{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"1 StR 545/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1S1R 543/53 757.\n2321 067\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Josef HB zus CB, dort zchoren\nom (EEE 1554.\n\nwegen Misshandlung einer Abhängigen\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgcerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenom.en habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter lLentel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rem\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aschaffenburg vom 22, Mai\n1955 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTEL\n\neründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter roher iiisshandlung seiner Ehefrau, die wegen\nschwerer Krankheit wehrlos war, zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt, Es hat verneint, dass der Angeklagte den Tod der Ehefrau durch die Misshandlungen\nherbeigeführt und seine Fürsorgepflicht böswillig vernachläserigt hat.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nI: Die Verfahrensrügen,\n\n1.) Das Schwurgericht wer zur Entscheidung zuständig,\nda das Hauptverfahren “egen Körperverletzung mit Todesfolge eröffnet worden war (§ 80 GVG).\n\nDass dem Angeklagten ein soliches Verbrechen zur\n\nLast gelegt worden ist, bringt der Eröffnungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck; denn er führt aus, Hg sei hinreichend\nverdächtig, eine wegen Krankheit wehrlose Person, die seiner\n\nFürsorge unterstand und seinem Hausstend angehörte, roh\n2\n\nmisshandelt und Ääurch böswillige Vernachlässigung seiner\n\nPflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit geschädigt\n\nzu haben, wodurch der Tod der verletzten Person verursacht\n\nworden sei.\n\n>\n\nEt ee en 2 x\n\n=\n\nr.. Dur aa nen .r- en ..\n\n2\n\nSur\n\nDe\nnee Mn\n\nu...\n\nPer 675 95\n\n„. Eine Verweisung an ein niederes Gericht war ausgeschlossen; das Schwurgericht musste in der Sache selbst\nentscheiden (§ 270 StPO).\n\n2.) Auch die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, greift nicht durch.\n\nDer Angeklagte hatte die richterlichen Mitglieder\ndes Schwurgerichts abgelehnt, weil sie’einen Eröffnungsbeschluss verlesen liessen, von dem der Beschwerdeführer\ngeltend gemacht hatte, er sei seinem Inhalte nach unzulässig. Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgev’iesen.\n\na) Die abgelehnten Richter äusserten sich entgegen\n\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Ablehnungsgesuch, sie hielten sich nicht für befangen. Der Staatsanwalt hatte Gelegenheit, Stellung. zu nelımen. Einer ausdrücklichen Aufforderung hierzu bedurfte es nicht. Dem\nStaatsanwalt stand es frei, ob er sich äussern wollte.\n\nb) Die Richter, die das Ablehnungsgesuch zurückgewie-\n\"sen haben, waren zu der .ntscheidung berufen. Sie waren,\nwie sich aus den Verfügungen * des Landgerichtspräsidenten\nvom 20. Dezember 1952 und vom 20. Mai 1953 ergibt, gemäss\n8 83 GVG zu Stellvertretern der abgelehnten Richter bestimmt worden.\n\nc) Der Beschluss, durch den der Ablehnungsamtrag zurückgewiesen worden ist, ist nicht zu beanstanden.\n\nDie abgelehnten Richter hatten an dem beenstandeten Eröffnungsbeschluss nicht mitgewirkt.\n\n“.\n\nDieser Beschluss stimnt zwar in seinem Wortlaut weit-\n\ngehend mit der Anklageschrift überein. Aus den Worten\n\"der Angeklagte ist hinreichend - verdächtig\" ergibt sich\njedoch, wie der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Be-\n\nschluss ausführt, für jeden Unvoreingenommenen zur Genüge,\n\ndass das Gericht den Angeklagten nicht bereits als überführt erachtete, sondern ihn lediglich auf Grund der\nvorangegangenen Ermittlungen für der Tat verdächtig\nhielt. Damit hat das Lendgericht zutreffend dargetan,\ndass vom Standpunkt des Ablehnenden keine vernünftigen\nGründe vorgelegen haben, an der Unbefangenheit der Richter zu zweifeln.\n\n3.) Die §§ 203, 207 StPO sind nicht verletzt.\n\nDer Eröffnungsbeschluss enthält nicht nur die gesetzlichen lierkmäle der Tat, er schildert diese selbst\nsehreingehend. Der Abschnitt \"Wesentliches Ergebnis der\nErmittlungen\" ist aus der Anklageschrift nicht übernonmen worden. Allerdings finden sich in der Tatbestandsschilderung an einigen Stellen Ausführungen, nicht nur\nüber die lisshandlungen der Ehefrau, sondern auch über\nderen Erzählungen dritten Personen gegenüber. Durch\n\ndieses unzulässige Deiwerk wird aber der Eröffnungsbeschluss\n\nin seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung nicht\n\nberührt (BGH 1 StR 476/53 vom 5. Januar 1954 - zum Abdruck\nbestimmt -). Der Fall gibt erneut Anlass, auf das bezeich-\n\nnete Urteil nachdrücklich hinzuweisen.\n\n4.) Die Rüge, dass das Urteil auf einer Verletzung des\n\n§ 265 StPO beruhe, hat der Verteidiger in der Hauptverhand-\n\nee -u.\n. te\n\nlung nicht mehr aufrechterhalten.\n\n5.) Mit der Rüge, der Staatsanwalt habe während der\nHauptverhandlung mit einem Geschworenen gesprochen,\nohne dass die übrigen Prozessbeteiligten über den\nInhalt des Gesprächs unterrichtet wurden und dazu\nStellung nehmen konnten, will der Beschwerdeführer\noffenbar geltend machen, dass das Urteil insoweit auf\nVorgängen beruhe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind (§ 261 St?0). Die Rüge ist unzulässig (vel BGHSt 2, 168). Im übrigen entbehrt sie auch\njeder sachlichen Grundlage. Der Staatsanwalt hatte nach\nseiner dienstlichen Äusserung, eine Jahreszahl, die die\nZeugin Wi@B genannt hatte, nicht genau verstenden; er\nfragte den neben ihm sitzenden Geschworenen, ob die\nJahreszahl 1951 oder 1952 genannt worden sei, worauf dieser erwiderte \"1952\".\n\n6.) Der Sachverständige Assistenzarzt Dr.’ IB von\nGerichtlich-medizinischen Institut der Universität\nrer nicht von dem verhinderten Sachverständigen Professor Dr. VB 215 sein Vertreter zur Hauptverhandlung entsandt worden. Dr. L8, der\ndie Leichenöffnung mit einem zweiten Arzt durchgeführt\nhatte, war neben Professor Dr. Vo dem Leiter des\nInstituts, als Sachverständiger vom Gericht geladen\nworden. § 73 StPO ist somit nicht verletzt.\n\nOb die Anträge des Besclwerdeführers, auch Profes-\n\nsor Dr. EB >2:. sowie einen Professor der\n\ninneren Medizin als weitere Sachverständige zu hören,\n\n-6-\n\nmit zutreffender Begründung abgelehnt worden sind,\n\nkann dahingestellt bleiben. Auf der Äblehnung beruht\ndas Urteil keinesfalls. Denn die Art der i:rkrankung\n(Parkinsonsche Krankheit oder, wie vom Beschwerdeführer\ngeltend gemacht, Parkinsonismus), sowie die Unterschie-\n\nde in den Auswirkungen der Leiden und in den Behandlungsmethoden waren, da das Gericht dem Angeklagten die Todes-\n\nfolge nicht zur Last legt, für die “ntscheidung ohne\nBedeutung, Die Hilf- und .ehrlosigkeit der misshandelten\nEhefrau war, wie dem Urteil zu entnehmen ist,für jeden\nLaien klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sie\nauch nicht bestritten.\n\n7.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrüge:\n\nDes Urteil ist sachlichrechtlich bedenkenfrei.\nDa der Beschwerdeführer zum Schuldspruch im einzelnen\nkeine Einwendungen erhoben hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.\n\nDie Zubilligung mildernder Umstände entspricht\nder Auslegung ües § 228 StGB, die nach der Einfügung\ndes § 223 b stGB durch das Gesetz vom 26. Mai 1933\n(RGB1 1933 I S 295) in der Rechtsprechung geherrscht\nhat (RGSt 71, 363). Der Gesetzgeber hat diese Frage\ndurch die Neufassung des § 228 StGB klargestellt (Art 2\nNr 36 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n4. August 1953). Dass das Schwürgericht dem Angeklagten\n\nEd\n\nn. un 2\nu Ka EZ Tepe ze\n\nnen en Den et ZB. Satan Zinn\n\nen mern\n\nBe\n\n§ 0 221 2020\n\n- 7 - f\n\nmildernde Umstände zugebilligt hat, kann somit\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht\ndahin verstanden werden, das Schwurgericht sei\nbei der Strafzumessung von einem Verbrechen der\nKörperverletzung mit Todesfolge ausgegangen.\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\n\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-545-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/1-str-545-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:27.058006+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-01/1-str-545-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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