angeklagten vor dem Stichtage des 15.9.1949 liegen,\ndas Revisionsgericht auch von sich aus nicht sagen\nkann, daß eine neue Gesamtstrafe 6 Monate übersteigen\nmuß, müssen die Verurteilungen im ganzen aufgehoben\n- werden. Die Feststellungen können jedoch zum Schuldspruch bestehenbleiben, auch soweit sich aus den obigen\nAusführungen ergibt, daß der Angeklagte eines Betruges\nschuldig ist.\n\nFür das neue Urteil wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1.) Es ist eine Verurteilung wegen Betruges auszusprechen, wenn bei einem fortgesetzten Betrug ein\nTeilakt nur versucht ist, da der vollendete Teilakt\nden versuchten aufzehrt.\n\n2.) Die Veröffentlichungsbefugnis darf nur für\ndie Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, nicht\n\n- 13 -\n\n- 13 --\n\nauch für die Verurveilung wegen der übrigen in Tatmehrheit mit der falschen Anschuldigung stehenden\nStraftaten ausgesprochen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-192-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-06/5-str-192-54","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.337239+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-06/5-str-192-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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