{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"3 StR 538/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2328 041 55\n\nImNanen des V ol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Isolierer Wilfried D DO —r aus Dup-Bi, zeboren am @. in Du:\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung\n\nJustizangestellter NEED bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte.. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Duisburg\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechis wegen\n\nune rn\n\nzus me\n\nuw em um\n\nDer Beschwerdeführer war angeklagt, in der Nacht vom\n12. zum 153. November 1952 während einer Auseinandersetzung\nvorsätzlich die Ehefrau Anna WW, geborene BEP, durch\nWürgen erstickt zu haben (Verbrechen nach § 212 StGB). Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil es nicht für erwiesen hielt, daß der\nAngeklagte den Tod der Frau WB gewollt oder auch nur\nals mögliche Folge seines Tuns gebilligt hat. Die gefährliche Körperverletzung hat es darin gesehen, daß der Beschwerdeführer Frau WED während des Würgens gleichzeitig mit einer Kohlenschaufel mehrmals auf den Kopf geschlagen und ihr mehrere Verletzungen der Kopfschwarte zugefügt\nhat.\n\nDer Angeklagte erstrebt mit der Revision seine Freisprechung. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Schwurgericht dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr (§ 53 Abs ı\nStGB) oder Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs 3 StGB) versagt\nhat. Zur Begründung hierfür hat es im Urteil ausgeführt,\nunbeschadet der Frage, ob die Wegnahme des Geldes durch\nFrau WE und ihr Biß in den Finger des Angeklagten nach\ndessen erstmaligem Würgegriff überhaupt einen rechtswidrigen Angriff dargestellt habe, könne sich der Angeklagte\nnicht auf Notwehr berufen, weil die Getötete wesentlich\nkleiner und schwächer als er gewesen sei; er -der Angeklagtehätte daher Frau WB auf andere Weise als durch einen anhaltenden, zur Erstickung führenden Würgegriff dazu bringen\n\nkönnen, seinen Finger loszulassen und das Geld herauszugeben. Als Notwehr ist nur diejenige Verteidigung anzuse.\nhen, welche zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen\nAngriffs erforderlich ist. Stehen dem Angegriffenen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, dann hat er sich\ngrundsätzlich mit demjenigen zu begnügen, das dem Angreifer am wenigsten Schaden zufügt (RG6St 63, 215 /2217, 71 13)\nHinzu kommt, daß Frau Wen den Finger des Angeklagten\nschon freigegeben hatte, als dieser sie zu würgen begann,\nund daß insoweit ihr Angriff bereits beendet war. Das ergibt sich daraus, daß der Angeklagte den Würgegriff mit derselben (linken) Hand ausführte, in deren einen Finger ihn\nFrau Wgg> gebissen hatte.\n\nDie Berufung.auf § 53 Abs 3 StGB ist dem Angeklagten\nmit Recht deshalb versagt worden, weil er nach seiner eigenen, vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Einlas-\n@& den Hals zugedrückt und Schläge mit der Kohlenschaufel\nversetzt hat. Die Furcht vor dem Hinzukommen einer anderen\nmännlichen Person konnte entgegen der Meinung der Revision die Zubilligung des § 53 Abs 3 StGB schon deshalb\nnicht rechtfertigen, weil diese Purcht nach den Urteilsfeststellungen für den Angeklagten lediglich der Anlaß\nzur späteren Flucht, nicht zu der Tat war.\n\n2. Dagegen kann das Urteil aus zwei anderen Gründen\nnicht bestehen bleiben,\n\na) Nach dem durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I 735) neu angefügten § 56\nStGB wird der Täter mit der höheren Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, nur dann be-\n\nlegt, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeige-\n\nführt hat. Das Verbrechen der Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge (§ 226 StGB), dessen der Angeklagte schuldig ge-\n\nsprochen worden ist, ist eine solche durch den Erfolg ver-\n\nschärfte Straftat. Das angefochtene Urteil ist zwar vor\n\ndem Inkrafttreten des neuen § 56 StGB ergangen; der Tatrich-\n\nter konnte daher den § 226 StGB nur in der zur Tatzeit gel-\n\ntenden Fassung anwenden (§ 2 a Abs 2 Satz 1 StGB a.F.). Die\nVorschrift des § 2 Abs 2 Satz 2 n.F. verpflichtet jedoch\ngrundsätzlich auch den im Rechtsmittelzug tätigen Richter,\nbei Verschiedenheit des Gesetzes von der Zeit der begange- !\nnen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz\nanzuwenden. Ob diese Verpflichtung auch für den Revisionsrichter gilt, kann dahin gestellt bleiben, da er, wie sich\naus § 354 a StPO ergibt, zur Anwendung des milderen Gesetzes jedenfalls berechtigt ist. § 226 StGB in der durch § 56\nStGB inhaltlich geänderten Fassung ist gegenüber seiner früheren Fassung das mildere Gesetz, weil nunmehr die nicht\nschuldhafte Verursachung des Todes des Mißhandelten zur Verurteilung aus dieser Strafvorschrift nicht mehr genügt. E\n\nen\n\nDer erkennende Senat hält es für geboten, dieser Rechtsänderung zu Gunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen. Das\nzwingt zur Aufhebung des Urteils, weil die bisherigen Urteils- '\nfeststellungen nicht mit Gewißheit erkennen lassen, ob der 4\nAngeklagte den Tod der Frau WB fahrlässig herbeigeführt\nhat. Sie schließen nur die Möglichkeit aus, daß er den Todeserfolg in sein Bewußtsein und in seinen Willen aufgenommen hat, ergeben aber nicht, daß er bei Anwendung der nach\nden Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen\nFähigkeiten und Kenntnissen möglichen Sorgfalt die tödliche Wirkung seines anhaltenden Würgegriffs nicht hätte er-\n\nne\n\nEn\n\nFOREN ODE NEED ET \"u Kur Pe\n\nkennen können und müssen, und daß er dann die Herbeiführung\ndieses Erfolgs unterlassen hätte. Der Tatrichter wird diese\nFrage in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben,\n\nb) Das Urteil muß aber auch deshalb aufgehoben werden,\nweil es die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend erörtert. In den Gründen finden sich zu dieser\nFrage lediglich zwei Sätze. Das Schwurgericht führt im Anschluß an die zu § 53 Abs 5 StGB getroffene Feststellung,\nder Angeklagte habe nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrekken gehandelt, aus: Der durch den Biß (der Frau WB in\nden Finger des Beschwerdeführers) verursachte Schmerz habe\ndem Angeklagten die Besinnung nicht vollends rauben können,\nDaß der Angeklagte im übrigen in Folge des genossenen Alkohols sich zur Zeit der Tat in einem Zustand der Bewußtlo-\n\nNach diesen Darlegungen kann das Schwurgericht verkannt haben, daß eine in bewußtlosem Zustand vorgenommene\n\"Handlung\" überhaupt kein strafrechtlich erhebliches Verhalten darstellt und daher die Frage, ob der Täter fähig\nwar, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gar nicht aufkommen läßt. Auch wenn indes\ndas Schwurgericht unter dem Ausdruck \"Bewußtlosigkeit\" mur ;\ndas verstanden haben sollte, .was das Gesetz (§ 51 StGB) mit |\nBewußtseinstörung bezeichnet, besteht der Verdacht, daß es\nbei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvon falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. In diesem ZU- |\n\nsammenhang ist schon zu beanstanden, daß der Tatrichter\ndarauf abstellt, daß der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, zur Tatzeit \"bewußtlos\" gewesen zu sein. Der\nAngcklagte hat im Strafver[ahren an sich weder eine Behaup“\ntungs- noch eine Beweislast. Im vorliegenden Falle aber\n\nsr\n\nzwangen die Feststellungen über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat das Schwurgericht in besonderem Maße,\n\nvon sich aus die Frage der Zurechnungsfähigkeit sorgfältig\n\nzu prüfen. Die Verwendung des Ausdrucks \"Bewußtlosigkeit\" erweckt überdies den Verdacht, daß das Schwurgericht den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Alkoholrausches auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt hat. Einer solchen\nAuffassung stünde die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, nach der schon alkoholbedingte Bewußtseinstrübungen, die noch ein äußerlich geordnetes ünd\nfolgerichtiges Verhalten des Täters zulassen, einen unter\n\ndem Gesichtspunkt der Zurechnungsfähigkeit erheblichen Ausfall des Einsichts- oder Willensvermögens mit sich bringen\nkönnen. Ein unter Alkoholeinfluß stehender Täter kann außerdem sehr wohl noch ein ausreichendes Maß von Einsichtsfähigkeit besitzen, gleichwohl aber der. Hemmungen ermangeln, die\nihn in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten haben\nwürden (RGSt 63, 48; § 4, 349 /353/; 67, 149; BGHSt 1, 584).\n\nDie bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, daß der\n\nAngeklagte schon in den ersten Stunden seiner \"Bierreise\",\n\ndie allem Anschein nach im Laufe des Nachmittags oder frühen Abends begonnen hat, etwa 10 Glas Bier und einige rundenweise ausgegeberien Schnäpse getrunken hat. Nach 23 Uhr trank\ner in verschiedenen Gaststätten weiter Bier und auch Schnäpse bzw. Liköre, bis er schließlich zwischen 2 und 3 Uhr\nmorgens in müdem ziemlich teilnahmslosem Zustand von der\nFrau WB angesprochen und in die 3retterbude, in der die\nTat dann geschah, mitgenommen wurde. Schon die Nenge des\nhiernach genossenen Alkohols läßt eine Beeinträchtigung mindestens des Hemmungsvermögens des Beschwerdeführers — er war\n\nnahezu 24 Stunden unterwegs und hatte tagsüber gearbeitet _\nals naheliegend erscheinen. Das Urteil enthält darüber\nhinaus andere Hinweise, die für die Beurteilung der Zurech.\nnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich sein können. So\nlehnte der Beschwerdeführer der völlig entkleideten Frau\nVoEEB gegenüber einen Geschlechtsverkehr mit der Bemerkung\nab, er sei infolge seiner Müdigkeit und des genossenen Alko.\nhols dazu nicht mehr imstande. Bei der Flucht aus der Bretterhütte gelang es ihm nicht, den Ausgang zu finden; er nah\ndeshalb seinen Weg über ein mit Stacheldraht bewehrtes Tor,\nwobei er sich verletzte. Zu Hause angekommen legte er seine\nblutbeschmutzten Kleider im Korridor ab und begab sich dann\nins Bett, ohne für die Beseitigung von Spuren zu sorgen.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung spricht das Schwurgericht\nselbst davon, daß der Angeklagte infolge seines müden, abgespannten Zustandes der dreisten Annäherung der Freu Wg@-\n@BB keinen hinreichenden Widerstand mehr habe entgegensetzen können und daß er \"fast willenlos\" der Frau WW» gefolgt sei, die von Anfang an der handelnde Teil gewesen\nsei. Bei der Strafzumessung schließlich hat der Tatrichter\nausgeführt, der Angeklagte sei durch eine Verkettung ungünstigsterUmstände in eine Lage geraten, der er bei seiner Übermüdung und unter der Wirkung des Alkohols nervlich nicht ge\nwachsen gewesen sei. In diesem Zustand kann auch der ob des '\nVerhaltens der Wag hei dem Angeklagten plötzlich aufgetr®\ntene Wut- und Zornausbruch von nicht unerheblichem Einfluß\nauf die Zurechnungsfähigkeit gewesen sein.\n\nAngesichts dieser Feststellungen oblag dem Tatrichter |\ndie Pflicht, die’ Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil zu\nerörtern, Daß das nicht geschehen ist, ist ein sachlich- |\nrechtlicher Fehler, weil nicht ersichtlich ist, ob der Au ı\n\n5%\n\ngeklagte zu Recht nach § 226 StGB verurteilt worden ist.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht das\nVersäumte nachzuholen haben. Dabei wird, soweit noch mög-\n\n{ lich, festzustellen sein, welche Mengen an Bier und Schnaps\n\nu Zu\n\nder Angeklagte insgesamt getrunken hat, welchen Alkoholgehalt die Getränke aufwiesen und welcher ungefähre Blutalkoholgehalt sich darnach für den Zeitpunkt der Tat ergibt\n(vgl dazu die Zusammenstellung von Weltzien über den normalen Alkoholgehalt handelsüblicher Getränke in Deutsches\nAutorecht 1953, 50). Dabei dürfte die Zuziehung eines oder\nmehrerer geeigneter Sachverständigen nicht zu.umgehen sein.\nAn Hand des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten\ngewonnenen Persönlichkeitsbildes wird das Schwurgericht\ndie schwierige Frage kaum entscheiden können, ob der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat noch oder nicht mehr\nzurechnungsfähig war.\n\nIm Falle der Verneinung der Zurechnungsfähigkeit wird\nzu prüfen sein, ob sich der Angeklagte des Vergehens der\nVollstrunkenheit schuldig gemacht hat. Dabei ist zu beachten, daß die Verurteilung aus § 330 a StGB die bestimmte\nFeststellung der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfordert; die bloße Möglichkeit, daß dieser im Zustand rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, schließt\nzwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit\nStrafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch\nnicht die Verurteilung aus § 330 a StGB (RGSt 70, 42, 87;\nBGH 1 StR 319/51 vom 30. Oktober 1951, 3 StR 850/51 vom\n13. November 1952, 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953). Eine\n\nwahlweise Verurteilung ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in einem solchen Fall nicht zulässig (BGHSt\n1, 275, 327, 2 StR 871/53 vom 13. April 1954).\n\nne\n\n- unten N ME 2 .\nBe x ” RINDE Sen : Ri. “ul\n£ £ - re re » ı> - nun 5\nR x te ie eng . Sa ei - no h wine £ ER E\n—om ru‘ Page) ern ern. Denen a . a\n\nBei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen\nVerbrechens nach § 226 StGB wird von der gleichzeitigen\nAnwendung des § 223 a StGB abzusehen sein, weil der VWürgegriff und die Schläge mit der Kohlenschaufel nach natürlj\ncher Auffassung als ein und dieselbe Körperverletzung anzu.\nsehen sind und diese Tat unter dem Gesichtspunkt des § 2%\nStGB erschöpfend rechtlich gewürdigt ist.\n\nRotberg Dr. Koeniger Busch\nMartin Meass\n.%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-538-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-538-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.681791+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-26/3-str-538-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1954-05-26","dockets":["3 StR 538/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.05.1954 – 3 StR 538/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-538-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/330a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"330a","label":"§ 330a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/212","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"212","label":"§ 212 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354a","label":"§ 354a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:26.681791+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}