{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-28","aktenzeichen":"2 StR 409/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2313 056,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Gastwirt Kar\n\n1 a\nEB geboren am 1908 in ui\n2.) den_Zementwarenhersteller Johann aus\ngs geboren am 1008 in VD\n\nwegen Beihilfe zur uneidlicher falschen Aussage u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse\nStrafkammer in Bremerhaven - vom 29. Mai 1953\naufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschliesslich der dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen. hat\ndie Staatskasse zu tragen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wird das\nbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die xosten des Kechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGegen den Angeklagten RB war ein Verfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem nicht zugelassenen\nPKW gefahren war. Im August 1952 suchte er den Angeklagten\nDEE auf und erzählte ihm, er habe ihn bei der Polizei\nals Zeugen dafür benannt, dass er nicht mit seinen eigenen\nWagen, sondern dem des BB gefahren sei. Der Angeklagte\nEEE erwiäerte hierauf: \"Du hast mir geholfen, ich helfe\nDir auch\".\n\nROGEEB benannte sodann in dem vor dem Amtsgericht\nBremerhaven anhängigen Strafverfahren durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. November 1952 Bun\nals Zeugen für diese unwahre Behauptung. Als DB im\nNovember 1952 eine Zeugenladung für die vor dem Amtsgericht\nangesetzte Hauptverhandlung erhielt, suchte er Reg auf.\nDieser teilte ihm mit, dass er ihn als Zeugen dafür benannt habe, dass er sich seinen PKW mehrmals ausgeliehen\nhabe und beide Wagen von gleicher Type und fast gleicher\nFarbe seien.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete Bp nach Belehrung\nals Zeuge in Gegenwart des RW; er besitze den gleichen\nWagen wie dieser, nur sei sein Wagen schwarz, der des RB\n\nEB braun. Er sagte weiter aus, er habe seinen Wagen\n\n..öfter, etwa vier- bis fünfmal, dem RB geliehen.\n\n‘Diese Aussage war unwahr. Obwohl RM die Aussage anhörte unä ihre Unrichtigkeit kannte, unternahm er nichts, um\n\nIren\n\none “ .\nhe et,\n\nSm.\n\nZunaer\n\nnn\n\nER\n\nee TTTREETE\n\n, „ausgesprochen hat, ist aber in diesem Falle die Vernehmung\nen nicht mit dem Beschluss, der die Vereidigung anordnet, son-\n\nBEE davon abzuhalten. Als BE \"seine Aussage mit\ndem Eide bekräftigen. sollte, erklärte er von sich aus\n\nun. ment\n\nkurz vor der Vereidigung, dass seine Aussage falsch sei\nund er sie daher nicht \"beeiden. !wollen,\n\nDie Strafkammer hat DW wegen uneidlich falscher\nAussage und REED wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Der Verteidiger des Bü beschränkte in der Begründung die unbeschränkt eingelegte Revision auf das\nStrafmass. Da er hierzu keine Ermächtigung besass, ist die\nBeschränkung unwirksam. Beide Rechtsmittel sind begründet,\n\n1.)\n\nZu Unrecht geht die Strafkammer davon aus, die Aussage des Angeklagten sei bereits abgeschlossen gewesen.\nNach den Feststellungen beschloss das Gericht im unmittelbaren\nAnschluss an die Vernehmung des Angeklagten, ihn auf seine\nAussage zu vereidigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits\n\ndern erst mit der Vereidigung selbst abgeschlossen (Urteile\ndes BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952 und 5 StR 421/52 vom 13»\nNovember 1952 in NJW 1953, 151, BGHSt 4, 172): - - - - - -\n\n- -:- Der Senat tritt dieser Auffassung aus den dort angeführten Erwägungen bei, Es liegt somit nur ein Versuch der\nfalschen uneidlichen Aussage vor, Dieser ist nach § 153\n\nStGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (3.StÄG) vom 4. August 1953 (BGBl I, 735) nicht mehr\nstrafbar (§ 43 Abs 2 StGB). Die neue Fassung ist als das\n\nmildere Strafgesetz anzuwenden, und zwar auch noch im\nRevisionsverfahren (§ 2 StGB, § 354 a StPO; Urteil des\nSenats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39).\nVersuchter Heineid scheidet aus, Die Tathandlung des Meineids liegt nicht in der falschen Aussage, sondern im falschen\nSchwören. Der Versuch des Meineids beginnt daher erst mit\ndem Sprechen der Eidesworte (BGHSt 1, 241). Auch Verabredung\nzu einem Heineid oder Bereiterklären hierzu und eine Verurteilung hierwegen nach § 49 a Abs 2 StGB entfällt, da der\nAngeklagte aus freien Stücken den Meineid nicht geleistet\nhat (§ 49 a Abs 3 StGB).\n\nDer Angeklagte hat demnach keine mit Strafe bedrohte\nHandlung begangen; er war daher unter Aufhebung des ange-\n-fochtenen Urteils freizusprechen. Nach § 467 Abs 2 StPO\n“hat die Staatskasse auch die aem Angeklagten erwachsenen\nAuslagen zu tragen.\n\n2:) Bm:\n\nDa der Versuch der falschen uneidlichen Aussage\nnicht mehr strafbar ist, entfällt auch eine Beihilfe\nhierzu. Die Strafkammer wird jedoch zu prüfen haben,\nob nicht erfolglose Anstiftung zum Meineid oder zu einer\n\nuneidlich falschen Aussage nach §§ 49 a, 159 StGB in der\nFassung des 3. StÄG vorliegt.\n\nNach dem Urteil wollte der Angeklagte, dass BEER\nfalsch aussage. Er hat ihn durch seinen Verteidiger benennen lassen, damit er vor dem Gericht das bestätige,\n\nPEAR\n\n1.\n\n.. .. “ te\n\n-6-\n\nwas er selbst bei der Polizei angegeben hatte, nämlich,\ndass er nicht mit seinem eigenen Wagen, sondern dem\ndes BEE gefahren sei. Er hat sich nach der Ladung\ndes BED 215 Zeugen zur Hauptverhandlung noch vergewissert, dass DEE in seinem Sinne aussage, und ihm\ndas Beweisthema im einzelnen erläutert, Dieses Vorgehen\n\nspricht aber dafür, dass er Böttjer zu bestimmen versuchte, vor Gericht falsch auszusagen. Bejaht die Strafkammer dies, würde der Annahme einer erfolglosen Anstiftung nicht entgegenstehen, dess \"DB von sich\naus mit Rücksicht auf die bestehende Freundschaft bereit\nwar, falsch auszusagen, nachdem er nun einmal von dem\nAngeklagten RW als Zeuge benannt worden war\". Denn\neine versuchte Anstiftung kann auch deshalb erfolglos\nsein, weil der Haupttäter seinen Entschluss bereits\ngefasst hatte (RGSt 37, 172; Dreher JZ 53, 421, 425).\nIm übrigen könnte eine Anstiftung auch dann vorlie-\n\ngen, wenn der Haupttäter zur Tat zwar. geneigt war, der\n\nAnstifter ihn aber erst zum festen Entschluss brachte.\n\nHat der Angeklagte den BB zur falschen Aussage zu bestimmen versucht, muss die Strafkamrer weiter feststellen, ob er sich vorstellte oder damit rechnete, DEE weräe vor Gericht seine unwahre Aussage\nbeschwören müssen, und er auch dies wollte, oder ob er\nannahm. EEE werde nur uneidlich vernommen, und allein\ndies billigte und wollte. Im ersten Falle würde erfolglose Anstiftung zum Meineid, im anderen Falle erfolglose Anstiftung zur falschen uneiclichen Aussage gegeben sein.\n\n.. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung\nkommt. wird sie auch die Frage der Strafaussetzung zur\n“ Bewährung nach § 23 StGB nF prüfen müssen.\n\nDr. Dotterveich Dr. zoeniger Werner\n\nDr, Arndt Menges\n\n\"7 TIERE NGPTTEDE SOSE TRDSE HET Eee","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/2-str-409-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/2-str-409-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.934833+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-28/2-str-409-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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