{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-24","aktenzeichen":"3 StR 629/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2328 021 \"\n\n3 StR 629/53 ng\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kriminalinspektor Peter W EB aus KEB-Bu@-\n‚ geboren am WM. ED ED ir Ei, Krs. E@-\n\n2. den Kriminalinspektor Hermenn D EEED zus N@W- Ti:\ndort geboren an ®. a,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesriehter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Oktober 1951\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur\naste \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte I) wer von 1941 bis Januar 1945 Leiter der deutschen Kriminalpolizeidienststelle in OHNE im\nbesetzten Polen. Der Angeklagte DEE war vom 27. September\n1944 bis 2. Januar 1945 Kriminalbeamter bei dieser Dienststelle. Die Anklage hst ihnen folgende Straftaten zur last gelegt;\n\n1. Dem Angeklagten WERD,\n\na) im Sommer 1941 einen aus der Strafhaft entflohenen und\nwieder ergriffenen Polen erschossen zu haben,\n\nb) im Winter 1941/42 zwei Polen jüdischen Glaubens auf einer\nWiese bei OD erschossen zu haben,\n\nc) bei einer sog. Kommunistenaktion in OCEEEEEED am 28.\nApril 1942 mindestens vier Menschen getötet zu haben,\n\nd) am 11. Oktober 1942 bei einer Aktion zur Aussiedlung\nvon Juden mindestens 18 Menschen getötet zu haben,\n\ne) am 10. Januar 1943 bei einer zweiten Aussiedlungsaktion\nmindestens zwei Menschen erschossen zu haben,\n\n?£) in den Monaten Juli bis Dezember 1944 eine unbestimmte\nAnzahl von Menschen, mindestens jedoch zwei Personen\n\n. getötet zu haben.\n\n2. Dem angeklagten DEEP wird zur Last gelegt,\nin den Monaten Oktober bis Dezember 1944 gemeinschaftlich mit anderen eine unbestimmte Anzahl, mindestens\n. aber fünf Menschen erschossen zu haben. In allen diesen Fällen hat die Anklage Mord angenommen.\n\n3. Beiden Angeklagten ist ausserdem zur Last gelegt worden,\nim Oktober 1944 gemeinschaftlich als Kriminalbeamte den\nPolen UCEEEEEEEB Lei einer Vernehmung mit Ochsenziemern\nund Drahtseilen mißhandelt zu haben, um von ihm das Ein-\n\ngeständnis zu erpressen, daß er von Geburt Jude sei.\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Urteil zunächst in vollem\nUufange mit der Revision angefochten. Sie hat das Rechtsmittel nachträglich zurückgenommen, soweit der Angeklagte WB\nin den beiden ersten Anklagepunkten (Tötung eines entwichenen\nStrafgefangenen und Tötung zweier Polen) und soweit beide Angeklagte von der Anklage der Aussagseerpressung freigesprochen\nworden sind. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.\n\nDie Stgatsanwaltschaft rügt Verletzung verfahrensrechtli\ncher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich trotz schwerwiegender Verdachtsgründe auf Grund der in der Hauptverhandlung ver\nfügbaren Beweismittel nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschaffen konnte. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht engreifbar. Sie\nist frei von Widersprüchen und Verstössen gegen Denkgesetze:\nEine Verletzung sachlichen Rechts liegt demnach nicht vor.\n\nII. Näherer Erörterung. bedürfen die Verfahrensbeschwerden.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind die\nZeugen Hersch DEEP, Chaja Wei und Ascher RED\nnicht persönlich vernommen worden. Ihre Vernehmung ist ersetz\nworden durch Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungens einer Niederschrift vom 1. März 1949 über die Ver-\n\nnehmung des Zeugen BEP Aurch den deutschen Staatsanwalt\n\nim Ermittlungsverfahren, einer Niederschrift vom 11. Oktober\n1950 über die richterliche Vernehmung des Zeugen REEEEEB\nvor dem Bezirksgericht in Jerusalem, sowie einer Niederschrift\nvom 8. Januar 1950 über die richterliche Vernehmung der Zeu-\n\ngin Wei durch das Bezirksgericht in Haifa. Die Verle-\n\nsung‘ wurde nach dem Verhandlungsprotokoll auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluß\nangeordnet. Dabei wurden als Verlesungsgrund nur die Gesetzesstellen angegeben, und zwar für die Aussagen der Zeugen We\nGE un: RO S 251 Abs 1 Nr 2 StPO, für die Aussage\ndes Zeugen BED § 251 Abs 2 StPO. Der Zeuge BEE wohnte\nzur Zeit der Hauptverhandlung in Melbourne, Australien, die\nbeiden anderen Zeugen in Israel.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Verlesung mit\nder Begründung, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen\nnicht gegeben gewesen seien. Die Zeugen, deren Aussagen von\nausschlaggebender Bedeutung seien, hätten in absehbarer Zeit\n\"persönlich vor dem Schwurgericht vernommen werden können.\nSie hätten sich auch nachträglich bereit erklärt, zu einer\nneuen Hauptverhandlung in Frankfurt am Main zu erscheinen.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht weiterhin geltend, das\nSchwurgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt, weil sich ihm nach den besonderen Umständen\n\ndes Falles die persönliche Vernehmung der Zeugen in der Haupt-'\n\nverhandlung trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten hätte\naufdrängen müssen.\n\nBei der Prüfung dieser Verfahrensrügen ist zu unterscheiden zwischen den richterlichen Vernehmungen (Zeugen R@- '\n\nGEEEEED un: Ve) und der Vernehmung durch den Staatsanwalt (Zeuge BEE, weil die gesetzlichen Voraussetzungen\n\n2 —\n\nen Wen.\n\nTa At\n\nnn ea SR in\"\n\nee\n\n‚die Tatsache allein, daß der Zeuge im Ausland wohnte, als sol-\n\nfür die Verlesbarkeit in beiden Fällen verschieden sind.\n\n1. Das Schwurgericht hat die Verlesung der richterlichen Niederschriften nur mit einem Hinweis auf § 25i Abs\ni Nr 2 StPO begründet, ohne die tatsächlichen Grundlagen für\ndie Verlesung mitzuteilen. Dieses Verfahren war hier zulässig, weil der Verlesungsgrund offenkundig und allen Beteiligten bekannt war (BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953).\n\nfragt sich aber, ob die Tatsache, daß die Zeugen in Israel\n. wohnen, sein ausreichender Grunä für die Verlesung der rich-\n\nterlichen Vernehmungsniederschriften war.\n\nDie Frage ist ohne weiteres zu bejahen bei der Zeugin\nVe: Diese hatte dem Gericht vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, daß sie aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht in der Iage sei, die Reise nach Frankfurt am\nMain zu unternehmen (B1 901 dA). Daraus durfte das Schwurgeriecht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß die Zeugin nicht gewillt war, in absehbarer Zeit zur Vernehmung zu erscheinen.\nEs bestand also für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis (§ 251 Abs i Nr 2 StPO).\n\nDer Zeuge RE dagegen wer an sich bereit, zur\nHauptverhandlung nach Frankfurt am Mein zu reisen. Während\nder Hauptverhandlung im September 1951 teilte er jedoch mit,\ndaß er aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht reisen könne, daß er aber in etwa zwei Monaten reisefähig sei\n(Bl 919 dä). Bei ihm stand also nicht fest, daß seinem Erscheinen für eine längere oder ungewissse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Würde das Schwurgericht\n\nches Hindernis angesehen haben, so würde es den Rechtsbegriff\ndes nicht zu beseitigenden Hindernisses verkannt haben (BGH NW\n1953, 1522). In Anbetracht der Wichtigkeit der Sache - die An-\n\ngeklagten standen unter dem Verdacht des Mordes an zahlrei-\n\nchen Menschen - wäre ein Aufschub von zwei bis drei Monaten\n\nnicht so ins Gewicht gefallen, dass von einem Hindernis für\n\nlängere Zeit im Sinne des § 251 Abs i Nr 2 gesprochen werden\nkönnte.\n\nGleichwohl kann die Revision nicht darauf gestützt: werden, daß die richterliche Niederschrift über die Vernehmung\ndes Zeugen nicht hätte verlesen werden dürfen. Die Verlesung\nwar aus einem anderen Grunde zulässig. Der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft hatte sie selbst beantragt und weder\ndie Angeklagten noch ihre Verteidiger hatten widersprochen.\nDie Niederschrift durfte also nach § 251 Abs 1 Nr 4 StPO verlesen werden. Daß das Schwurgericht seinen Beschluß nicht auf\ndiesen Grund gestützt hat, ist unschädlich. Denn es ist nicht\nanzunehmen, daß der Staatsanwalt oder die übrigen Beteiligten '\nihr Einverständnis zurückgenommen hätten, wenn dieser Verlesungsgrund bekannt gegeben worden wäre. Auf der Angabe eines\nanderen Verlesungsgrundeskann das Urteil daher nicht beruhen-\n\n| un\n\n——.\n\nStand demnach der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) der Verlesung der Aussagen nicht entgegen, welche die Zeugen vor dem Richter in Israel gemacht\nhatten, so erhebt sich doch. die Frage, ob nicht besondere Um- j\nstände es nahelegten, im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung die Zeugen gleichwohl persönlich in der Hauptverhandlung zu hören. Es ist anerkannt, daß in den Fällen des § 251 Abs\n1 Nr 2 bis 4 StPO jeweils zu prüfen ist, ob nicht trotz Verlesbarkeit von richterlichen Vernehmungsniederschriften die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) eine persönliche Vernehmung des Zeugen gebietet. Dies gilt:besonders im Falle\ndes § 251 Abs 1 Nr.4 StPO (BGH NJW 1952, 1305).\n\nDie Nachprüfung in dieser Richtung ergibt jedoch, daß\ndas Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt\nhat. Die Aussagen der Zeugen Weib un: re ne\ntreffen nur die Erschießungen im Jahre 1944. Das Schwurge-\n\nricht hat zu diesen Vorfällen mehrere Zeugen an Gerichtsstelle vernommen, darunter auch Tatzeugen. Ihre Aussagen\nhat es eingehend gewürdigt und dabei die zahlreichen Widersprü- :\nche hervorgehoben. Es hat sich auch mit den Verhältnissen befaßt, unter denen die Zeugen ihre Beobachtungen gemacht haben,\nund ist zu dem Ergebnis gekommen, es erscheine nicht möglich,\ndaß die Zeugen auf eine Entfernung von etwa 50 m in der\nAbenddämmerung die Angeklagten von anderen ähnlich unifor- N\nmierten Angehörigen der Polizei, der Gestapo und des’ $\n\nmit Sicherheit unterscheiden konnten. Zwei .der Zeugen hatten\nbesondere Angaben über: zwei ‚bestimmte Erschießungen gemacht,\nan denen die Angeklagten Veteiligt gewesen sein sollten. Aber\nauch diese Aussagen widersprachen sich in Einzelheiten. Andererseits hatte die Zeugin We EEE bei ihrer richterlichen Vernehmung in Haifa zwar die Angeklagten als Angehörige der Dienststelle bezeichnet, bei der die Erschießungen\nstattfanden, sie aber nicht als Täter genannt, während sie vier\nGestapo- und SD-Beamte namentlich als\"Hauptverbrecher\" und\n\"Hauptteilnehmer an den Exekutionen\" kennzeichnete. Der Zeuge REED hat bei seiner Vernehmung in Jerusalem keine\nAngaben über bestimmte Einzelfälle gemacht, sondern nur bekundet, die Angeklagten seien an den Erschießungen in OWB-BD im Jahre 1944 als Täter beteiligt gewesen. Zusammenfassend führt das Schwurgericht aus: Die unsicheren Beobachtungsmöglichkeiten der Augenzeugen, die zahlreichen Widersprüche\nin ihren Aussagen, auöh soweit sie Tatzeugen seien, sowie\n\ndas Fehlen eines persöglichen Eindrucks von den nicht anwesenden Zeugen könnten einen Schuldspruch nicht rechtfertigenan anderer Stelle sagt das Schwurgericht; Seien schon in den\nvon Augenzeugen geschilderten Einzelfällen sichere Feststel-\n\nPr Du\n\nlungen nicht möglich, so begegneten die übrigen summarischen\nZeugenbekundungen weiteren erheblichen Zweifeln. Damit meint:\ndas Schwurgericht offensichtlich auch die Aussagen der Zeu-\n\ngen Ve und Rubinstein.\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts 1äßt deutlich R\nerkennen, daß sie nicht entscheidend darauf beruht, daß das\nGericht von den nicht anwesenden Zeugen keinen persönlichen\nEindruck hatte und keine Fragen und Vorhalte an sie richten\nkonnte. Es hielt schon die Aussagen der in der Hauptverhändlung vernommenen Zeugen für so widerspruchsvoll und unklar,\ndaß es auch von. einer persönlichen Vernehmung der Zeugen Veß-EEE ur: TOD Keine zu einer Verurteilung ausreichende\nalärung der Geschehnisse erwarten konnte. Dabei ist auch der\nUmstand bedeutsam, daß die Zeugen von Richtern vernommen worden sina} ‚denen die vollständige Aufklärung der an Angehörigen ihrer‘ ‚Rasse begangenen Verbrechen persönlich am derzen\nlag und die zudem ersucht worden waren, den Zeugen bestimnmte Fragen vorzulegen. Wenn die Zeugen trotz alledem keine brauchbaren Einzelbeobachtungen mitgeteilt haben, drängte sich dem\nSchwurgericht ihre nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung\nnicht auf. Der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zwar dann, wenn bestimmte ihm bekannte Umstände die Benutzung weiterer Erkenntnismittel dringend nahelegten. Das war hier nicht der Fall, soweit es sich darum handelte, ob das Schwurgericht die Aussagen der Zeugen WeiiB-ED un RER in der Hauptverhandlung verlesen und der\nUrteilsfindung zugrunde legen durfte. Die hiergegen erhobene\nVerfahrensrüge ist demnach unbegründet.\n\n2. Aber auch im Falle des Zeugen BE kann die Revision\nkeinen Erfolg haben.\n\nsurmum an\n\nVorweg ist hier festzustellen, dass die Aussage dieses\nZeugen nur die Vorkommnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 betrifft, die lediglich dem\n\nAngeklagten WEM zur Last gelegt werden.\n\nDer Zeuge war zur Hauptverhandlung nicht keladen worden.\nEr wohnte und wohnt noch in Australien. Das war. allen Beteiligten bekannt. Das Gericht stützt die Verlesung.der Niederschrift über seine Aussage vor dem Staatsanwalt auf 8 251\nAbs 2 StPO. Dagegen bestehen keine durohgreifenden rechtlichen Bedenken. oo IE\n\n‚Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann, ist. im wesentlichen Tatfrage und\nvom Tatrichter nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden.\nDas Revisionsgericht prüft nur, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind oder ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH 1 StR 741/52 vom 21. April 1953\nim Anschluß an RGSt 54, 22): Zwar ist ein Zeuge nicht allein\ndeshalb unerreichbar, weil er im Ausland wohnt und unter Unständen dort vernommen werden müßte (BGH 2 StR 164/53 vom\n29. Mai 1953 und BGH NJW 1953, 1522). Auch decken sich die\nVoraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO nicht ganz mit denen\n\n. des Absatzes 1 Nr 1 und 2. Das ergibt schon der Aufbau der\n\nVorschrift. Es hätte sonst nahegelegen, den Absatz 2 dahin\n\nzu fassen, daß unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2\ndes ersten Absatzes auch die Verlesung nichtrichterlicher _\nNiederschriften und sonstiger schriftlicher Äuaserühgen, zulässig sei. Dasselbe folgt auch aus dem Grundgedanken der Vorschrift, die ein richterliches Protokoll grundsätzlich und\nohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles als Beweismittel höher bewertet als sonstige Niederschriften oder\n\nSchriftstücke. Daher sind die Anforderungen an die Verles-\n\n- 10.-\n\nbarkeit solcher Schriftstücke strenger. Es genügt nicht, daß\ndem ürscheinen des Zeugen irgendwelche Hindernisse für eine\nlängere oder ungewisse Zeit entgegenstehen, vielmehr müssen\nunüberwindbare Hindernisse vorliegen, die eine Vernehmung\ndes Zeugen vor dem Gericht in absehbarer Zeit als 'unmöglich\nerscheinen lassen. Dabei ist absehbar ein Zeitraum, innerhalb\ndessen es sich unter Berücksichtigung aller meßgebenden Umstände, wie der Wichtigkeit der Beweisfrage, der Bedeutung\nder Sache und der Gefahr des Verlustes anderer Beweismittel\näusserstenfalls noch rechtfertigen läßt, die Hauptverhandlung hinauszuschieben. Alle diese Gesichtspunkte können bei\nBeurteilung der Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich vernommen werden kann, mit herangezogen werden.\n\nEs kommt dabei nicht allein darauf an, ob der Zeuge irgendwann in fernerer Zukunft doch noch zur Hauptverhandlung er-\n\nscheinen könnte. Die Erfordernisse einer georäneten und straf-\n\nfen Prozessführung gaürfen nicht außer acht gelassen werden.\nAndererseits muß aber der Richter auch in diesem Zusanmmenhang prüfen, ob nicht trotz erheblicher Schwierigkeiten\ndie Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gebietet, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden und diese notfalls auch\nfür längere Zeit auszusetzen. Die Vorschriften der §§ 251\nAbs 2 und § 244 Abs 2 StPO hängen eng zusammen. Die Pflicht\nzur umfassenden Wahrheitsermittlung beherrscht das gesamte Beweisverfahren des Strafprozesses. Sie ist die Richtschäur für alle im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffenden\nMaßnahmen und Entschließungen. Auch im Rahmen des § 251 StPO\nwill das Gesetz andererseits, daß alle bekannten und erreichbaren Beweismittel in den Dienst der Wahrheitserforschung\ngestellt werden. Daher gestattst § 251 Abs 2:StPO die Verlesung von Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen\nvon Zeugen sowie die Verlesung anderer schriftlicher Äus-\n\n‘ohne beträchtliche Schwierigkeiten und nicht ohne längeren\n\n- 1i -\n\nserungen von Zeugen, wenn diese selbst nicht erreichbar\n\nsind. Es geht dabei davon aus, daß die persönliche Vernehmung zwar vorzuziehen ist (§ 250 StPO), daß es aber besser\nist, wenn das Gericht von sonstigen Äusserungen eines verstorbenen oder sonst unerreichbaren Zeugen Kenntnis nimmt,\n\nals daß sie für die Urteilsfindüung ganz verloren gehen. Wie\noben dargelegt, ist aber der Begriff der Unerreichbarkeit\nkein unbedingter; er hängt vielmehr von den Umständen, vor\nallem auch von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit\ndes Zeugen für die Findung eines gerechten Urteils ab. Ist\ndaher eine Zeugenaussage von solcher Bedeutung, daß unter keinen Umständen auf sie verzichtet werden kann, dann dürfen die |!\nin § 251 Abs 2 bezeichneten Urkunden selbst dann nicht veriesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht\n\nAufschub vernommen werden kann. Solchenfalls sind schon die\nVoraussetzungen des § 251 Abs '2 nicht gegeben. Die Frage, ob\ndie Aufklärungspflicht es gebietet, die Hauptverhandlung\nauszusetzen und den Zeugen zu laden, muß sich das Gericht\ndemnach schon stellen, bevor es ein Schriftstück der in § 251\nAbs 2 bezeichneten Art zum Zwecke der Beweisaufnahme verliest.\n\nPrüft man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten das\nVerfahren des Schwurgerichts, so ergibt sich, dass Vorschriften des Verfahrensrechts nicht verletzt sind.\n\nDas Schwurgericht hatte nach dem Dargelegten die Länge\ndes Reisewegs von Melbourne nach Frankfurt am Main zu berücksichtigen,ferner die Schwierigkeit, die nötigen Reisemittel\nfür den Zeugen zu beschaffen, und die Unmöglichkeit, mit einiger Sicherheit einen Tag zu bestimmen, an dem der Zeuge\nzur Hauptverhandlung am Gerichtsort sein konnte. Dazu kan,\n\n- 12\n\ndaß auch andere im Ausland wohnende Zeugen vernommen werden\n\nsollten, und daß das Gericht darauf bedacht sein mußte, die\n\nFrist des § 229 StPO nicht zu überschreiten. Ob es gelungen\n\nwäre, alle Zeugen annähernd zur gleichen Zeit nach Frankfurt\nzu laden, ist unter den gegebenen Umständen fraglich.\n\nGleichwohl durften alle diese Hindernisse das Schwurgericht nicht davon abhalten, zu versuchen, auch den Zeugen BEE in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn von\n‚seiner Aussage eine so entscheidende Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, daß anders ein gerechtes Urteil\nnicht gesprochen werden konnte. Das war indes Hicht der Fall.\n\nx\n{2\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts beginnt mit einer allgemeinen Erörterung der Beweislage. Dabei steht an\nder Spitze die Erwägung, daß das Schwurgerichi keine eigene\nAnschauung von den Tatorten hatte und die Zeugenaussagen nicht\nan Ort und Stelle auf ihrer Wahrheitsgehalt prüfen konnte.\nVon den polnischen Behörden waren keine entsprechenden Auskünfte zu erlangen. Der Tatrichter war daher nur auf gegenständlich nicht nachprüfbare Zeugenaussagen angewiesen. Erst\nin letzter Reihe weist das Schwurgericht im Urteil darauf\nhin, daß es sich bei mehreren Zeugen auf die Verlesung früherer Aussagen beschränken mußte, ohne die Zeugen selbst\nsehen und ihnen Fragen stellen und Vorhalte machen zu können. Auch bei der Würdigung der Aussagen im einzelnen standen andere wesentliche Bedenken im Vordergrund. So fiel besonders auf, daß die in der Hauptverhandlung vernommenen\nZeugen (CD, CH una Samuel Wei) ihre Aussagen\nim Laufe des Verfahrens mehrmals gewechselt und den Angeklagten erst in der Hauptverhandlung gerade hinsichtlich solcher\nVorfälle belastet haben, bei denen nächste Angehörige der\nZeugen getötet oder mißhandelt worden sein sollen. Das Schwur-\n\nh\nji\n\ngericht hält es für ausgeschlossen, daß diese Geschehnisse\n* den Zeugen bei früheren Vernehmungen nicht gegenwärtig ge-\n\nwesen sein könnten, oder daß sie sie bewusst verschwiegen\nhätten. Das: Schwurgericht erörtert ferner die schlechten\nBeobachtungsverhältnisse, unter denen die Zeugen den Angeklagten als einen der Täter bei den Erschießungen erkannt\nzu haben glauben. Es hebt auch hervor, daß. die Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 nicht nur verschiedene Einzelvorkommnisse schilderten, sondern daß ihre Aussagen auch\ndort voneinander abwichen, wo es sich um dieselben Einzel.-\nvorkommnisse gehandelt haben kann. ‚All ass war vorwiegend\nmaßgebend dafür, daß sich das Schwurgericht von der Schuld\ndes Angeklagten WEB nicht überzeugen konnte.\n\nDazu kamen bei dem Zeugen BB erst in zweiter Reihe\ndie allgemeinen Bedenken gegen den Beweiswert der Aussage\neines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Zeugen, von\ndem das Gericht keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Ersichtlich standen auch bei der Kürdigung der Aussagen\ndieses Zeugen die Erwägungen im Vordergrund, die gegen die\nZuverlässigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernom\nmenen Zeugen sprachen. Unter den oben dargelegten rechtlichen\nGesichtspunkten ist es demnach verfahrensrechtlich nicht zu\nbeanstanden, wenn das Schwurgericht die Aussage des Zeugen\n\nin Anbetracht ihres nach den Umständen nur zu erwartenden\ninhaltlich beschränkten Beweiswertes wegen der nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung entgegenstanden, verlesen\nließ.\n\n- 14 -\n\nEs bleibt zu prüfen, ob das Schwurgericht nicht wenigstens den Zeugen im Wege der zwiachenstaatlichen Rechtshilfe\ndurch einen Richter hätte vernehmen lassen sollen. Das ist\nzu verneinen. Die Bedenken des Schwurgerichts gründeten sich\nnicht darauf, daß der Zeuge nicht richterlich vernommen war,\nsondern darauf, daß es ihn nicht selbst vernehmen und ihm\nFragen stellen und Vorhalte machen konnte. Die Aufklärungspflicht gebot also nicht, deu Zeugen im Wege der Rechtshilfe nochmals vernemen zu lassen(vgl 3 StR 196/52 vom 19. Februar\n1953).\n\nNach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbe-\n\ngründet.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß\n\nu.\n\nwe.\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/3-str-629-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-24/3-str-629-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.250094+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-24/3-str-629-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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