{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-26","aktenzeichen":"3 StR 434/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2328 044 7\n\n3 StR 434/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Hermann Willi VOWEWD aus vuumumm/\nWttbg., geboren am. ED WEEND ir. 1 um CHEND,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangestellter EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. April 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen Konkursvergehens und wegen Untreue\nverurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist verurteilt wegen Konkursvergehens (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei konaten, wegen Untreue an Stelle einer verwirkten\nGefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von\n150,- DM und einer weiteren Geldstrafe von 100,- DM und\nwegen Vergehens nach § 533 RVO zu einer Geldstrafe von\n200,- DM. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Konkursvergehens und wegen Untreue.\n\n1. Unordentliche Buchführung:\n\nDie Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte,\nobwohl im Hardelsregister nicht eingetragen, Vollkaufmann gemäss § 1 Abs 2 Nr 2 HGB und deshalb nach § 38\nHGB zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet gewesen\nsei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. ‘ir befasste\nsich mit der Herstellung von Gebrauchsschuhen. Dass er\ndieses Gewerbe nicht lediglich handwerksmässig betrieb\nund dass der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen\nin kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\nerforderte, ist zwar im Urteil nicht im einzelnen ausgeführt, kann aber aus den gesamten Feststellungen, so\ninsbesondere aus der Höhe des Umsatzes und aus der Grösse des Auftrages der Unicef entnommen werden, ferner\nauch daraus, dass seine Fabrikationsstätte ursprünglich von der offenen Handelsgesellschaft Os &\nVW, deren Gesellschafter er war, betrieben wurde.\n\nDas Landgericht findet den äusseren Tatbestand\nder unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO)\ndadurch verwirklicht, dass der Angeklagte, nachdem er\nbei Auflösung der offenen Handelsgesellschaft deren\n\n- 3 -\n\n60 VLmmhmtunae ir 200 -\n\n- 3.\n\nWerk in Steinfischbach mit firkung vom 15. April 1949\nzur allgemeinen Weiterführung übernommen hatte, die hier.\nbei übernommenen Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft im Betrage von 40 000,- DM weder in der Eröffnungsbilanz noch in der Abschlussbilanz vom 31. Dezenber 1949 anführte, und dass die Buchführung in Rückstand\ngeriet und zur Zeit der Konkurseröffnung \"keinen Überblick\" - gemeint ist; über den Stand des Vermögens -\nmehr gab\n\nDie Revision macht geltend, die von der offenen\nHandelsgeselischaft übernommenen Verbindlichkeiten in\nHöhe von 40 000,- DM seien private Schulden und nicht\nGeschäftsschulden aus dem neuen Geschäftsbetrieb. Sie\nhätten deshalb in den Büchern nicht angeführt werden\nmüssen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, so könne man\ndem Angeklagten keinen Vorwurf daraus machen, dass er\nes nicht gewusst habe, da er keine buchhalterischen\nKenntnisse besitze.\n\nDass die übernommenen Verbindlichkeiten im Verhältnis zu dem neuen Geschäftsbetrieb als Geschäftsschulden\nanzusehen sind, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft hatte jeder der beiden Gesellschafter eine der\nbeiden Betriebsstätten der Gesellschaft zur selbständigen Weiterführung übernommen. Welche Vereinbarungen\ndabei im einzelnen über die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft getroffen worden sind, lässt\ndas Urteil zwar nicht erkennen, Seine Ausführung, die\nVerbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft hätten 149 000,- DM betragen, davon habe der Angeklagte\n\"nach Verrechnung mit vorhandenen Sachwerten noch etwa\n4 000,- DU zu zahlen gehabt\", rechtfertigt jedoch die\nAnnahme, dass diese 40 000,- DM denjenigen Betrag der\n\n-4-\n\nare\n\nk\n\n5\n\nVerbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft darstellten, der nach dem Verhältnis der Aktivwerte auf\n\nden von ihm übernommenen Betrieb Steinfischbach entfiel,\nmindestens aber einen Teil -dieses Betrages. Sie sind\ndeshalb als Schulden dieses Betriebes, mithin als Geschäftsschulden anzusehen. Dass auch der Angeklagte dieser Meinung gewesen ist, geht daraus hervor, dass er\naus den Mitteln des Betriebes Zahlungen auf diese Schulden geleistet hat. Diese Schulden hätten deshalb sowohl in der Eröffnungs- und in der Schlussbilanz wie in\nden Büchern ausgewiesen werden müssen. Dass dies nicht\ngeschehen ist, stellt einen Fall der unordentlichen\nBuchführung dar.\n\nDie unordentliche Buchführung wird zum strafbaren\nKonkursdelikt nur dann, wenn der Kaufmann seine Bücher\n\nso unordentlich führt, dass sie keine ‘Ibersicht über sei-\n\nnen Vermögensstand gewähren. Aus diesem einschränkenden\nMerkmal ergibt sich, dass die Übersicht über den Vermögensstand zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung ausgeschlossen sein muss (RGSt 39, 165\nfT677/). Soweit früher vorhandene Mängel in diesem Zeitpunkt beseitigt sind, ‚sind sie strafrechtlich nicht zu\nverantworten. Der Angeklägte hat die von der firma 0@-\n\nww: VD übernommenen Schulden schliesslich in dem\n'Vermögensstatus vom 20. August 1950 ausgewiesen, den er\n\nanlässlich seines Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens aufstellte. Wann der Angeklagte seine Zahlungen eingestellt hat, insbesondere ob er dies schon vor\ndiesem Zeitpunkt getan hat, ist dem Urteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen. Denn es wird darin ausgeführt,\ndas Landgericht sehe die Zahlungseinstellung, 1sofern\nder Vergleich zum Ende des Jahres 1950 geldliche Schwierigkeiten behoben hahe, spätestens Ende April oder Anfang kei 1951 als neu eingetreten an\". Hätte der Inge-\n\n-5-\n\nnun:\n\n— tunen.\n\n-5-\n\nklagte bis zum 20. August 1950 seine Zahlungen noch\nnicht eingestellt gehabt, so würde die Nichtanführung\njener Schulden in den früheren Bilanzen den äusseren\nTatbestand der unordentlichen Buchführung nach § 240\nAbs 1 Nr 3 KO nicht erfüllen. Damit würde allerdings\nder äussere Tatbestand dieses Vergehens nicht völlig\nentfalten. Denn er ist auch dadurch verwirklicht, dass\ndie Buchführung in Rückstand geriet und zur Zeit der\nKonkurseröffnung keinen Überblick über den Stand des\nVermögens ‚gewährte.\n\nJedoch sind die Ausführungen des Urteils nicht geeignet, den inneren Tatbestand hinreichend sicher nachzuweisen. Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung sind\nzwar blosse Bedingungen der Strafbarkeit. Der Täter\nbraucht diese Umstände also nicht, wie das Landgericht\nirrig annimmt, zu kennen. Zum Vorsatz des § 240 Abs 1\nNr 3 KO gehört aber das Wissen des Gemeinschuläners darum, dass er oder die von ihm beauftragte Person seine\nGeschäftsbücher derart führt,” dass sie keine Übersicht\nseines Vermögenszustandes gewähren, und dass er dies\nwill oder doch mindestens billigend in Kauf nimmt. Dies\nist im vorliegenden Falle für den Angeklagten nach den\nbisherigen Feststellungen nicht ausreichend dargetan.\nManche Umstände sprechen sogar gegen diese Annahme. Der\nAngeklagte hatte selbst keine Kenntnisse in der Buchhaltung und war deshalb auf das Können und Wissen seiner Angestellten angewiesen. r liess sich bei Geschäftseröffnung eine Buchhaltung einrichten und stellte einen\nBuchhalter zur Führung der Bücher ein. Im Januar 1950\nliess er die Buchhaltung durch einen Wirtschaftsprüfer\nneu organisieren, nachdem sich herausgestellt hatte,\ndass die Rückstände der bisherigen Buchführung es nicht\nzuliessen, eine von seiner Bank geforderte Bilanz auf-\n\n-6 -\n\nRe VE\nB ’ .\n5\n\n-6-\n\nzustellen. Sofern die Nichtanführung der von der Firma\nOD & VD übernommenen Schulden den äusseren Tatbestand der unordentlichen Buchführung erfüllt haben\nsollte, müsste der Angeklagte auch gewusst haben, dass\ninfolge der Nichtanführung die Bilanz keine Übersicht\nseines Vermögensstandes gewährte.\n\nDie Trage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt\nhat, hat das Landgericht ersichtlich nicht geprüft. Die\nbisherigen Feststellungen schliessen es nicht aus, bieten aber andererseits keine hinreichende Grundlage für\ndiese Annahme. Insbesondere enthalten sie nichts darüber, ob der Angeklagte bei der Auswahl und bei der\nÜberwachung der mit der Pührung der Bücher beauftragten Personen die erforderliche und ihm zuzumutende Sorgfalt beobachtet hat.\n\nDer Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr muss die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei ist für den Fall, dass strafbare Verstösse gegen die Buchführungspflicht festgestellt werden sollten, darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Verstösse, mögen sie nun vorsätzlich oder fahrlässig begangen sein, eine gesetzliche Zinheit und damit eine strafbare Handlung bilden, weil sie in ihrer\nGesamtheit die Buchführung unordentlich machen (BGHSt 5,\n23 (26/277; RGSt 53, 226 2277). Auch bei vorsätzlicher Begehung würde demnach kein fortgesetztes Vergehen\nvorliegen, wie das Landgericht annimmt. Bei fahrlässiger Begehung würde es schon deshalb nicht in Betracht\nkommen, weil zum fortgesetzten Verbrechen nach seinen\nBegriffe Vorsatz - und zwar NGesamtvorsatz\" - gehört\n(BGH 2 StR 229/52 vom 24. Juni 1952 = IM Vorb z. StGB\n\n- 7-\n\nmanner e\n\nu Tun. mer\n\n- 7 -\n\n§ 73 - Fortsetzungszusammenhang - /47/ = JR 1952,\n445; RGSt 53, 226 /2277).\n\nStrafschärfend hat der Patrichter erwogen, die\nVerschweigung der genau bekannten Schulden in der Bilanz und die ungeordnete Buchführung stellten einen\ngroben Täuschungsversuch des Angeklagten gegenüber seinen Lieferanten dar. Davon könnte nur dann die Rede\nsein, wenn die Lieferanten ihre Lieferung von der Einsichtnahme in Bilanz und Buchhaltung abhängig gemacht\nhätten. Dass dies der Fall gewesen ist, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. In aller Regel haben die Lieferanten und die sonstigen Gläubiger\neiner Handelsfirma, die nicht zur Veröffentlichung ihrer Bilanzen gesetzlich verpflichtet ist, bis zur Konkurseröffnung keinerlei Köglichkeit, in die 5uchhaltung der ?irma Einblick zu nehmen. Wenn auch die Verpflichtung des Kaufmannes zur ordentlichen Buchführung\nöffentlich-rechtlichen Charakter hat und ihm nicht 80\nsehr um seiner selbst willen, als vielmehr im Interesse\nder Personen, die mit ihm in rechtliche Beziehungen treten, auferlegt ist, so ist doch nicht ersichtlich, inwiefern schon durch die Verletzung dieser Pflicht ohne\nHinzutreten weiterer Umstände eine Täuschung jener Personen möglich sein sollte, Das Landgericht wird, wenn\nder Angeklagte wiederum eines Vergehens nach § 240\nAbs 1 Nr 3 KO für schuldig befunden werden sollte, daher prüfen müssen, ob jene Strafzumessungserwägung\nin dem Sachverhalt eine Stütze findet.\n\n2. Untreue.\n\nDas Landgericht findet eine Untreue nach § 266\nAbs 1 StGB darin, dass der Angeklagte dem Arbeiter\nPiecha die diesem zustehende Kurzarbeiterunterstützung\n\n-8-\n\nin Höhe von 92,- DM nicht ausgezahlt hat, obwohl das\nArbeitsamt ihm den Zur Auszahlung der Kurzarbeiterunterstützung erforderlichen Betrag auf sein Postscheckkonto überwiesen hatte. Es geht dabei von der\nAnnahme aus, der Angeklagte habe sowohl dem Arbeitsamt wie seinen Arbeitern gegenüber die Pflicht gehabt,\ndie ihm aufgetragene Auszahlung der Kurzarbeitsunterstützung orädnungsmässig zu erledigen und diese Pflicht\nsei eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB.\n\nHiergegen wendet sich die Revision.\n\nSie führt zunächst aus, eine Untreue gegenüber\ndem Arbeitsamt komme nicht in Betracht; denn die Kurzarbeiterunterstützung werde den Arbeitern nicht vom Arbeitsamt,\nsondern vom Unternehmer geschuldet und diesem vom Arbeitsamt nur ersetzt. Wenn dies richtig wäre, würde die\nVerpflichtung zur Zahlung der Unterstützung eine aus dem\nArbeitsverhältnis sich ergebende, der Lohnzahlungspflicht entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung\nsein und auch gegenüber den Arbeitern keine Treupflicht\ndes Unternehmers begründen.\n\nIndessen verkennt die Revision - und nicht, wie\nsie meint, das Landgericht - die Rechtsnatur der Kurzarbeiterunterstützung. Diese ist eine Leistung im Rahmen der Sozialversicherung. sie wird von: ‚den Arbeitsämtern gemäss den gesetzlichen \"Vorschriften aus den Hitteln der hierfür zuständigen Arbeitsveiuieltungsbehörden,\nursprünglich von der Reichsanstalt zur: Arbeiteyermittlung und Arbeitslosenversicherung ($:130 des’ Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12, Oktober 1929 - -\nRGBl I, 162 /TsıY), gewährt. Die Unterstützung erhielten\nnach der eben erwähnten Vorschrift und erhalten nach der\n\n-9-\n\nEis Er\n\neh gen\n\n\"n\n\nWr GER\n\nPP\n\n®\n\nee\n\n’\nH\nRi\nr\n“\nr\nRi\nE\n14\nB\n\n-9 -\n\nim vorliegenden Falle massgeblichen hessischen Verordnung über die Wiedereinführung von Kurzarbeiterunterstützung vom 30. Oktober 1947 (HessGuVBl 90) die\nArbeiter und Angestellten, die \"kurz arbeiten\" müssen.\nSie sind die Anspruchsberechtigten gegenüber den Arbeitsämtern, wenn sie auch nach der hessischen Verordnung - abweichend von der ersten reichsrechtlichen\nRegelung durch die Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge\nvom 20. Februar 1926 (RGBl 1926, I, 105) - den Antrag\nauf Gewährung der Unterstützung nicht selbst stellen\nkönnen, sondern dies nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung tun darf. Kurzarbeiterunterstützung\nwird naturgemäss nur gewährt, wenn der Unternehmer aus\ndem Arbeitsvertrag nicht mehr zur Zahlung der für Vollbeschäftigung vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.\n\nNach § 11 Abs 2 der hessischen Verordnung ist der\nArbeitgeber auf Verlangen des Arbeitsamtes verpflichtet,\ndie Kurzarbeiterunterstützung kostenlos zu errechnen\nund am Lohnzahlungstage mit dem Lohn auszuzahlen. Nach\n§ 11 Abs 3 der Verordnung hat er die Voraussetzungen\nTür die Gewährung der Kürzarbeiterunterstützung dem Arbeitsamt nachzuweisen und die Angaben des Kurzarbeiters\nnachzuprüfen. Es kann unentschieden bleiben, ob schon\ndie gesetzliche Beauftragung mit diesen Aufgaben, die\ndarauf abzielt, unrechtmässigen Bezug von Unterstützung\ndurch den einzelnen Kurzarbeiter zu verhüten, eine\nPflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der\nArbeitsverwaltungsbehörde begründet. Im vorliegenden\nFalle hat nach den tatrichterlichen Feststellungen das\nArbeitsamt den zur Zahlung der Unterstützung erforderlichen Geldbetrag dem Angeklagten auf dessen Postscheckkonto überwiesen und ihn mit der Auszahlung an\ndie Kurzarbeiter beauftragt. Wenn er den Betrag nicht\n\n- 10 -.\n\n- 10 -\n\nzu diesem Zwecke verwendete, sondern zur Deckung eigener Verpflichtungen, und sei es auch zur Zahlung des\ndem Arbeiter geschuldeten Lohnes, so hat er dadurch\n\ndie ihm kraft Auftrages obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen bes Arbeitsamtes verletzt und diesem auch einen Nachteil zugefügt; denn\n\nder Arbeiter behielt den Anspruch auf die Kurzarbeiterunterstützung gegenüber dem Arbeitsamt.\n\nDie Revision bekämpft diese Folgerung mit dem Hinweis, der Angeklagte habe geltend gemacht, die Arbeiter\nhätten während der Dauer der Kurzarbeit stets mehr erhalten als die Kurzarbeiterunterstützung ausgemacht\nhabe. Sie meint, wenn diese Einlassung zutreffe - und\nim Urteil werde sie nicht als widerlegt bezeichnet -,\nso sei die Kurzarbeiterunterstützung als solche, wenn\nauch teilweise unter der unrichtigen Bezeichnung \"Lohn\"\nden Arbeitern voll zugute gekommen.\n\nAuch dies trifft nicht zu. Wassgebend ist, wie der\nausgezaklte Betrag verrechnet wurde. Wurde er vom Ängeklagten als Arbeitslohn ausgezahlt und vom Arbeiter als\nArbeitslohn angenommen, so wurde damit die Lohnschuld\ndes Angeklagten gegenüber dem Arbeitnehmer getilgt. Der\nAnspruch des ärbeiters auf die Kurzarbeiterunterstützung\nblieb dann bestehen. Auch eine Verbuchung auf geschuldete Kurzarbeiterunterstützung statt auf geschuldeten Lohn\nwäre nur mit Zustimmung des Arbeiters möglich gewesen.\nDer Arbeiter PB hat aber - anders als die übrigen\nArbeiter - die geleistete Zahlung nicht als Kurzarbeiterunterstützung quittiert. j\n\nNach allem ist gegen die Annahme, dass im Falle\nTOD der äussere Tatbestand der Untreue verwirklicht\ni9t, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n- 1 -\n\nnr ne\n\n- 11 -\n\nZur inneren Tatseite führt das Urteil nur aus,\nder Angeklagte habe mit Wissen und Billigung aller\nUmstände gehandelt. Diese formelhafte Wendung genügt\nnicht zum Nachweis des Vorsatzes der Untreue. Es ist,\nwie die Revision zutreffend geltend macht, nach Lage\nder Dinge keineswegs ausgeschlossen, dass der Angeklagte keine Kenntnis davon hatte, dass PIWEB den Empfang\ndes Betrages als Kurzarbeiterunterstützung nicht quittierte. Nach den Feststellungen hat er die Löhne und\nUnterstützungsbeträge wie es betriebsüblich ist, nicht\nselbst ausgezahlt. Allerdings hat er seinen Angestellten Anweisungen über die Auszahlung gegeben. Es ist\naber sehr wohl möglich, dass ihm hinsichtlich dieses\ngeringfügigen Betrages das Fehlen der Mittung entgangen ist. Es hätte deshalb dargelegt werden müssen. dass\nder Angeklagte mit Wissen und Wollen in dieser Höhe Unterstützungsbeträge einbehielt oder einbehalten liess\n\nAuch in diesem Falle muss die Verurteilung mangels\nhinreichender Feststellung des inneren Tatbestandes aufgehnben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n3. Vergehen nach § 533,\n\nL}\n[}\nu ——\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte mindestens in Höhe von 700,- DM Arbeitnehmeranteile zur\nReichsversicherung vorsätzlich nicht abgeführt. Die Revision meint, es sei im Urteil nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe.\nDem kann nicht beigepflichtet werden. Im Urteil ist ausgeführt, dass der Angeklagte wusste, in welcher Höhe die\nVersicherungsbeiträge zu leisten waren, und dass er\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ngleichwohl seinen Angestellten keine Anweisung gab,\ndiese Beiträge abzuführen, wie er es hinsichtlich\nder Auszahlung der Löhne und der Kurzarbeiterunterstützung tat. Daraus kann entnommen werden, dass\nder Angeklagte zum mindesten billigend in Kauf nahm,\ndass die Beiträge zur Reichsversicherung nicht abgeführt wurden, dass er also insoweit mit bedingtem\nVorsatz handelte. Der Angriff der Revision hat in\ndiesem Falle daher keinen Erfolg.\n\nRotberg Koeniger Busch\nkartin Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-434-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-434-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.654540+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-26/3-str-434-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1954-05-26","dockets":["3 StR 434/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.05.1954 – 3 StR 434/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-26/3-str-434-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. April 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen Konkursvergehens und wegen Untreue\nverurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":2},{"id":"HGB/1","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"1","label":"§ 1 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:26.654540+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}