{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"3 StR 657/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2285 094 4%\n\nfür die Amtliche Sammlung’\n\n- — nen au ven an m an an\n\n—— [nn [on\n\nGesetz: Opium& § 10 Abs 1 Nr 1\n\nRechtssatzs Handel im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 1 Opium@ treibt\nauch derjenige, der Stoffe, die er irrtümlich\nfür Betäubungsmittel hält, als solche zum Kaufe.\n\nanbietet. “\n\nAktenzeichen: 3 StR 657/53\nUrt des BSH vom 1. Juli 1954 LG Duisburg\n\n3 StR 651753\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich X HD zu: :-E,\ndort geboren an. ED iD\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr. notberg\nals Vorsitzender,\n\nBindesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\nBandesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EBD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEBE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst im»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nLie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 24. Jai 1952 wird verworfen.\n\n. Die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung\nüber eine etwaige Strafaussetzung zur Pewährung an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten: ' seines Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründ\n\n53\na\nu\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten wegen zweier\n\nVergehen nach § 10 £bs 1 kr 1 des Gesetzes über den’\nVerkehr mit Betäubungsmitteln (vom 10. Dezember 1929\nOpiumg ) zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft auf die Strafe an-\n\ngerechnet und drei Flaschen mit Kochsalz, Zucker und\nKartoffelmehl eingezogen.\n\nDie kevision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagS;e im November 1950 in Frankfurt am Main gemeinschaftlich mit dem Hitangeklagten Ip eine Flasche\nKochsalz, die er von Li erhalten hatte und deren\nInhalt er für echtes Kokain hielt, einem Kaufinteressenten für 30000 DM angeboten. Im Lezember 1950\nhat er dieselbe Flasche in Duisburg und in Düsseldorf\neinem anderen Interessenten zum Kauf angeboten. Beide\nMale kam es nicht zum Verkauf, Beim zweiten Versuch wurde\nder Angeklagte von der Kriminalpolizei in eine Falle\ngelockt und festgenommen. “\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich\n\nzutreffend gewürdigt, wenn es annimmt. der Angeklagte\n\nhabe in zwei Fällen mit Kokain, einem der in § 1 u\nOpiumG aufgezählten Stoffe, \"Handel getrieben\" und\nsich dadurch zweier vollendeter Vergehen nach $ lc\nAbs 1 Nr 1 OpiumG schuldig gemacht, Ohne Erfolg macht\ndemgegenüber die Revision geltend, es liege nur Versuch vor, ‚weil der Stoff in Wirklichkeit kein Kokain Br\n\nÜ\n.\n\n4 -\n\ngewesen sei und § 10 Abs 4 OpiumG nur anwendbar sei,\nwenn das vermeintliche Betäubungsmittel in den Verkehr \\\ngebracht sei, was aber hier nicht geschehen sei,\n\nÄ\n\nkishtig ist zwar, daß zum \"Inverkehrbringen\" im\nSinne des $ lo Zbs 4 OpiumG mehr gehört. als bloßes\nAnbieten (<G DJZ 1932, Sp 808 und RG JW 1932, S 3346\nNr 14). Tas Landgericht hat daher mit kecht die Verurteilung nicht auf $ lo Abs 4 gestützt. Es ist ihm aber,\nentgegen der Ansicht der kevision auch darin beizutreven, daß es für den Fegriff des \"Handeltreibens\" nach\n§ 10 Abs 1 Nr 1 OpiumG nicht darauf ankommt. ob der\nStoff. der als Betäubungsmittel im Sinne des § 1\nOpiumG angeboten wird, wirklich ein solches ist. Es ist\nnicht einmal erforderlish, daß ein solcher Stoff tatsäch\nlich vorhanden und für den Täter verfügbar ist, \"Handeltreiben\" ist jede eigennützige. auf Umsatz gerichtete\nTätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige,\nauch die bloß vermittelnde (RGSt 53, 319; 54, 94; 58.\n157; LJZ 1932, Sp 808: JW 1933, S 2772 Nr 14). Darunter\nfällt auch der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertra-'\nges, ja schon das Verhandeln, das nach der Absicht des\nTäters zum Vertragsschluss führen soll. Der Gegenstand,\nmit dem gehandelt wird, braucht dabei nicht zur Stelle\nzu sein. Handel treibt auch, wer eine Sache zum Kauf\nanbietet, ohne sie zu besitzen. Wenn es demnach nicht\neinmal darauf ankommt, ob das Betäubungsmittel, das\nder Täter anbietet, überhaupt zu seiner Verfügung steht\nso muß es auch gleichgültig sein. ob der Stoff, zu\ndessen Lieferung er sich erbietet, ein echtes Betäubungsmittel ist, oder ob er es nur für ein solches\nhält oder ob er.plant, ein wunechtes Betäubungsmittel\nzu liefern (vgl Schneidewin in Stenglein, Ergänzungs- \\\nband 1953 £ri 15 zu § 1o Opiumg). Der Angeklagte wollte.\n\nes\n\n..\n\n-\n\n._\n\nnach den Feststellungen echtes Kokain mit Gewinn\nverkaufen, Er hat daher mit einem Stoff der in § 1\nOpimnG bezeichneten Art Handel getrieben und nicht nur\nversucht, Handel zu treiben (ebenso: RG DJZ 193?,\n\nSp 808).\n\nLie nevision des Angeklagten erweist sich demnach an sich als unbegründet. Jedoch ist seit dem tatrichterlichen Urteil § 23 StGB in der Fassung des\nDritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953\nin Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ermöglichst eine\nStrafaussetzung zur Bewährung, wenn ihre . Voraussetzungen vorliegen, und somit eine mildere Verurteilung. Nach § 354 a StPO kann das kevisionsgericht die\nvesetzesänderung berücksichtigen, auch wenn sie erst\nnach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten ist.\nDaher wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung\nüber eine etwaige Strafaussetzung zurückverwiesen.\n\nRotberg Koeniger Bısch\n\nMartin Maaß\n\nvn\n\nam\n\nnu len a\n\n“rn\n\n= °..\n\n.\n\nwu\n\nsn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-657-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-657-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.072624+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-01/3-str-657-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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