{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 697/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"s Kit dem Geltendmachen erdichteter Forderungen\nkann versuchter Betrug nicht in Tateinheit\n‘stehen - II 3 b d.Urt. -\n\nAktenzeicheh: 1 StR 697/53\nUrteil des BGH vom 15. Juni 1954 LG Trier\n\n1_StR_ 697/53 \"\n\nun","text_plain":"zür des Ylachschlegewerk!\nwicht für die Amtliche Sarmlung!\n\n. ee nt ren. mn..m—n mn nt un me mn mr ann 1 0 wen.“ Ir\n\n1. Gesetz: St20 § 60 Ar 3.\n\ntechtssatz: Die 3eeidigung eines Zeugen auf Deile der\nAussage ist unter Tustinden zulüssis, jedoch denn nicht, wenn die Aussare eine einheitliche Tat im Sinne les § 264 „i.’O betrifft - 150» .[rt. -\n\n-\n\n2. Lesetz: StC3 § 8 265, 43, 755 70 | 242 Abs 1 Ur 2.\n\nRechtssatz:s Kit dem Geltendmachen erdichteter Forderungen\nkann versuchter Betrug nicht in Tateinheit\n‘stehen - II 3 b d.Urt. -\n\nAktenzeicheh: 1 StR 697/53\nUrteil des BGH vom 15. Juni 1954 LG Trier\n\n1_StR_ 697/53 \"\n\nun\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ka n Franz Josef K Erin aus TE, dort geboren\nam er 1916, zur Ze in Untersuchungshaft,\n\nwegen Konkursverbrechens u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 15. Juni 1954,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nÄ m; N er Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 31. Juli 1955 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen § 242 Abs 1 Nr 2\n\nKO in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt $\nwird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nSoweit die Revision neue Tatsachen vorbringt oder\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und durch eine eigene ersetzt, kann sie im Revisionsverfahren nicht\ngehört werden (§ 337 StPO).\n\nZu den Rechtsausführungen der Revision:\n\n1. Zu_L_1b und c der Revisionsschrift. kit dem Vorbringen, das Landgericht treffe Feststellungen, die in der\nHauptverhandlung nicht erörtert worden seien, kann die Revision nicht durchdringen. Das. Revisionsgericht kann dies auf\nder Grundlage des § 267 StPO nicht nachprüfen. Im Urteil sind\nnur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts auch solche, aus\ndenen jene gefolgert worden sind. Aus S 25 UA geht überdies\nim wesentlichen hervor, worauf sich insoweit die beanstandeten Feststellungen stützen. Der Inhalt von Urkunden kann,\naußer'durch zulässiges Verlesen, auch durch Äußerungen von\nBeteiligten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.\n\n2, Zu_I_1d. Die Rüge macht geltend, soweit das\nLandgericht die Aussageverweigerung des Angeklagten und\nüberhaupt sein Verhalten als Zeuge im Verfahren gegen\nKrugsberger als Beweis gegen ihn verwerte, sei \"anzunehmen\",\ndaß diese Verfahrensvorgänge nicht Gegenstand der jetzigen\nHaı „tverhandlung waren. Daß sie dies tatsächlich nicht waren,\nist jedoch nicht dargetan. Die gerügte Feststellung kann auf\nZeugenaussagen oder auf der Einlassung des Angeklagten beruhen. Ein Verstoß gegen die §§ 261, 264 StPO ist hiernach\nnicht erwiesen.\n\nBET en ae ou mn ne\n\n“\n\n- a m I Sm en om.\nnm mare u. Sur On ne er\n\n| nn\n\n“u *\n\nmn -\n\n3. Zeugenaussagen. §§ 267 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Auseinandersetzung mit sämtlichen Zeugenaussagen im Urteil; es kann daher auf sich beruhen, daß\ndie Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO\nüberwiegend nicht angibt, ob die Zeugen, deren Bekundungen\ndas Urteil nicht besonders erörtert, die in ihr Wissen gestellten entlastenden Tatsachen wirklich bekundet haben.\n\n4. Aufklärungspflicht. Die Ausführungen zu I 5 der\nRevisionsschrift enthalten in erheblichem Umfang neues Vorbringen und entgegen § 337 StPO eine eigene Beweiswürdigung..\nIn rechtlicher Beziehung ist zu ihnen zu bemerken:\n\na) Vernehmung des Bauunternehmers TOM. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses besagt nicht, ob das\nLandgericht die Beweistatsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für. bedeutungslos hält. Jedoch ist nur die\nRüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nerhoben. Insoweit ist kein Rechtsverstoß ersichtlich. Das\nunter Beweis gestellte Gespräch des Angeklagten mit Kg\nWE vetrat nicht den Anklagegegenstand. Je nach seinem\nInhalt konnte es nur mehr oder weniger auf die innere Haltung KM gegenüber den Gläubigern und auf sein Geschäftsgebaren im allgemeinen schließen lassen. Ob auch ein\nverläßlicher Schluß auf seine Glaubwürdigkeit als Zeuge\n\n“ daraus gezogen werden konnte, worauf es allein ankam, hatte\n\ndas Landgericht unter pflichtgemäßer Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen. Daß sich ein solcher Schluß\naufdrängte und daher Anlaß zur Aufklärung in dieser Mich-\n\nt ng bestand, 1äßt sich nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen\nhat, nicht sagen.\n\n166\n\nb) Daß das Landgericht die Wahrunterstellung bezüglich der in das Wissen der Zeugen NR und Konrad Kegp\ndm gestellten Beweistatsachen nicht ausführlich erörtert\nund in dem vom Angeklagten erwarteten Sinn würdigt, kann\ndie Aufklärungspflicht nicht verletzen,\n\nc) Frage nach \"Hp\" (55 241, 244 Abs 2 StPO). Der\nVerteidiger hat sein Fragerecht (§ 240 Abs 2 StPO) und - bei\nAblehnung einer Frage durch den Vorsitzenden - das Recht\nnach § 242 StPO nicht ausgeübt. Insoweit kann er daher keinen Verfahrensverstoß des Vorsitzenden geltendmachen.\n\nDer Angeklagte hat ausweislich der Niederschrift auf\n Befragen die Auskunft über \"HE\", dessen wirklichen Namen\ner kennt, verweigert. Es ist nicht erkennbar, welche Gründe\ndas Gericht dann noch zur Aufklärung in dieser Richtung\ndrängen mußten und welche Möglichkeit dazu noch bestand.\n\n5. Die Rügen der Verletzung des_§ 261_StPO (Berücksichtigung des Verhaltens in anderen Strafverfahren) und des\n\n§ 60 _Nr_3_StPO (teilweise Beeidigung des Zeugen Kin)\nsind begründet, jedoch ist ein- Beruhen des Urteils auf den\n\nVerstößen mit Gewißheit auszuschließen.\n\na) $_261_StPO. Das Urteil hat sich allein auf das Beweisergebnis der Hauptverhandlung im selben Verfahren zu\ngründen. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit Ku\ndurfte sich das Landgericht nicht auf Eindrücke von difsem\nund vom Angeklagten in andern Hauptverhandlungen stützen,\nan denen beide gleichfalls beteiligt waren. Diese Eindrücke\nwaren selbst bei großem öffentlichem Interesse an den früheren Verfahren weder allgemein-, noch gerichtskundig, auch\nhatten andere Schöffen und ein anderer Berufsrichter an je-\n\nnen Verfahren teilgenommen.Diese Wahrnehmungen mußten deshalt -\naußer Betracht bleiben.\n\nDas angefochtene Urteil kann aber nicht auf dem Verstoß\nberuhen (§ 337 Abs 1 StPO). Die jetzige Hauptverhandlung dauerte sieben Tage und verschaffte dem Gericht, wie in ausführ-\n\"licher Würdigung der in einer umfassenden Beweisaufnahme zutage getretenen zahlreichen Beweistatsachen dargelegt ist,\nein deutliches Bild von der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen KB. Auf die gerichtlichen Eindrücke in jenen andern Hauptverhandlungen komt#\nes dehalb nicht an. Außerdem gründet sich die gerichtliche\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine\naußerordentliche Fülle rechtlich nicht zu bemängelnder Tatsachen und Erwägungen. Zusammen lassen sie keinen Zweifel\ndaran aufkommen, daß die Strafkammer die Beweise ohne die\nbeanstandete zusätzliche Erwägung ebenso gewürdigt hätte.\n\nb) § 60 Nr 3_StPo.\n\nDie Beeidigung des Zeugen KB auf einen Teil\nseiner Aussage war nach § 60 Nr 3 StPO unzulässig. Ein solches\nVerfahren ist unter Umständen unbedenklich, z.B. wenn die Aussage eine von mehreren selbständigen Handlungen betrifft. Auf\neinzelne Bekundungen zu derselben Tat kann es sich jedoch\nnicht beziehen. Dem Angeklagten fällt ein Verbrechen nach\n§§ 242 Abs 1 Nr 2 KO in Tateinheit, nicht, wie das Landgericht\nannimmt, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zur Last. Über\ndie zugrundeliegenden Vorgänge hat ] als Zeuge ausgesagt, darunter auch über die Echtheit der \"Verträge\" vom\n15. September 1949 und 4. November 1951, von.der es abhängt,\nob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage strafbar gönacht\nhat, Hinsichtlich der Bekundungen über die Echtheit schließt\ndas Landgericht, wie der Beschluß über die Beeidigung ergibt,\nTeilnahmeverdacht gegen den Zeugen aus, im übrigen hält es\n\nseine Beteiligung an der Tat (§ 264 StPO) im Sinne des § 60\nNr 3 für möglich. Bei dieser Sachlage mußte die Beeidigung ganz unterbleiben.\n\nHilfsweise führt das Landgericht aus, es würde KB\nGEB auch bei Nichtbeeidigung für glaubwürdig gehalten\nhaben. Diese Erwägung im Urteil kann den Verstoß nicht beseitigen,. Ein Gericht, das einen Zeugen versehentlich gesetzwidrig beeidigt hat, ist allerdings befugt, die Aussage bei der Beweiswürdigung als uneidliche zu verwerten und\ndies im Urteil auszusprechen, jedoch nur, wenn es die Verfahrensbeteiligten in der Häuptverhandlung darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, die neue Beweislage\nzu berücksichtigen (BGH NJW 1953, 915 Nr 32). Dies ist\nnicht geschehen. Die Hilfsbegründung muß daher außer Betracht bleiben.\n\n- Aus den schon zu 5 a) erwähnten Gründen steht jedoch\nauch hier fest, daß das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht; Krugsbergers Aussage zur Unechtheit der Verträge ist\näurch das übrige umfassende Beweisergebnis im wesentlichen\nbestätigt, die Einlassung des Angeklagten einwandfrei widerlegt worden.\n\nII, Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.\n\n1. Urkundenfälschung.\n\nDie Gesetzesanwendung ist insoweit nicht zu beanstan-.\nden. Die Revision hat dazu auch nichts vorgebracht.\n\n2. Konkursverbrechen (§ 242 Abs 1 Nr 2 KO).\nDer erkennende Senat tritt der Entscheidung RGSt 64,\n311 bei, nach welcher auch ein dingliches Recht (hier Siche-\n\nrungseigentun) eine erdichtete Forderung im Sinne dieser\nVorschrift ist. Das Landgericht legt dem Angeklagten nicht\ndie Anmeldung einer gewöhnlichen Konkursforderung von\n\n125 ooo DM zur Last, sondern das Vortäuschen der Sicherungsübereignung, welche ihm bei Rechtsbeständigkeit ein Recht\nauf abgesonderte Befriedigung aus den übereigneten Maschinen\ngeben würde (RGZ 118, 209; 124, 73, 75).\n\n3. Tateinheit.\n\na) Zwischen den beiden Verstößen besteht jedoch Tateinheit, während die Strafkammer die Urkundenfälschung als selbständige Tat ansieht. Wer eine unechte Urkunde herstellt und\ndurch ihren Gebrauch im Konkursverfahren eine erdichtete Forderung geltendmacht, ist auf Grund tateinheitlichen Zusammentreffens beider Vorschriften zu bestrafen. Die erste Ausführungsform der Urkundenfälschung geht in diesem Falle,\ndem Täterplan entsprechend, in das Gebrauchmachen über, welches zugleich einen Teil des Tatbestandes des § 242 Abs 1\nNr 2 KO verwirklicht (vgl BGH 1 StR 399/51 vom 23, Oktober\n1951, IM § 263, Nr 6; 1 StR 743/52 vom 17. -März 1953).\n\nDa eine andere Verteidigung des Angeklagten gegenüber\ndem rechtlichen Gesichtspunkt der Tateinheit unter den festgestellten Umständen ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch geändert (vgl § 354 Abs 1 StPO).\n\nb) Die tateinheitliche Bestrafung wegen versuchten\nBetrugs ist daneben nicht möglich. Das Verbrechen nach\n§ 242 Abs 1 Nr 2 KO kann mit Vollendetem Betrug tateinneitlich zusammentreffen, nicht jedoch mit versuchten Betrug. Nach Ansicht des erkennenden Senats besteht insoweit Gesetzeseinheit. Ein Handeln, das die Tatmerkmale des\n§ 242 Abs 1 Nr 2 KO erfüllt, stellt zugleich stets versuch-\n\nPC\n\nten Betrug dar und wird durch die Sondervorschrift des\n\n8 242 KO vollständig erfaßt. Einen besonderen Unrechtsgehalt als Betrug hat es im Verhältnis zum § 242 KO nicht.\nDie Beurteilung des rechtlichen Zusammentreffens kann\nsich auch nicht nach der \"regelmäßigen\" Begehungsform\n\ndes Betrugs (Vollendung statt Versuch) richten; von einer\nHandlung wie der hier abgeurteilten läßt sich nicht sagen,\ndaß ihre regelmäßige Erscheinungsform die vollendete Tat\nsei.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugsversuchs war hiernach\n\naus dem Schuldspruch zu streichen (vgl § 354 a Abs 1 StPO).\n\n4. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben. Das\nLandgericht wird die nach § 73 StGB zu bildende, dem § 242\nKO zu entnehmende Strafe neu zu bemessen haben.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha\n\n.\n“\n\n.\n. . >\nEr m“, Yan Wen ’\n\nD\n..\nurr\n\n.\n\n« .\n\nwor.\ner\nYa u,\n\n—-— -:.\n\nu\n\nVeen ne un m\n\ne.!\n\nex\nStirn”.\n\n-\n..\nZu I","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-697-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-697-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.232047+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-15/1-str-697-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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