{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 693/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 stk 693/53 2519025 4%\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminalsekretär Friedrich K EEE : }\n\nSCHERE GE, = eoren zr GE 1502 1 hi\n\"OEEREEER vo: SWEREEED.\n\nwegen Aussageerpressung R\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nai\" T-\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender, a\nBandesrichter Mantel hi\nBundesrichter Glanzmann u\n\nBandesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDee Zu\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Stuttgart vom 21. Juli 1955 wird die\nSache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem\nBeschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hatte das Verfahren gegen den\nAngeklagten, dem Aussageerpressung in sieben Fällen\nzur Last gelegt war, wegen Verjährung eingestellt.\nEs hatte verneint, daß die Voraussetzungen für eine\nHemmung der Verjährung nach dem Gesetz Nr 28 des\nLandes kürttemberg-Eaden vom 31. iai 1946 (RegBl 1946\nS 171) vorliegen. Nachdem der Senat dieses Urteil\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben\nhatte, hat nunmehr das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Aussageerpressung in sechs Fällen eine\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen;\nin einem weiteren Fall hat es das Verfahren eingestellt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Verurteilung angefochten; er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Soweit allgemein die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht wird, ist die\n. Rüge unzulässig, da sie nicht die Tatsachen anführt,\ndie den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344\nAbs 2 S 2 StPO).\n\n2. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Pedenken,\n\nFT a a\n\nrn ZU En -\n\nur\nnn\n\n2\nee\n\nPeBRTECY\n\nPUpERR\nEr Fillenlie‘;\n\n_\n\nam men\nm\nDyerieieee\n\nnr [y\n\nEN Bat gu\nrn\n\n\"an...\n\nar ea er\n\nmt a nn\n\nDer Beschwerdeführer mißhandelte in den Jahren\n1934 und 1935 sechs Beschuldigte, die er als Polizei.\nbeamter zu vernehmen hatte, um von ihnen Geständnisse :\noder Angaben über kitbeschuldigte zu erreichen. Säntlichen Beschuldigten war eine verbotene politische B.-\ntätigung gegen die nationalsozialistische Herrschaft\nvorgeworfen worden. Die Mißhandelten wagten als Gegner\nder damaligen Regierung aus Furcht vor Nachteilen nidt,\nwegen der Mißhandlungen Beschwerden oder Anzeigen\ngegen den Angeklagten zu erstatten, so daß seine Verbrechen ungesühnt blieben. Wenn aber eine Anzeige\ninfolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nunterblieben ist, ist die Straftat aus politischen\nGründen nicht verfolgt worden (z. B. BGH Urt 2 StR\n43/50 vom 8. Februar 1952 und 1 StR 829/51 vom 1. April\n\n1952). m.\n\nOb Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne gegen den Beschwerdeführer erfordern, was\ner bestreitet, hat der Tatrichter zu entscheiden (z.B.\n£GH 1 StR 478/51 vom 29. Januar 1952). Daß das Landgericht bei Ausübung seines Ermessens von unrichtigen\nrechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, läßt das Urteil\nnicht erkennen, Die Strafkammer hat auch das Schicksal\ndes Angeklagten nach dem Zusammenbruch berücksichtigt.\n\nDie gegen den Angeklagten von der Spruchkammer\nausgesprochenen Sühnemaßnahmen haben die Strafklage\nnicht verbraucht. j\n\nEine Einstellung des Verfahrens auf Grund des\n§ 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nkommt entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht\n\nER 27\n\nTsy\n\n4\n\nin Betracht, da die erkannte Strafe mehr als sechs\nMonate beträgt. Einen bedingten Erlaß der Strafe\nnach § 2 Abs 2 aa0 durfte die Strafkammer nicht aussprechen, da sie für eine solche Entscheidung nicht\nzuständig ist (BCH 1 StR 228/51 vom 19, Juni 1951 =\nJz 1951, 569).\n\n3. Ler Strafausspruch entspricht den zur Zeit. des\nangefochtenen Urteils geltenden Gesetzen.. Eine in\nällen dieser Art an sich mögliche Anrechnung der\nInternierungshaft als Untersuchungshaft (BGH 1 StR\n453/53 vom 22. Oktober 1953, vgl BGEHSt 4, 325) konnte\nnicht stattfinden, da die Internierungshaft in vollem\nUmfang auf die Arbeitslagersühne angerechnet worden\nist. Strafmildernihat die Strafkammer die Internierungshaft und das Erkenntnis der Spruchkammer berücksichtigt.\n\nInzwischen ist jedoch § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese lilderung des Strafgesetzes hat auch das\nRevisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a\nStPO); jedoch muss die Entscheidung, ob sie dem Angeklagten zustatten kommt, dem Tatrichter überlassen werden,\n\nEine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, da bei der besonderen Lage des Falles\nauszuschliessen ist, dass die Strafkammer auf eine\ngeringere Strafe erkannt hätte, wenn sie Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte;denn sie hat\nEinzelstrafen ausgesprochen, die noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen. Das Landgericht ist\nrechtsirrig von einer gesetzlichen Mindeststrafe von\n3 1/2 ilonaten Gefängnis ausgegangen. Sie beträgt\ndrei Monate Zuchthaus (§ 44 Abs 3 StGB), die nach\nMaßgabe des § 21 StGB (2 Monate Zuchthaus = 3 Monate\n\nie nn\n\nEAR®)\n\nGefängnis) in Gefängnis umzuwandeln sind. Einer Erhöhung der Einzelstrafen würde anderseits § 358 Abs 2\nStPO entgegenstehen.\n\nEiner Entscheidung nach § 23 StGB nF bedarf es\ndann nicht, wenn die Strafvollstreckungsbehörde auf\nGrund des im übrigen rechtskräftigen Urteils feststellt, daß die Strafe gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist.\nEntsprechendes gilt für die Kosten (§ 2 Abs 4 aa0).\n\nx\n\nLr. 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