{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"5 StR 685/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 685/53 2299 022\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erich BD EB aus Be@iiB,\ngeboren am DB. ED in iD: Verw.Bez. 1 Oster,\n\n2. den Kraftfahrer Karl D EB cu: Bei,\ndort geboren an MD. iD ED,\n\nwegen Virtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ben\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\nIl.Juni 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen einer Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Gelästrafe\nvon 2000 DM-West verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange und zur\nPrüfung, ob die in dem anderen Falle verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Bewährung aus-\n\n- 2.\n\nzusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten\nder Revision an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten AD wira\nverworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Zosten\n\nseines Rechtsmittcls zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEP wegen zweier\nWirtschaftsstraftaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte DW ist in einem Falle freigesprochen worden; das Verfahren gegen ihn wegen eines\nzweiten Falles ist eingestellt worden, weil nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege.\n\nDie Revision des Angeklagten BEE beanstandet das\nVerfahren und macht sachlichrechtliche Einwendungen geltend.\nSie ist nur zum Teil begründet. Der Angeklagte Dimanski erhebt die allgemeine Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nA. Die Transporte für die \"Rhein-Ruhr-Stahl GmbH\".\n\nI.\n\nDer Angeklagte BEE ist Fuhrunternehner in Westberlin. Sein Fahrer, der frühere Mitangeklagte DaB,\nhatte im Januar 1950 mit dem Lastzuge des Angeklagten einen\nTransport nach Düsseldorf durchgeführt. Als Da sich\ndort um eine Rückfracht nach Berlin bemühte, kam er mit der\nRhein-Ruhr-Stahl GmbH in Berührung und erhielt von ihr den\nAuftrag, eine Ladung Stahlröhren nach’ Berlin zu befördern.\nAls Empfänger war auf dem Warenbegleitschein und dem Frachtbrief eine Firma Rp, SchEEND Straße MW, bezeichnet,\ndie demnach ihren Sitz im Westsektor von Berlin hatte. Als\nDogB dort am 19.Januar 1950 mit seinem lastzuge ankam,\nwurde ihm \"bedeutet, bei der Firma KEES-REEEEED in der\nVERBstraße (Ostsektor), die dort ganz in der Nähe gelegen ist, abzuladen. Dargel fuhr daraufhin ohne weiteres,\nd.h. insbesondere ohne sich wegen der fehlenden Genehmigung\ndes Berliner Magistrats davon abhalten zu lassen, zu dieser\nAnschrift und lieferte seine Ladung dort ab\".\n\nIn der Folgezeit erledigte Dei nit dem Lastzug des\nAngeklagten BD am 50.Mai, 13.Juli und Ende Juli 1950\n\n-4-\n\n-4-\n\nnoch vier ähnliche Fahrten für die Rhein-Ruhr-Stahl GmbH,\nDiese hatte inzwischen in Berlin-Grunewald, also in Westberlin, einen \"Stützpunkt\" für ihren Handelsverkehr nit\ndem sowjetisch besetzten Gebiet errichtet. Dieser wurde\nbei den weiteren Sendungen auf den Warenbegleitscheinen\nals Empfänger bezeichnet. Von dort aus wurde Dep mit dem Isst..\nguge jeweils in den Sowjetsektor weitergeschickt, wo er\ndie Ladung ablieferte. Dies ulles geschah ohne behördliche\nGenehmigung. Insgesamt wzrden durch die 5 Transporte etwa\n150 t Stahl- und Eisenwaren in den Sowjetsektor Berlins\nverbracht. Der Angeklagte Bee erhielt dafür von der\nRhein-Ruhr-Stahl GmbH rund 5000 DiM-West.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte Bun\nhabe alle diese Vorgänge nicht nur gekannt und gebilligt,\nsondern mitveranlaßt. Es findet darin einen fortgesetzten\nVerstoß gegen § 1 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter\nAbkommen) vom 30.12.1949 (VOBl 1950 I 5), der gamäß § 4\ndieser Anordnung nach den §§ 12-15 der Waronverkehrsverordnung vom 11.12.1942 (RGB1 I 686) zu bestrafen ist.\nDa diese Bestimmungen der “jarenverkehrsverordnung jedoch\ndurch § 102 Nr 5 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes\nvom 28.4.1950 (VOBl I 153) aufgehoben worden sind, wendet\ndas Landgericht gemäß § 103 WStG die Vorschriften des\nWirtschaftsstrafgesetzes an. Es bejaht eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG mit der Begründung, der Angeklagte habe verantwortungslos gehandslt\nund dadurch eine Einstellung bekundet, die die staatlich\ngeschützte Wirtschaftsoränung mißachte.\n\nIle\n\nDer Angeklagte BP nacht in diesem Falle nur Verletzung des sachlichen Rechts geltend, jedoch ohne Erfolg.\n\n1.) Der Magistrat von Borlin hat seine schon erwähnte Anordnung vom 30 12.1949 \"auf Grund der Verordnung\nüber den Warenverkehr vom 11.Dezember 1942\" erlassen. Diese\n\n-5.-\nm\n\n-5-\n\nVerordnung ermächtigte in ihrem § 1 den Reichswirtschaftsminister, \"den Verkehr mit Waren zu überwachen und zu\nregeln, insbesondere Bestimmungen über deren Beschaffung,\nVerteilung, Lagerung, Absatz, Verbrauch und Fertigung zu\ntreffen\". Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß diese\nkriegsbedingte, die Überwachung des Warenverkehrs betreffende £rmächtigung eine geeignete Rechtsgrundlage für den\nErlaß der Anordnung vom 30.12.1949 abgebe, die nach ihrer\nZielsetzung eine devisenrechtliche Verordnung sei. Wie der\nSenat schon in seinem Urteil vom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 -\nim \"Stahlprozeß\" entschieden hat, bestehen gegen die Gültigkeit der Anordnung vom 30.12.1949 keine Bedenken.\n\n2.) Die Revision vertritt die Auffassung, die Anordnung vom 30.12.1949 treffe nicht den vorliegenden Fall;\ndenn sie gelte nur für solche Warenlieferungen, denen Kaufverträge zwischen Westberlinern und Personen außerhalb Westberiins zugrunde lägen; sie sei aber nicht auf Lieferungen\naus Verträgen zwischen westdeutschen Verkäufern und Abnehmern im sowjetisch besetzten Gebiet anwendbar. Die Revision leitet dies daraus her, daß die \"Verfahrensregelung!\nvom 30.12.1949 (VOBl 1950 I 5) in ihren hier in Betracht\nkommenden Teilen nur auf \"Abmachungen und Verträge zwischen\nPersonen im Gebiet der Westsektoren einerseits und der\nSowjetischen Besatzungszone und dem Ostsektor von Groß-Berlin andererseits\" zugeschnitten ist.\n\nDies rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung’ des Beschwerdeführers. Die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren gehen von dem Regelfall aus, daß der Käufer oder\nder Verkäufer seinen Wohnsitz in Westberlin hat. Daraus\nergibt sich aber nicht, daß die Anordnung vom 30.12.1949\nnur für diese Fälle gelte. Sie macht in ihrem § 1'die\n\"Lieferung von Waren und die Bewirkung von Leistungen\naus den Westscktoren ... in das sowjetisch besetzte Gebiet\" ohne Einschränkung von einer Genehmigung durch den\nMagistrat abhängig, betrifft also alle Fälle, in denen\n\n-6-\n\n-6-\n\nWaren aus “iestberlin in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert wurden. Eine Lieferung in diesem Sinne liegt auch\ndann vor, wenn eine aus Westdeutschland kommende Ware von\ntestberlin aus sogleich in das sowjetisch besetzte Gebiet\nweitergeleitet wird. Auf ihre Herkunft und den Wohnsitz\ndes Verkäufers kommt es nicht an. Ob in solchen Fällen zugleich eine Zuwiderhandlung gegen Art I Nr 2 des in West-Auutschland geltenden Gesetzes Nr 53 vorliegen kann, mag\nhier unentschieden bleiben. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er nicht auch nach dem Gesetz Nr 53\nbestraft worden ist.\n\n3.) Auf die Sachbeschwerde ist die Verurteilung auch\ninsoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine\nEinwendungen erhebt. Es ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dics gilt insbesondere\nfür die Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG.\n\n4.) Das Landgericht hat neben einer Gelästrafe eine\nGefängnisstrafe von zwei Monaten verhängt. Inzwischen ist\nam 1.10.1953 die neue Fassung dcs § 23 StGB in Kraft getreten. Dies ist noch in der Revisionsinstanz: zu berücksichtigen. Insoweit wird die Sache daher an das Landgericht\nzurückverwicsen, damit dieses prüft, ob die Freiheitsstrafe\nzur Bewährung auszusesz.n ist.\n\n3, Dice Zahl en an den Funktionär in Mai\n\nVon August 1950 bis Januar 1951 zahlte der Angeklagte BED für jeden seiner Lastzüge, der über die Grenze\nging, Westgeld an einen Dienststellenleiter in Maggi\n(Sowjetzone), und zwar während des größten Teils der Zeit\njedesmal 100 DM, anfangs wascntlich mehr. Er erreichte\nauf diese ;leise, daß seine Lastzüge in einer Zeit häufiger\nZwischenfälle stets unbeanstandet über die Zonengrenze\nkamen. Sein Geschäft nahm dadurch einen schr großen Aufschwung. Er brachte den Angeklagten DB in der Nähe\nder Zonengrenze unter urd ließ ihm das Westgeld jcweils\n\n-T-\n\n-17-\n\nmit den Lastzügen in einem versiegelten Umschlag zugehen.\n\nDOREEN übergab dann den Umschlag mit dem Gelde dem\nFunktionär.\n\nDas Landgericht sieht hierin eine fortgesetzte Zuwiderhandlung des Angeklagten BEP gegen Art 1 Nr 1 (d)\nund (h) der Berliner Devisenverordnung vom 15.7.1950 und\nbewertet sie als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2\nwStG mit der Begründung, der Angeklagte DB have aus\nverwerflichem Eigennutz gehandelt und eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung\nmißachte. Den Angeklagten DEE betrachtet die Strafkammer als Gchilfen. Bei ihm nimmt sie wegen seiner abhängigen Stellung nur vine Ordnungswidrigkeit an.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten BP hat in diesem\nPunkte Erfolg.\n\n1.) Schon die Verfahrehsbeschwerde greift durch.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Leiter\ndes Finanzamtes WiICEEENEED mit Namen MED als Zeugen zu\nvernehmen. Gegenstand des Beweisamtrages war die Behauptung, als der Angeklagte im Januar 1951 über seine Geldzuwendungen an Östliche Stellen vernommen worden sci, habe\nMW ihm gesagt, \"er könne das mit den Schmiergeldern\n\ngeübte Verfahren ruhig weiterverfolgen, er solle nur die\nUmsatzsteuer dafür nehmen und abführen\".\n\nDas Landgericht hat diesen Beweis nicht erhoben. Es\nführt im Urteil aus, der Leiter des Finanzamtes Vi EENEE>\nhabe \"die Geldhingaben des Angeklagten ausschließlich unter\nsteuerlichen Gesichtspunkten erörtert entsprechend der\ndamals gegen den Angeklagten geführten Prüfung. Devisenrechtliche Fragen\" - so fährt das Urteil fort - \"sind jedoch nicht erörtert worden, wie allein schon aus dem Wortlaut des Beweisamtrages hervorgeht, so daß die unter Be-\n\n- 8.\n\n-8-\n\nwcis gestellte Tatsach. völlig bedeutungslos ist; denn\nwenn eine solche außerung tatsächlich gufallen sein sollte,\nso kann das auf die Entscheidung keinen Einfluß haben,\nweil hier die Frage dcr Geldhingabc Überhaupt und nicht\ndio Frags der Versteuerung der Beträge zu entscheiden ist,\nwährend das Finanzamt, sobald die Steucr entrichtet wird,\nseinerseits kein Interesse an don Zahlungen mehr hat und\ninsbesondere keine Betrachtungen über die Rechtmäßigkeit\neiner Zahlung anstell+ und anzustellen braucht. Der\nÄußerung des Leiters des Finanzamts kann also eine Bedeutung nicht zukommen. \"\n\na) Wit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als rechtsirrig. Der Verteidiger hatte die Beweiserheblichkeit sain.s antrages mit der Bemerkung begründet,\nes handele sich um das Unrechtsabewußtsein des Angeklagten. Dafür konnte es in der Tat von Bedeutung sein, ob\nder Leiter des Finanzamts die behauptete Äußerung getan\nhattu. Sie konnte unter Umstänäen einen unverschuldeten\nRechtsirrtum des Angeklagten im Sinne des § 26a WStG zur\nFolge haben. Dies hing davon ab, wie der Angeklagte die\nWorte verstand und verstehen durfte. Die Strafkamnor erörtert nur, welchen objektiven Sinn die Äußerung nach\nihrer Auffassung hatte, und prüft nicht die entscheidende\nFrage, ob der Angeklagte ihn auch erkannt hat. Ihre Begründung reicht daher nicht aus, um die Beweisbehauptung\nals bedeutungslos zu kennzcichnen.\n\n‚b) Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Allerdings liegen die Verstöße des Angeklagten, um die es eich\nhier handelt, schon in der Zeit \"von August 1950 bis zum\nJanuar 1951\" (UA S 8), währund der Vorsteher des Finanzantes WIE seine Äußerung nach dem Beweisamtrage\nerst bei einer Vernehmung \"im Januar 1951\" getan haben\nsoll. Die Strafkammer geht aber erk.nnbar davon aus, daß\ndie fortgesetzte Handlung des Angeklagten sich zeitlich\nüber diese Vernehmung hinaus erstruckto; denn sie spricht\nan anderer Stelle ausdrücklich von viner Tatzeit \"bis zum\n\n-9 -\n\n-9-\n\nznde Januar 1951\" (UA S 18). Der verfahrensrechtliche Verstoß kann ulso die Verurteilung insow\"it becinflußt haben,\nals diese den Teil der fortgesetzten Handlung betrifft, der\nnach der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsteher des\nFinanzamtes liegt. Da der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat unteilbar ist, muß er im vollen Umfange aufgehoben werden.\n\n2.) auf die Sachbeschwerde der Revision braucht der\nSenat daher nicht mehr einzugehen.\n\nDem iandgericht wird nahegelegt, sich in seinem neuen\nUrteil ausdrücklich mit dem von der Revision hervorgehobenen\nGesichtspunkt zu beschäftigen, der Angeklagte habe der Westberliner Wirtschaft in ihren Grenzschwicrigkeiten einen\nwichtigen Dienst erwiesen. Es wird Sache der Strafkammer\nsein, zu beurteilen, ob und in welchem Maße er sich von\nsolchen Erwägungen hat leiten lassen und welche Bedeutung\nsie bei der Bewertung seiner Einstellung im Sinne des § 6\nAbs 2 Nr 2 %StG haben.\n\nDer von der Revision erwähnte Rechtfertigungsgrund des\nübergesstzlichen Notstandes wird jedoch schon deshalb verneint werden können, weil der Angeklagte nach den bisherigen\nFeststellungen nicht einmal den Versuch unternommen hat, für\nseine Zahlungen an den Funktionär in Modi eine Genehmigung der Berliner Zentralbank zu erwirken und der behaupteten Zwangslage der Westberliner Wirtschaft auf diese Weise\nabzuhelfen.\n\nII.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten DW ist zulässig.\nEr ist zwar nicht verurteilt worden. Die Feststellung des angeZlochtenen Urteils, er habe sich einer Ordnungswidrigkeit\nschuldig gemacht, nötigt aber nach § 31 Abs 2 (c) OWiG die\nStaatsanwaltschaft dazu, dic Sache an die Verwaltungsbehörde\nabzugeben. Der Angeklagte ist daher durch das Urteil beschwert. Dics hat der Senat schon in seinem Urteil vom 25.6.\n1953 - 5 StR 722/52 - (DevRdsch 1954,10) entschieden.\n\n- 10 -\n\n- 10 --\n\n2.) Das hucutsuictel. das sich nur auf die allgemeine\nSachrüge stutzS, ji1S judoch unbegründet. Der Beschwerdeiükrer nit die versiegelter Umschläge, dje er von seinen\nArbeitgebsr erni.!t, standig für diesen an den Funktionär\nin Mei ausgchändigt. Ihm war, wie das Urteil feststellt, bekannt, daß die Umschläge deutsches Geld enthielten, mag er aucn angenommen haben, es handel sich un Ostmarkbeträge. Auch diese wären, wie das Landgericht richtig\nausführt, \"dcutsıcne Zanlungsmittel\" im Sinne des Art 1\nNr 1 (Lk) der Devisenverordnung gewesen. Aus dem Urteil\ngeht fernsr di: Kınntnis des Beschwerdeführers hervor, daß\nder Empfängır dus Geldes seinen Johnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt nich. in Wustberlin oder in der Bundesrepublik\nDeutschland hutte. Mil Recht nimmt daher das Landgericht\nan, daß ar sich Ier rortgesetzten Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gesen Art 1 ür 1 (h) der Devisenverordnung\nschuldig gemacht hat. Ob die Haupttat, wie die Strafkamner\nmeint, zugieich gegen Art 1 Nr 1 (dä) der Devisenverordnung\nverstößt unä ob aer Beschwerdeführer auch insoweit Beihilfe\nbegangen hat, kana drhingestellt bleiben; denn in jedem\nFalle ist di Annahme cinsr Deviscnordnungswidrigisit und\ndamit die Jinstellung des gerichtlichen Verfahrens burechtigt.\n\nDie Entscheidung entsyricht dom Antrage des Oberbundesanwailts.\nSarstedt Schmidt Sienmer\nScnmitt Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-685-53","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/5-str-685-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.911525+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-29/5-str-685-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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