{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-25","aktenzeichen":"2 StR 269/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2510 062 7%\n\n2_ StR 269/53\n\nImNamen des Volkes.\nIn der*Strafsache\ngegen\n\n“den kaufmännischen Angestellten Heinz Helmut S EEE -\nEEE aus HE: geboren am EEE 1910 in ZU THürin-\n\ngen,\n\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOÖberregierungsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16. April 1953\n\n1,) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen\neines fortgesetzten Vergehens nach § 173 Abs 2\nStGB wegfällt;\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\n}\n’\n\nGründe\n\n&o\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäss § 174 Ziff 1 StGB\nin Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 173 Abs 2\nStGB zu 1 (einem), Jahr Gefängnis verurteilt\", Seine Revision ist zum Teil begründet. ,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision rügt als Verletzung der §§ 33, 34,\n247 StPO, dass die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beschlossen habe, den\nAngeklagten während der Vernehmung der Brigitte Si»\n> aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen, chne ihn\nund seinen Verteidiger vorher zu hören und ohne den Beschluss zu begründen,\n\na) Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings,\ndass der Vorsitzende den Angeklagten und seinen Verteidiger nicht ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu dem\nAntrage der Staatsanwaltschaft zu erklären. Das schreibt\njedoch § 33 StPO nicht vor. Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegen--\nheit gehabt hat, sich zu äussern (R6St 37, 4375; 47, 342;\nOCHSt 2, 1135 BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53). Das war\nhier der Fall. Angeklagter und Verteidiger konnten, sowohl bevor die Strafkammer über den Antrag der Staatsanwaltschaft beriet und entschied, als auch während der\nVorsitzende den Beschluss durchführen liess, etwaige Bedenken geltend machen, wenn ihnen daran gelegen war.\n\nb) Nach § 34 StPO ist eine Entscheidung, die einen\nAntrag ablehnt, mit Gründen zu versehen, Die Strafkammer\n\nLEERE Een)\n\nEB\n\nne\nur htee\n\nWR.\n\n#\n3\n\nDEE SEPP T PWOPTPEBEN TE\n\n\"liegt ein Verfahrensmangel. Er gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht,\n\n-auch einen Widerspruch. Diese Angriffe gehen auf das sach-\n\nII, Sachbeschwerde\n\nhat den beanstandeten Beschluss nicht begründet. Darin\n\nDie Revision meint, es sei ein unbedingter Revisionsgrund gegeben. Das trifft nicht zu. § 338 Nr 5 StPO\nwäre nur verletzt, wenn die sachlichen Voraussetzungen\ndes § 247 StPO nicht vorgelegen hätten. Das behauptet\ndie Revision nicht, Deshalb (§ 352 Abs 1 StPO) muss der\nSenat davon ausgehen, dass die Strafkammer den Angeklagten zu Recht nach § 247 StPO hat abtreten lassen. Ist\ndies aber der Fall, so kann es das Ergebnis der Verhandlung nicht beeinflusst haben, dass die Strafkammer bei\ndem Abtretenlassen nicht vorschriftsmässig verfahren ist.\n\n2.) Die Revision beanstandet die Feststellung, der\nAngeklagte habe gewusst, dass sein Verkehr mit der Stieftochter auch unter dem Gesichtspunkt des § 173 Abs 2 StGB\nUnrecht sei, Insoweit bedarf sie keiner Erörterung, weil\ndie Verurteilung nach dieser Bestimmung aus sachlichen\nGründen aufzuheben ist:\n\n3,) Schliesslich behauptet die Revision, das Urteil\nbegründe nicht ausreichend, warum die Strafkammer die Ehe-\n\nfrau des Angeklagten als glaubwürdig ansehe, es enthalte\n\nliche Recht über und sind dort zu behandeln.\n\n1.) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten nach § 173 Abs 2 StGB, Die Straf-\n\ney\n\nkammer hält es für sekr wahrscheinlich, dass der Angeklagte mit seinem Gliede in die Scheide seiner fünfzehnjährigen Stieftochter eingedrungen ist. Als erwiesen stelli sie jedoch nur fest, dass er sein Glied \"zwischen die Schamlippen des weiblichen Geschlechtsteils\"\n\n“ eingeführt hat. Schon hierin findet sie eine Vereinigung\nder Geschlechtsteile im Sinne einer Vollziehung des Beischlafs. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Schamlippen gehören zwar zu den äusseren Geschlechtsteilen im\nweiteren Sinne. Der Begriff des Beischlafs setzt jedoch\neine Vereinigung der Geschlechtsteile voraus, die der\nBegattung dienen. Der Beischlaf ist also erst vollendet,\nwenn der Täter in die weibliche Scheide einzudringen beginnt. Diese Auffassung liegt allen Entscheidungen des\nReichsgerichts zu dieser Frage zu Grunde (vgl RGSt 70,\n1735 71, 1965 73, i135 RG JW 1930, 916 Nr 17; 1934, 2335\nNr 7 a; 1937, 756 Nr 18). Der Bundesgerichtshof hat sich\ndieser Rechtsprechung angeschlossen {Urt v. 16. Juni 1953\n- 1 StR 792/52 -). Auch der erkennende Senat tritt ihr\nbei.\n\nDa der Angeklagte mit seinem Gliede nicht nachweistar in die Scheide der Stieftochter eingedrungen ist,\nhat er mit ihr nicht den Beischlaf vollzogen, Aus diesem\nGrunde kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 173\nAbs 2 StGB nicht bestehen bleiben,\n\n2.) Die Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB tragen die\nFeststellungen. Ob ein fünfzehnjähriges Mädchen seinem\nStiefvater zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Die\nStrafkammer hat nicht allein aus der Aufnahme der Brigitte\n\nu\n\nep\n\nWear ia kn\n\nTEE\n\nRUHERIETREET TEEN\n\n\"Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB. Des-.\n\nin den Haushalt und deren Versorgung, was nicht genügen\nwürde, sondern aus den gesamten Umständen des Falles,\ndie sie im einzelnen darlegt, die rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte für die\ngesamte Lebensführung des Stiefkindes neben der leiblichen Mutter verantwortlich war. Es bestand also ein\n\nsen war sich der Angeklagte, wie die Strafkammer ausarücklich hervorhebt, auch bewusst. Der Angeklagte hat\nsich deshalb durch den unzüchtigen Verkehr mit Brigitte eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gemacht.\n\nDie Revision vermisst eine nähere Begründung dafür, dass die Strafkammer die Aussage der Ehefrau des\nAngeklagten, die ihm gehässig gegenüberstehe, für glaubwürdig halte. Das Gesetz schreibt dies nicht zwingend\nvor, § 267 Abs 1 StPO. Ein sachlicher Grund, die Frage\nder Glaubwürdigkeit der Ehefrau näher zu erörtern, war\nnicht gegeben. Denn die Feststellungen beruhen \"in\nerster Linie auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten, das durch die Aussagen der Zeuginnen Brigitte\nSC una Frau SB bestätigt wird\". Die Einlassung des Angeklagten und Aussage seiner Ehefrau stinm- ,\nmen also überein. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Frau SC bejaht hatte, im einzelnen wiederzugeben.\n\nSchliesslich behauptet die Revision, das Urteil enthalte einen Widerspruch. Es stelle fest, dass der Angeklagte die Schularbeiten der Kinder Karl und Brägitte\nSC \"in der zur Erörterung stehenden Zeit\" beaufsichtigt habe, obwohl sie im Jahre 1952 nicht mehr die\n\nU\n\n-6-\n\nSchule besucht hätten. Das Urteil spricht aber nur allgemein ohne jede Zeitangabe davon, dass sich der Angeklagte\num die Schularbeiten der Kinder kümmerte. zs stellt an anderer Stelle fest, dass Brigitte im Jahre 1951 die Volksschule verliess und dann noch ein Jahr auf seine Bemiühungen hin eine Haushaltungsschule besuchen konnte. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen ist deshalb nicht ersicht-\n\nlich.\n\n3.) Die Strafkammer hat trotz sorgfältiger Früfung nicht\nfeststellen können, dass der. Angeklagte in die Scheide der\nStieftochter einzudringen begonnen hatte, Eine weitere Aufklärung ist von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten.\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und den\nStrafausspruch aufgehoben, weil sich nicht ausschliessen\nlässt, dass er durch die Verurteilung nach § 173 Abs 2 StGB\nbeeinflusst ist.\n\nDr. Mcericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges\n\nv\nAu.\n\nnr \"RP Mn een tn Aa ee et","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-269-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-269-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.590018+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-25/2-str-269-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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