{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"5 StR 653/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2294 070\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nu an a un un ae SE Ein A a En En a Gb a an a a br m a a En an a Sau ann\n\nGesetz: StPo §§ 249, 250, 254\n\nRechtssatzı Der Tatrichter kann ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil als Beweismittel\ndafür verwerten, daß der Angeklagte sich in\nder früheren Hauptverhandlung in bestimmtem\nSinne eingelassen hat (im Anschluß an R6GSt\n60,297).\n\nAktenzeichen; 5 StR 653/53 Gr.Strfk.bei dem\nUrteil des BGH vom 18.Mai 1954 AG Celle\n\n5 StR 653/53\n\nIinNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Daniel L ED aus ve.\ngeboren an BD. imm> EB in SEEED/ Tai,\n\nwegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen\nAussage\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtmann >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 5.September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkamner zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmn man ann\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil der Strafkammer vom\n9,Februar 1953 wegen erfolgloser Verleitung des Zeugen\nErwin MB zun Meineid verurteilt worden. Der Senat hat\ndas Urteil mit der Begründung aufgehoben, die Strafkamner\nhabe zwar festgestellt, daß der Angeklagte die Leistung\neines Meineides durch MED >ewußt in Kauf genommen habe,\nes sei aber nicht auszuschließen, daß diese Feststellung\nauf rechtsirrigen Erwägungen beruhe Die Strafkamner hat\nden Angeklagten nunmehr wegen erfolgloser Verleitung zur\nfalschen uneidiichen Aussage verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 249 StPO greift durch.\n\nNach dem Inhalt der Urteilsgründe hat die Strafkammer\ndie Einwirkung des Angeklagten auf Erwin ME u.a. daraus\ngefolgert, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in\nder neuen Hauptverhandlung \"ausweislich des Urteils der\nStrafkammer vom 9.2.1953\" in der früheren Hauptverhandlung\nerklärt habe, er habe Erwin MED pedsutet, es bleibe doch\nbei ihrer Verabredung. Die Strefkammer hat hiernach das\nUrteil vom 9.2.1953 als Beweismittel verwertet. Das ist\nnicht frei von Rechtsirrtum.\n\nNach § 249 StPO können zwar früher ergangene Strafurteile als Beweismittel verwertet werden. Das gilt auch\nfür aufgehobene Strafurteile, die in derselben Sache gegen\ndenselben Angeklagten ergangen sind.\n\nFraglich könnte allenfalls sein, ob ein gegen den Angeklagten ergangenes früheres Urteil ein geeignetes Beweismittel dafür ist, daß er in der damaligen Hauptverhandlung\neine in den Urteilsgründen wiedergegebene Erklärung tatsächlich abgegeben habe. Die Urteilsgründe beurkunden nur\ndas Ergebnis der Beratung. Sie beweisen daher unmittelbar\nnur, daß das damals mit der Sache befaßte Gericht der Über-\n\n-3-\n\n-3-\n\nzeugung war, der Angeklagte habe sich in einem bestimmten\nSinne geäußert. Hieraus können indessen durchgreifende\nBedenken gegen die Eignung des Beweismittels nicht hergeleitet werden. Das Gericht kann nach dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung den Umstand, daß die Einlassung\ndes Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung in einem\nbestimmten Sinne beurteilt worden ist, bei der Bildung\nseiner eigenen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung\ngeschöpften Überzeugung mitverwerten (vgl RGSt 60, 297).\nEs kann daher auch aus dem durch die Urteilsgründe bewiesenen Umstand, daß das damals mit der Sache befaßte\nGericht Erklärungen des Angeklagten in einem bestimmten\nSinne aufgefaßt hat, den Schluß ziehen, daß der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung tatsächlich in\ndiesem Sinne geäußert hat,\n\nDie §§ 250, 254 StPO stehen dem nicht entgegen.\n§ 250 sagt, daß - abgesehen von den in §§ 251 ff geregelten Ausnahmen - Gie Vernehmung eines Zeugen nicht durch\nVerlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen\nProtokolls oder einer schriftlichen Erklärung des Zeugen\nersetzt werden darf. Dabei sind unter schriftlichen Erklärungen eines Zeugen nur solche Erklärungen zu verstehen, die zu Beweiszwecken abgegeben werden. Die Urteilsgründe sind kein Vernehmungsprotokoll. Sie enthalten auch\nkeine \"schriftliche Erklärung\" der Richter über die Einlassung des Angeklagten, deren Verlesung nach § 250 verboten wäre. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Beweiazweck. § 254 besagt nicht, daß Beweis Über eine frühere Einlassung des Angeklagten allein durch richterliches\nProtokoll über die frühere Vernehmung zulässig wäre. Die\nVorschrift kann nur im Zusammenhang der §§ 251 ff StPO\nverstanden werden, die den Beweis durch Vernehmungsprotokolle regeln. Sie ist dahin zu verstehen, daß der\nBeweis über frühere Erklärungen des Angeklagten, soweit\ner durch Protokoll über die frühere Vernehmung erbracht\nwerden soll, nur durch ein richterliches Protokoll ge-\n\n-4-\nu\n\n’\n\nBIN\n\n-4-\n\nführt werden kann. § 254 schließ*+ den Beweis durch Vernehmungsprotokolle, die keine richterlichen Protokolle\nsind, nicht dagegen den Beweis durch andere Beweismittel\naus. Die Urteilsgründe sind kein Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten.\n\nDie Rüge greift aber aus einem anderen Grunde durch.\nNach § 249 StPO sind früher ergangene Strafurteile, um als\nBeweismittel verwertet werden zu können, in der Hauptverhandlung zu verlesen. Das ist hier ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht geschehen. Die durch eine Urkunde bezeugte Tatsache kann nun allerdings auch auf andere\nWeise als durch Verlesung der Urkunde festgestellt werden,\nso z.B. dadurch, daß der Inhalt der Urkunde dem Angeklagten\noder einem Zeugen vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wird. Dann handelt es sich in Wahrheit nicht um\neinen Urkundenbeweis im Sinne des § 249 StPO, sondern um\nBeweis durch Geständnis des Angeklagten oder Zeugenaussage.\nIn einem solchen Falle bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Das trifft hier indessen nicht zu. Das Urteil ergibt klar, daß die Strafkammer ihre Feststellung über den\nInhalt der früheren Einlassung des Angeklagten nur auf\nGrund des Urteils vom 9.2.1953, also im Wiege des Urkundenbeweises getroffen hat. Das durfte ohne Verlesung des Urteils nicht gescheh:n.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf dieser Verletzung\ndes § 249 StPO beruhen. Es mußie daher aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedurften hiernach keiner\nErörterung. Sie sind im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Kofika Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-653-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/5-str-653-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.840633+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-18/5-str-653-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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