{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-16","aktenzeichen":"3 StR 702/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"enter .ye\n\na Ku\n\n2328 028 77\n\n3_ StR 702/53\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Heinrich Gerhard K EEEEREED>\naus SEM bei CME, geboren an W. EEE EB in\nKB\n\nwegen Untreue u.2.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichts in Kleve vom 16. Juli 1953, soweit es\nden Angeklagten in dey Fällen II dä (Siedlerverein),\nII e (Sportverein) und II £ (Töchter Hp) verurteilt hat, im Schuld- und Strafausspruch, in den\nFällen II dä und II £f mit den Feststellungen, ferner\nim Gesamtstrafeusspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nfr\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen a\n\n-3-\n\nGründ e\n\n[1\n“\nnme AP que (un in, Em GB ur\n\n[\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortge-\n\nsetzter Antsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, ferner wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung in zwei Fällen und wegen Untreue in einem\nweiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten\nGefängnis und vier Geldstrafen verurteilt. Von weiteren\nAnklagepunkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nSeine Revision rügt die fehlerhafte Anwendung des\n‘ Verfehrens- und des sachlichen Rechts.\n\nI;\n\nMit der Verfahrensbeschwerde behauptet der Angeklagte, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\nin allen Fällen, in denen der Angeklagte wegen Untreue\nund Unterschlagung anvertrauter Sachen verurteilt wurde, verletzt (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwiefern\nder Sachverhalt, der der Verurteilung in diesen Fällen\nzugrunde lag, das Gericht dazu drängte, weitere Ermittlungen\nanzustellen, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die für notwendig erachtete weitere Aufklärung gewinnen sollte. Die Rüge entspricht deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nstPoO (BGHSt 2, 168).\n\nII.\n1. Ball II b(Freu Hu:\nDer Angeklagte war mit dem verstorbenen Ehemann\nder Frau HD befreundet gewesen und beriet deshalb\n\n\". güßreichend (§ 265 StPO), weil nämlich der Angeklagte nicht\n\ndie Witwe seines Freundes beim Wiederaufbau ihres zerstörten\nHauses. Zur Einrichtung einer Poststelle in dessen Erdgeschoss erhielt Frau HB von der Bundespost einen Baukostenzuschuss in Höhe von 5 000 DM. Von dieser Summe gab sie\ndem Angeklagten im Juni 1952 zwei Beträge in Höhe von 1 300 I\nund 1 265 DM mit dem Auftrage, das Geld zu Teilzahlungen an\nBauhandwerker zu verwenden. Hierbei hatte sie ihm \"im einzelnen freie Hand gelassen\", jedoch sollte er im August 1952\nüber die Verwendung der genannten Summen Rechnung legen.\n\nDie Erfüllung dieser Verpflichtung zögerte er hinaus, weil\n\ner von.den ihm überlassenen Geldmitteln 517,89 DM für sich\nverwendet hatte.\n\nK, .\nNach der Anklageschrift wurde ihm auf Grund dieses\n\nVerhaltens eine Amtsunterschlagung zur Last gelegt. Auch\n‘nach dem Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Juni\n1953 wird der Angeklagte in diesem Falle der Amtsunterschlagung beschuldigt. Das Landgericht hat ihn jedoch wegen Untreue im Sinne der zweiten Begehungsform dieses gesetzlichen\nTatbestandes in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung verurteilt. In der Hauptverhandlung war er durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass die Schädigung der Witwe\nHERE auch als Untreue und Unterschlagung gewertet werden\nkönne.\n\nDer Beschwerdeführer meint, dieser Hinweis sei nicht\n\n\"darauf aufmerksam gemacht worden sei, welche der beiden Be-\n\" ehungsfornen der Untreue in Frage komme. Er bemängelt ferner, dass der. Vorsitzende ihn nicht auch darauf hingewiesen habe, dass seine Verurteilung wegen Unterschlagung anvertrauter Sachen in Betracht kommen könne.\n\nA\n\n-5-\n\nDiese Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Die Vorschrift des § 265 StPO will den Angeklagten vor Überraschungen schützen. Aus diesem Grunde ist regelmässig erforderlich, dass der Angeklagte bei solchen Tatbeständen, die\nverschiedene Begehungsformen aufweisen, erfährt, welche Begehungsform das Gericht möglicherweise für gegeben ansieht.\nNur bei einem solchen Hinweis kann er in der Regel seine\nVerteidigung zweckmässig führen (BGHSt 2, 371 /3737): Ob\nnach diesen Grundsätzen eine Verletzung des § 265 StPO vorliegt, hängt aber noch davon ab, ob im vorliegenden Falle\nnach den gesamten Umständen, z.B. dem Inhalt der Anklageschrift,\nunklar bleiben konnte, welche Begehungsform des § 266 StGB\nmit dem Hinweis auf äle Untreue gemeint sein sollte. Die\nAnklageschrift schildert in ihrem Ermittlungsergebnis das\nVerhalten des ängeklagten zum Nachteil der Witwe HEENED\nim wesentlichen so, wie es das Urteil festgestellt hat. Die\nAngaben der Anklage enthalten auck Einzelheiten, aus denen\nsich die Verpflichtung des Angeklagten zur Wahrnehmung frem-\n“der Vermögensinteressen ergeben konnte. Eine Anwendung des\n§ 266 StGB in der ersten Begehungsform (Missbrauchstatbestand) kam nach dem inhalt der Anklageschrift und dem Er-.\ngebnis der Hauptverhandlung nicht in Betracht, weil die\nZueignung des Betrages, den der Angeklagte für sich verwandte, ersichtlich nicht auf der ihm etwa zur Bezahlung\nder Handwerker erteilten Vollmacht beruhte. Der Missbrauch\neiner Vollmacht - erste -Begehungsform des § 266 StGB -\nkam deshalb nicht in Frage. Selbst wenn der Hinweis in der\nabgekürzten Form von dem rechtsunkundigen Angeklagten\n\nnicht vollständig verstanden werden konnte und deshalb\n\nals ungenügend angesehen werden müsste,. so ist hier dieser\nMangel nicht von Bedeutung, weil der Angeklagte seine Verteidigung im Beistand eines Rechtsanwalts führte, Da für\nden Verteidiger der Sinn des Hinweises keine Zweifel offen-\n\nlassen konnte, genügte er der Vorschrift des § 265 St20 (4 sr\n\n145/52 vom 16. Juni 1953, S 17). Er.reichte aus, um den\nAngeklagten vor Überraschungen zu schützen.\n\nDer dem Angeklagten gegebene Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Unterschlagung genüg-\n“te den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Das Lendgericht hat nämlich angenommen, dass Frau HB ihm die\n\n\"r.sgelder envertreute, so dass die Verurteilung wegen er-\n\n\" schwerter Unterschlagung gerechtfertigt war. Hierauf hätte der Angeklagte nach § 265 Abs 2 StPO hingewiesen werden müssen. Auf diesem Mengel beruht das Urteil jedoch\nnicht. Es ist nicht anzunehr.en, dass sich der Angeklagte\nbei einem Hinweis auf den erschwerenden Umstand der\nVeruntreuung in anderer Weise verteidigt hätte. Wie\nauch der Inhalt der Revisionsrechtfertigung ergibt, hat\nder Angeklagte nie bestritten,’ dass ihm Frau HMEEEp\ndas Geld in der Erwartung übergab, dass er es’in ihrem\nSinne zur Bezahlung der Handwerker verwenden werde. Es\nist deshalb nicht ersichtlich, was der Angeklagte gegen\ndie Anwendung des § 246 StGB im Sinne der Veruntreuung\nhätte vorbringen können, wenn auf diesen,die Strafbarkeit erhöhenden Umstand hingewiesen worden wäre (RG DR\n1943, 592 Nr 42).\n\n2: In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit\nmit erschwerter Unterschlagung keine Bedenken. Nach dem\nAuftrag, den ihm Freu HE auf Grund der freundschaftlichen Familienbeziehungen erteilt hatte, war es seine\nPflicht, die Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin\nwahrzunehmen. Es handelte eich dabei auch nicht um unbedeutende Obliegenheiten, sondern um Aufgaben von einiger Bedeutung, deren Erfüllung ein gewisses Mass von\n\n?7\n\n- 1 -\n\n\"N geibständigkeit erforderte. Die Revision will das letzte-\n\nre nicht gelten lassen, Sie meint, der Angeklagte habe auch\nin diesen Falle nur eine unbedeutende Botentätigkeit ausgeführt, da die Empfänger der Zehlungen und die Höhe der\nAbschlagsleistungen im voraus festgelegt worden seien.\n\nMit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer\njedoch in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Diese ergeben, dass der Angeklagte gerade\nhinsichtlich der Verwendung des Geldes eine gewisse Freiheit erhalten hatte. Damit ist der äussere Tatbestand des\n\n§ 266 StGB in seiner zweiten Begehungsform bedenkenfrei\ndargelegt. Der Angeklagte verletzte seine Pflicht zur vermögensfürsorge zum Schaden der Frau Hlb auch vorsätzlich, Zwar enthält das Urteil keine besonderen Ausführungen über den inneren Tatbestand. Dies war aber im vorliegenden\nFall entbehrlich, da kein Zweifel bestehen kann, dass der\nAngeklägte seine Treupflicht gegenüber seiner Auftraggeberin kannte und deren Vermögen wissentlich schädigte.\n\nDie Verurteilung nach § 266 StGB weist demnach keinen\nRechtsfehler auf. Das gleiche gilt für das in Tateinheit\ndamit begangene Vergehen der Unterschlagung nach § 246\nStGB. Mit Recht hat das Lendgericht angenommen, dass der\nAngeklagte über das Eigentun an solchem Geld verfügte,\n\ndas ihm von Frau HGB anvertraut war. Sie übergab ihm\ndie beiden Beträge in dem Verürauen, dass er in ihren\n\nSinre damit verfahren werde.\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1949 Geschäftsführer eines Sportvereins seines Wohnortes. In dieser Stellung hat-\n\nte er die Gelder des Vereins selbständig zu verwalten.\n\nEr war befugt, im Interesse des Vereins Zahlungen zu leisten. Darüber musste er im Abstand von ein bis zwei Konaten abrechnen. Im Juni 1949 bewilligte die Gemeinde Sevelen diesem Sportverein zur Förderung seiner Jugendarbeit einen Zuschuss von 300 DM. Diese Summe erhielt der\nAngeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des\nVereins. Er lieferte das Geld zunächst nicht ab, sondern\nbehielt es zurück und verbrauchte einen Teilbetrag von\netwa 50 DM für sich. Erst im Dezember 1949, nechdem er\nden Fehlbetrag wieder ersetzt hatte, libergab er dem Kassierer des Vereins die Summe von 300 DM. Das Landgericht\nhat angenommen, dass der Angeklagte auch in diesem Falle\neine Untreue in der zweiten Begehungsform und in Tateinheit\ndamit eine Unterschlagung anvertrauten Geldes begangen habe.\n\n*\n\nDer Beschwerdeführer bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§ 265 Abs 2 StPO), dass er auch hier\nnicht darauf hingewiosen worden: sei, dass das Geld ihm\nNanvertraut'' worden sei. Es trifft zu, dass der Hinweis\ndes Vorsitzenden nach der Sitzungsniederschrift lediglich auf die Verurteilung wegen Unterschlagung hindeutete, obwohl es auch hier nach § 265 Abs 2 StPO notwendig gewesen wäre, auf die Unterschlagung anvertrauter\nGelder aufmerksam zu machen. Dieser Rechtsfehler zwingt\njedoch nicht zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte,\nda nicht anzunehmen ist, dass der Angeklagte durch diesen unvollständigen Hinweis in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist. Das Urteil kann deshalb auf diesen\nMangel nicht beruhen, Schon die Anklageschrift ergibt\n\nrt\n\nnämlich, dass der Sportverein auf seinen Antrag, also\nfür einen bestimmten Zweck, den Zuschussbetrag erhielt.\nDiesem Sachverhalt ist unbedenklich zu entnehmen, dass\nder Zuschuss dem Angeklagten, der das Vertrauen der\nGemeindeverwaltung genoss, übergeben wurde in der Erwartung, dass er die .antragsgemässe Verwendung veranlassen\nwerde. Der Angeklagte ist deshalb durch die Ausführungen\nder Anklageschrift auf alle diejenigen Tatsachen hingewiesen worden, auf denen später die Verurteilung wegen\n erschwerter Unterschlagung beruhte. Es ist deshalb nicht\nerkennbar, wie er sich hätte anders verteidigen sollen,\nwenn er ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre,\ndass diese Unterschlagung als erschwerte Unterschlagung strafbar sei.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten keine Bedenken. Die Revision irrt, wenn\nsie annimmt, der Verbrauch eines Teilbetrages von etwa\n\n50 DM stelle keine rechtswidrige Zueignung durch den\nAngeklagten dar. Sie verkennt, dass der Angeklagte nur\n\nzu Verfügungen im Interesse des Vereins berechtigt war,\naber nicht zum eigenen Nutzen über das Geld verfügen\ndurfte. Tat er es, so liegt gerade hierin die rechtswidrige\nZueignung: Das Landgericht: hat auch aucreichend begründet, dass der Angeklagte sich hier nicht auf einen Verbotsirrtum berufen könne. Bei dem einfachen Matbeständ und der\nVorbildung, die der Angeklagte genossen hatte, brauchte\n\n‘ das Landgericht nicht noch weiter auszuführen, dass der\nAngeklagte wusste, dass ihm die Rechtsordnung ein derartiges Verhalten nicht erlaubte.\n\nDer Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob in diesem\nFall das Straffrdiheitsgesetz vom 5l. Dezember 1949 anzuwenden ist, Nach seinen Feststellungen erhielt er das Geld\n\n5\n\n-'10 -\n\nam 18. Juni 1949,. so dass die Möglichkeit besteht,\n\ndass er die Zueignung bis zum 15: September 1949 vornehm. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. Einer Aufhebung der dem Schuldund Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen\nbedarf es jedoch nicht, da sie von der Gesetzesverletzung\nnicht berührt werden.\n\nIV.\nBall 114 (Sieälerverein):\n\n„Die Angehörigen eines Siedlerverbandes der Gemeinde\nSEE mussten nach einer Mitteilung vom August 1952\nfür Anstreicherarbeiten 50 DM pro Kopf entrichten. Auf\neiner Siedlerversamnlung, die sich mit diesem Gegenstand\nbeschäftigte, wurde festgelegt, dass dieser Betrag an\ndie Gemeinde bezahlt werdenund diese das Geld weiterleiten solle. Ein Teil der zahlungspflichtigen Siedler zahlte\ndaraufhin diesen Betrag an die Gemeindekasse. Sieben Zahlungspflichtige führten ihren Beitrag an den Angeklagten\nab, weil er damals Gemeindekämmerer und Vertreter des\nGemeindedirektors war. Mit Rücksicht auf diese Stellung\nwurden ihm, wie der Angeklagte wusste, diese Beträge\nausgehändigt. Deshalb hat das Landgericht angenommen,\ndass er sie in amtlicher Eigenschaft empfangen habe.\n\nDa er diese für ihn fremden Gelder für sich verbrauchte und damit unterschlug, machte er sich einer fortgesetzten Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig. In\nTateinheit damit beging er nach der Auffassung des Landgerichts eine Untreue zum Nachteil der Öiedler.\n\nDer Beschwerdeführer bemängelt auch hier, dass\ner zwar auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Untreue\n\n??\n\n- 11 -\n\nhingewiesen worden sei, der Vorsitzende aber nicht\n\nangegeben habe, welche Begehungsform in Betracht kon-\n\nme. Es kann unerörtert bleiben, ob die Rüge der Ver-\n\nletzung des '$ la6h \"stpo berechtigt ist, da die Sachbeschwerde äurchgreift. Das Landgericht hat den Angeklagten\nzwar mit Recht der fortgesetzten Amtsunterschlagung für schul-\n\n-. dig befunden, aber zu Unrecht angenommen, dass die Merk-\n\ndes Urteils auch in diesem Felle. Die Töchter der schon\n\nmale der Untreue in ihrer z:reiten Begehungsform vorliegen.\nEine Rechtspflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist\nnur gegeben, wenn der Beauftragte auf Grund seiner Stellung eine gewisse Selbständigkeit und Verantwortlichkeit\nbesitzt. Das war hier nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, soweit er die ‘Interessen der Siedler wahrgenommen hatte. Seine Aufgabe beschränkte sich darauf, die ihm Übergebenen Geldbeträge an die Gemeindekasse weiterzugeben. Nahm er damit den Schuldnern lediglich\nden Weg zum Gemeindeamt ab, so war seine Tätigkeit derart\neinfacher und unselbständiger Natur, dass die Anwendung\ndes § 266 StGB nicht in Betracht kommt (BGHSt 3, 289 /2937).\nDa das Landgericht Tateinheit zwischen der Amtsunterschlagung und der Untreue angenommen hat, muss wegen dieses\nRechtsfehlers das Urteil in diesem Punkte aufgehoben\nwerden. Das Lendgericht wird noch zu prüfen haben, ob\n\nder Angeklagte etwa eine Untreue gegenüber der Gemeinde,\nfür die er das Geld annahm, verübte oder durch dieses\nVergehen das Vermögen der Handwerker schädigte, an die\n\ndie Gemeinde die Beträge zu zahlen hatte,\n\ninnen\n\nDer zuletzt erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung\n\n- 12 -\n\nerwähnten Frau HEEEEEEB übergaben dem Angeklagten\nAnfang 1952 18 DM mit dem Auftrag, das Geld für sie\nbei einer Buchgemeinschaft einzuzahlen und gleichzeitig Bücher zu bestellen. Der Angeklagte kan diesem\nAuftrag nicht nach, sondern verbrauchte das Geld für\nsich. Der Schaden der beiden Mädchen bestand darin,\ndass sie von ihrer Buchgemeinschaft keine Bücher erhielten. Das Landgericht hat hierin eine Untreue gesehen. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung hat es\nabgelehnt, da nicht auszuschliessen sei, dass der Angeklagte dassEigentum an den 18 DM durch Vermischung\n\nmit seinem Geld erworben habe. Aber auch eine Verurteilung ‘wegen Untreue kam nicht in Betracht, da mit dem\nAuftrag nach den bisherigen Feststellungen nicht jenes\nMass von Selbständigkeit verbunden war, wie es nach der\noben erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne\ndes § 266 StGB gehört. Die Verurteilung kann deshalb\nauch in diesem Punkte nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der danach notwendigen neuen Verhandlung\nprüfen müssen, ob der Angeklagte schon bei der Annahme\ndes Auftrages die Absicht hatte, diesen verhältnismässig\nkleinen Betrag für sich zu verwenden und deshalb durch\nseine Zusage, das Geld abzuführen, seine Auftraggeber\ntäuschte:Dann käme eine Verurteilung wegen Betrugs in\nBetracht.\n\nVI.\n\nSonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Entgegen der Annahme der Revision sind auch die Strafzumessungsgründe nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht\nerkennbar sei, ob das Gericht die von der Britischen\nBesatzungsmacht erlassene AAR Nr 1 beachtet habe. Diese Vorschrift ist schon durch den Erlass des Lesatzungsstatuts gegenstandlos geworden; sie war deshalb zur Zeit\n\n#7\n\n- 13 -\n\nder tatrichterlichen Entscheidung nicht mehr anzuwenden (BGHSt 1, 59 /857).\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht in\nden Fällen II e (Sportverein) und II £ (Töchter H@&-\na) prüfen müssen, ob die Vergehen des Angeklagten\nnach § 27 » StGB mit Geldstrafen gesühnt werden können.\nDie Anwendung dieser Vorschrift entfällt nicht schon\ndeshalb, weil der Angeklagte in anderen Fällen Freiheitsstrafen erhalten hat:\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin \" Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-702-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-16/3-str-702-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.737483+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-16/3-str-702-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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