{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"1 StR 519/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tk. 529/53 N: 19 02\n8\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Andreas H gun zu: DEE:\ndort geboren am EEE 1912,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bamberg vom 22. Juni 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er nicht freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- -. -.. -\na\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Missbrauchstatbestand des § 266 StGB) liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte Mitte April\n1952 mit einer Firma DB, dass er in deren Namen Waren\n\nverkaufen sollte. Er war nach der getroffenen Abrede berechtigt,\n\ndie Kaufpreise in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, sie\n\"sofort\" an die Firma abzuführen. Die Waren wurden, soviel\n\naus den Urteil ersichtlich, jedenfalls in der Regel von dem\nAngeklagten an die Kunden ausgeliefert; die Firma DB stellte ihm zu diesem Zweck ein Fahrzeug nebst Fahrer zur Verfügung.\nDer Angeklagte lieferte cingezogene Kaufgelder in Höhe von\nnehezu 5 000 DM nicht ab; erst nachdem die Firma das Verhältnis am 25. Juni 1952 gelöst hatte, zahlte er ihr im Juli 1952\nin zwei Beträgen 3 000 DM auf diese Schuld.\n\nDer Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, die Firma Dh habe sich ebenfalls nicht an die Ver- .\neinbarung vom April 1952 gehalten; sie habe ihm die Waren\nunter Beifügung von \"festen Rechnungen mit Skontoabzügen\"\nüberlassen. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, der Vertrag sei durch schlüssiges Verhalten beider Teile dahin geändert worden, dass der Angeklagte nicht mehr Hanälungsagent\n(Handelsvertreter), sondern Käufer gewesen sei. In diesem Falle würden die Verpflichtungen des Angeklagten allerdings nicht\nunter der Strafdrohung des § 266 StGB stehen. Das Landgericht\nhat zu dieser Verteidigung nicht Stellung genommen. Das wäre\njedoch aus zwei Gründen notwendig gewesen. Einmal hat die\nFirma Dagro ihre Gesckäftsverbindung mit dem Angeklagten fortgeführt, obwohl er den im April 1952 Übernommenen Pflichten\nnicht nachgekommen war; sie hat ihm, sow.el ersichtlich,\nweiterhin Waren, Fahrzeug und Fahrer zur Verfügung gestellt.\n\nı\n\n“\n\n‘'\nı\n\n%\n.\n\nSodann hatte sie den Angeklagten auch in zwei früheren\nZeiträumen, während deren er für sie (als Stellvertreter seiner Ehefrau) tätig gewesen war, ebenfalls als\nEigenhändler behandelt, obwohl ursprünglich ein schriftlicher Kommissionsvertrag abgeschlossen worden war. Es ge- '\nnügte unter diesen Umständen nicht, der strafrechtlichen\nBeurteilung, wie geschehen, nur die im April 1952 getroffene\nVereinbarung zugrunde zu:legen. Erst recht bedurfte die\ninnere Jatseite sorgfältiger Prüfung.\n\nDes Urteil kann deshalb, wenngleich manches für ein\nnach § 266 StGB strafbares Verhalten des Angeklagten\nsprechen mag, auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\naufrechterhalten werden; vielmehr bedarf der Sachverhalt weiterer Alärung. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob etwa der Angeklagte die Waren im eigenen Namen verkauft und di\nFirma dies gewusst und geduldet hat. Zu prüfen ist auch, ob\nsie den Angeklagten durch schlüssiges Verhalten wenigstens -\ndavon entband, die eingenommenen Kaufgelder \"sofort\" abzuführen, sie ihm vielmehr zunächst zur freien Verfügung über-f\nliess; auch dann würde § 266 StGB nicht anwendbar sein. Denk\nbar ist ferner, dass das Verhalten des Angeklagten während\ndes in Betracht kommenden Zeitraums verschieden zu beurteilen ist. Dass der Verdienst des Angeklagten in dem Unterschied zwischen dem erzielten \"Endpreis\" und dem \"Grundpreis\nbestehen sollte, spricht allerdings nicht, wie die Revision\nmeint, unbedingt für seine Eigenschaft als Käufer und Wiederverkäufer; auch die Provision eines Handelsvertreters\nkann völlig frei vereinbart werden (vgl § 88 HGB aF, § 87 b\nHGB nF).\n\nSoweit die Vereinbarung vom April 1952 massgebend ist,\nerfüllt das Verhalten des Angeklagten dann den NMissbrauchstatbestand des § 266 StGB, wenn er die Firma gerade durch de!\n\nTey\n\n- A -\n\nMissbrauch seiner Verfügungsbefugnis geschädigt hat; das\nwürde der Fall sein, wenn er Waren abredewidrig für eigene\nRechnung verkauft hat oder Kaufpreise schon bei ihrem Einzug für sich zu behalten gedachte, Hat er sich dagegen erst\nnachträglich entschlossen, eingenommene Beträge nicht abzuführen, so würde die Verletzung dieser Pflicht nach dem Treubruchstatbestand des § 266 StGB zu beurteilen sein (BGH 4 StR\n106/53 vom 13; Mei.. 1953):\n\nDer Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte Weiren von der Firma Di durch Betrug (§ 265 StGB)\nerlangt hat:\n\nGegenstand der neuen Verhandlung des Landgerichts ist\ndie ganze fortgesetzte Tat, die dem Angeklagten in dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 1955 zur Last gelegt worden\nist.\n\nDr, Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-519-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/1-str-519-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.143270+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-15/1-str-519-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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