{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-06-03","aktenzeichen":"3 StR 433/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nN\n\n2328 04 7,\n\n3_StR\n\nt.pm\nN\n\n3\n\nIm Na men des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n7.207\n\nden Kaufmann Karl x a aus Schöeggp (Tamm),\n\ngeboren am W. ENEEEEED ED ir EHRE /Schuiiil,\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 11. März 1953 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1949 und 1950 Stahlrohre unter falschen Angaben ‚und ohne Genehmigung in die\nSchweiz ausgeführt, Deshalb ist er wegen fortgesetzten,\n+ateinheitlich verübten Vergehens gegen MilRegG Nr 53 Artt\nINr1d, 2, VIII, AHKG Nr 33 Art 5 Abs 2 a, AHKG Nr 14 Art\n3 Nr 5 zu einer Geldstrafe von 4000 DM, ersatzweise achtzig\nTagen Gefängnis, verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Oberfinanzdirektion als\nNebenkläger Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung\ndes § 27 c Abs 2 StGB. Das Landgericht habe die Strafe entgegen dieser Vorschrift zu niedrig festgesetzt. Der Angeklagte habe nach seiner Erklärung aus dem Geschäft einen Gewinn\nvon 25000 DM gezogen. Ausserdem sei bei der Strafzumessung\nausser acht gelassen worden, dass durch die Unterbewertung\nder ins Ausland verbrachten Stahlrohre ein erheblicher Devi-\n‚senverlust eingetreten sei.\n\nDas zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg.\n\nNach § 27 c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe das Entgelt,\ndas der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er\naus der Tat gezogen hat, übersteigen. Wie schon der Wortlaut\ndieser Strafbestimmung erkennen lässt, handelt es sich um\n‚eine Sollvorschrift (RG HRR 1939 Nr 708). Bei ihrer Anwen-\n.dung ist ebenso wie bei den übrigen Strafzumessungserwägungen das Ermessen des Tatrichters massgebend. Nur dann, wenn\ner es missbräuchlich ausgeübt hätte oder wenn er sich der\nMöglichkeit der Anwendung des § 27 c Abs 2 StGB nicht bewusst gewesen wäre, läge ein Rechtsfehler vor.\n\nDas Landgericht hat erwogen, dass der Angeklagte nicht\naus verbrecherischen Beweggründen gehandelt hat, sondern\ndurch seine wirtschaftliche Notlage und durch seine Erkrankung zur Tat getrieben worden ist, durch die er zu einem\nVerdienst gelangen wollte, Im Hinblick auf diese besonderen\nVerhältnisse hat es sein Verhalten trotz der schweren Beeinträchtigung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung in\neinem wesentlich milderen Lichte gesehen. Zu seinen Ungunsten hat es den aus der Tat erzielten Gewinn und den dadurch\nverursachten Schaden in Betracht gezogen.\n\nDiese Ausführungen wären rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aus ihnen ersichtlich wäre, dass bei der Festsetzung der Geldstrafe auch die Wirtschaftslage des Angeklagten\nim Zeitpunkt der Aburteilung mit herangezogen worden wäre.\nDenn zunächst hat der Tatrichter § 27 c Abs 1 StGB zu beachten, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters\nzu berücksichten sind. Nur innerhalb des Rahmens dieser Vorschrift ist § 27 c Abs 2 StGB anwendbar (RGSt 66, 91 /937).\nDer Tatrichter braucht also die Strafe nicht höher als den\nGewinn festzusetzen, wenn dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters entgegenstehen (RG HRR 1941 Nr 212; BGH\nMDR 1952, 530). Hier sagt aber das Urteil nichts darüber.\nwie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur\nZeit der Aburteilung beschaffen waren. Es muss deshalb damit\ngerechnet werden, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit\ndes § 27 c Abs 2 StGB übersehen worden ist, der das Ermessen des Tatrichters einengt. Bei der Bemessung der Gelädstrafe wäre der erzielte Gewinn insoweit zugrunde zu legen gewesen, als die Wirtschafslege des Angeklagten bei Erlass\ndes Urteils dies erlaubt hätte.\n\nWegen des Mangels kann das Revisionsgericht nicht ersehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs\nvon rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-433-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-03/3-str-433-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:28.811252+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-03/3-str-433-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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