{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-07-01","aktenzeichen":"3 StR 378/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 378/53 2285 608 R\n\nInNWNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Heinrich EEE aus\n\nCOEEED, dort geboren an. ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in \\\nder Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof ,Dr.Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maaß “\nals beisitzende Richter, j\n\n‘ Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nEEE NE | 28\n\n2”\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung R\nals Vertreter der Bundes- „\nanwaltschaft, x\nHilfssrbeiter im mittleren Justizdienst Fi\ndu» als Urkundsbeanmter der Ge- ‘\nschäftsstelle, 5\n\nfür Recht erkannt: ä\n\n. se,\nFIR\nRn“\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 10. Februar 1955 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Übertretung der §§ 1, 9 Abs 2, 13, 49 StVO entällt. . As\n\nIm Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesens’t A\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen Z\"”..\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte befuhr am 9. Mai 1952 mit einem Lastkraftwagen (Harke Büssing) und einem Anhänger, aus Alpen\nkommend, die Bundesstrasse 58 in Richtung Wesel. Diese\nStrasse wird in Grünthal von der Bundesstrasse 57 gekreuzt,\ndie von Rheinberg nach Xanten führt und gegenüber der Bundesstrasse 58 bevorrechtigt ist. Auf dieser Strasse ist\njeweils vor der Kreuzung das Verkehrszeichen \"Vorfahrt\nauf der Hauptstrasse achten!\" angebracht. Für den aus Alpen kommenden Verkehrsteilnehmer ist es wegen einer unmittelbar an der Kreuzung rechts liegenden Gastwirtschaft\nnicht möglich, vor Erreichen der Kreuzung die Bundesstrasse 57 in Richtung Rheinberg zu überblicken. Aus diesem\nGrunde ist die Kreuzung allgemein als besonders gefährlich\nbekannt.\n\nDer Angeklagte, der die Kreuzung schon wiederholt\nbefahren hatte und ihre Gefährlichkeit kannte, fuhr in\nzügigem Tempo in die Kreuzung ein, ohne auf vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zu achten, die auf der Bundesstrasse 57 von rechts kommen konnten. Erst als er sich\nschon auf der Kreuzung befand, ermässigte er seine Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 30 km/st. Zur selben Zeit\nnäherte sich auf der Bundesstrasse 57 aus Rheinberg konmend der Zeuge vo TE auf seinem Triumph-Motorraä\n(248 ccm) mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st.\nDer Angeklagte erblickte den Motorradfahrer erst, als er.\nden \"areuzungsschnittpunkt\" mit der Motorhaube seines\nLastzuges bereits überfahren hatte und der Motorradfahrer\nschon auf etwa 20 m herangekommen war. Beide Kraftfahrer\nversuchten nun, durch Ausbiegen nach links und rechts\neinen Zusarmenstoss zu vermeiden. Das gelang ihnen jedoch\n\nnn\n\nee al:\n.\n\nnicht mehr. Der Motorradfahrer schlug mit der Breitseite des Kraftrades gegen den hinteren rechten Teil des\nMotorwagens des Lastzuges. Bei dem Zusammenstoss wurden\nder Motorradfahrer schwer und seine auf dem Rücksitz\nmitfehrende Ehefrau tödlich verletzt.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der\n§ 8 1, 9 Abs 2, 13, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur\nZurückverweisung der Sache in diesem Umfange.\n\na) Der Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unterliegt\nkeinen Bedenken.\n\nDie Revision behauptet Mangelhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, dass sich der Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge\nausserhalb der Fahrbahn des Motorradfahrers, etwa 15 m\nvom Mittelpunkt der Kreuzung entfernt in Richtung Wesel,\nereignet habe. Die Revision will aus dieser lage der Zusammenstoßstelle folgern, dass die Fahrbahn für den Motorradfahrer frei gewesen sei und der Angeklagte den Unfall daher nicht verschuldet habe. Denn als sich dieser\nschon auf der Mitte der Kreuzung befunden habe, sei der\nMotorradfahrer noch 20 bis 30 m entfernt gewesen.\n\nEs trifft zu, dass das angefochtene Urteil den genauen Ort des Zusammenstosses nicht angibt. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte den\n\nEn ken\n\n,\nBER\nul\n\nA\n%\nda\n\n32\n\n>\n\n“ s\nEr\n\"B\n\nRe\nER ar\n\nN\n\nRat,\nA\n\n\"Kreuzungsschnittpunkt\" — womit ersichtlich die lNitte\n\nder Kreuzung, d.h. der Schnittpunkt der Kittellinien\n\nder zusanmentreffenden Strassen, gemeint ist — mit der\nHotorhaube seines Lastzuges bereits überschritten hatte,\nals der wotorradfahrer auf etwa 20 m herangekommen war.\nDiese Feststellung bestätigt in etwa die Darstellung der\nRevision. Sie rechtfertigt indes nicht den von ihr gezogenen Schluss, die Fahrbahn sei für den lKkotorradfahrer\nfrei gewesen und der Angeklagte habe daher dessen Vorfahrtrecht nicht verletzt. Die Vorfahrtregelung greift\nnicht nur dann Platz, wenn die beteiligten Fahrzeuge zur\nselben Zeit an der Kreuzung ankommen, sondern auch dann,\nwenn das eine (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung vor\ndem anderen (vorfahrtberechtigten) Fahrzeug erreicht,\nwegen der Verschiedenheit der beiderseitigen Geschwindigkeiten oder der Länge und Beweglichkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl zu besorgen ist, dass das zuerst ankommende (wartepflichtige) Fahrzeug die Kreuzung {d.i.\nhier den Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrtlinien) noch\nnicht-vertassen haben werde, bevor das andere (bevorrechtigte) Fahrzeug zur Stelle ist (RGZ 125, 203 2077; 168,\n253 /2557;. RGSt 71, 80 /817; BGH 4 StR 18/52 vom 5. Juni\n1952 in VRS 4, 429 /4307). Dabei kommt eine Verletzung\nder Vorfahrt schon dann in Betracht, wenn der Führer des\nvorfahrtberechtigten Fahrzeuges an der freien Weiterfahrt\nbehindert und wegen der drohenden Gefahr eines Zusammenstosses zu einer Verringerung seiner Geschwindigkeit oder\nzu Ausweichbewegungen gezwungen wird (BGH VI ZR 37/52 vom\n30. Januar 1953 in VRS 5, 182, VI ZR 70/52 vom 4. Februar\n1953 in BGHZ 9, 6 / = VRS 5, 172 /I737; 3 StR 670/53 vom\n7. Januar 1954 in VRS 6, 157).\n\nNach dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des\n\n‘ v\n’ , ri”,\n2% Be . 17 ARE\n\nnr\n\nNAB\n\nun Wa\nN J\n5%\n\ny\n\nun\n}\nm\n\n2-20.\n\n-\n\na men\n\nee\n\nen\n\n-5-\n\nLandgerichts unbedenklich, der Angeklagte habe das Vorfahrtrecht des kotorradfahrers verletzt. Dieser war\nzwar noch etwa 20 m entfernt, als der Angeklagte die\nMitte der Kreuzung erreicht hatte. Angesichts der geringen Geschwindigkeit und der Länge des Lastzuges\n(kotorwagen und Anhänger) kann jeäoch kein ernstlicher\nZweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte die dem\nMotorradfahrer zustehende Fahrbahn bis zu dessen Herankommen noch nicht geräumt haben konnte und deshalb die\nGefahr eines Zusammenstosses oder einer Behinderung des\nMotorradfahrers bestand. Wie die Strafkswumer zutreffend\nangenommen hat, kann sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, dass er den Motorraäfahrer erst bemerkt\nhabe, als er schon die Mitte der Kreuzung erreicht gehabt habe, und dass er ihm in diesem Zeitpunkt die Vorfahrt nicht mehr habe einräumen können. Wäre er, wie\n\nes die Unübersichtlichkeit der Kreuzung gebot, langsam\nund mit grösster Vorsicht in die Kreuzung eingefahren,\ndann hätte er den nicht mit übermässiger Geschwindigkeit\nherankormenden Motorradfahrer früher bemerken und noch\nungefährdet vorbeilassen können. Fremdes Vorfahrtrecht\nmissachtet auch derjenige, der sich durch zu rasches\nEinfahren in die Kreuzung der Möglichkeit, es zu beachten, fahrlässig selbst begibt (BGH 1 StR 401/52 vom\n\n28. Oktober 1952 in VRS 5, 70).\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist demnach nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die seit dem\n1. September 1953 geltende Neufassung des § 49 StVO hält\n\nes der Senat nach den §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO ledig- .\n\nlich für angezeigt, die Verurteilung wegen Übertretung\nder §§ 1, 9 Abs 2, 13, 49 StVO zu beseitigen (vgl BGH\n\nVRS,6, 203 /204/ und das zur Veröffentlichung in der\nEntscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil 2 StR\n473/53 vom 5. März 1954). Einer Aufhebung des Strafausspruches dieserhalb bedarf es nicht, weil die bezeichnete Übertretung auf das Strafmaß ersichtlich ohne\nEinfluss war.\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch aus anderem\nGrunde nicht bestehen bleiben. Die Revision bemängelt\nmit Recht, dass das Landgericht die Frage eines Kitverschuldens des Wotorradfahrers im Urteil nicht erörtert hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist es\nnämlich nicht auszuschliessen, dass den Hotorradfahrer\nein Öitverschulden an dem Zusarmenstoss trifft und dass\ndeshalb der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten in milderem Lichte erscheint. Gleichwohl hat sich die Strafkaumer zu dieser Frage auch im Rahmen der Strafzunessungserwägungen nicht geäussert. Es muss deshalb mit\nder Köglichkeit gerechnet werden, dass sie ein Nitverschulden überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder rechtsirrig verneint hat, und dass aus diesen Grunde die Strafe\nhöher ausgefallen ist, als es bei Annahme eines Nitverschuldens der Fall gewesen wäre (vgl BGH 3 StR 389/52\nvom 2. Oktober 1952 in BGHSt 3, 218 = VRS 5, 50).\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann zwar der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich auf die Beachtung seines\nVorrechts vertrauen und darf er seine Fahrweise darauf\neinrichten. Das gilt auch gegenüber solchen Wartepflichtigen, die er infolge der dÖrtlichen Bebauung vor der\nEinfahrt in die Kreuzung nicht beobachten kann (BGH VI\nZR 70/52 vom 4. Februar 1953 in BGHZ 9, 6 /I0/ = VRS 5,\n\nr\n\nnr\nET\nnt .v\nN 72\n2.\n- - -\n\nen\n$\nB\n\n“x\n\n172 /T147, sowie die Urteile des erkennenden Senats\nvom 12. September 1952 - 3 StR 435/52 - in VRS 4, 612\n/6147 und vom 5. Februar 1953 - 3 StR 755/52 - in BGHSt\n4, 47 = VRS 5, 218). Sobald der Vorfahrtberechtigte\njedoch aus besonderen Umständen erkennt oder bei der\ngebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, dass ihm der\nWartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumt, muss er\nauf Grund der auch ihm obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflicht von der Beanspruchung der Vorfahrt absehen\nund seinerseits alles Zumutbare zur Vermeidung eines\nZusammenstosses unternehmen (vgl die im Kraftverkehrsrecht A - 2 Blatt \"Vorfahrt; Verhalten des Berechtigten,\nErläuterungen 1\" unter IV 2 zusammengestellte Recht,\nsprechung sowie zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1954 - 3 StR 360/53 -).\n\nDen bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist\nzu entnehmen, dass der Motorradfahrer den Lastzug des\nAngeklagten schon erblickt hat, als dieser die bevorrechtigte Bundesstrasse 57 - gemeint ist ersichtlich\nderen Fluchtlinie - noch nicht ganz erreicht hatte.\n\nIn diesem Augenblick mag er, ohne dass ihm hieraus ein\nVorwurf gemacht werden könnte, noch angenommen haben,\nder Lastzug werde trotz seiner nicht unerheblichen Geschwindigkeit noch vor seiner - des Motorraädfahrers -\nFahrbahn anhalten. Als er aber - wie er als Zeuge in\nder Hauptverhandlung selbst bekundet hat - beobachtete,\ndass der Angeklagte in \"zügigem Tempo\" in die Kreuzung\neinfuhr, kann für ihn die drohende Gefahr eines Zusanmenstosses bereits deutlich erkennbar geworden sein.\nMit Gewissheit drängte sich ihm diese Erkenntnis auf,\nals er sah, dass der Lastzug die Nitte der Kreuzung\n(den \"Areuzungsechnittpunkt) überfuhr. In diesem Zeit-\n\nFe\nri x\n\nN N\n\npunkt befand er sich noch etwa 20 m entfernt. Dieser\nweg verlängerte sich daäurch noch um ein Geringes, daß\ndie beiden Fahrzeugführer nech dem Erkennen der vollen\nUnfallgefahr nach links und rechts ausbogen.\n\nDiese Verkehrslage legt die Prüfung nahe, ob der\n„Wotorradfahrer den Zusammenstoss nicht seinerseits durch\nrechtzeitiges Bremsen noch hätte vermeiden können, weil\nes ihm dann möglich gewesen wäre, das Kraftrad vor der\nBerührung mit dem Lastzug- zum Stehen zu bringen oder\ndoch so zu verlangsamen, dass er gefahrlos nach links\nhätte ausbiegen und hinter dem Lastzug durchfahren können. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Länge\ndes benötigten Anhaltewegs, d.h. von der Strecke ab, die\ndas Motorrad während einer dem Fahrer zuzubilligenden\nNeaktions- und Bremsansprechzeit und während der Brensung bis zum Stillstand des Fahrzeugs noch zurückgelegt\nhätte (Zur Errechnung des Bremsweges vgl Brunke in DAR\n1955, 10). Eine Schreckzeit wird dem Motorradfahrer nicht\nzuerkannt werden können, weil er den Lastzug schon yor\nder Einfahrt in die Kreuzung erblickte und aic'weitere\n\nEntwicklung der Verkehrslage beobachten konnte vgl 2 x\n\nUüller in DAR 1953, 181, sowie das zur Veröffentlichung\nbestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni S\n1954 - 3 StR 183/54 -). Auch die dem Angeklagten zuzu- ‘\nbilligende Reaktionszeit wird aus diesem Grunde auf ein\nMindestmaß zu beschränken sein.\n\nErgibt die danach anzustellende Prüfung, dass der\nMotorradfahrer von dem Zeitpunkt ab, in dem er die nahe r\nGefehr einer Vorfahrtverletzung und eines Zusammenstoßes\nerkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen und ihm zu-\n\n_.\n\nBE Re\n\n‘na\nSy\n\nx % RG 22\nar\n\na\n/\n\nmutbaren Aufmerksamkeit erkennen konnte, den Unfall\nseinerseits noch hätte vermeiden können, dann wird a\nihm der Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens Eu\nnicht zu ersparen sein. Da er die Entwicklung der Gefahrenlage beobachten konnte, wird er sich diesem Vorwurf auch nicht mit dem Hinweis darauf entziehen können,\ndass er im Schrecken über die durch die Vorfahrtverletzung entstandene Bedrohung die falsche Abwehrmaßnahme ergriffen habe, nämlich nach rechts ausgebogen sei,\nstatt zu bremsen und gegebenenfalls nach links auszubiegen (vgl BGE 4 StR 254/53 vom 10. Dezember 1953 in\n\nVRS 6, 58 /627).\n\nEin Mitverschulden in dem erörterten Sinn verpflichtet das Landgericht allerdings nicht unbedingt\nzu einer milderen Bestrafung des Angeklagten. Eine solche ist nur dann gerechtfertigt, wenn das lüitverschulden des Motorradfahrers neben der Schuld des Angeklagten\n\n- 10 -\n\nvon einiger Erheblichkeit ist (BGH 3 StR 389/52 vom\n\n2 Oktober 1952 aa0). Dabei ist davon auszugehen, daß\nbei einem durch Nichtbeachtung der Vorfahrt herbeigeführten Verkehrsunfall das überwiegende Verschulden in\nder Regel den Verletzer des Vorfahrtrechtes trifft,\nweil sein Verstoss die entscheidende Ursache für den\nUnfall vildet (BGH 4 StR 475/52 vom 19. Februar 1953\nin VRS 5, 206).\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maaß\n\nFa zu\n\n. .\n. .\nas Pr\nka‘ - SEEpzE zurse\n\nur ah\n\n„m...","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-378-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-01/3-str-378-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:31.049368+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-01/3-str-378-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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