{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 721/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2299 032\n5_StR_721/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsassistenten Otto Sc h iD\n\nSUB Roi,\ngeboren an W.iEEn ED irn ra,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 8.0ktober 1953\nwird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen fortgesetster\nschwerer Amtsunterschlagung verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\"fe\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzter Unterschlagung,\nzum Teil in der Form der einfachen und gum Teil in der Form\nder schweren Amtsunterschlagung,\" zu einer Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer Einzelangriffe gegen\nden Schuldspruch führt, bezweifelt er vor allem, daß eine\nAmtspflicht bestanden habe, das eingenommene \"Obstgeld\"\nund das eingenommene \"Altmaterialgeld\" zu verbuchen; zumindest sei der Angeklagte sich einer solchen Pflicht nicht\nbewußt gewesen.\n\nDas angefochtene Urteil stellt demgegenüber aber ausdrücklich fest, daß dem Angeklagten \"als Verwaltungsbeamten des Instituts die Pflicht oblag, die für Lieferunrungen oder Leistungen des Instituts hereinkommenden Gelder\nentgegenzunehmen, sie im 'Leistungsbuch' zu vereinnahmen\nund sodann an die Universitätskasse abzuführen\". Auf diese\nDarlegungen wird bei der Erörterung des zweiten Falles\n(\"Erlös aus dem Verkauf von Altmaterial\") Bezug genommen;\nauch für diesen Fall ergibt sich mithin aus den Urteilsfeststellungen die Pflicht des Beschwerdeführere zur Vornahme einer Buchung.\n\nZu Recht hat die Strafkamer in der pflichtwidrigen\nUnterlassung auch eine unrichtige Führung der Bücher im\nSinne des § 351 StGB gesehen; diese Auffassung entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgeriohts, der sich\nauch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl u.a.\nBGH in 5 StR 559/53 vom 19.1.1954; RG in JW 1935,866 und\nin DR 1941,2291). Keiner Entscheidung bedarf hier - bei\n“ den getroffenen Peststellungen - die Prage, ob ein Verstoß\ngegen die Vorschrift des § 351 StGB auch dann vorliegt,\nwenn die gebotene Führung eines Buches überhaupt unterbleibt.\n\n- 3.\n\nDaß sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vor.\nnahme der in Rede stehenden Eintragungen bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang deutlich. Denn nach den Inhalt der Entscheidungsgründe hat sich der Angeklagte selbst\ndamit verteidigt, er habe die Buchungen vornehmen wollen,\nsobald er in der Lage gewesen wäre, auch das Geld abzuliefern; nach der Überzeugung des Landgerichts sind die\nEintragungen nur unterblieben, um die Nichtabführung der\nGelder zu \"verschleiern\" (mithin nicht aus Unkenntnis über\ndie Buchungspflicht).\n\nDie Einzelbeanstandungen der Revisirn zur Schuldfrage gehen somit fehl.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergab insoweit keine kechtsfehler,\n\n2.) Gleichfalls erfolglos bleiben die Angriffe gegen\nden Strafausspruch.\n\na) Das Landgericht hot die vom Angeklagten beantragte\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) deshalb versagt,\nweil das öffentliche Interesse dis \"'\"Latreokung der Strafe\nerfordere. Zur Begründung hierfür weist die angefochtene\nEntscheidung auf die Beamteneigenscohaft des Angeklagten\nund auf den Tatumfang hin; sie stellt es mithin nicht\nallein auf die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers\nab, sondern zieht diesen Gesichtspunkt nur zur Erörterung\neiner Grundregel heran. Wie der erkennende Senat aber bereits mehrfach entschieden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter für eine bestimmte\nGruppe von Fällen \"Grundregeln\" aufstellt, hierbei aber\nzugleich erkennen läßt, daß Ausnahmen zugelassen sein\nsollen und daß für die Entscheidung das Tatgeschehen in\nEinzelfalle mitbestimmend war. Nur so aber sind auch hier\ndie Ermessenserwägungen der Strafkammer zu verstehen.\n\nb) Soweit die Revision den \"Umfang\" der Tat als gering hinstellen will, indem sie auf die Höhe des insgesamt\nunterschlagenen Galdbetrages hinweist, verkennt sie, daß\n\n-4-\n\nder \"Umfang\" einer Tat nicht allein durch die geldliche\nBedeutung der erlangten Werte bestimmt wird, sondern\nvor allem auch durch die Zahl der Einzelhandlungen,\n\ndie die fortgesetzte Tat ausmachen. Unter diesem Gesichtspunkt aber kann die Würdigung der Tat mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, selbst wenn man im\nübrigen der Meinung des Beschwerdeführers folgen wollte.\n\nc) Die Revision versteht das angefochtene Urteil\nfalsch, wenn sie ihm unterstellt, es habe dem Angeklagten bei der Erörterung der Straffrage die Unterschlagung\nvon Steuergeldern zur Last gelegt und sich damit in\nWiderspruch zu den übrigen Feststellungen gesetzt. Die\nStrafkammer spricht auch in den Strafzumessungsgründen\n- soweit es die Tat des Angeklagten anlangt - lediglich\nvon \"öffentlichen Geldern!\", \"Steuergelder\" werden mur\ndeshalb erwähnt, weil das Landgericht hervorheben will,\ndaß aus diesen Mitteln das Gehalt des Angeklagten aufgebracht wird.\n\ndä) Schließlich ergeben sich auoh keine Bedenken\ndaraus, daß die Frage nach dem künftigen Wohlverhalten\ndes Angeklagten im Urteil nicht mehr erörtert worden\nist (§ 23 Abs 2 StGB). Auf diese Voraussetzung für die\nStrafaussetzung kommt es denn nicht mehr an, wenn die\nVergünstigung ohnehin nicht angeordnet werden darf,\nweil einer der in Absatz 3 des § 23 StGB aufgeführten\nGründe entgegensteht.\n\nNach alldem war - entsprechend dem Antrage des\nOberbundesanwalts - die Revision des Angeklagten in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\n-5.-\n\nDer Schuldspruch war jedoch zu berichtigen, weil\ndie leichteren Begehungsarten der fortgesetzten Handlung\nin dem schwersten Tatbestand aufgehen und dies vom Landgericht bei der Fassung des Schuldspruchs nicht berücksichtigt worden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-721-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-721-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.958614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-29/5-str-721-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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