{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"4 StR 893/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verwertung vor und nach der. Straftat liegenden\nVerhaltens eines Täters bei der Strafzumessung darf\nnicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die\nmit der Straftat in keinerlei Beziehung steht.","text_plain":"DEE 2 net\n\n716\n\nicht für die Amtliche Sammlung!\n\nür das Nachschlagewerk! 23 24 008\n\nun Nm NER U Wi ale GENE GA A Gaiten AED anne.\n\nGesetz: § 267 StPO\n\nRechtssatz:\n\nDie Verwertung vor und nach der. Straftat liegenden\nVerhaltens eines Täters bei der Strafzumessung darf\nnicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die\nmit der Straftat in keinerlei Beziehung steht.\n\nAktenzeichens 4 StR 893/53\nJrteil des BGH vom 24. Juni 1954 LG Detmold\n\nTen\n\nYStR_893/53 AG\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Erich PM, genannt Kurt, BED\naus DEEEEED, geboren an. ED EB in seD (Be »\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom\n5. September 1953 im Strafausspruch nit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n. Über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Bielefeld zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFig Sit Ze Eu\n\nAWLERL.\n\nArt ut.\n\nPr Zu\n\nDie Revision des wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Beschwerdeführers hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrüge\nist nicht begründet. Die Revision behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil\neiner der beiden Schöffen an den Verhandlungstagen zeit-.\nweilig geschlafen habe und deshalb unfähig gewesen sei,\ndem Gang der Verhandlung zu folgen. Die von der Strafkanmer angestellten Ermittlungen geben aber keinen Anhalt für\ndie Annahme, dass der Schöffe geschlafen oder auch nur mit\ndem Schlafe gekämpft habe. Er selbst hat dies entschieden bestritten und darauf hingewiesen, dass er zeitweise\nauf seine Notizen heruntergesehen habe, wodurch vielleicht\ndcr Eindruck habe entstehen können, als ringe er mit dem\nSchlafe. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Angaben den\nGlauben zu versagen. Der Strafkammervorsitzende und der\nBerichterstatter haben zu keiner Zeit bei den Verhandlungen\nBeobachtungen gemacht, die darauf schliessen liessen, dass\nder Schöffe schlafe; seine Beteiligung an den Beratungen\nbewies, nach den dienstlichen Äusserungen beider Richter,\ndass er den Prozesstoff voll erfasst hatte.\n\n2, Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Sie richten\nsich vornehmlich gegen die Ausführungen der Strafkamner,\ndie sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Mi»\nbefassen. Die Erwägungen des Landgerichts halten sich indessen frei von Denkfehlern. Es trifft nicht zu, dass der\nTatrichter \"ungewöhnlich niedere Anforderungen\" an die\n\nee\n\nE”\n\nsr\n\nun ie ee... me\nEIKE en nn\n\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin gestellt hat, die Urteilsausführungen zeigen das Gegenteil. Die Strafkammer hat\ndas Beweisergebnis in dieser Richtung sorgfältig und eingehend beurteilt. Sie durfte dabei auch ausser dem Inhalt der Zeugenaussage weitere Beweisanzeichen verwerten. Welche Schlüsse sie aus den Aussagen der Eheleute\nKB ziehen wollte, stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Vergeblich versucht die Revision insoweit die\nAuslegung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen,\nIhr Vorbringen, die Aussagen der Zeugen Dr. IB und\nLe seien in den Urteilsgründen \"ungenau\" wiedergegeben, ist unbeachtlich. Das Revisionsgericht darf\nnicht prüfen, ob die Feststellungen des Tatrichters mit\nden Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen. Vas\nder Beschwerdeführer für seine Behauptung vorträgt, Frau\n“CD habe den Angeklagten aus Rache der „ahrheit\nzuwider belastet, kann nicht durchgreifen, weil er auf\nZeugenangeben hinweist, die sich aus dem Urteil nicht\nergeben. Diesem kann auch der Inhalt des Briefes der\nFrau NO von 28. September 1952 nicht entnommen\nwerden. Die Deutung, die das Landgericht dem Briefedes\nAngeklagten vom 10. August 1949 gegeben hat, lässt sich\nmit Rechtsgründen nicht angreifen. Die Schlüsse des Tatrichters brauchten nicht zwingender Natur zu sein. Es\ngenügt, dass sie denkgesetzlich möglich waren. Die Urteilsausführungen bieten auch keinen Anhalt dafür, daß\ndas Landgericht verkannt habe, dass auch andere Schlußfolgerungen möglicherweise ebenso nahelagen. Die Feststellung, Frau Lim» habe bei ihrer ersten Vernehmung ihre Beziehungen zum Angeklagten abgestritten, um\nseine nach ihrer Meinung glückliche Ehe nicht zu zerstören, ist durchaus nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint. Die Zeugin wusste nicht, wer sie benannt\n\nhatte. Sie konnte glauben, die Ehefrau des Angeklagten\nhabe von dessen ehebrecherischen Beziehungen zu ihr\nkeine sichere Kenntnis. Sie werde, wenn ihr diese weiterhin verborgen blieben, noch zur Überzeugung kommen,\ndass sie ihrem Manne keine ernsthaften Vorwürfe machen\nkönne. Sie brauchte mithin nicht anzunehmen, dass die\nEhe des Angeklagten unheilbar zerrüttet sei.\n\n3. Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen: Der Angeklagte hat in dem Strafverfahren\ngegen Frau Mm wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage als Zeuge bewusst wahrheitswidrig unter\nEid bekundet, er habe mit ihr bis zu seiner shescheidung\nkeine ehebrecherischen Beziehungen unterhalten.\n\n4. Zugunsten des Angeklagten unterstellt das Landgericht, er habe die Unwahrheit gesagt, um die Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden. Es ist\naber überzeugt, und deshalb wendet es § 157 StGB nicht\nen, dass dieser Beweggrund für seinen Willensentschluss\nvon ganz untergeordneter Bedeutung war. Sein entscheidender Beweggrund sei gewesen, Frau Ui» zu helfen.\nDiese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Ihr steht die weitere Urteilsfeststellung\nnicht entgegen, dass der Ingeklagte Frau N helfen\nwollte, \"soweit er dies ohne ernstliche Gefahr tun konnte,\ndass ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage alsbald nachgewiesen werde.\" Aus dieser Einschränkung ergibt sich, dass\ner eben nicht damit gerechnet hat, man werde ihm die Unwahrheit seiner Angaben nachweisen. Die Annahme der Strafkammer, Furcht vor Entdeckung habe allenfalls nur einen\nganz geringen zinfluss auf die Erwägungen des Angeklagten\n\ngehabt, ist auch nicht unvereinbar mit der Beurteilung seiner Persönlichkeit als eines \"gemeinen, kaltberechnenden Menschen, der einen niederträchtigen,\nhässlichen Charakter besitze.\" Diese Würdigung schließt\nnicht aus, dass der Angeklagte mit der falschen Eidesleistung Frau IE schützen wollte, mit der er\ndamals noch\"ein festes Verhältnis mit regelmässigem\nGeschlechtsverkehr\" unterhielt.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die\nStrafzumessung im übrigen. Das Landgericht führt hierzu U.&. aus, der Angeklagte habe sich gegenüber Frau\nYo hässlich und gemein benommen: Er habe ihr Aussichten auf eine Eheschliessung gemacht, ohne an eine E\neheliche Verbindung mit ihr zu denken. Ihre Hörigkeit\nihm gegenüber habe er bewusst ausgenutzt und sie schließlich im Stich gelassen, als sie wegen der für ihn erstatteten falschen Aussagen im Gefängnis saß, da er sich\nalsbald einer anderen Frau zuwandte, die er nun heiraten\nwolle. Nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft habe er\nsie auf ihre Vorhaltungen unter Druck setzen wollen mit\ndem Hinweis, wenn sie ihn verrate, habe sie sich des\nEhebruchs schuldig gemacht. Damit habe er versucht, siezum Schweigen zu bestimmen, obwohl er wusste, dass die\nAntragsfrist für das Vergehen des Ehebruchs längst abgelaufen war. \"Dieses einen hässlichen Charakter und eine\ngemeine Persönlichkeit offenbarende Gesamtverhalten müsse\nbei der Strafzumessung ins Gewicht fallen.\" Dem Strafrichter ist es allerdings nicht verwehrt, Tatsachen,\ndie der Straftat vorangegangen oder ihr nachgefolgt sind,\nbei der Bildung der Strafe mitzuberücksichtigen, um dadurch dem verbrecherischen Willen, dem Bestehen oder der\n\n(4\nF © in\n\nStärke einer verbrecherischen Neigung Rechnung zu tragen (RG JW 1926, 820 Nr 2). Dabei darf er jedoch nicht\nzuungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen; denn die Strafe soll Sühne\n\nfür das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes\nbegangene Unrecht sein (DRiZ 1951, 4, 38; MDR 1952, 457 £).\nGrundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung\nder Tat für die verletzte Rechtsprdnung und der Grad der\nin ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179),\nnicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter\ndes Täters. Soweit das ausserhalb der Tatsusführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten\n\nmit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse\neuf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die\ninnere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist\nihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (MDR 1952,\n\n458 unter VI). Sie können bestimmte Anhaltspunkte dafür\ngeben, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten\nvon weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in\nder bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen,\nverstösst ihre straferschwerende Verwertung gegen die\nGrundsätze rechtsstaatlichen Strafens.\n\nEin solcher Zusammenhang zwischen der Straftat des\nBeschwerdeführers und seinem im Rahmen der Strafzumessung gewürdigten Verhalten gegenüber Frau Mm» ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Der Angeklagte hat den\nMeineid geleistet, um seiner Geliebten zu helfen, die\nsich für ihn in schwere Schuld verstrickt hatte. Inwiefern sich aus seinem späteren menschlich gewiss in\nhöchstem Maße zu missbilligenden, lieblosen Benehmen\nihr gegenüber Schlüsse auf den Unrechtsgehalt des Heineidverbrechens und die Grösse seines strafrechtlichen\n\nVerschuldens ziehen lassen, inwiefern sich seine hässliche, niederträchtige Gesinnung also gerade in der falschen kidesleistung widerspiegeln soll, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Strafzumessung bedarf hiernach der Erneuerung. Dabei wird d&s Landgericht\nzu beachten haben, dass die Eidesfähigkeit auch dann\nnicht nach § 161 Abs 1 StGB aberkannt werden darf, wenn\nder Tatrichter Eidesnotstand (§ 157 StGB) für vorliegend\nerachtet, aber von der Befugnis, von Strafe abzusehen\noder sie zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGH\n\n1 StR 563/53 vom 24. November 1953).\n\nDer Senat hielt es für zweckmässig, die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht\nzu verweisen.\n\nKrumme ‚Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-893-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/4-str-893-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.497071+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-24/4-str-893-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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