{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"3 StR 739/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1? S\n\n3.573973 2328 033\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Kaufmann Walter Sch ED aus Te an\nMED. ort geboren am WM. EEE ED,\n\nwegen Vergehen gegen die 2 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO,\n533 RVO, 47, 263, 74 StGB\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 6, Mai 1953\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen '\n\nGründesz3\n\nmA u Sum m Ber mn in un ame Dem\n\nDer Angeklagte ist wegen (vorsätzlichen) Vergehens nach\n8 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO und wegen (vorsätzlichen) Vergehens nach § 533 RVO zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und ausserdem wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer\nGeldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt\nVerletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.\n\n1 Die Verfahrensrüge entbehrt der Angabe der den Mangel\nenthaltenden Tatsachen und ist daher einer Nachprüfung nicht\nzugänglich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachbeschwerde,\n\na) Der Verurteilung wegen Konkursvergehens und wegen\nNichtabführung einbehaltener,. Arbeitnehmeranteile_ der. Sozial-\n\nDer Beschwerdeführer eröffnete zusammen mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten KB Ende\nJuni 1950 das \"Caf& ZUED' an PD ir TREE am\nNED: Das Unternehmen wurde in Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellsohaft betrieben. Nach der Vereinbarung sollte\nder Beschwerdeführer, der im Bankfach ausgebildet war und\nlangjährige kaufmännische Erfahrung besaß, für die kaufmännische Leitung des Betriebes allein verantwortlich sein.\nKap künnerte sich demgemäß - vom Monat August abgesehen,\nin dem er wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Beschweraeführer den Betrieb allein weiterführte — nicht um die\n\nkaufmännische Leitung, Nachdem das Kaffee in den Monaten\nAugust bis Januar 1951 einen Monatsumsatz zwischen 20 000\nund 30 000 DM aufgewiesen hatte, ließ der Geschäftsgang\nstark nach, bis.es im März 1951 zur Zahlungseinstellung\nund im Juli 1951 zur Geschäftseinstellung und zum Konkurs\nkan.\n\nDer Beschwerdeführer und Kg unterliessen es, bei Beginn des Geschäftsbetriebes eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, Ihre Buchführung war ausserdem völlig ungenügend.\nEin vor der Eröffnung des Kaffees von dem Beschwerdeführer a\ngelegtes amerikanisches Journal. wurde - mangelhaft - nur\nhis zum 1. August 1950 geführt; ein ebenfalls schon vorhandenes Wareneingangsbuch wurde überhaupt nicht weitergeführt,\nIm September 1950 beauftragte der Beschwerdeführer die Firma Ip & SCHEEEEEE> ir TOD am MED mit einer voliständigen Neueinrichtung der Buchhaltung. Er unterließ es\njedoch trotz mehrfacher Anmahnung in der Folgezeit,der\nFirma die für die laufende Buchführung notwendigen Unterla-\n. gen zu übergeben. Das führte schließlich dazu, daß vom Dezember i950 ab überhaupt keine Bücher mehr geführt wurden.\n\nIm Betrieb des Kaffees wurden durchschnittlich 20 Personen beschäftigt, die sämtliche sozialversicherungspflichtig waren. Ihre Beitragsamteile zur Sozialversicherung wur“\nden regelmässig einbehalten, aber nicht an den Versicherung®\nträger, die Vereinigte Innungskasse, abgeführt, \"sodaß diese gezwungen war, sie im Zwangswege beizutreiben. Gleichwohl. waren der Beschwerdeführer und Kg für die Zeit von\nJuni 1950 bis Juli 1951 schließlich mit Beiträgen in Höhe\n\n7\n\nAbe\n\nvon 4 758 DM im Rückstande, von denen die Hälfte Arbeitnehmeranteile waren. j\n\nAuf Grund dieser Feststellungen ist der Beschwerdeführer, der nach der im Urteil näher begründeten Überzeugung des Landgerichts vorsätzlich gehandelt hat, zu Recht\neines Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO und eines\nVergehens nach § 533 RVO schuldig gesprochen worden. Die\nhiergegen von der Revision vorgetragenen Einwendungen sind\nunbegründet. \\\n\naa) Wenn auch für die Entscheidung der Frage, ob ein\nGewerbebetrieb der im § 1 Abs 2 HGB genannten Art über den\nUmfang des Kleingewerbes hinausgeht und deshalb ein Handelsgewerbe ist, nicht immer die Höhe des Umsatzes allein\nmaßgebend ist, so ist es im vorliegenden Falle doch nicht\nzu beanstanden, wenn die Strafkammer aus dem Personalstand\n(Beschäftigung bis zu 20 Personen) und der Höhe des Monatsumsatzes (bis zu 30 000 DM) auf das Vorliegen eines\nbuchführungspflichtigen Handelsgewerbes geschlossen hat:\n\nNach der inneren Tatseite ist zwar nicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Beschwerdeführer seine Eigenschaft\nals Vollkaufmann und damit seine Bilanzierungs- und Buchführungspflicht gekannt hat. Seine kaufmännische Ausbildung und lirfahrung gaben jedoch dem Landgericht ersicht- .\nlich Anlaß, daran nicht zu zweifeln. Daß der Angeklagte\nseine Buchführungspflicht kannte, ergibt sich im übrigen .\nauch daraus, daß er vor der Eröffnung des Kaffees ein\namerikanisches Journal und ein Wareneingangsbuch anlegte\n\nund vorübergehend führte und daß er im September 1950\ndie Firma Ip & SCEEENEEB nit der Neueinrichtung der\nBuchhaltung beauftragte. Das Landgericht hat ferner fest.\ngestellt, daß der Angeklagte ebenfalls zumindest seit\nSeptember 1950 auf Grund mehrfacher Mahnungen dieser fir.\nma, ihr die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, un\ndie Mangelhaftigkeit der Buchführung wußte.\n\nSoweit die Revision darzutun sucht, der Beschwerdeführer könne für die Vernachlässigung der Buchführung in\nAugust 1950 nicht verantwortlich gemacht werden, übersieht\nsie, daß die Strafkammer insoweit gegen ihn keinen Vorwurf erhoben hat, Es ist aber angesichts der anderweiten\nFeststellungen des landgerichts abwegig, daraus zu folgern\ndaß den Angeklagten auch für die späteren Säumnisse in\nder Buchführung keine strafrechtliche Verantwortung treffen könne, \" ”\n\nDer Hinweis der Revision, der Angeklagte habe niemals die Absicht gehabt, seine Gläubiger zu benachteiligen, läßt ausser acht, daß es hierauf für den Tatbestand\ndes § 240 KO nicht ankommt:\n\nbb) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nVergehens nach § 533 RVO wendet die Revision lediglich\nein, daß die Forderung der Innungskasse durch den früheren Mitangeklagten Kg nachträglich restlos getilgt wor”\nden sei, daß der Innungskasse ein Schaden somit nicht ent“\nstanden sei. Dieser Einwand greift nicht durch, weil die\nSozialversicherungsvorschriften - ausser § 533 RVO kommen\n\n64\n\n6“\n\ndie §§ 1492 RVO, 270 AVAVG, 205, 238 AngestVersG in Bebehaltenen Arbeitnehmeranteile unter Strafe stellen. Diesen Vorwurf hat sich der Angeklagte auf jeden Fall zugezogen.\n\n“ 02) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Das Landgericht durfte dem festgestellten erheblich grösseren Verschulden des\n\nBeschwerdeführers insbesondere dadurch Rechnung tragen, daß u\n\nes ihm im Gegensatz zum Mitangeklagten Kg die Zubilligung mildernder Umstände versagte. Bei dem Konkursvergehen ergibt sich das grössere Verschulden des Beschwerdeführers auch daraus, daß er nicht - wie Kg - nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Betruges begegnet im\nErgebnis keinen Bedenken. Sie beruht auf folgenden Feststellungen:\n\nDer Angeklagte hatte, als er sich mit Kg zur Gründung des Cafe ZB zusammentat, persönliche Schulden in\nHöhe von mindestens 171 000 DM, denen keine nennenswerten\nVermögenswerte gegenüberstanden,. Im Juni 1950 nahm er von\ndem Werkmeister Dei, der ihm schon früher kleinere\nBarbeträge geliehen hatte, ein Darlehen von 4 500 DM auf,\nwobei er BeilB wissen ließ, daß er im Begriff sei, ein\nKaffee zu eröffnen, ünd daß er dazu noch einiges Bargeld\nbenötige. Zur Deckung des Darlehens gab er Be einige\n\nDreimonatsakzepte, von denen nur die ersten beiden ein.\ngelöst wurden, die übrigen aber zu Protest gingen. Trotz\nhäufiger Mahnungen zahlte der Angeklagte das Darlehen\nbis zu seiner Verurteilung nicht voll zurück.\n\nDas Landgericht hat die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers darin gesehen, daß er dem Bailb die Tatsache seiner völligen Überschuldung verschwiegen habe\n(Irrtumserregung durch Unterdrückung einer wahren Tatsache). Der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, sich\ndem EB zu offenbaren. Zwar brauche ein Darlehensnehmer\"dem Geldgeber nicht ohne weiteres von sich aus Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben; eine\nPflicht hierzu könne jedoch aus besonderen Umständen folgen. Ein solcher Umstand habe hier darin gelegen, daß der\nAngeklagte hoffnungslos verschuldet gewesen sei und gleich\nwohl alsbaldige Rückzahlun® des Darlehens durch Ausstellung von Dreimonatsakzepten versprochen habe. Er habe gewußt, daß Da ihn das Darlehen nur deshalb gebe, weil\ner ihn - den Angeklagten - als erfahrenen Geschäftsmann\nkenne und hoffe, der Angeklagte werde durch die Inbetrieb-\n: nahme des Kaf fees alsbald in den Besitz der erforderlichen Geldmittel zur Rückzahlung des Darlehens kommen, eine’ Erwartung, die angesichts der grossen Schuldenlast\ndes Angeklagten und wegen des Fehlens von Betriebskapital eine blosse nSpekulation\" gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer Bee unter diesen Umständen um ein Darlehen angegangen habe, ohne ihm die aussichtslose Ungunst seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wenigstens an“\nzudeuten, :.habe er zumindest in Kauf genommen, daß er\nDEEEEB die.Darlehensraten nicht pünktlich werde entrichten können, .\n\n-\n\nDas Landgericht hat demnach eine Rechtspflicht des\nAngeklagten, dem BB seine Überschuldung zu offenbaren, angenommen. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach\nder fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Darlehensnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem ‚Geldgeber die für die Beurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen (vgl R6St 31, 208 /2107/). Eine besondere Rechtspflicht\nzur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird\nnur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen (insbesondere solchen gesellschaftsrechtlicher Art) oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigen Vertrauen beruhenden Verbindungen bejaht (RGSt 65, 1075.70, 151 /T557;\n\nBGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1951, 3 StR 555/51\nvom 29. Mai 1952, 2 StR 492/52 vom 19.Juni 1953). Dafür,\ndaß Vertrauensbeziehungen dieser Art zwischen dem Angeklagten und BB bestanden haben, gibt das Urteil keinen Anhalt. Der Umstand allein, daß sich die Beiden von\nfrüher her kannten und daß Bew dem Beschwerdeführer\nauch vorher schon gelegentlich kleinere Darlehen gewährt\nhatte, reicht für eine solche Annahme nicht aus.’\n\nIndes hat der Angeklagte seinen Geldgeber Dei\nnicht nur eine wahre Tatsache - seine hoffnungslose Verschuldung - verschwiegen, sondern darüber hinaus ihm\nauch eine falsche Tatsache, nämlich seine Kreditwürdigkeit, vorgespiegelt und ihn dadurch im Sinne des § 263\nStGB getäuscht. Die Vorspiegelung lag darin, daß er bei\nder Hingabe des Darlehens von der Eröffnung des Kaffees\n\ndurch ihn -- den Angeklagten — sprach, daß er es so .\nhinstellte, als ob er nur \"noch einiges Bargeld\" benöti.\nge, und daß er zur Abdeckung des Darlehens Dreimonatsak-.\nzepte hingab und damit die alsbaldige und pünktliche\nRückzahlung. zusicherte. Diese Erklärungen mußten in\nBED den Eindruck erwecken, der Angeklagte sei nur vorübergellend in Geldverlegenheit, befinde sich aber sonst\nin gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie hatten\nzur Folge, daß Bee seinen Rückzahlungsanspruch für\ngesichert hielt, während dieser bei der Überschuldung\ndes Angeklagten in Wirklichkeit stark gefährdet war.Daß\nder Beschwerdeführer diese Folge seiner Erklärungen erkannt oder doch als möglich vorausgesehen und innerlich\ngebilligt hat, kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nmit hinreichender Gewißheit entnommen werden. Die Strafkemmer hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Angeklagte der falschen Beurteitung seiner Vermögenslage\ndurch BB bewußt war. Als erfahrenem Geschäftsmann\nkann ihm auch nicht verborgen geblieben sein, daß er\ndurch sein Verhalten diesen Irrtum des BE hervorgerufen oder mindestens bestärkt hat.\n\nDer Vermögensschaden des BB bestand darin, daß\n.er dem Angeklagten das Darlehen von 4 500 DM zur Verfügung\nstellte und als Gegenwert lediglich einen infolge der\nÜberschuldung des Angeklagten stark gefährdeten und damit minderwertigen Rückzahlungsanspruch erhielt (BGH\n3 StR 611/51 vom 18. September 1952). Er wurde dadurch\n\nvertieft, daß der Beschwerdeführer die Dreimonatsakzept®\nmit Ausnahme der beiden ersten zu den Fälligkeitsterminen\n\n64\n\n- 10 -\n\nnicht einlöste und schließlich 900 DM überhaupt schuidig plieb, “\n\nNach der inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe zumindest in Kauf genommen,\ndaß er die Darlehensraten nicht pünktlich werde entrichten können. Darin liegt die Feststellung, daß der Beschwerdeführer den von ihm als möglich vorausgesehenen\nVermögensschaden des BEP billigend in seinen Willen\naufgenommen hat. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich\nauch die Überzeugung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe als möglich erkannt und zustimmend in Kauf\ngenommen, daß BB das Darlehen ohne die Irreführung\nnicht hingeben würde, daß also seine Täuschung für die\nHingabe des Darlehens ursächlich sei. Nicht zweifelhaft\nkann ferner sein, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die Darlehensgewährung einen ihm\nan sich nicht zustehenden und damit rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\n\nDie Revision berührt auch die Frage der Verjährung\ndes Betrugs und bemängelt in diesem Zusammenhang, daß\nder Zeitpunkt der Vollendung der Tat im Urteil nicht\nfestgestellt sei. Sie übersieht dabei aber, daß die\nStrafverfolgung wegen Betrugs erst in fünf Jahren verjährt (§ 67 Abs 2 StGB).\n\nc) Das Urteil ist vor dem Inkrafttreten des durch\ndas Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953\n(RGBl I, 735) eingeführten § 23 StGB ergangen. Die Straf-\n\n,\n\nu tını\n\n- 11.\n\nkammer konnte daher nicht prüfen, ob dem Angeklagten be.\ndingite Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei,\nDas Revisionsgericht kann die Gesetzesänderung noch im\nRevisionsverfahren berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 Satz 2 St\n354 a StPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Lanigericht zur Nachholung der Prüfung, ob die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bedarf es indes hier nicht. Die Straf-.\nzumessungsgründe lassen nämlich erkennen, daß das Öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Sühne und der\nallgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Die Strafkammer hat u.a.\nausgeführt, der Angeklagte habe im Falle des Konkursvergehens in besonders grobem Maße gegen das Gesetz verstossen und sein Verhalten bei der kaufmännischen Leitung des\nKaffees sei unglaublich und gegenüber seinem Geschäftsteilhaber KB verantwortlungslos gewesen. Es sei auch\neinmalig, daß ein Betrieb, der 20 Angestellte beschäftige,\netwa 1 1/2 Jahre ohne Buchführung geblieben sei.’ Die Nicht\nabführung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Zeit,\nin der das Kaffee befriedigende Einnahmen gebracht habe,\nbeweise, daß der Angeklagte böswillig und völlig gleichgültig gegen die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten gehandelt habe.\n\nDiese Darlegungen zeigen, daß das Landgericht das\nVorgehen des Angeklagten als besonders schwerwiegend und\nverwerflich angesehen hat. Unter diesen Umständen kann\nmit Sicherheit angenommen werden, daß der Tatrichter den\n\nen\n\n64\n\nrn\n\nBeschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung wegen des\nöffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe\nnicht gewähren würde,\n\nRotberg Koeniger nn Busch\nMartin Maass\n\n... ...","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-739-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-739-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.802107+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-03/3-str-739-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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