{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"3 StR 901/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n:a\n\nww\n\n2328 054 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1, den Güterbodenarbeiter Willi B\n\naus\ngeboren an 8. GUMEEED Gib 1 -EEMED» x-o:: vH:\n2. den Bergmann Georg B Pe aus CD - T GERD\ngeboren am®@. FR BD in RED,\n3. den Maurer Adam B = sus FEED Kreis CHE,\na,\n\ndort geboren am ®@.\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter MaaßB\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Willi B und\nGeorg Br gegen das Urteil des Landgerichts in\nKassel vom 2. Oktober 1953 werden verworfen. Der\nUrteilsspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte Willi BB nicht zu einer Gesamt-\n‚gefängnisstrafe, sondern zu einer Gefängnisstrafe\nvon 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt ist.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Adam wird\ndas bezeichnete Urteil, soweit es Ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nseines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nh\n\nbe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Geständnisse der\nAngeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt:\nu Im August 1951 waren die Angeklagten Willi DB und\nGeorg Br übereingekommen, im Bahnhof Cmm>- \"REED\naus abgestellten Güterwagen Güter zu stehlen, nachdem sie\nvorher die Gelegenheit dazu ausgekundschaftet hatten. In\nder Zeit vom 5. August 1951 bis etwa Mitte November 1951\nhaben sie sodann insgesamt sieben Mal aus abgestellten Eisenbahnwagen Pakete mit verschiedenem Inhalt, in einem Falle\nauch Schlafdecken und Autoreifen, entwendet. Sie öffneten jeweils mit einer Kombinationszange die Plomben, mit denen die\nTüren der Güterwagen gesichert waren. Nach der Tat drehten\nsie die abgezwickten Plombendrähte wieder zusammen, nachdem sie die Türe geschlossen hatten. Am 9, September 1951\nentwendeten die Angeklagten Willi DB und Adam Bip in\ng’eicher Weise aus einem abgestellten Güterwagen am Bahnhof Wabern Autoreifen, Leder und anderes, nachdem sie mit\ndem Kraftrad des Willi BEP zum Tatort gefahren waren. Dieses Kraftrad benutzten sie auch, um die Beute wegzubringen.\nAm 22. Oktober 1951 verübten alle drei Angeklagten gemeinschaftlich einen Diebstahl. Sie fuhren mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Georg Br@® zum Bahnhof Wabern.\nDort stand Br@ Spähe, während die Brüder BB einen Güterwagen in der beschriebenen Weise öffneten und daraus\nverschiedenes Frachtgut entwendeten. Die Beute fuhren sie\nmit dem Kraftwagen weg.\n\nGeorg Br veräußerte Teile des Diebesgutes an dritte\nPersonen und verschwieg dabei, daß die Sachen gestohlen waren. In mindestens 8 Fällen: nahmen die Erwerber an, daß Br\nrechtmäßiger Eigentümer sei.\n\n| en\n\nen nn\n\nmm -\n\nnn\n\nBei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Angeklagten\nBr eine Pistole mit zwei Magazinen zu je 6 Schuß Muni-::\ntion gefunden, die er seit 1945 in Besitz hatte.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die\nAngeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1, Den Angeklagten Willi BEMED wegen fortgesetzten, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr 3,\n4 und 6, 133 Abs 1 und 2, 136, 73 StGB zu einer \"Gesamt-.\nstrafe\" von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis.\n\nnD\n\n. Den Angeklagten Georg Br wegen derselben Straftaten,\naußerdem wegen fortgesetzten Betrugs nach § 263 StGB\nund wegen unerlaubten Waffenbesitzes nech Art 1 Abs 1\n(b) AHKG Nr 61 und Art 7 AHKG Nr 24 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis,\n\n3, Den Angeklagten Adam BB wegen gemeinschaftlichen .schweren Diebstahls in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch und Siegelbruch nach §§ 242, 243 Abs 1 Nr’3 und 4, 133, 136, 73\nStGB in zwei selbständigen Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht bei\ndiesem Angeklagten ausdrücklich abgelehnt.\n\nAußerdem hat das Landgericht den dem Georg Br gehören-\n\nden Personenkraftwagen und das Kraftrad des Angeklagten\nWilli DB eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen ohne nähere Begrüfdung Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nes\n\nI. Die, Revisionen der Angeklagten Willi Meund_Georg Br:\nDie Feststellungen tragen den Schuläspruch wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs\nı Nr 4 StGB. Die Angeklagten haben in mehreren Fällen auf\neiner Eisenbahn Gegenstände der Beförderung mittels Abschneidens der Verwahrungsmittel gestohlen (BGHSt 5, 60).\n\n'Rechtlich nicht unbedenklich ist dagegen die Beurtei-\n\n: Jung der Tat als Bandendiebstahl (§ 243 Nr 6 StGB). Bandendiebstahl liegt nur vor, wenn die Täter sich verbunden haben,\nmehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle zu begehen, nicht aber, wenn von vornherein die Begehung\neines einzigen, sei es auch eines aus mehreren Einzeltaten\n\nbestehenden fortgesetzten Diebstahls geplant ist (RGSt 66, 238).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen eines fortgesetzten\nDiebstahls verurteilt, trotzdem aber ‚Bandendiebstahl angenonmen. Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme einer fortgesetzten Tat irrtumsfrei ist. Mindestens bei den in Wabern begangenen Taten ist es zweifelhaft, ob sie in den Gesamtvorsatz der Täter eingeschlossen waren. Die Angeklagten sind\ndadurch jedenfalls nicht beschwert. Wenn das Landgericht\n\naber einen fortgesetzten schweren Diebstahl annahm, durfte\n\nes die Angeklagten nicht zugleich wegen Bandendiebstahls verurteilen (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April 1953). Der Schuldspruch aus § 243 Abs 1 Nr 6 StGB muß daher entfallen. Der\nStrafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil sich\naus den Strafzumessungsgründen ergibt, daß die rechtsirri-\n\n&e Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB auf die Strafhöhe ohne\nEinfluß war. Im Urteilssatz tritt die Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht besonders hervor,\n\nFalsch ist auch die Würdigung der Tat als Nachschlüsseldiebstahl (§ 243 Nr 3 StGB). Allerdings ist ein Güterwagen\n\nI\n\n- 6 -\n\nder Eisenbahn ein \"umschlossener Raum\"; denn er ist ein\nRaum, der weder Gebäude noch Behältnis ist, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, wenn auch\nnur zum Ein- und Ausladen, und der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sol- |\nlen (BGHSt 1, 158 /T647/; 4, 16). Das Abzwicken eines Plonbendrahtes, der die Türe mit der feststehenden Wagenwand\nverbindet, ist aber kein Eröffnen mit einem zum oränungsmäßigen Öffnen nicht bestimmten Werkzeug. Die Täter haben\nmit ihrer Zange nicht auf einen Verschlußmechanisms eingewirkt. Die Sicherung der Tür mit einer Plombe ist kein\nVerschluß im Sinne .des § 243 Nr 3 StGB. Das Aufbrechen der '\nPlomben eines Eisenbahnwagens ist vielmehr Einbruch im Sinne des § 243 Nr 2 StGB (BGH NJW 1953, 1880). Aber auch diese irrige Würdigung beschwert die Angeklagten nicht. Die\nVerurteilung wegen schweren Diebstahls ist auf jeden Fall\nrichtig. Auf das Strafmaß kann sich die Beurteilung als\nNachschlüsseldiebstahl anstatt als Einbruchdiebstahl nicht\nnachteilig ausgewirkt haben. „\n\nRechtlich fehlerfrei ist der Schuldspruch aus § 133\nStGB. Die in den Güterwagen der Bundesbahn beförderten Güter befinden sich während der Beförderung zur amtlichen Aufbewahrung an dem hierfür bestimmten Ort (BGH 4 StR 631/51\nvom 12, August 1952). Tateinheit zwischen Diebstahl und Verwahrungsbruch ist möglich (BGH 4 StR 50/52 vom 25. September 1952).\n\nAusreichend begründet ist auch die Annahme gewinnsüchtigen Verwahrensbruchs (§ 135 Abs 2 StGB). Das Landgericht\nrechtfertigt sie zwar nur mit der Feststellung, die Angeklagten hätten \"zweifellos\" in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, ohne ausdrücklich die einzelnen Merkmale festzu-\n\nstellen, die den Begriff der Gewinnsucht kennzeichnen. Aus\n\nKL\n\nGewinnsucht ist ein Verwahrungsbruch begangen, wenn ein ungewöhnlich gesteigertes, sittlich anstößiges Erwerbsstreben den Beweggrund zur Tat bildet (BGHSt 1, 388). Nach den\nfestgestellten Umständen war dies hier so offensichtlich\nder Fall, daß die knappe Begründung des Landgerichts keinen\nknlaß zu der Besorgnis bietet, es könnte den Begriff der\ngewinnsüchtigen Absicht verkannt haben. Die Angeklagten haben durch zahlreiche Einzeltaten erhebliche Mengen Diebesgut erbeutet. Sie befanden sich in gesicherter Stellung und\nlitten, wie das Landgericht ausdrücklich betont, keine Not.\nDaß sie trotzdem die Taten begangen haben, 1äßt sich nur so\nerklären, daß sie dabei von einem ungesund übersteigerten,\nsittlich anstößigen Erwerbssinn getrieben waren.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die\ntateinheitliche Verurteilung der beiden Angeklagten wegen\nSiegelbruchs nach § 136 StGB (BGH 2 StR 286/52 vom 14. April\n953). Die amtliche Plombe, mit der der Verschluß eines GüÜ-\nterwagens gesichert ist, ist ein Siegel im Sinne dieser Strafbestimmung.\n\nFrei von Rechtsirrtum ist schließlich die Verurteilung\ndes Angeklagten Georg Br wegen fortgesetzten Betrugs, begangen durch die Veräußerung des Diebesgutes an gutgläubige\nDritte, sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach den Vorschriften der AHKGesetze Nr 24 und 61. Nach Gesetz Nr 31\ndes Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten sind die deutschen Gerichte in der US-Zone zur Aburteilung verbotenen Besitzes von Pistolen nach den Vorschriften der AHKGesetze ermächtigt.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Einziehung der beiden Motorfahrzeuge ist\nsusreichend gerechtfertigt (§ 40 StGB).\n\nII. Die_ Revision _des_Angeklagten Adam Be:\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nZwar ist der Beschwerdeführer durch die irrige Beurteilung der Taten als Nachschlüsseldiebstahl statt als Einbruchdiebstahl ebensowenig beschwert, wie die Mitangeklagten. .Auch hat das Landgericht bei ihm mit rechtlich einwandfreier Begründung zwei selbständige Diebstähle angenommen.\nNicht zu beanstanden ist ferner die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs 1 StGB) und Siegelbruchs (§ 136\nStGB). Nicht klar ist es allerdings, ob das Landgericht gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch angenommen hat (§ 133 Abs 2).\nDa der Schuläspruch aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß, wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch\nin diesem Punkte deutliche Feststellungen zu treffen.\n\nUnzureichend begründet ist bisher die Verurteilung des\nAngeklagten Adam BB als Mittäter der beiden Diebstähle\nin Wabern. Das Landgericht hat nur festgestellt, Adam Be»\n‘ habe an den beiden Diebstählen \"mitgewirkt\", Im ersten Falle\nist über die Art seiner äußeren Mitwirkung nur gesagt, daß.\ner zum Tatort mitfuhr, unterwegs von seinem Bruder Willi\nBED in dessen Plan eingeweiht wurde und seine \"Mithilfe\"\nzusagte. Sodann hat er einen Teil der Beute zusammen mit\nWilli BEE wesgefahren; den Rest hat er später gemeinsam\nmit einem anderen Bruder geholt. Im zweiten Falle reichte\nWilli BED das gestohlene Gut seinen Bruder aus dem Wagen\nheraus, . ur\n\nOb Adam BEEEB etwas von der Beute erhalten hat, geht\naus dem Urteil nicht. hervor. Vor allem aber fehlt die Feststellung, ob er mit Tätervorsatz mitgewirkt hat oder ob er\nnur seinem Bruder helfen, also dessen Tat als fremde Tat\n\nun\n\nN\n\nefs\n\nunterstützen wollte. Auch aus dem Zusammenhang läßt sich\n\ndas Fehlende nicht ausreichend ergänzen. Dafür, daß der Beschwerdeführer nur den Gehilfenvorsatz hatte, kann 'sprechen,\ndeß er, wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen\nerwähnt, der Angelegenheit zunächst ablehnend gegenüberstand, dann aber von Seinem Bruder umgestimmt wurde. Der\nUmfeng seines äußeren Tatbeitrages spricht nicht unbedingt\ndagegen. Ein wertvoller Anhaltspunkt kann sein, wie weit\n\ner an der Diebesbeute beteiligt worden ist. Darüber ist\n\nbisher nichts festgestellt.\n\nWegen dieses Mangels muß das Urteil, soweit es den Angeklagten Adam DB betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind an sich frei von Rechtsverstößen; insbesondere auch die Erwägungen, aus denen das\nLandgericht es abrelehnt hat, dem Angeklagten Strefaussetzungen\nzur Bewährung zu bewilligen. Es ist der Auffassung, daß es angesichts der Schwere der Taten und des beachtlichen verbrecherischen Willens des Angeklagten zur Sühne der Tat erforderlich sei, ihn nicht von vornherein von der Strafverbüßung,\nwenn auch nur bedingt, zu befreien. Zwar hat das Landgericht\nnicht festgestellt, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs 2 StGB, unter denen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, an sich gegeben sind oder nicht.\nDie angeführten Gründe rechtfertigen aber auf jeden Fall die\nablehnende Entscheidung aus dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses, Der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschul\nden des Täters können im Einzelfall so schwer wiegen, daß es\nder im Bewußtsein des Volkes verankerten Forderung nach gerechter Vergeltung widersprechen und damit mittelbar die vom\nSiaat geschützte Rechtsordnung gefährden würde, wenn man vom\n\nrn.\n\nwur\n\n“\n,\n“\n\nRt\n\n- 10 -\n\nStrafvollzug absähe (BGH 3 StR 162/54 vom 6. Mai 1954).\nWann dies zutrifft, hat grundsätzlich der Tatrichter nach\nseinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Daß das\nLandgericht hier die Grenzen seines Ermessens verkannt\nhätte, ist nicht ersichtlich. Wenn es die Vollstreckung\nder Strafe im öffentlichen Interesse für notwendig hielt,\nweil die Taten schwer waren und eine starke verbrecherische Energie des Täters offenbarten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte dann\nnach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB keine’Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen.\n\nRotberg . Koeniger Busch\n„ Martin Maass","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/3-str-901-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/3-str-901-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.071540+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-20/3-str-901-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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