{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"2 StR 238/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2.\n\n3.\n\n‚ den Polizeiinspektor Paul F aus F\ngeboren am > 1906 in GER.\n\n.\n\n2313 099 sy\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nnF\n. no 5 BER\n\naus FEED, geboren\n\ndie rau Edith FP\n\nam 1925 in , .\nVer rat: v CD zus TORE, dort geboren\nam 1 ,\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1, Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED ’\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes landgerichts in Osnabrück vom 13. Februar 1953 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur 'erneu-\n\nten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\n58\n\n‘ In der Nacht zum 21. Mai 1951 stellten zwei Polizeibeamte den Angeklagten VW, als er wieder im angetrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug führte, Sie liessen sogleich\neine Blutprobe entnehmen. Ein Kurier überbrachte am Nachmittag des 21. Mai 1951 die Venüle mit der Blutprobe den\nAngeklagten FEED, der damals den Leiter des Polizeiabschnitts vertrat. Er nahm die Post einschließlich dieser\nSendung zur Bearbeitung mit nach Hause. Hier wurde die Venüle\nvertauscht. Mit Schreiben vom 22. Mai 1951 wurde dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Göttingen eine\nBlutprobe gesandt, die sich u 1 Abend des 21. Mai, 1951\nerneut hatte entnehmen lassen. Das Gutachten vom ZUR fa. 1951\nergab einen Alkoholgehalt von nur 0,27 %0. Die urepfi in Biiöhe\nBlutprobe des VER wurde erst später wieder aufgefünden.\n\nDie Eheleute FW hatten sie am Abend des 22. Mai 1951\nin das Haus der Familie Vg@gebracht. Sie ergab Anhaltspunkte für einen Alkoholgehalt von 1,95 %o.\n\nDie Anklage legte dem Angeklagten FW eine Begünstigung im Amt zugunsten des Vin deshalb zur Last, weil\ner selbst die Blutvenüle vertauscht habe; seine Ehefrau und\nVEEERB sollten ihn dazu angestiftet haben. Die Ehefrau FEED\ngab zu, selbst die Venülen umgetauscht zu haben. Die. Strafkammer hat alle Angeklagten freigespröchen, weil sie nicht\nmit letzter Sicherheit feststellen konnte, wer die Venülen\nvertauscht hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) greift durch.\n\n- —..\n\nnt ’ .\nee TEE nn tert\n\n—\n\ner\n\n‚xenheit des WB an 23. Mai 1951 mit einen Sichtvernerk\n\nweni,\n\nzusenden, Auf dem Gutachten vom 24. Mai 1951 befindet sich\n\n\"28. Mai 1951, den der Angeklagte abgezeichnet hat. Er wußte\n\n-3.\n\nBei der eingehenden Wertung der für und gegen eine Tä- .\nterschaft des Angeklagten EB sprechenden Umstände erörtert die Strafkammer auch die Tatsache, daß der Angeklagte trotz des auffallenden Mißverhältnisses zwischen dem\nGutachten vom 24. Mai 1951 und dem von der Polizei am Morgen des 21. Mai 1951 festgestellten Befund nichts unternonmen habe, Sie verwertet diesen Umstand deshalb nicht, weil -\nnicht nachgewiesen sei, daß dem Angeklagten dieser auffallende Widerspruch bekannt gewesen sei. Mit Recht rügt hier\ndie Revision, daß die Strafkamner die Strafakten gegen\nVoges (Cs 44/51) nicht berücksichtigt hat, die ausweislich\nder Sitzungsniederschrift der Strafkammer vorlagen. Aus die- ;\nsen Akten ergibt sich, daß der Angeklagte den Bericht der\nPolizeibeamten über die Feststellung der erheblichen Trun-\n\nversehen hatte. Er hatte entgegen der sonstigen Gepflogenheit das Institut für gerichtliche Medizin ersucht, das Gutachten an den Polizeiabschnitt, also an ihn selbst, zurück-\n\nder Eingangsstempel des Polizeiabschnitts (Kreis) vom\n\nnach seiner Entlassung seit dem 21. Mai 1951, daß sich\nVvommweine zweite Blutprobe beschafft hatte, die mit der\nersten Blutprobe vertauscht werden sollte. Beide Eheleute\nFEED waren damals mit der Familie Vi befreundet. Aus\ndiesen Umständen konnte die Strafkammer möglicherweise die ,\nFolgerung ziehen, daß der Angeklagte den auffallenden Widerspruch zwischen dem Befund und dem späteren Gutachten erkannt:\nund nichts unternommen hatte, Es ist nicht ausgeschlossen, “\ndaß die Strafkammer bei Würdigung dieser aus den Beiakten\nersichtlichen Tatsachen und des auffallenden Zusammentreffens dieser Umstände in Verbiudung mit den festgestellten\nsonstigen Verdachtsgründen gegen den Angeklagten*doch dietletzte Sicherheit\" für ihre Überzeugung gewonnen hätte,\n\n%\n\nder Angeklagte FEB habe die Venülen selbst vertauscht.\n\n, Das Urteil muß wegen dieses Verfahrensverstoßes aufge-F hoben werden. Es bedarf daher keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision.\n\nFür die weitere Verhandlung ist zu bemerken, daß der\nUrteilsfindung das gesamte der Anklage zugrunde liegende\nGeschehen so, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unterliegt (§ 264 StPO). Zwar ist dem\nAngeklagten FEED in der Anklage vorgeworfen, die Blutprobe selbst vertauscht zu haben, wozu ihn die anderen Angeklagten angestiftet haben sollen. Abzuurteilen ist die gesamte Beteiligung der drei Angeklagten an dem Umtausch der\nBlutproben. Die Mitwirkung der Angeklagten an diesem Vorgang ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu werten,\nsleichgültig, wer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\ndie Blutproben vertauscht: hat. - Im übrigen wird auch auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai. ‚1953,\n\n3 StR 9/53 - GoltdArch 1954, 152, 148 - hingeyigg\n\nDie Aufhebung muß sich auf alle Angeklagten erstrekken, da sich der Verfahrensverstoß auf die gesamten Feststellungen auswirken kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\n- 5.\n\na\nÖ\n1x\n2.\n%\nER\n=\nRi\n\nBE .e\n\na a\n\n——.—.\n\nSoaaı\n\nen,\n\na\n\n—\n\nvo on\nwi—m a ven eyentngiuhe wende Ts\n\nTE FE aan ı\n\nan\nEn Ze\n\nanwalts. R\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nDr. Dotterweich Werner Martin\n\nDr. Arndt .. Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-238-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-238-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.443377+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-01/2-str-238-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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