{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"2 StR 224/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"{100\n\n| 7\n2313 036\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stahlstichpräger Paul S aus HEHE,\n\ngeboren am fe 1907 in S\n\n.. 2, den Verkaufsfahrer Heinrich L aus.\nGE, geboren an 1916 in\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB\n\n.. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n1. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\n‘ Bundesrichter Werner\n. Bündesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter, i\n\nBundesanwalt MW in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. REED Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,-\n\nJustizangestollterguuuumuup u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 5. März 1953 wird die Sache\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\" „Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts.\n\nSt\n\ngründe:\n\nnn\n\nee ee en er\n\nDer Angeklagte Schübel ist wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 175 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nder Angeklagte IB erhielt wegen Vergehens gegen § 175\nStGB vier Monate Gefängnis.\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen\n\nI. Der_Angeklagte Sm:\n\na) Der von der Revision vermißte Hinweis gemäß § 265 StPO,\ndaß der Angeklagte auch nach § 175 StGB verurteilt werden könne, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen. Dem\nAngeklagten ist nach dieser Richtung Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Diese Revisionrüge ist somit unbegründet.. ij\n\nSoon:\nge\n\nb) Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB bei dem\nAngeklagten sind nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisamträge gestellt worden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, gemäß § 244 Abs 2 StPO von Auts wegen die Beweisaufnahme auf diese Frage besonders zu erstrecken. Ihm war zwar\nbekannt, daß SCHE von frühester Jugend an homosexuell veranlagt ist, wie die Strafzumessungsgründe ergeben. Eine solche Veranlagung allein ist jedoch noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewußtseinsstörung im Sinne\ndes. § 51 StGB (vgl BGH in 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953).\nMithin geht die Revision auch insoweit fehl, als sie bemängelt, daß die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht geprüft sei.\nMit der vorbehaltlosen Verurteilung ist die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum\nverneint.\n\nre,\n\nu.“\n\nam Zn:\nPa EEE Se\n\n-'§ 175 StGB stehe nicht mit Art 3 Abs 2 des Grund@ im Ein-\n\n\"gesetzliche Benachteiligung des Mannes nicht zuläßt. Der Se.\n\nEin en u er\n\nPape\n\nc) Die Revision trägt ferner vor, eine Verurteilung aus\nklang, weil die Gleichberechtigung der Geschlechter diese\n\nnat hat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951 S 810 zu die\nser Frage ausgeführt, daß § 175 StGB auch unter der Herrschat :\ndes Grundgesetzes nach wie vor gültig geblieben ist. Das Vor- \\\nbringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von -\nseiner Auffassung abzugehen, auch nicht im Hinblick auf den\nin Art 117 Abs 1 des GrundG bestimmten Zeitablauf.\n\nd) Ebensowenig verletzt -die Verurteilung Art 2 des Grund\nDiese Rechtsfrage ist von dem erkennenden Senat bereits in de\nerwähnten Urteil aaO entschieden worden (vgl auch BGH in NW\n1952 8 1796). Zu einer abweichenden Stellungnahme gibt das\nVorbringen der Revision keine Veranlassung.\n\nII. Der Angeklagte I:\n\na) Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nnr 7 unter Berücksichtigung auch seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in ihrem Urteil eingehend geprüft und er-$.\nörtert. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, seine Glaub- &\nwürdigkeit grundsätzlich zu. bejahen, sie jedoch für einen Teil\nseiner Aussage, der den Angeklagten SM betrifft, zu ver-#\nneinen, weil in diesem Punkt die Angaben des Zeugen mehrfach:\ngewechselt haben. Widersprüche oder Denkfehler oder Verstöße\ngegen allgemeine Erfahrungssätze sind in den Erwägungen, mit\ndenen die Strafkammer auf diese Weise zur Glaubwürdigkeit des’ “\nZeugen Stellung nimmt, nicht zu erkennen. Hiernach bewegt\nsich das Vorbringen der Revision, in dem eine weitere Aufklärung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen I _] vermißt\nwird, auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen ;\nGebiet des Tatsächlichen und ist daher unbeachtlfch. Eine Ver“\nletzung der gerichtlichen Aufklärüngspflicht ist nicht ersichtlich.\n\nı\n[3\n\n22\n\nb) Die Einholung eines psychologischen Gutachtens über\nden Zeugen FB ist von der Strafkammer mit der Begründung\nabgelehnt worden, daß das Gericht selbst die erforderliche\nSachkunde besitze. Zu Unrecht ısieht die Revision in dieser\nAblehnung des Beweisamtrages eine Verletzung des § 244 StPO.\nDer im heranwachseriden Alter stehende Zeuge ist von der Ju-\n\ngendschutzkammer des Landgerichts vernommen worden. In einem\n\nsolchen Falle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden,\ndaß die Richter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugendlicher verfügen, um von sich aus deren Zeugenaussagen beurteilen zu\nkönnen (vgl BGHSt 3, 52). Die Ablehnung des Beweisamtrages\nkann daher nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden\n(vgl BGH in NJW 1951 S 120, 121), Die Revisionsrüge ist unbegründet.\n\nc) Soweit mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts\nin der Verurteilung aus § 175 StGB ein Verstoß gegen die Artt\n2 und 5 des Grunde gesehen wird, kann auf die einschlägigen\nBemerkungen oben zu der Revision des Angeklagten N 0) verwiesen werden.\n\n4) Die Bemängelung der Revision über die Strafzumessung\nder Strafkammer ist offensichtlich unbegründet.\n\n.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bei beiden Angeklagten auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Jedoch besteht Veranlassung, für sie\nnoch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\nK23ff StGB zu prüfen und zu entscheiden (vgl Urteil des er-\n\nna genen an wen\n\nPL 52 002\n\n;-\nze\nFi\n\nDR\n8\nFa)\nu.\n\nng een\n\nPe I mare\n\nZUBE rn\neb\net\n\ns PAR KaL ;\n\nvu\n\nwre.\n\nER,\n\nFre: SER\n\n23\n“\n\n4 “\n„EHRE!\n\nten\nTEE.\n\nER\"\n\nSE,\nSin,\n\n‚ie.\n?\n\ner\n\nah\n\n4 Ri\nI\n\nar\n\nie\n\nkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NW\n1954, 39). Unter Verwerfung der Revisionen im übrigen war\ndieserhalb daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Dotterweich Werner Martin\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-224-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-224-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.104180+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-01/2-str-224-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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