{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"4 StR 818/53","doktyp":null,"leitsatz":"Wer unter den Voraussetzungen des Rückfalls\neinen schweren Diebstahl verabredet (§ 49 a\nStGB), ist nach § 244 StGB strafbar.","text_plain":"- Pür das Nachschlagewerk! m . n\nan 523 (01\n\nUrt. d. BGH. v. 1. Juli 1954\n\n4\n\nFür die Amtliche Sammlung! L\n\n - (En Ge ee\n\nGesetz: StGB §§ 49 a, 244\n\nRechtssatz: Wer unter den Voraussetzungen des Rückfalls\neinen schweren Diebstahl verabredet (§ 49 a\nStGB), ist nach § 244 StGB strafbar.\n\nAktenzeichen: 4 StR 818/53\n\n0.\nBr\n\nEp\nE23 “\n\nA_StR 818/53\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den kiaurer Helmut J ip au rip -TeiiEEm\ngeboren an. NEED EB in Eee 2.21. in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagten Je gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 6. Juli 1953 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe,\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren und einfachen Diebstahls sowie wegen Verabredung:\neines Verbrechens des schweren Diebstahls i.R. zu einer\nGesamtzuchthausstrafe verurteilt worden.\n\nEr rügt Verletzung der 'Aufklärungspflicht, weil kein\nfachärztliches Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit\neingeholt worden ist, obwohl er im Kriege eine Kopfverletzung erlitten habe, unter der er noch leide, Dieses tatsächliche Vorbringen ist neu und muß daher bei Prüfung\nder Frage, ob der Tatrichter pflichtwidrig die gebotenen\nErmittlungen unterlassen hat, ausscheiden. Dem Gericht\nwar nur bekannt, daß der Angeklagte im Kriege Soldat gewesen ist, häufig straffällig geworden war und seine Einlassung mehrfach gewechselt hat. Diese Umstände gaben indessen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Anlaß, an der\nvollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu zweifeln, zumal weder er selbst noch sein Verteidiger Bedenken in dieser Richtung geäußert hatten. Die Strafkammer brauchte daher keinen Grund zu sehen, in dieser\nHinsicht von Amts wegen besondere Ermittlungen anzustel-\n\nlen.\n\nAuch die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Ertolg. Der Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte VD, die gemeinsam aus der Strafhaft\ngeflohen waren und mittellos in Lünen lebten, faßten ge-\n\n\"meinsam den Plan, einen Kraftwagen zu stehlen und alsdann\nin eine Potohandlung in DB einzubrechen, um sich Barmittel zu beschaffen, Demgemäß stahlen sie am 24. Januar\n1953 gemeinsam von der Straße einen unverschlossenen Volkswagen- Da nach kurzer Zeit der Motor aussetzte, brachen\n\n.\nia\n\n\"re\n\nAna\n\neen. wet”\nERTL ERS T,,\n\nstellt.\n\nsie in die Werkstatt des Kraftfahrzeugmeisters Sagowski\nein und entwendeten dort Werkzeuge, nachdem es ihnen mißlungen wer, den in der Werkstatt stehenden Volkswagen des\nSED zu stehlen. Als sie mit dem wieder in Gang. gebrachten ‘Tagen zwecks Ausführung des geplanten Einbruchs\nin die Fotohandlung in DB ankamen, wurden sie festgenommen.\n\nIn diesem Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Tatbestände des einfachen und des schweren Diebstahls sowie der Verabredung des Verbrechens eines schweren Diebstahls (§ 49 a Abs 2 StGB) verwirklicht gefunden.\nAuch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festge-\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangene Verabredung eines schweren Diebstahls nach Maßgabe\ndes § 244 StGB zu bestrafen ist. Diese Frage hat die Strafkammer mit Recht bejaht.\n\nFür den hier vorliegenden Sachverhalt ist die Änderung, die § 49 a St@B durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 19553 erfahren hat, ohne Bedeutung. Denn nährend der, der einen der in § 49 a Abs 1\nund 2 StGB aufgeführten Tatbestände verwirklicht hat,\njetzt nach den für den Versuch des vorbereiteten Verbrechens geltenden Vorschriften bestraft wird, hatte er nach\nder Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 die Strafe\ndes Anstifters verwirkt mit der Möglichkeit, sie wie beim\nVersuch zu mildern. Die Strafe für die Verabredung des Verbrechens richtet sich somit sowohl bei Anwendung des zur\nTatzeit, als auch bei Zugsrundelegung des jetzt geltenden\n\n.\ns\n\nA te nn urn ne er em\n\num.\n\n‘\n\nRechts nach dem für die verabredete Tat selbst angedrohten Strafmaß, das jedoch nach den Grundsätzen des § 44 StGB\ngemildert werden darf,\n\nDer Gesetzgeber geht somit nach wie vor davon aus,\ndaß die Schuld und Gefährlichkeit dessen, der ein Verbrechen im Sinne des § 49 a Abs 1 und 2 StGB vorbereitet, al-.\nso beispielsweise wie hier verabredet hat, nach denselben Rahmenmaßstäben zu beurteilen ist, wie wenn er das vorbereitete Verbrechen versucht hätte (§ 44 StGB). Daraus\nfolgt bereits, daß besondere Strafausschließungs-; \"Milderungs- oder Schärfungsgründe, die in der ?erson des nach\n8 49 a StGB Schuldigen begründet sind, ebenso berücksichtigt werden müssen, wie beim Täter im Falle eines Versuchs der vorbereiteten Tat. Wer einen Totschlag im Zustande der -Zurechnungsunfähigkeit oder unter den Voraussetzungen mildernder Umstände verabredet, hat keine oder nur\ndie mildere Strafe nach § 213 StGB verwirkt. In gleicher\nWeise muß umgekehrt auch der, bei dem die Nichtbeherzigung früherer strafrichterlicher Warnungen eine erhöhte\ndie Stärke und Gefährlichkeit seiner verbrecherischen\nNeigung beweist, nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes demselben geschärften Strafrahmen unterworfen sein,\nwie wenn er eine Rückfalltat versucht hätte,\n\nDaß § 244 StGB seinem Wortlaut nach die Begehung\ndes Rückfalldiebstahls voraussetzt, ist ohne Belang. Denn\nes ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, daß\nder erhöhte Strafrahmen auch gegen den. anzuwenden ist,\nder unter den Rückfallsvoraussetzungen einen Diebstahl\nnur versucht, dazu angestiftet oder ihn gefördert hat\n(RGSt 2, 261). Nach seinem inneren Zusammenhang versteht\n\nvet\n\nvi\n\ni § 244 StGB unter der Begehung eines Diebstahls allenthal-He ben dasselbe, nämlich die Strafbarkeit als Dieb, d.h. nech\nden Diebstahlsvorschriften,. Ist aber die Strafe des nach\n\n§ 49 a StGB Schuldigen dem Strafrahmen zu entnehmen, der\nunter Anwendbarkeit des § 44 StGB für die Tat selbst gilt,\nso ergibt sich ohne weiteres, daß sie gegebenenfalls unter Zugrundelegung des § 244 StGB zu bemessen ist.\n\nDe 2 .\nDIRT ER\n\n_ Dieses Ergebnis wird im übrigen auch bereits durch\ndie Rechtsprechung des Senates bedingt, daß die gemäß\n8 49 a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Diebstahls zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet ist\n(BGHSt 2, 360). Denn wenn die Verabredung eines schweren\nDiebstahls als zweite rückfallbegründende Vortat ausreicht,\ndie in § 244 StGB ebenfalls bereits als begangene Handlung bezeichnet wird, so ist kein Grund ersichtlich, warum\nfür die Rückfalltat etwas anderes gelten sollte.\n\n„»F\nS.\nat\n\nDa die Strafzumessung auch im übrigen keinen zum\nNachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen läßt, war seine Revision unter Kostenfolge\naus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nZur Frage Stellung zu nehmen, ob § 49 a StGB auch\nvon dem erfüllt wird, der unter den Bedingungen des § 244\n\nar en az warn En\n\nEEEEZTEEITTETNERET\n\nStGB einen einfachen Diebstahl in der vorausgesetzten Wei-\n\nse vorbereitet, bietet der Sachverhalt keinen Anlaß,\n\nKrumme Engels Hülle\nDr- Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-818-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/4-str-818-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.257485+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-01/4-str-818-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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