{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-22","aktenzeichen":"1 StR 451/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zw BII3c (516). 2319 084\n\ndas Nachschlagewerk! TI»\ndie Amtliche Sammlung! \"\n.t zur Veröffentlichung in Zeitschriften!\n\n_ — um [2\n\nGesetz: Gesetz über das Kreditwesen idF vom 25. September 1939 § 45.\nStraftilgungs@ § 4 Abs 4,\n\n‚ssatzs Zur Frage, ob und unter welchen Umständen sich der\nvorbestrafte Geschäftsleiter eines Kreditinstituts\n(§ 4 KWG) auf Befragen durch das Xreditinstitut als\nunbestraft bezeichnen darf (§ 4 Abs 4 Straftilgungst).\n\nızeichen: 1 StR 451/53 R\nies.BGH vom 22. Juni 1954 14 Stuttgart\n\nwh\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Wil B aus (Post De\n> E ‚„ geboren am 1906 in\n\n?\naus S ,„ geboren\nno\n\n2. den Kaufmann Nartin R\n3, den Sparkassendirektor rudolf L 04 eus SB.\n|) \\ >\n\nam 1891 i\n\ngeboren em 1894 ini\n4. den Kaufmann Franz P aus\n\n(Kreis EEE), geboren am 1897 in\n\nwegen Betrugs, Untreue u. a.\n\nhat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBindesrichter Dr. Jagusch\nBindesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals Verwreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:z\n\n1, Die Revisionen der Angeklagten Tg und m\nWEB una der Staassanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts ir Stuttgart vom 31. März 1953 werden verworfen,\nDie Angeklagten IB und up haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen. Die Kosten der kevision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.\n\n2. Auf die hevision des Angeklagten Rg wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandiung und intscheidung, auch\nüber die Kosten des nechtsmittels, ar das Landgericht\nzurüskverwiesen. Im’übrigen wird die kevision verworfen,\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten EU virä\ndas Urteil mit den kKeststellungen aufgehoben, soweit der.\nBeschwerdeführer wegen unordentiicher Buchführung verurteilt\nworden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die\n\nRevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ es\n\nDie Rechtsmittel greifen in erheblichem Umfang\ndie Urteilsfeststellungen an und setzen häufig eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen,\nInsoweit kann sich das Revisionsgericht nicht mit\nihnen befassen (§ 337 StPO). Zu den Rechtsausführungen der Revisionen ist zu bemerken:\n\nA. Zur Revision des Angeklagten IB.\n\nI. Verfahrensrügen (in der Reihenfolge der Revisione Hr\nschrift).\n\nZu_2. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tatbestände des § 266 StGB\nfindet, Die Mitteilung und ausdrückliche Würdigung\naller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ist nicht\nvorgeschrieben. Tas Urteil enthält im übrigen eine\numfangreiche Beweiswürdigung. § 267 StPO ist beachtet.\n\nZu_3. Der Beweggrund für die Untreuehandlungen ge- - |\nhört nicht zum Tatbestand des § 266 StGB, wenn er für\ndie Beurteilung der inneren Tatseite auch häufig\nBedeutung hat. Das Landgericht brauchte ihn daher im\nUrteil nicht mitzuteilen, hat sich auf den Seiten\n77/78 übrigens bindend über ihn ausgesprochen, Ein\nRechtsfehler ist nicht erkennbar,\n\nZu_4. Das Revisionsgericht kann nicht selbständig\nprüfen, wie der Angeklagte IB sein Amt erlangt hat;\nes ist an die Urteilsfeststellungen gebunden. Für den\nSchuld- und Strafausspruch ist dies, wie das angefoch-\n\ntene Urteil zeigt, auch ohne rechtliche Bedeutung,\n\nZu_5. Das Landgericht legt dem Angeklagten nur\ndie Bewilligung und Mitwirkung an der Einräumung be.\nstimmter im Urteil einzeln bezeichneter \"NGroßkrediten\nan den Angeklagten Bf zur Last. Andere Kredite\nsind nicht Gegenstand des Verfahrens und des Urteils,\nAuch der Eröffnungsbeschluß erwähnt die satzungswidrige Bewilligung von Großkrediten nur im Zusamnenhang mit dem Kreditfall BGB; andere Fälle sind dem\nAngeklagten darin nicht zur Last gelegt. Der im Eröffnungsbeschluß enthaltene Sachverhalt ist daher erschöpfend abgeurteilt; nur über ihn hat das Landgerich\nim Urteil entschieden.\n\nSoweit die Revision die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt, die nach Ansicht des Angeklagten zur\nsatzungswidrigen Ausgabe von Krediten zwangen, und\ndabei nicht nur den bindenden Urteilsfeststellungen entf\ngegentritt, ist sie bei der Sachbeschwerde zu behandeln.\n\nZu_6. Die Revision bekämpft hinsichtlich der\nPersonalkredite (Blankokredite) in weitem Umfang nur\ndie Urteilsfeststellungen, die sie nicht anerkennen\nwill, und stützt sich auf neues Vorbringen, welches\ndas Revisionsgericht nicht prüfen kann. Unerledigte\nEeweisamträge waren ausweislich der Sitzungsniederschrift am Schluß der Hauptverhandlung nicht mehr\nvorhanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nzur Frage der Verbindlichkeit der Satzung und der\nGeschä.’tsanweisung für den Angeklagten ist nicht erkennbar. Bei der Sachbeschwerde ist hierauf einzugehen.\n\niw\n\nZu_7, Die Ausführungen zu 2 gelten entsprechend.\n\nZu_8. a) Bei Berücksichtigung des Zusammenhangs widersprechen de Feststellungen über die Vermögenslage\nDBEEEENMs auf S 45 UA denen auf S 61 und an andern\nUrteilsstellen nicht. Auf 5 45 befaßt sich das Landgericht mit der Güte von Handelswechseln und bezeichnet\nFEED in diesen Zusammenhang als \"ab Dezember 48\nnicht mehr sicher\", d, h, als von diesem Zeitpunkt at\nnicht mehr zweifellos fähig, Wechselverpflichtungen aus\neigenen Mitteln zu erfüllen. Auf S 61 und an andern\nStellen erörtert es dagegen seine gesamte Vermögenslage\nzu verschiedenen Berichtszeitpunkten, vorbehaltlich\nrichtiger Bewertung der Vermögensteile und Geschäftsaussichten, die nur in der Form vorläufiger, vorsichtiger\nSchätzung möglich war, und ohne Rücksicht auf das Barvermögen Es. Von Unklarheit und Widersprüchen in\nden Urteilsgründen kann hier keine Rede sein.\n\nb) Vergleiche zwischen dem Inhalt des Urteils\n\nund des Eröffnungsbeschlusses, die die Revision häufig\nanstellt, sind ohne rechtliche Fedeutung. Gegenstand\nder Revision ist allein das Urteil, das ausschließ-\n\nich auf der Hauptverhandlung zu beruhen hat (§ 264\nAbs 1 StPO), nicht der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses,\nder nur die dem Angeklagten zur last gelegte Tat so\nbezeichnet, wie sie sich nach den vorangegangenen Ermittlungen darstellt (§ 207 StPO). Das Gericht ist\nnicht verpflichtet, Abweichungen des Ergebnisses der\nHauptverhandlung vom Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\nim Urteil darzulegen.\n\nce) Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) gerügt wird, ist entgegen § 344\nAbs 2 StPO nicht ausgeführt, inwiefern und in welchen “e\n\nPunkten sich vom Rerhtsstandpunkt des Landgerichts aus “\ndie Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts\nin der Hauptverhandlung aufdrängte und was die Straf.\nkammer zur Aufklärung noch hätte tun können, Sie hat\nzahlreiche sachkundige Personen als Zeugen und Sachverständige gehört. Der häufige allgemeine Hinweis der\nRevision auf die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer].\nSachverständiger reicht demgegenüber zur Begründung\nnicht aus, zumal. es sich insoweit im wesentlichen\num die Beurteilung der geschäftlichen Aussichten\nund der künftigen Vermögensentwicklung Ws nandeit.\n\nZu _9. Das Vorbringen enthält nur einen unzulässig\nAngriff auf die Beweiswürdigung.\n\nZu lo. Die Ausführungen zu 8 b gelten sinngemäß,\nund zwar auch für einen Teil der zu 11 erhobenen\n\nRüge.\n\nZu_ 11. Die Ausführungen zur Wechselbürgschaft _\nder Girokasse (Vosswechsel) sind, soweit sie neue Tat- \"\nsachen enthalten oder nur die tatrichterliche Peweiswürdigung angreifen, unzulässig. Worin der behauptete\nVerfahrensverstoß bestehen soll, ist nicht angegeben.\n\nZu_12. Das Vorbringen der Revision zum Schadensumfang verkennt die Feststellungen und rechtlichen\nGesichtspunkte, auf welche sich der Schuldspruch wegen\nUntreue stützt. Es ist im übrigen mit der Sachbeschwer.\nde verknüpft und dort zu behandeln.\n\nZu_13, Das Landgericht brauchte im Urteil nicht\ndarzulegen, ob sich außer dem Angeklagten noch andere\n\nPersonen bei denselben Vorgängen strafbar gemacht\n‚haben Das weitere Vorbringen hierzu gehört zur Sach-\n\nrüge.\n\nZu_14. Z&mtliche Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Peweiswürdigung; sie können die Bindung des Revisionsgerichts an\ndie Urteilsfeststeliungen nicht beseitigen. Wie der\nEingangssatz zu Ziffer 14 ergibt, erhebt die Revision\nhier keine bestimmten Verfahrensrügen im Sinne des\n§ 344 Abs 2 StPO.\n\nLie im Schriftsatz vom 24. November 1955 vorgetragenen Verfahrensrügen sind verspätet erhoben (§ 345\nStPO), soweit sie sich nicht mit den schon behandelten desken.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB) läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n1. Als pflichtwidrig bezeichnet das Urteil alle\nHandlungen und Unterlassungen des Angeklagten IB,\ndie mit satzungswidriger Kreditgewährung an DEE\ndurch ihn und den Angeklagten RB und mit seiner\nMitwirkung bei satzungswidrigen Bewilligungen durch\nden Kreditausschuß und den Verwaltungsrat der Girokasse zusammenhängen.\n\nTatbestandsmäßig nach § 266 StGB sind jedoch\nnach dem Urteil nur die Bewilligungen von dem am\n17. Dezember 1948 eingeräumten Akzeptkredit ab\n\n=\nee |\n.-\n\nea en\nee =\n\nTEL. Du\n=.\nER\n\nEi\n\nen\n\ner\n e-—\n\n7 Er: i\n\n(S 39 und 66 UA) und die sich anschließende Kredit.\nmitwirkung des Angeklagten; nur insoweit ist ein\nvoraussehbarer und vorausgesehener Schaden gewiß\nfestgestellt. Dies geht aus den Feststellungen. auf\nSs 38 fig UA hinlänglich hervor. Auf frühere,\nwenngleich pflichtwidrige Bewilligungen stützt sich\nder Schuldspruch mangels sicherer Schadensfeststellu\nnicht. Damit sind die Kreditgeschäfte, bei. denen\nsich der Angeklagte dem Urteil zufolge strafbar gemacht hat, zeitlich und sachlich ausreichend gekennzeichnei.\n\n2. Sachlichrechtlich führt das Landgericht die\nVorschriften an, gegen die der Angeklagte bei der\nBehandlung jener Kreditfälle verstoßen hat (S 42 - 52\nUA). Dies sind die §§ 12, 13 des Gesetzes über das\nKreditwesen idF vom 25. September 1939 in Verbindung\nmit Art i4 Württ. SparkassenG vom 24. März 1932\n(RGEL 1932 5:97) und außerdem die innerdienstlichen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Girokasse, die wegen ihres Geltungsbereichs keine revisiblen Rechtsnormen enthalten.\n\na) Hier ist der Einwand des Angeklagten zu\nprüfen, wegen der außergewöhnlichen Wirtschaftsverhältnisse nach der Währungsumstellung habe ihn die\nSatzung - zumindest vorübergehend und fallweise — bei\nder Kreditbewilligung nicht gebunden, Er ist unbegründet; in den Urteilsfeststellungen findet er keine\nStütze. Die Satzung der Städt. Spar- und Girokasse\nStuttgart vom 1. Juli 1932 ist ordnungsgemäß beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Sie\nberuht auf Art 28 Abs 1 Würti. SparkassenG und war\nzur Tatzeit in Kraft. Ter Angeklagte hat dem Urteil\nzufolge keine Änderung angeregt; die Satzung ist trotz\n\nun”\n\nEr\n\nEr)\nzu__”\n-\"I5r\n\nl\nOo\nt\nsrl,\nFELI—\nme\n\nER\nEI En\n\nangeblicher Unzulänglichkeit gegenüber den veränderten\nKreditverhältnissen auch nicht geändert worden. Die N\nBestimmungen über die Kreditbefugnis der Direktoren,\ndes Kreditausschusses und des Verwaltungsrats und\n\nüber die Voraussetzungen und Durchführung der Kreäitgewährung bestanden also unverändert fort. Umstürzende\nÄnderungen der Wirtschaftsverhältnisse und des Kreditbedar?s anläßlich der Währungsumstellung mögen eine .\nAnpassung, die diesen Umständen und der Aufgabe der\nGirokasse Rechnung trägt, vielleicht nahelegen. Das\n\nist aber Sache der satzunggebenden Organe. Ob weiterhin unvorhersehbare Entwicklungen vorkommen, die\n\nalien Beteiligten - den in der Satzung vorgesehenen\nOrganen wie der Aufsichtsbehörde - vorübergehend eine\nvon der Satzung abweichende Handhabung gewisser Geschäfte aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls aufdrängen,\nso daß sie bei Einverständnis hierüber vielleicht nicht\npflichtwidrig ist, kann dahinstehen. Dem Urteil zufolge bestand hier keine solche Sachlage. Sie hätte\nzumindest vorausgesetzt, daß der Angeklagte dem\n\n. Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erschöpfend darlegte und daß es zu einer solchen\nübereinstimmenden Beurteilung kam. Davon kann hier\nkeine Rede sein. Stets hätte eine solche Ausnahme,\nzieht man sie überhaupt in Erwägung, auch innerhalb\n\nder Grenzen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften\nbleiben müssen (§§ 12, 13 KWG, Art 14 Württ. SparkassenG). Dieser Einwand des Angeklagten versagt also;\ndie Satzung war uneingeschränkt für ihn verbindlich,\n\nso daß es bei seiner vorläufigen Fewilligungsbefugnis\n(§§ 4 Abs 3 GKS, 12 Abs 1 SpS) verblieb,\n\nDi\n\nDas Landgericht stellt überdies fest, daß Eirkle\nKredit beanspruchte und sein Konto bei der Girokasse\n\n- 10 -\n\nnicht nur ganz vorübergehend überzog. Der Angeklagte\nICE kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß :\ndie Satzung für bloße Überziehungen keine Eewilligungg R\ngrenze enthalte. Dieses Vorbringen ist schon aus tat.\nsächlichen Gründen ohne Bedeutung:\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts zur bewußter\nÜberschreitung der gesetzlichen Personalkreditgrenze #-\n(58 12, 53 KWG, Art 14 Abs 1 Nr 3 Württ. Sparkassent\nvon 1% der Gesamteinlagen der Girokasse geben keinen $-\nAnlaß zu rechtlicher Beanstandung.\n\n3. a) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllten den Mißbrauchstatbestand des § 266\nStGB in äußerer Beziehung, soweit er, im Innenverhält-#\nnis unbefugt, die Girokasse verpflichtende Vermögensverfügungen vornahn, und zwar auch solche, die sich\nan satzungs- oder gesetzwidrige Bewilligungen des\nKreditausschusses und des Verwaltungsrats anschlossen. .\nDer für seinen Geschäftsbereich selbständig verantwort\n\n‘liche Angeklagte (RG HRR 1935 Nr 1633) hätte auf |\nGrund unzulässiger Beschlüsse keine nach außen hin\nwirksame Vermögensverfügung vornehmen dürfen, wenn\nseine Schuld insoweit auch gemindert ist.\n\nDer Treubruchtatbestand des § 266 StGB ist nach\nder äußeren Taiseite erfüllt, soweit der Angeklagte\nes in anderer Vieise als durch Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis unterließ, seine rechtsgeschäftliche\nPflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der\nGirokasse zu erfüllen (mangelhafte Prüfung der Kreditwürdigkeit, insbesondere der Sicherheiten und des\nUmsatzes des Schuldners, Nichtfestsetzung der\npersönlichen Kreditgrenze).\n\nAB AR\n\n-ı1 - ' K\n\nZahlreiche Rechtsgeschäfte erfüllen beide Tatbe- a\nstände zugleich, ohne daß das Urteil eine - nach der h\nGesetzesfassung nicht immer mögliche - Trennung vornimmt. Das Landgericht hätte auch, um Unklarheiten\nzu vermeiden, bei jeder tatbestandsmässigen Handlung\ndas verletzte Strafgesetz bezeichnen sollen, Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch hinreichend,\ndaß die ‚Unterlassung den Angeklagten nicht beschwert.\n\nb) Unter den verwickelten Umständen war es nahezu\nausgeschlossen, für die Verurteilung aber auch entbehrlich, daß das Landgericht den zunächst entstandenen |\nund den endgültig verbleibenden Schaden im Urteil\nschon jetzt genau bezifferte. Es durfte und mußte\nsich insoweit, zumal Bewertungsfragen und Verwertungsaussichten dabei eine wesentliche Rolle spielen, mit\nvorläufigen Angaben sachkundiger und vertrauenswürdiger Personen begnügen. Dieser ?flicht hat es ohne\nersichtlichen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO genügt.\n\nIm übrigen besteht der aus dem pflichtwidrigen Ver- “\nhalten des Angeklagten erwachsene Schaden dem Urteil |\nzufolge schon in der satzungswidrigen Hingabe von\nBargeld gegen in erheblichem Umfang ungesicherte\nKreditforderungen. Darin liegt eine Vermögensgefährdung der Girokasse. Auch diese Gefährdung, die mit\njeder weiteren Kreditausgabe erneut eintrat, ist\nzahlenmässig nicht gerau meßbar; sie 1äßt sich nur\nschätzen. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war\nweder der Angeklagte noch der Kreditausschuß oder der\nVerwaltungsrat befugt, entgegen der Satzung und den\nbindenden Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen und des Landesrechts Stützungskredite dieses\nUmfangs zu bewilligen, um die EB-Betriebe fortzu-\n\n.—\n\n- 12 -\n\nführen und die gefährdeten Kredite zu retten. Da\ndiese kechtsansicht zutrifft, durfte das Landgericht\ndem Angeklagten IB allen Schaden zurechnen, den\ner im bewußten Verstoß gegen die angegebenen Vorschri®:\nten verursacht oder mitverursacht hat. Ein Verfahrens\nverstoß ist auch hier nicht erkennbar,\n\n4. Zur inneren Tatseite der Untreue, zu welcher\nbedingter Vorsatz genügt. sind strenge Anforderungen\nzu stellen. Sie umfaßt die Kenntnis der Tatsachen,\naus denen der Mißbrauch der Verfügungsmacht und die\nVerletzung der Pflicht zur Interessenwahrnehmung\nhervorgeht, sowie die Voraussicht und Billigung der\nVermögensbeschädigung. Das Urteil 1äßt auch insoweit\nkeinen Rechtsverstoß erkennen.\n\nDie. Feststellungen auf den:S 68 flg zur inneren\nTatseite gtehen bei Berücksichtigung des Zusammenhang\nder Urteilsgründe weder untereinander noch zu andern\nStellen im Widerspruch, Dem Urteil zufolge hat sich\ndie Haltung des Angeklagten zu den MBkreäiten all:\nmählich gewandelt: Bis einschließlich zu dem Warenwechselkredit vom 17. Dezember 1948 (Kreditausschußbewilligung) handelte er satzungswidrig, aber\nnicht in tatbestandsmässig sicher feststellbarer Kennt\nnis einer Vermögensgefährdung der Girokasse. Von da\nab ist seine Erkenntnis der nachteiligen Folgen seines\nVerhaltens und sein entsprechender Wille festgestellt.\nIm Laufe der weiteren Entwicklung erfuhr er dann,\ndaß die Geschöftserträge WB: spätestens seit Jahre\nbeginn 1949 rückläufig und Ansätze einer günstigen\nEntwicklung nirgends zu erkennen waren; diese Anzei.-\nchen mehrten sich, obwohl RR weiterhin Kredite voR\nder Girokasse erhielt. Wenn das Landgericht unter die\n\nAR\n\n- 13 -\n\nsen Umständen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe immer mehr gewagt und schließlich \"alles\nauf eine Karte gesetzt\", ein \"Vabanquespiel\" getrieben\nund auf \"ein Wunder\" gehofft, so ist dies vom Rechtsstandpunkt aus nicht zu beanstanden (vgl RGSt 61,\n211). Die Grenze zwischen bloßer Fahrlässigkeit und\ndem Willen des Angeklagten, nachdem die Beziehung\n\nzu ED nun einmal diese Entwicklung genommen hatte,\ndiesen selbst auf die Gefahr eines Gesamtverlusts hin\nweiter zu stützen (bedingter Vorsatz), ist zutreffend\ngezogen. Zum bedingten Vorsatz gehört nicht, daß der\nAngeklagte einen Verlust der Girokasse erstrebte,\nsondern nur, daß er ihn, da ihm die Stützung MB:\nnicht anders möglich erschien, für den Fall seines\nEintritts- hinnahm.\n\n5. Gesamtvorsatz, Das Landgericht nimmt bei allen\npflichtwiätigen Handlungen des Angeklagten ohne\nnähere Begründung Gesamtvorsatz an. In Anbetracht\ndes festgestellten Verlaufs reicht dies jedoch aus,\nDer Angeklagte bezweckte, EB weiterhin zu stützen,\n\num die gefährdeten Kredite ohne Aufsehen zurückzuerlan-\n\ngen. Er hat also alle pflichtwidrigen Handlungen und\nUnterlassungen im Hinblick auf einen für möglich gehaltenen und für diesen Fall gleichwohl gebilligten\nVerlust begangen, dessen genaue Höhe nicht von vornherein feststand,\n\n6. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die. |\n\nFeststellungen auf den S 37 und 130 UA zur Schadenshöhe stimmen überein; sie binden das Revisionsgericht\nund bieten keinen Anhalt dafür, daß dem Angeklagten\nSchadensbeträge stralerhöhend zur Last gelegt worden\nsind, die er nicht pflichtwidrig verursacht hat.\n\n- 14 -\n\nB, Zur Revision des Angeklagten Rp.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer Verletzung der Vorschriften der Stpo :\nüber die Ausschließung und Ablehnung der Richter,\nSie ist unbegründet.\n\nIn der Verhandlung am 17. Februar 1953 verkündete der Vorsitzende der Strafkammer neue Terminbestimmungen zum 20. und 23, Februar 1953. Beide hob\ndie Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung \"aus\ndienstlichen Gründen\" auf und bestimmte zur Fortsetz\nder Hauptverhandlung den 27. Februar, den nach\n§§ 229 StPO letzten Tag. Die von der Revision als\nGrund hierfür angegebenen Vorgänge ergeben keinen\nVerfahrensverstoß,\n\nEin Ablehnungsgesuch gemäß § 24 StPO ist nicht ge\nstellt worden; ob dies zu diesem Zeitpunkt nach § 25\nStPO no:h zulässig war, ist unerheblich, Auch hat kei\nHitglied der Strafkammer dienstlich Tatsachen angezeigt, die auf das Vorhandensein eines gesetzlichen\nAblehnungsgrundes oder auf die Besorgnis etwaiger B-\nfangenheit hindeuten (§§ 22, 23, 24 StPO); solche\nTatsachen sind auch sonst nicht hervorgetreten. Ein\nVerfahren nach den §§ 26 fig StPO kam deshalb nicht\nin Betracht. Ob und aus welchen Gründen sich ein Rich.\nter befangen fühlt, hat er nach pflichtgemäßem Er- \\\nmessen innerhalb der durch § 336 StGB gezogenen :\näußersten Grenze selbst zu entscheiden. Angriffe, dies\ner wegen richterlicher Handlungen erfährt, bilden nich\ndeshalb einen Grund zur Selbstablehnung, weil sie von\nLienstvorgesetzten ausgehen, soweit ein solches Recht®\nverhältnis überhaupt besteht. Anderseits hat der ang“\n\nTh\n\n- 15 - ae\n\ngriffene Richter Grund, den Sachverhalt sorgfältig zu\nerwägen und seine Entschließung, deren Zweckmäßigkeit\ndas Revisionsgeri.cht nicht zu überwachen hat, ohne\nÜbereilung zu fassen. Aus der Terminverlegung geht\ndaher nicht hervor, daß die Mitglieder der Strafkammer Wißtrauen in ihre eigene Unparteilichkeit setzten\nund dies kundzutun wünschten, Schon deshalb ist kein\nRevisionsgrund vorhanden.\n\nII. Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch\nbegründet.\n\n1, Zum Schuidspruch wegen Untreue gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Tg (A 11)\nentsprechend. Die Revision wendet sich vergeblich\nbesonders gegen die Urteilsausführungen zur inneren\nTatseite; sie weisen keinen Rechtsfehler auf, Das\nLandgericht war nicht verpflichtet, sämtliche Zeugenaussagen im Urteil ausdrücklich gegeneinander abzuwägen. Die Urteilsgründe entsprechen der Bestimmung\ndes § 267 StPO. Soweit die Revision gegen die richterliche Beweiswürdigung ankämpft, kann das Revisions- -\ngericht sie schon aus diesem Grunde nicht berück- |\nsichtigen (§ 357 StPO).\n\n2. Bestechlichkeit_($_332_StGB). .‘\nDie Verurteilung entspricht den vom Reichsgericht |\nfür Ermessensbeamte, zu denen der Angeklagte bei seiner Dienststellung gehörte, aufgestellten Grundsätzen. _\nEB hat dem Angeklagten dem Urteil zufolge 6000 DM\nohne Rechtsgrund zugewandt, um ihn zu wohlwollender\nBehandlung seiner Kreditwünsche zu bestimmen. Dies\n\nwußte der Angeklagte; gleichwohl hat er den Betrag\n\n- 16 —\n\nangenommen. Der Tatbestand des § 332 StGB ist damit\nauch in innerer Beziehung erfüllt. Er liegt vor, wen\nder Geschenkgeber in der Erwartung handelt, der Be.\namte werde der xücksicht auf den Vorteil bei Ausübun\ndes Ermessens Raum geben, und der Beamte dies erkenn\nund den Vorteil gleichwohl annimmt (RGSt 74, 251,\nBSH NIW 1953, 1401). Ein pflichtwidriges Handeln des\nAngeklagten für die Zeit nach der Vorteilsannahme\nist überdies festgestellt.\n\n3. Strafzumessung.\n\na) Neben der Eegehung der Untreue hat sich der\nAngeklagte RM pestechlich gezeigt. Dies durfte\nbei der Strafzumessung wegen Untreue straferhöhend\nberücksichtigt werden. Daß das Landgericht die\nStrafzumessungsgründe zusammengefasst behandelt, ist $\nkein Rechtsfehler; der Sinn der Ausführungen, soweit\nStraferhöhungsgründe in Betracht kommen, ist hinreich\ndeutlich.\n\nb) Im Falle IM ist der Angeklagte mangels\n‘Beweises von der Anklage nach § 332 StGB freigesprochen worden. Sein Verhalten war aber pflichtwidrig und kommt deshalb als allgemeiner Strafzumessungsgrund in Betracht,\n\nc) Zu rechtlichen Zweifeln gibt jedoch der Straferhöhungsgrund Anlaß, der Angeklagte habe die Stelle\nals zweiter Direktor der Girokasse entgegen § 4 KG \\\nterschlichen\", bei pllichtgemäßer Angabe seiner “\nJugendverurteilung wegen Mordes im Jahre 1908 zu der\nim Strafregister inzwischen getilgten, bis 1917 überwiegend verbüßten Gefänguisstrafe hätte er sie nicht\nerhaiten. Die Feurteilung dieses Strafzumessungsgrundes hängt von dem Verhältnis der 88 3, 4 KWe zum 8 4 '\n\nIR\n\n2\n\n- 17 - Aue\n\nAbs 4 des StraftilgungsG vom 9. April 1920 idF vom |\n17. November 1939 (RGEL S 2254) und von der näheren Mi\nberuflichen Entwicklung des Angeklagten ab.\n\naa) Die Girokasse bedarf für ihre Geschäfte der\nbehördiichen Erlauhnis (§ 3 KWG). Diese \"darf\"\n(unter anderem) \"nur\"! versagt werden, \"wenn die Geschäftsleiter des Kreditinstituts „.. nicht ehrbar\"\nsind (§§ 4 Abs i a, 2 KWG). Das Kreditinstitut hat der\nAufsichtsbehörde demgemäß zu berichten. Die Erlaubnis\nsetzt also besondere Eigenschaften dieser leitenden\nPersonen, die sonst nicht überall gefordert werden\nkönnen, voraus. Fehlt die Ehrbarkeit in diesem Sinne,\nso wird die Erlaubnis regelmässig versagt werden,\nDer Vorstand des Kreditinstituts muß sich somit Gewißheit verschaffen, ob die bezeichneten Personen\njener besonderen Anforderung genügen. Dazu kann\ndie Kenntnis ihrer gesamten persönlichen und beruflichen Entwicklung und von Strafverfahren gehören, in\nwelche sie verwickelt waren. Erst auf dieser Grundlage\nkann geprüft werden, ob die strengen, im öffentli.chen\nInteresse gegebenen Anforderungen des § 4 KWG erfüllt\nsind. Demgemäß sind die Bewerber um eine solche Stelle\ngrundsätzlich verpflichtet, auf Befragen darzutun, daß\nsie die besonderen gesetzlichen Anforderungen an ihre\nZuverlässigkeit erfüllen.\n\n § 4 Abs 4 StraftilgungsG entbindet sie nicht von\ndieser Pflicht, obwohl diese Vorschrift dem § 4 KWG\nzeitlich nachfolgt. Das Straftilgungsgesetz berücksichtigS die erhebliche öffentliche Bedeutung des\nStrafregisierwesens, aber auch das anzuerkennende\nBedürfnis nach \"Rehabilitierung\" des Verurteilten\n\n- fahren besteht, daß seine rechtmässige Ausübung vor\n\n- 18 -\n\nbei besonders lange zurückliegender, getilgter\n\noder tilgungsreifer Bestrafung (Wachinger DJ 1940, x\n866). Deshalb bestimmt § 4 Abs 4 inhaltlich: Ist der &\nVermerk über eine Verurteilung im Strafregister ge- ®\n\nilgt, so dar? der Verurteilte jede Auskunft über\n\ndie Tat und die Strafe verweigern. Soweit nicht eine\nandere noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht\ndarf er sich als unbestrafi bezeichnen. Die im Abs 4\nvorgesehene Binschränkung kommt im Verhältnis des\nAngeklagten Richter zum Vorsvwanä der Girokasse nicht\nin Btracht. Sie will im übrigen klarstellen, daß das\nRecht, sich als unbestraft zu bezeichnen, mangels\naus bes.nderen Gründen zulässiger richterlicher oder\nstaatsanwaltschaftlicher Anordnung auch im Strafver-\n\nallem keine Eidesverletzung darstellt. § 4 Abs 4\n\ngeht jedoch nicht so weit, dem Gemeinwohl dienende\nbesondere Schutzvorschriften einzuengen oder außer\nSraft zu setzen. Bei der Art der beiden Vorschriften,\nihren verschiedenartigen Zwecken und ihrer ffentlichen Bedeutung kann dies nicht der Wille des Gesetzgehers gewesen sein. Vielmehr tritt § 4 Abs 4 Straß,\ntilgungsG gegenüber § 4 KWG jedenfalls dann zurück.\nwenn der Bewerber die gesetzlich besonders geschützte\nLaufbahn, die ihm öffentlichen Einfluß einräumt, von\nsich aus anstrebt und sich so selbst in die lage versetzt, die Erfüllung der besonderen Erfordernisse nach,\nweisen zu müssen,\n\nBeim Angeklagten EB kann es jedoch anders\nliegen, Zum Sparkassenleiter (§ 4 Abs 2 KWG) ist er\nerst im Jahre 1947 bestellt worden. Seine frühere\nTätigkeit bei der Girokasse und andern Unternehmen\nunterlag der Vorschrift des § 4 KWG nicht; damals\nwar er weder Sparkassen- noch Zweigstellenleiter.\n\nLem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob er sich aus\neigenem Antrieb um das Amt bemühte oder cb es ihm ange- I :\ntragen wurde, Er hat sich geweigert, aus diesem Anlaß hr\neine Prüfung ahzulegen und wurde daraufhin statt als\nBeamter dienstvertraglich zum stellvertretenden\nDirektor bestellt. Das kann dafür sprechen, daß er\n\ndie Zwangslage, dem § 4 KiiG entgegenzuhandeln, nicht\nselbst herbeigeführt hat, Nicht ausgeschlossen\n\nist es auch, daß sich der Angeklagte schon in! der\n\nZeit vom 17. November 19739 bis zum Jahre 1947 - befugterweise - als unbestraft bezeichnet hat, Liegt es\nso, dann kann er, wenn ihm das Amt angetragen wurde\n\nund er sich nicht einem unaufklärbaren Verdacht aussetzen wollte, ohne sein Zutun in eine schwierige\n\nLage geraten sein. Verstieß er unter solchen oder\nähnlichen Umständen gegen § 4 KWG, so wird dies kaum\neinen Straferhöhungsgrund bilden, Auch ein Rechtsirrtum des Angeklagten kann hier von Bedeutung Zu\nsein. Der’ Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiten.\n\n‚>\n\nbb) Abgesehen hiervon verbietet § 4 Abs 4 StraftilgungsG die Verwertung !}; gleichwohl bekannt gewordener .\nTatsachen - der Jugendstraftat - als Strafzumessungsgrund nicht. Das Gesetz macht Tatsachen nicht ungeschehen, es kann nur deren Rechtsfolgen besonders\nregeln, wie dies z. B. in beschränktem Umfang in\nden §§ 4, 5 StraftilgungsG geschehen ist (RGSt 60,\n288; 69, \"1; 74, 177). Eine weitergehende Wirkung\nhat § 4 Abs 4 nicht; die Vorschrift schließt die\nErörterung und Berücksichtigung zurückliegender Vorkommnisse, die ni-ht zu einem Strafverfahren geführt\nhaben, jedoch dazu hätten führen können. nicht aus.\n\n- 2 -\n\nDer Verurteilte kann nicht günstiger stehen.\n\nHierbei ist jedoch zu beachten, daß die Tatsache\nstets geeignet sein muß, die Persönlichkeit des Täterg\nin Beziehung auf die gegenwärtige Tat besonders zu\nkennzeichnen. Unter den hier festgestellten Gesamtumständen mag die gerechte Beurteilung eines solchen\nZusammenhangs die Grenze menschlicher Urteilsfähigkeit\nerreichen, zumal die Jugendstrafe zum größten Teil ver.\n_büßt, im übrigen erlassen und der Angeklagte dann\netwa 40 Jahre hindurch straffrei geblieben ist. Auch\ndies wird das Landgericht berücksichtigen müssen.\n\nC. Zur Revision des Angeklagten Pu.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils:\nwegen Verspätung unbeachtlich (§ 345 Abs 1 StPO).\n\nl. Eine Verletzung des § 358 Nr_8 StPO liegt nicht\nvors die Verteidigung ist nicht durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden. Die Revision .\nbringt auch nicht vor, daß das nach § 148 StPO aller-..\ndings unzulässige Verbot einer Unterredung zwischen dem\nin der Hauptverhandlung vorläufig festgenommenen Angeklagten und seinen Verteidigern durchgeführt worden ist\nund länger gedauert hat als die Beratung der Strafkammerf\nüber den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls. Die Verteidiger hätten alsbald nach dem Wiedereintritt des Gericht\neinen Beschluß herbeiführen und nötigenfalls zwecks\nUnterrichtung die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen können. Das ist ausweislich der Niederschrift\nnicht geschehen, obwohl einer der Verteidiger alsbald\ndas Wort genommen hat. Von einem stillschweigenden Eeschluß des Gerichts kann nicht gesprochen werden,\n\nTR\n\nam\n\n- 21 —\n\n2, § 338_Nr_5_StPO Die Rüge, \"der zunächst mitwirkende Schöffe\" habe \"oft\" geschlafen, ist nicht in\nder Form des § 344 Abs 2 StPO begründet. Bei einer\nvieltägigen Hauptverhandlung ist genau anzugeben.\nwann sich der beanstandete Verfahrensvorgang ereignet\nhaben soll. Solche Angaben fehlen in der Revisionsschrift, Lie amtlichen Erhebungen erweisen überdies,\naaß das Vorbringen nicht zutrifft.\n\nug\n=\n\neen. FE\n\nzu-\n\nEn\n\ngr\n— a\na 2:7\nsn -\n\nu. -- u\num ---\n\nDie Ansicht der Revision, die Erkrankung des\nSchöffen VB (Schlaganfall) hätte in der Hauptverhandlung nach den für die Ermittlung des Anklagesachverhalts geltenden Peweisregeln festgestellt werden müssen, ist abwegig und bedarf keiner Widerlegung.\n\nae om.\n.--\nmr.\n\nare\n\ni\n\n3. Die zu 4 der Revisionsschrift erhobene Rüge\nist bereits bei der Revision des Angeklagten Richter\n(BI) behandelt. Darauf wird verwiesen.\n\n4. Las Vorbringen zu 5 der Revisionsschrift enthält neue Tatsachen und setzt eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Dies ist unzulässig (§ 337 StPO). Die durch Gerichtsbeschluß\nzugesagte Wahrunterstellung (Verhalten eines sorgfältigen Kaufmanns bei Geschäftsstockung) hat das Landgericht eingehalten. Es war nicht verpflichtet, aus dem\nnahezu. selbstverständlichen Erfahrungssatz, auf den\nsich die Verteidigung beruft, den erwarteten Schluß\nzu ziehen. Maßgebend dafür war das Gesamtergebnis der - il\nBewceisaufnahme, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler\naufweist. 3\n\nEin Beweisamtrag über die kaufmännisch übliche\nVerrechnung der Verpackung ist ausweislich der\nRiederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt\n\nFa\n\nLamm:\nEU < Sc ee 2\n. Eu =\n\nAa sen\n\n- 22 —\n\nworden. In der von der Revision behaupteten Form wäre’\ndie behauptete Übung für die Entscheidung rechtlich\n‚ auch ohne Bedeutung gewesen ($ ?44 Abs 3 StPO). Der #:\nvom Gericht festgestellte Sachverhalt betrifft nicht /\ndie Verducküung und Verre>hnung der Verpackung bei\nWarenlieferungen, sondern die angebliche Lieferung\n\nvon Dosen und Fässern in großen Mengen durch den Ange\nklagten, Auf S 91 UA befaßt sich das Landgericht von\nAmts wegen mit dieser Frage, deren Prüfung die Ver- |\nteidigung schriftsätzlich angeregt hatte,\n\n5. Die Urteilsausführungen zur Aussage des\nDr. Reichel {S 93, 94 UA) enthalten keinen Verstoß\ngegen die Beweiswürdigung, besonders keine Verkennung\nder Beweislast.\n\n6. Zurechnungsfähigkeit.\n\nZu 9 der Revisionsschrif; ist nicht, wie erforderlich, ausgeführt, inwiefern \"der Beweisamtrag auf\nfachärztliche Begutashtung nicht ausgeschöpft\" worden\nsein soll, auch nicht, was mit den Behauptungen zu 4\ndes Beweisamtrags (Schriftsatz vom 30. Januar 1955)\nbewiesen werden sollte, Hirnverletzt ist der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat ihn durch einen\npsychiatrischen Sachverständigen begutachten lassen.\nDie Voraussetzungen des § 244 Abs 4 StPO sind nicht\ndargetan. Mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte\nbefaßt sich das Urteil auf den § 126 und: 133 ohne\nRechtsverstoß.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet,\n1. Gegen den Schuldspruch wegen gesellschaftlich®\n\nUntreue (§ 81 a GmbH-Gesetz) im Fall C I (50000 DM)\nwendet die Revision im einzelnen nichts ein. Insoweit\n\nist sie offensichtlich unbegründet,\n\n- 23 -\n\n2. Gefälliskeitswechsel (Fall_C_II). Der\nSchuidspruch beruht gleichfalls auf $ El a des\nGmbH-Gesetzes. Auch er ist nicht zu beanstanden.\n\nDem Urteil zufolge hat der Angeklagte als Geschäftsführer der SED \"EEE -CnbH auf Wunsch\nEEE: gegen eine Vergütung von 20000 DM \\iechselakzepte über 570000 DM ohne ein Warengeschäft übergeben und die mbH auf diese Weise ohne Gegen-\n\nwert wechselmässig verpflichtet. Bürkle verwandte\ndie Wechsel in Höhe von 470000 DM seiner Absicht entsprechend dazu, der Girokasse grösseren Warenumsatz\nvorzutäuschen und den Diskontbetrag zu erlangen.\nDieser Sachverhalt erfüllt bei Tim den Tatbestand des § 81 a des GmbH-Gesetzes. Er ist weder\ndenkwidrig noch widersprüchlich festgestellt. Das\nLandgericht befaßt sich auf den S 98/99 UA mit den\nPeweggründen des Angeklagten für sein Verhalten, soweit sie aufgeklärt werden konnten, und stellt dort\nweiter fest, daß er bei der \\iechselhergabe mit der\n\nAufdeckung des Sachverhalts nicht rechnete. Ob die Ver- N\n\ngütung von 20000 DM seinem Interesse, besonders dem\nWert seiner Feteiligung an der geschödigten GmbH,\nausreichend entsprach, ist Tatfrage und vom Lendgericht ohne Rechtsverstoß bejahenäd beantwortet worden. Auch das übrige Vorbringen der Revision gegen\ndiese Verurteilung bekämpft nur die Beweiswürdigung\nund läßt das bindend festgestellte Beweisergebnis in\nerheblichem Umfang außer acht.\n\nDie kevision ist daher unbegründet.\n\nD. Zur Revision des Angeklagten Pen\nund_der Staatsanwalsschaft.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegrün-\n\ndet,\n\n..\ns\n... .\n\n„Io ai _ rn...\nFE\n\na Zen =\n\n2\n\nee\n\n——\nrr \"Im\nE77 GE\n\n=\n2\n\n\"=\n\n- 24 -\n\n1. Die küge, während der Hauftverhandlung\nseien beide Verteidiger des Angeklagten \"zu wiederhao;\nten Malen! abwesend gewesen, entspricht ohne nähere\nAngaben bei einer Hauptverhandlung von 39 Tagen nich\nder Yorn des § 344 Abs 2 StPO.\n\nSie ist aber auch unbegründet. Der Angeklagte\nhatte zwei Wahlverteidiger bestellt. Die Verteidigung wird nicht dadurch im Sinne des § 140 StPo\nnotwendig, daß die Wahlverteidiger zu Beginn einer\nSitzung einige Minuten ausbleiben, wie es hier\nam 12, november 1952 geschehen ist. Die Sitzungsniederschrift ergibt im übrigen, daß an diesem Tage\nvor dem verspäteten Erscheinen des Verteidigers\nRA Dr. VR-SB keine auf den Beschwerdeführer bezüglichen Verfahrenshandliungen stattgefunden haben.\n\n2. Rechtliches Gehör. Ausweislich der Niedersch\nhatte der Angeklagte und die Verteidigung Gelegenhei\nsich zum jeweiligen Beweisergebnis zu erklären. Ein\nGerichtsbeschluß über das angeblich unzulässige Vorgehen des Vorsitzenden (§ 238 Abs 2 StPO) ist\nnicht herbeigeführt worden. Ein Beschluß durch still\nschweigende, schlüssig ausgedrückte Willensübereinstimuung der Gerichtsmitglieder kommt nach dem\nSachverhalt nicht in Betracht,\n\n3. Ermüdung von Schöffen.\nHinsichtlich des Schöffen VB wird auf die\n\nAusführungen zur Rüge des Angeklagten PB\n(GC I 2) sinngemäß verwiesen.\n\nHinsichtlich des Schöffen Vgguum fehlt aie\nnach § 344 Abs 2 StPO erforderliche Begründung, want\n\ner geschiafen haben soll. Die allgemeine Angabe,\ndies sej vor dem ‘7. März 1055 mehrfach geschehen.\ngenügt nichi, Die vorsorglich eingeholten dienstlichen Zusserungen ergeben im übrigen das Gegenteil.\n\n4. Befangenheit.!ie Voraussetzungen des § 338\nN 3 StPO sind nach dem Vorbringen der kevision\noffensichtlich nicht vorhanden. Soweit die Rüge,\ndie Strafkammer habe trotz Befangenheit der richterlichen Mitglieder weiter verhandelt, auf die §§ 338\nNr 1, 30 StPO gestützt ist, wird auf die Ausführungen\nzur entsprechenden hüge des Angeklagten KG (3 1)\nverwiesen,\n\n5. Vereidigung des Zeuger Ra. Die Revisionsbegründung ermangeit der Yorm des § 544 Abs 2 StPO.\nSie trägt nicht vor, aus welchem Grunde der Zeuge\nder Beteiligung am Areditbetrug des Angeklagten\nTUE veräächtig sein soli. Dem Urteil zufolge hat\ner mit diesen Vorgängen nichts zu tun. Ausserhalb\nder aıs Xredisbetrug beurteilten Vorgänge wird dem\nAngeklagten TÜEEB, was die von der Girokasse erlangten\nKredite angeht, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht.\nDaß Teilnahnererdacht hinsichtlich anderer abgeurteilter Straftaten des Angeklagten EB besteht, will\ndie kevision selbst nicht behaupten, Die Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO ist hiernach nicht verletzt.\n\n6. Aufklärungsrügen.\n\na) Die Revision legt nicht dar, welche Bedeutung die Prüfung, ob der Angeklagte EB eine Ru-Schlußbilanz aufgesielili hat und wie hoch sein\nDM-Vermögen am 21. Juni 1948 war, für seine Verurteilung wegen Kredi.tbetrugs und wegen Anstiftung zur\nUntxveue {§ 81 a GmbH-Ges) gehabt hätte. Diese straf-\n\n“oo .\nTr SEE Fre\n\nMiz-or-I-\n\nZelda\n\nkur uf\n\n.-\n\nK;\n\n= 26 ..\n\nbaren Handiungen wurden im Januar/Februar 1949\nbegangen. Die Feststellung, daß EMb damals Ge1a\ntrauchte urd der Girokasse trotz Absatzstockung\nhöhere Umsäize vortäuschen wollte, wird von seinen\nVermögensstand im Juni 1943 nicht berührt, Das\nLandgericht hat mehrere Sachverständige gehört, um\nsich, soweit möglich, eia Bild von der Vermögensent.\nwisklung des Angeklagten zu verschaffen.\n\nh) Die Hevisionshbegründung ergibt nicht, ob die\n\"bereit liegenden\" Listen über Abtretungen des Angeklagten herbeigeschaffte Beweismittel !m Sinn des\n§ 245 StPO waren, Eine Verletzung dieser Vorschrift\nist deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Rüge wäre\nauch unbegründet.\n\nNach dem Urteil enthielten diese Listen nur\neine Zusammenstellung von Sicherheiten, die PB\nder Girokasse !rgendwann zur Kreditsicherung gegeben\nhat oder haben will. Für sich allein bildeten sie\nalso überhaupt kein Beweismittel für solche Sicherhei\nten. sondern bei Verläßlichkeit nur einen Hinweis\nauf einschlägige Geschäftsvorfälle, die ihrerseits\nunter Beweis zu stellen gewesen wären. Solche Beweisamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift\nnicht gestellt worden.\n\n“On nn rn nn a a En a Gr Te ne un am\n\nRevision zu diesem Punkt (unter a bis e) Tatsachen\nvorbringt, die aus dem Urteil nicht hervorgehen,\n\nTR»\n\n- 27 -\n\nverlässt sie das Gebiet der Rechtsrüge.\n\ntür die Verurteilung wegen Kreditbetrugs\n(Patzeit Januar/Februar 1949) ist der Umfang der Konkursmasse.. (Konkurseröffnung 12. Juni 1951) ohne Bedeutung. Er beeinflusst weder die rechtliche Eeurteilung der Tathandlung noch die der schädigenden\nVermögensverfügung der getäuschten Girokasse noch\nden zunächst verursachten Schaden.\n\nDasselbe gilt für die übrigen Verurteilungen.\nBei den Konkursvergehen (§ 240 Abs 1 Nr 1,3 KO) bildet die Konkurseröffnung ohne Rücksicht auf die\nspätere Konkursquote nur eine Bedingung der Strafbarkeit (BSHSt 1, 186, 191).\n\ndä) Das Landgericht stellt nur fest, wie die\nan PO zezahlten 20000 DM beim Angeklagten\nFUEEER vernucht worden sind, nicht, wer sie verbucht\nhat. Dies letztere ist im dort behandelten Zusammenhang bei verständiger ?rüfung des Urteils offensichtlich unerheblich. Ein klärungsbedürftiger Widerspruch\nist daher nicht vorhanden. Die Revision erhebt zahlreiche ähnliche \"Rügen\", die demgemäß nicht besonders\nzu bescheiden sind.\n\ne) Als Blankowechsel bezeichnet das Landgericht\nsolche, die der Angeklagte Püp ohne die Unterzeichnung des Ausstellers unter den übrigen festgestellten Umständen (oben C II 2) DEE zur beliebigen Verwendung überließ. Dies bestreitet die\nRevision nicht, Welchen Anlaß zu weiterer Aufklärung\ndas Landgericht hier hätte haben sollen, ist nicht zu\nerkennen,\n\n” 5 P\nI. Ef. Tr\n\n1.1477\n\nZu Zee\n\nun nn zT - m...\n\n#\n- a\n\nu 8\n=\n\n3°\n\nm.\n\n-\n\n- 28 -\n\nf) Die zu VII % und 4 erhobenen weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nBeweisamträge hat die Verteidigung, wie die\nSitzungsniederschrift ausweist, zu diesen Punkten nie\ngestellt.\n\n7. Niederschriften_des Verwaltungsrates,\n\nlie kevision legt nicht dar, welchen Beweiswert #\ndiese kiederschriften dafür haben sollen, daß die\nPO -echsei über 570000 DM keine Gefälligkeitswechsel, die an Sb gezahlten 2000 Du kein\nBestechungsgeld und die Handelsbücher der Zweigstelle\nPO /Ost/west der Pih-cmbH ordnungsgemäß geführt\nweren. Sie geben allenfalls darüber Auskunft, ob der 4\nVerwaltungsrat diese Fragen behandelt und dazu eine\nMeinung geäussert hat, Die Legründung des Ablehnungsbeschlusses, diese Niederschriften seien für den\nAnklagesachverhalt unerheblich, bezog sich hiernach erkennbar auf ihre tatsächliche und rechtliche\nUnerheblichkeit, Sie ist daher nicht zu beanstanden.\n\n8. Ein Beweisamtrag, daß dem Angeklagten GW FE\nim April/Mai 1950 die Eicher der P@WB-CubH vorenthal\nten worden seien, ist ausweislich der Niederschrift it\nder Hauptverhandlung nicht gestellt worden.\n\n9. Die zu VIII 1 und 2 der Revisionsschrift behaupteten \\„idersprüche in den Urteilsgründen sind bei\nsorgfältiger Prüfung des Wortlauts und Berücksichtigung des Sinns der ürteilsausführungen nicht vorhanden, Ler zu VIII 3 behauptete Widerspruch ist\nunten bei der Sachrüge zu behandeln,\n\n- 29 -\n\ns\nFun nn -\n\nII. Sachrüge.\n\nzum = _\n\nSoweit das Vorbringen der kevision die Feweiswürdigung angreift und neue Tatsachen enthält, ist\nes in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).\n\nu Am mat\nmitt\n\nDie Sachrüge ist nur zur Verurteilung nach\n§ 240 Nr 3 XO begründet.\n\ner\n\nmi:\n\n1. Anstiftung zur Untreue (Pimp )-\n\nDeß DEE zeseilschaftiiche Untreue (§ 81 a\nGmbH-Gesetz) zur Last fällt, ist schon zu C II 2\nerörtert, Die Anstiftung durch den Angeklagten N\nist ausreichend festgestellt, Lie Tatsachen, aus denen\nsie nach gerichtlicher Überzeugung hervorgeht, sind\nangegeben. Wie das Urteil weiter feststellt, war\n\nTEE ni: PO vertraut und kannte die Verhältnisse bei der SnEn \"mE - GmbH\n\ngenau. Kein Anhalt besteht dafür, daß sich diese\nFeststellung nur auf die Geschäftslage der GmbH bezieht\nEirkle wusste schon auf Grunä der Wechselzeichnung\ndurch Pfitzmeier und der engen Geschäftsbeziehungen,\ndaB PER Geschäftsführer der Fuup-GnbH\nwar, Darauf kommt es nach § 81 a GmbH-Gesetz allein\nan. Laß er PO für den alleinigen Gesellschafter der GmbH hielt, ist ein neues, unzulässiges\nVorbringen. An der Rechtslage würde es auch nichts\nändern, Die Zustimmung des oder der Gesellschafter\neiner GmbH zu der Untreuehandlung des Geschäftsführers\nist nach § 81 a des GmbH-Gesetzes für die Strafbarkeit ohne Bedeutung (BEist 3, 23, 255 3, 32, 39).\n\nDer der Gesellschaft erwachsene Nachteil liegt\n\ndarin, daß sie lechselverpflichtungen über 570000 Tui\nohne einen Gegenwert einging. Daß es ihr später\ndurch eigene Bemühungen gelungen ist, den Nachteil teil .\nweise auszugleichen, ist für die vollendete Untreue\n\n- 38\nDe\n\n+\n\nu _--.\n\nKt Ze\n-\n\nSEE r- _ - ou.\n\ner\n\nDT A ER A >\n\nan eie---”\n\n- 30 -\n\nohne Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal des Handelns\n\"zum Nachteil der Gesellschaft\" ist somit ausreichend\nfestgestellt:\n\nDie üprigen Einwendungen der Revision bekömpfen\nnur die bindende Beweiswürdigung.\n\n2, Bestechung (§ 333_StGB).\n\nFO und SC Ale Eupfänger der Bestechungsgelder, waren bei der Bearbeitung der Biiiikredite\nals Ermessensbeamte tätig. Dies wußte der Angeklagte,\nBit den Zuwendungen bezweckte er dem Urteil zufolge,\nbeide möchten sich bei der Ausübung ihres Ermessens von\npersönlichem Wohlwollen ihm gegenüber leiten lassen.\nDarin liegt die Absicht, ihre freie und unbefangene Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die\nBestochenen handelten pflichtwidrig: Es ist unklar, welche genaueren Feststellungen die Revision hierzu noch\nvermißt. EB wußte auch, daß Tg und Sp Bedienstete der Girokasse waren. Zur Feststellung der Kenntnis der Beamteneigenschaft reicht dies aus.\n\n3, Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO).\n\n——.\n\n. .\nI, er\n%\n\nx Fu\n20er:\nwi Beer .\nar\n\nDe a) Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg.\n\nDie Konkurseröffnung ist Bedingung der Strafbarkeit; auf den Umfang der Konkursmasse kommt es für\ndie Strafbarkeit übermäßigen Aufwands daher nicht\nan. Nicht zu beanstanden sind die weiteren bindenden\nFeststellungen, daß der Angeklagte seit Januar 1949\nüberschuldet war, mit erheblichem Verlust arbeitete\nund daß die Fortführung seiner Betriebe und andern\nUnternehmungen Kredit erforderte, Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die Zuwendungen an\n\n- 31 -\n\n> (20000 211), kichter (6000 Dm)und sp\n\n(2000 DM) unbedenklich als übermässigen Aufwand beurteilen. Sie stehen in auffälligem ißverhältnis zur\ndamaligen Vermögensiage Hs, die dabei allerdings nicht nur rechnerisch, durch Vergleichung der\nVermögenswerte mit den Verbindlichkeiten, sondern\nmit ihrem wirtschaftlichen Gesam.wert anzusetzen\nwar, husgaben zu strafbaren Zwecken sind regelmässig\nein übermässiger Aufwand, Sie beeinträchtigen außer\ndem Wert des Schuldnervernögens den geschäftlichen\nkuf des Schuldners und gefährden auf diese leise zugleich seine Vermögenslage.\n\nb) Auch die an Rh gezan!ten 5000 DM Zinsen\ndurften ais übermässiger Aufwand beurteilt werden.\nDer Angeklagte brauchte im April 1950 50000 DM zur\nEinlösung eines Wechsels; er erhielt den Betrag von\nRichter aus Geld, das dieser für den Kaufmann Te\naufbewahrte und zahlte es nach fünf Monaten mit 24% .\nJahreszinsen (5000 DM) zurück. Ein Kaufmann, der in\nbedrängter Lage Geld zu einem etwas höheren als dem\nüblichen Zinssatz hereinnimmt, wird sich dadurch allein\nregelmässig noch nicht dem Vorwurf strafbaren Aufwands aussetzen, Der Zeitpunkt: des Darlehns, die\ndamals schon aussichtslose Vermögenslage des Angeklagten und der ausserordentlich hohe Zinsfuß von\n24 % rechtfertigen jedsch eine andere Beurteilung.\n\nc) Entsprechendes gilt für die Haushaltausgaben\nvon monatlich durchschnittlich 1600 DM. Dem Urteil\nzufolge standen sie im Mißverhältnis zur Vermögenslage des Angeklagten. Diese Eeurteilung ist tatrichterlicher Art und bindet das kevisionsgericht, obgleich aus dem Urteil nicht hervorgeht, auf wieviele\nPersonen sich die Ausgaben beziehen. Taß der Ange-\n\n. -\n.- ... -- --- —_\nu mn ne ne Bon rei\n=. » 3 rn Ei Wil en\n\n.—._\n\na.\n\nTeTncn.n .—\n\na\n\nTE\n\n-..-.\n\nmn. .-\n\n.—-.\n\n——039 m\n\n“ann. 2 2.0\n\nee\n\nam\n\n=\nDe\n\n32 _\n\nklagte \" seine schlechte Vermögens- und Wirtschafts.\nlage\" und die Unangemessenheit der Haushaltausgaben\nkannte, ist festgestellt und in Anbetracht des an\nanderer Stelle geschilderten ständigen Ansteigens\nder Überschuldung aus Rechtsgründen nicht zu bemänge\n\n4. Zreditbetrug.\n\nDer Angeklagte EB 1egte der Girokasse im\nJanuar und Februar 1949 durch seinen gutgläubigen\n.Bachhalter HD fünf Gefälligkeitswechsel der\nSnEEEEE \"GER GmoH über 470000 21, denen\nkein karengeschäft zugrunde lag, zum Diskont vor\nund verfügte über die Gutschriften; er wusste, daß\ndie Akzeptantin die Wechsel nicht einlösen konnte\nund rechnete damit, daß auch er dazu ausserstande\nsein werde (bedingter Vorsatz). Seit Ende September\n1948 hatte er gegen Akzepte, Warenwechse!, teilweise\nauch ohne Wechselhergabe erheblichen Kredit von der\nGirokasse erhalten; sie hatte ihn jedoch aufgeforde\nfür grösseren Kontoumsatz zu sorgen. Der Absatz der\nNährmnittelfabrik stockte damals; einen Warenwechselkredit hatte der Angeklagte nur teilweisc ausnutzen\nkönnen, Dem Urteil zufolge wusste er, daß die Girokasse nur gute Handelswechsel diskontierte, daß ihm\nlediglich Warenwechselkredit eingeräumt und er nicht\nbefugt war, sich auf derart \"faule\" Wechsel. ohne\nOffenbarung des Sachverhalts bei der Girokasse Geld\nzu beschaffen. Er brauchte Geld, wollte der Girokasse trotz der Stockung grösseren Umsatz vortäuschen und dadurch auch 'verhindern, daß die Girokasse schon damals den allein richtigen Schluß zog,\nweitere Kreditgenehmigung abzulehnen, keine weiteren\nGelder aufs Ungewisse .... hinauszugeben, vielmehr\n\n77:\n\nauf einer Abtragung und Realisierung des bisher\neingeräumten Kredits zu bestehen\" (S 96 UA) Später\nbezeichnete der Angeklagte die Wechsel gegenüber\ndem Leiter der Wechselabteilung der Girokasse, Beutler, selbst als Warenwechsel, bas Landgericht stellt\nweiter fest, Gefälligkeitswechsel würde die Girokasse - unbeschadet der Kreditgewährung im übrigen -\nbei Zenntnis der Sachlage nicht angekauft habenz die\nDirektion habe irrig entsprechenden YWarenunmsatz angenommen. Der Angeklagte ist wegen Betrugs verurteilt.\n\nner\n\n—\n[3\n\nFE\n\nDie kevisionen - die der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten - wenden sich zu Unrecht hier- #\ngegen.\n\nRechtlich bedeutsame Widersprüche enthält das\nangefochtene Urteil bei sorgfältiger Prüfung des\njeweiligen Sinnzusammenhangs nicht. Die Revisionen\ngreifen insoweit nur die bindenden Tatfeststellungen\nan. Die Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB sind ausreichend festgestellt.\n\na) Ein bankmässiger Ankauf von Gefälligkeitswech- ..\nseln ist ungewöhnlich und lag auch ausserhalb der\nGeschäftsbeziehungen der Beteiligten. Diese erlaubten\n. dem Angeklagten nicht, solche Wechsel ohne einen ausdrücklichen Hinweis wie Varenwechsel zum Diskont vorzulegen, zumal er die Gefahr der Nichteinlösung kannte\nund wußte, daß die Akzeptantin zur Einlösung überhaupt .\naußerstande war. Las Urteil äussert sich über die\nHinweispflicht des Angeklagten nicht ausdrücklich;\nsie ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den festgestellten Umständen.\n\nAls HB die Wechsel ohne den rechtlich\ngebotenen Hinweis einreichte, hielten die Angeklagten\n\n- 34 -\n\nICE und EEE sie für Kundenwechsel aus bedeutenden neuen Abschlüssen. Lies genügt zur Feststel.\nlun; der Täuschung und Irrtumserregung. Welche Bediensteten der Girokasse im ordnungsmässigen Geschäft\n\ngang außer IB und sh noch getäuscht wurden,\nist unerheblich,\n\nDie durch den Irrtum hervorgerufene Vermögens-\n\nverfügung der Angeklagten IB und si pedar?\nkeiner näheren Darlegung»\n\nb) Gegen die bindenden Urteilsfeststellungen zur i\ninneren Tatseite können sich die Revisionen nicht\nmi; Erfolg wenden. Die Absicht des Angeklagten,\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen,\nwird durch die früheren Kreditbewilligungen, die sän\nlich auf anderer Grundlage ruhten, nicht ausgeschlossen. Das Landgericht mißt dem Umstand besonderes\nGewicht bei, daß der Angeklagte durch diese Wechsel,\ndie er sich für 20000 IM auf strafbare Weise beschafft hatte, der Girokasse erhebliche neue Umsätze\nvorspiegelte, an denen ihr sehr gelegen war. Dies\nist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bereitschaft der Angeklagten I und rum, TUEBE\nauf der Grundlage der bisherigen und erhofften künfti\ngen warenumsätze durch - selbst gewagte - Kredite wei\ngehend zu unterstützen und ihn auch nach Fehlschlägen\nnicht ohne weiteres fallen zu lassen, schließt\nnicht notwendig ein, daß dies im damaligen Zeitpunkt\nauch bei {enntnis der Täuschung geschehen wäre, Diese\nFrage tatsächlicher Art hatte das Landgericht zu ent-.\nscheiden. Dem Urteil zufolge kann der Irrtum über den\nwirklichen Umsatz Dips zu diesem Zeitpunkt die\nweiteren Xreditentschlicessungen der Angeklegten\n\n- 35\n\nICE und REED wesentlich zu seinen Gunsten “\nbeeinflusst haben, womit er nach tatrichterlicher '\n\nÜberzeugung rechnete, 1\n\nc) Daraus ergibt sich zugleich die Ursächlichkeit\ndes Irrtums und der daraufhin vorgenommenen Vermögens- ')\nverfügungen der Direktoren für den Schaden der Girokasse. Dem Urteil zufolge waren die Angeklagten IB\nund REED damals nicht schlechthin und unter allen \\\nUmständen, auch bei Kenntnis der Täuschung, gewillt,\ndem Angeklagten EB Deirzuspringen, vm die gefährdeten Kredite zu retten. So weitgehende Feststellungen über ihre Killensrichtung hat das Landgericht i\nfür die Tatzeit trotz der schon damals erkannten .\nGefährdung des BB-:redits nicht getroffen. Gemäß\ndem Beweisergebnis hat es vielmehr das Gegenteil festgestellt. Der Gedankengang der Revisionen ist also '\nschon in diesem Punkt unrichtig und nur ein unzulässi- E\nger Beweisangriff. Nach den Urteilsfeststellungen ist . \"\nauch nicht erkennbar, warum Fb diesen kostspieligen >\nund nicht ungefährlichen Weg, die Bedenken der Giro- j\nkasse zu beschwichtigen und den Warenwechselkredit R\n‚auszuschöpfen, beschritt, wenn ihm ohne das Vortäuschen neuen erheblichen Umsatzes beliebiger Kredit\noffenstand,\n\nAber auch allgemein ist in strafrechtlicher Beziehung ursächlich jede Bedingung des Erfolgs, die 23,\nnicht hinweggedacht werden kann, ohne dag - wenn nicht \\\nein anderer Vorgang hinzugedacht wird - der Erfolg Ä\nentfiele. Die Ursächlichkeit der Bf: schen Täuschungshanälung für den Vermögensschaden der Girokasse !&sst sich demzufolge nicht schon mit dem Vorbringen verneinen, Te würde ohne diese Täuschung,\netwa auf ein weiteres Gesuch um offenen Kredit hin.\ndiesen erhalten haben; denn dieses hinzugedachte\n\nIE zu ;\n\nKreditgesuch wäre anderen Inhalts gewesen. Es gibt\ndem Vorgang, dessen Ursächlichkeit für den Schadens.\neintritt geprüft wird, eine Abwandlung, die er \"orhei\nnicht hatte, und die deshalb be? dieser Prüfung außer?\nBetracht bleiben muß,\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertreten, Sie war, wie die des\nAngeklagten, zu verwerfen.\n\n5. Unordentliche ‚uchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3\n\nKO):\nInsoweit ist die Revision des Angeklagten B\nbegründet.\n\nIn Betracht kommt nur die Nebenbuchhaltung Berlirmk\nder PgB-Ost/est-GmbH in dem Zustande, in welchen #:\nsie sich bis zur Betriebseinstellung Ende Mai 1950\nund danach bis zur Konkurseröffnung befand. Daß sie\nim Sinn der Strafvorschrift unordentlich geführt war, #\nist ausreichend festgestellt, auch daß der Angeklagte\ndies wusste,\n\nDas Landgericht entnimmt die Buchführungspflicht\ndes: Angeklagten den §§ 1, 38 HGB, Für die Ponti-GmbH\ntrifft dies jedoch nicht zu. Bei ihr hatte der Geschäff\nführer für die ordnungsmässige Buchführung zu sorgen\n(§ 41 GmbH-Gesetz). Daß dies der Angeklagte TB\nwar, liegt nach dem Urteil nahe. Es ist jedoch nirgends festgestellt, Diese Verurteilung war daher\naufzuheben, damit seine Eigenschaft als Geschäftsführer geklärt werden kann.\n\nIn der künftigen Hauptverhandlung ist weiter\nzu beachten; Der Mitte Juli 1950, längst vor der\n\nTr\n\n- 37 -\n\nKonkurseröffnung, dem Steuerberater Sg gun\n\nerteilte Auftrag, die Bücher in Ordnung zu bringen,\nentlastet den Angeklagten nicht, Traf ihn die Pflicht\nnach § 41 des GmbH-Gesetzes, so haftete er dafür,\n\ndaß die unordentlich geführten Bücher im Zeitpunkt\nder Konkurseröffnung in Ordnung waren, Jedoch wird\ndas Landgericht die Schuldform klären müssen.\n\nAn der intscheidung BGHSt 1. 186 über die\nSelbständigkeit mehrerer an sich selbständiger Dankrotthandlungen, äie durch dieselbe Konkurseröffnung\nstrafbar werden, hält der Senat fest,\n\n6. Im übrigen lassen Schuldspruch und Strafausspruch keinen kechtsverstoß erkennen, auch keine\nVerletzung des Straffreiheitsgesetzes 1949 oder der\nVorschriften über die Strafbemessung. Insoweit ist\ndie kevision offensichtlich unbegründet.\n\nDr, Hörchner Senatspräsident Glanz- Jagusch\n\nmann und die Bundesrichter Mantel und\nDr. Schalscha sind\nbeurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr, Eörchner\n\n..\nvw. 9%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/1-str-451-53","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-22/1-str-451-53","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.515784+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-22/1-str-451-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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