{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-25","aktenzeichen":"5 StR 163/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"149\n\n5 StR _163/54 2294 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autohändler Richard W ED aus DEED-- GE,\ngeboren an MU.HEND ED ir ii (Rsev.);\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamntnann >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1953 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTo\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, gegen ihn auf Ehrenrechtsverlust erkannt und ihn für unfähig erklärt, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge.\n\nDer Beschwerdeführer wirft dem Landgericht vor, es\nhabe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO). Hierzu\nträgt die Revision vor, die vernommene Zeugin Sch habe\nauch über den Bildungsstand des Angeklagten gehört werden\nmüssen. So kann die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht\ndargetan werden. Es bedarf hierzu der Angabe der Beweismittel, die vom Gericht nicht benutzt worden sind, obwohl sich dieses ihm aufdrängte. Das ist nicht geschehen.\nDie Rüge ist nicht zulässig.\n\n2.) Die Sachrüge\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkamner geht davon aus, der Angeklagte habe\nvorsätzlich falsch geschworen, weil er in dem Strafverfahren gegen ve» wegen Unterschlagung eines Lastkraftwagens\nvor dem ersuchten Amtsrichter wahrheitswidrig unter seinem\nEide bekundet habe,\n\na) er sei der \"Verkäufer\" des Wagens gewesen,\nb) den er \"in Wirklichkeit\" als Käufer von der Firma\n\nDre \"erworben\" habe.\n\na) Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zu\nden Feststellungen, die das Landgericht an anderer Stelle\ndes Urteils getroffen hat. Hiernach ist (gelegentlich der\nUntersuchung, ob sich der Angeklagte der Untreue schuldig\ngemacht hat) festgestellt, der Angeklagte habe den Wagen\n\n- %\n\nverkauft, und ihm künne nicht widerlegt werden, daß er\nhierzu berechtigt gewesen sei. Das Landgericht ist der\nAuffassung, der Angeklagte habe sich dennseh nicht als\n\"Verkäufer\" des Wagens bezeichnen dürfen, weil er \"nur\nbeauftragt\" gewesen sei, \"den Wegen für Sb zu verkaufen\". Hiermit hat die Strefkammer den Inhalt des Vertrages zwischen SW und dem Anzeklagten, wie er zu\ndessen Gunsten festgestellt wcräen ist, verkannt. Nach\ndiesen Feststellungen lag ein Komnissirnsvertrag vor,\nalso ein Vertrag, auf Grund dessen der Angeklagte den\nWagen im eigenen Namen verkaufte. Sor..: war die Aussage\nzu diesem Punkte nicht falsch.\n\nb) Auch hinsichtlich des weiteren als falsch bezeichneten Teiles der Aussage sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Reshtsirrtum. Der Angeklagte hatte\nsich zu diesem Teile dahin eing:lassen, er habe sich mur\nungenau ausgedrückt. Das wird im Jrteil als unbeachtlich\nbezeichnet und festgestellt, SEP, nicht der Angeklagte,\nhabe den Lastkraftwagen von der Firma Br erworben; das habe der Angeklagte auch gewußt. Das geht an der\nEinlassung des Angeklagten vorbei, der mit der Aussage,\ndaß er den Wagen \"in Wirklichkeit\" von DriEB erworben habe, offenbar nur darlegen wollte, daß er und\nnicht die Firma Brei verfügungsberechtigt (und\nals Geschädigter zur Anzeige berechtigt) war. Das war,\nwie schen zu a) ausgeführt ist, richtig.\n\nJedenfalls mußte bei dieser Sachlage die Strafkammer\nprüfen, was der Angeklagte mit seiner Bekundung zum Ausdruck bringen wollte. üös kann hiernach nicht als ausreichend\nangesehen werden, wenn die Strafkammer den Vorsatz formelhaft nur damit begründet, der Angeklagte habe die unrichtige Aussage \"in dem Bewußtsein getan, etwas objektiv\nFalsches mit seinem Eide zu bekräftigen!\".\n\nDas gilt in noch vers+örl:iten Kaße, weil es in dem\nStrafverfahren gegen VW, in dAcm der Angeklagte eidlich\n\n-h-\n\n26\n\n-4-\n\nvernommen worden ist, darauf nicht ankommen konnte, wer\nden Lastkraftwagen von Br erworben hatte. Das\nwar für die Frage, :b VE unbefugt über das ihm unter\nEigentumsvorbehalt übergebene Fahrzeug verfügt hatte,\nnebensächlich.\n\nDeswegen hätte die Strafkamer auch besonders sorgfältig darlegen müssen, weshalb sich der Angeklagte bewußt war, dieser Nebenpunkt sei von der Eidesleistung\nmiterfaßt. Diese beiden Fragen mußten besonders vorsichtig\ngeprüft werden, weil der Angeklagte an einer falschen oder\nunvollständigen Aussage zu diesem Punkte keinerlei Interesse hatte.\n\nc) Sollte die Strafkammer etwa erneut zu einer Verurteilung kommen, so wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten in weiten Umfange\nmildernde Umstände zugebilligt und die Mindeststrafe als\nausreichend angesehen. Dennoch ist die Frage nicht erörtert, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Es\nliegt nahe, daß die Möglichkeit, die §§ 23 ff StGB anzuwenden, übersehen worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl die zum Abdruck vorgesehene Entscheidung 2 StR 15/54 vom 5.3.1954).\n\nAus den angeführten Gründen mußte entsprechend dem\nAntrage des Oberbundesanwalts das Urteil aufgehoben werden.\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin\nzurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-163-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-25/5-str-163-54","retrieved":"2026-10-24 16:36:28.122508+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-25/5-str-163-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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