{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"2 StR 623/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Steuerzeichen sind \"bereits verwendet\",\nwenn sie zur Tilgung einer. bestimmten,\nfällig gewordenen Steuerschuld gedient\nhaben ( wie RGSt. 23, 339).","text_plain":"2313008\n\nFür das Nachschlagewerk ! nur zu II 2 S 6/8\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nune,\n\nGesetz: RAbgO § 405 Abs. II\n\nRechtssatz: Steuerzeichen sind \"bereits verwendet\",\nwenn sie zur Tilgung einer. bestimmten,\nfällig gewordenen Steuerschuld gedient\nhaben ( wie RGSt. 23, 339).\n\nAktenzeichen: 2 StR 623/753\nUrt, des BGH v. 18. Mai 1954 . IG@ Bonn\n\nIm N amen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Zigarettenfabrikanten Emanuel E aus\nKM geboren am GEEEEEEEREEDD 1 5°° inK Grie-\n\nokenland),\n2, den PURE wily 4 eus CD, geboren\nam. a 1505 in R:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr: Arndt\nBundesrichter Dr. !ienges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt son\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbednter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Dezember 1952\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\n\ntragen.\n\n2. Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ICE in den Fällen II 1 h, ee (Neufüllung von 30 Zigarettenpackungen) und II 1 h, 88\n'(BLN-Steuerzeichen) freigesprochen worden ist, In\n\num mn\n\n2 x\na\n\nro\n\n.\nTat Bm nn\nra ir.\n\nPe ar EN\n\nnn Pre A er ee\n\nsen\n\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Hauptzollamtes wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n33\nj\nF\n§ 8\n®\n\n-3-\nGründe:\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten Ep wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens\nverurteilt. Im übrigen hat es diesen Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte MB ist von der Anklage wegen verschiedener Straftaten freigesprochen worden.\n\nI: Die Revision_der Staatsanwaltschaft bekämpft den\n\nFreispruch des Angeklagten MW: Sie ist unbegründet:\n\na) Die Revision erhebt in erster Linie die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) und meint, zwei zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugen (TED\n@& una de LEW sen.) hätten neu geladen oder es hätten\ndoch zumindest die Niederschriften über ihre Vernehmung\nvor der. Zollfahndungsstelle gemäss § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden müssen.\n\nDie Rüge bezieht sich auf den Anklagepunkt der Beihilfe zu einem Devisenvergehen des Angeklagten ED.\nDen äusseren Tatbestand dieses Vergehens (Art. I Abs. 1 und 2,\n\n. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53) hat die Strafkam-\n„mer darin gesehen, dass 5] vier Zigarettenmaschinen\n\ner,\n\n® 2 aus Belgien nach Deutschland einführte, obwohl die erteil-\n\nte Einfuhrbewilligung das tatsächliche Einfuhrgeschäft\nnicht deckte; und zwar infolge unrichtiger Angaben des\nAngeklagten EEEED in den Bewilligungsamtrag. Das Land-\n\ngericht hat nicht feststellen können, ob auch die Angaben Be\n\nBr älts. Der Freispruch des Angeklagten KB wird in allen\n\n- über den Kaufvertrag in dem Antrag falsch waren (Scheinkauf), Die Revision meint, dies hätte durch Vernehmung\nder beiden genannten Zeugen geschehen können, Sie über-\n‚sieht jedoch, dass das Landgericht den Freispruch des\nAngeklagten MOB darauf stützt, dass ihm jedenfalls nicht‘\ndie Kenntnis von einem solchen Scheinkauf .- selbst wenn\ner gegeben sein sollte - nachgewiesen werden konnte (S 52,\n53 UA). Kam hiernach aus inneren Gründen eine Beihilfehandlung ohnehin nicht in Betracht, so drängte\n\nes sich dem Gericht auch nicht auf, das der Einfuhr zugrunde liegende Erwerbsgeschäft oder die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von Amts wegen näher aufzuklä-\n\nren.\nb) Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegrün-\n\n\"Fällen dadurch getragen, dass die Strafkammer ein tatbestandsmässiges Verhalten nicht hat nachweisen können-\n\nII, Die Revision des Hauptzollamtes als Nebenkläger beschränkt sich auf den Freispruch des Angeklagten Ei»\nwegen Abgabenvergehens»\n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit das Landgericht eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO0)\nnicht hat feststellen können. Das gilt von der Tabaksteuer\nin den Fällen iI. Ih, ce (beschädigte Zigarettenpackungen)\nund II 1 h, dd (4% Fehlmenge) !foirie, von: \"der Umsatzsteuer\nim Falle des Schwammgeschäftes (II 1 'n, aa). Das Landgericht führt hier aus, die genaue Höhe von Umsatz und Einkom-\n\nY\nEAN\n\n63 “\nN\n\nKia\n\n‚a\n\nER A REN\n\nwars\n\nRR\n2\n\nAnn\n\nTE\n\ng\n\n13\n\nER TG\nSER c:\n“ E\n\n“er\n\n8\nRa\n\n,\n\n.\ni\n\nmen aus diesem Geschäft habe sich nicht ermitteln lassen (S 14 UA). Darin liegt die Feststellung, dass schon\neine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht nachgewiesen\nist, Dasselbe gilt von der Umsatzausgleichssteuer im\nFalle IIlh, bb (Zigarettenverarbeitungsmaschinen).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zollinspektor FEW öiese Steuer allein nach seinen\neigenen Ermittlungen berechnet (S 14 UA). Ersichtlich\n\nist die Steuer daher nicht nach dem \"Erwerbspreis\" der\nMaschinen, sondern nach ihrem\"Wert\" festgesetzt worden\n\n(§ 6 UStG, § 4 Abs. 1 und 3 der Ausgleichssteuerordnung\nvom 23.3.1939, RGBl I 615). Der der Steuerfestsetzung zU-\ngrundegelegte Wert entsprach auch dem tatsächlichen Wert\nder Maschinen (S 45, 46 UA). Unter diesen Umständen liegt\neine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht vor. Die Ausführungen der Revision zu diesem Anklagepunkt gchen fehl,\nweil sie von einem Sachverhalt ausgehen, der nicht festge- .\nstellt worden ist.\n\nAuch im Falle II 1 h, ff (Banderolierung in der Privatwohnung) ist der Freispruch nicht zu beanstanden. Nach\nden Feststellungen liess der Angeklagte im Winter 1950/51\nZigaretten in seine Privatwohnung bringen, um sie dort zu\nbanderolieren (S 15, 47 UA). Das geschah, weil für eine\ngenügende Beheizung der Fabrik das notwendige Brennmaterial nicht zu beschaffen war. Die Auffassung des Landgerichts, ein Steuernachteil sei in diesem Falle nicht\nentstanden, ist zwar nicht unbedenklich. Die Tabaksteuer\nist durch Verwendung von Steuerzeichen (Banderolen) zu\nentrichten, be vo r die Tabakerzeugnisse den Herstellungsbetrieb verlassen. Unterbleibt eine derartige\n\na, ee\n\nPe\nBa? 7 SE\n\nar\n\ngruen ermeemenen\n\nFE Sr Ze\n\nVerwendung von Steuerzeichen, so wird die Steuerschuld\nmit ihrer Entstehung - d.h, mit der Entfernung aus dem\nHerstellungsbetrieb - fällig (§ 9 Abs, 1 und 3 und § 4\ndes zur Tatzeit gültigen Tabaksteuergesetzes vom 4.4.1939\nRGB1:.I 721). Da schon das nicht rechtzeitige Entrichten\neiner fälligen Steuer eine Verkürzung von Steuereinnahmen\nenthält (RGSt.60, 185), käme es hiernach darauf an, ob\nden besonderen Umständen des Falles nach die Privatwohnung des Angeklagten noch zum \"Herstellungsbetrieb\" gehörte (vgl. zu diesem Begriff § 10 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz vom 6.4.1939, RMinBl. 901),\nDie Feststellungen des Landgerichts - insbesondere zur\nörtlichen Lage der Privatwohnung zum Herstellungsbetrieb -\nreichen für eine abschliessende Beurteilung insoweit nicht\naus. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn\ndie Tabakwaren den Herstellungsbetrieb bereits verlassen\nhatten,kann der Steuernachteil, der in der Verzögerung der\nAbgabenleistung liegt, nur daın eine sirafbare Steuerhin-\n‚terziehung im Sinne des § 396 RAbgO sein, wenn er auf\nSteuerunehrlichkei t beruht. Dieses unge-\n.schriebene Tatbestandsmerkmal (RGSt. 60, 185; 4 StR 249/53 ,\nUrt. v. 24. September 1953) ist im vorliegenden Felle nicht\nerfüllt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Zigaretten nicht in seine Wohnung überführt, um\neinen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, sondern\ngerade, um seine Steuerpflichten zu erfüllen.\n\n2. Zu beanstenden ist dagegen der Freispruch im Falle\nder Nachfüllung der bereits banderolierten 30 Zigarettenschachteln (I h, ee). j\n\n“>\nr\nFR)\n\n“ gericht hat es unterlassen, den Sechverhalt unter diesem\n\n.nächst den Herstellungsbetrieb verlassen, um in der übli-\n;' chen Weise in den Handel zu gelangen, so war mit ihrer\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluss finden in “|\ndiesem Tatvorgang eine strafbare Wiederverwendung bereits\nverwendeter Steuerzeichen (§ 405 Abs. 2 RAbg0). Das Land-\n\nGesichtspunkt zu prüfen. Das ist fehlerhaft. Zwar komnt\neine Bestrafung nur in Betracht, wenn es sich um \"bereits\nverwendete\": Steuerzeichen handelte. Diese Möglichkeit 8\nlässt sich nach den bisherigen Feststellungen aber nicht\neusschliessen; denn die Packungen sind vor der lechfüllung\nbereits mit Zigaretten gefüllt und banderoliert gewesen.\n\nDie ursprünglichen Füllungen müssen daher durch Ablösen 2\nder Steuerzeichen entnommen ‚worden sein. Diese Steuerzei- sl\nchen könnten nur dann al$ \"nicht bereits verwendet\" ange- >\nsehen werden, wenn siönoch nicht zur Tilgung einer bestimn- :\n\nten, £fä 1 1 i g gewordenen Steuerschuid gedient hatten\n(RGSt. 23, 339 und JW 1929, 2431). In diesem Zusammenhang stellt,\ndas Landgericht nun zwar fest, der Angeklagte habe die ur- er\nsprüngliche .Füllung der Packungen entnommen, um sie den Arbeitern als Deputat zuzuteilen. Es stellt aber nicht fest,\nob dies noch in dem Herstellungsbetrieb gescheh. Gerade darauf kommt es jedoch an. ‚Eine Steuerbefreiung tritt erh\nfür! Deputatleistungen = wie sich aus § 70 des Tabaksteuergesetzes ergibt - nur ein, soweit der Hersteller Tabakerzeugnisse an Arbeiter und Angestellte unmittelbar aus\n\ndem Herstellungsbetrieb abgibt. In allen anderen Fällen\n\nder Entfernung der Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entsteht mit dieser Entfernung die Steuerschuld\n\n(§ 4 Tabaksteuergesetz). Hatten die 30 Packungen daher zu-\n\nge ne\n\nr.\n\n‘ lungen des Urteils hat der Angeklagte für Tabaklie-\n\n . :Steuerzeichen wurde den Herstellern nach besonderer\n; Vorschrift gestundet. Da das Urteil weiterhin feststellt.\ndass dem Angeklagten für seine westdeutschen Lieferungen\n\nBanderolierung auch eine fällige Steuerschuld entrichtet\nworden. Die spätere Abgabe der Zigaretten an Deputatnehmer\nkonnte die bereits erfolgte Entrichtung der Tabeksteuer, dj\nin der\"Verwendung\" der Steuerzeichen lag (§ 9 Tabaksteuerge:\nsetz), nicht wieder rückgängig machen. Deraus folgt, dess W\ndie Steuerzeichen in diesem Falle \"bereits verwendet\" wa- 1}\nren, so dass sie für die erneute Füllung der Packungen\nnicht wieder verwendet werden durften(§ 405 Abs. 2 RAbgO).\nGeschah dies dennoch, so lag darin zugleich bezüglich der\nnachgefüllten Zigaretten eine Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 396 RAbgO). Das Landgericht wird daher zu klären haben, ob die für Deputatzwecke entnommenen Zigaretten den Herstellungsbetrieb bereits in steuerpflichtiger leise verlassen hatten. Bejahendenfalls wirä es die\ninnere Tatseite insoweit besonders zu prüfen haben.\n\n\"3 3. Begründet ist die Revision ferner in Falle\nder Berlin-Steuerzeichen (I h,gg). Nach den Feststel-\n\nferungen innerhalb Westdeutschlends sogenannte \"BLN-Steuer- &\nZeichen\". verwendet, obwohl sie nur für Lieferungen nacı\nBerlin verwendet werden durften. Der Steuerwert dieser\n\nvon der Steuerbehörde xein Steuerkredit eingeräumt wurde (S 15 UA), erwirkte er sich durch die Verwendung der\nBLN-Steuerzeichen für westdeutsche Lieferungen einen unzulässigen Zahlungsaufschub. Darin lag bereits eine Verkürzung von Steuereinnahmen (RGSt.60, 185). Das Lanäge-\n\nn\n\nricht wird in diesem Falle die innere Tatseite zu\nprüfen haben.\n\n\"5% 4. Den Vorgang \"Berlin-Steuerzeichen\" haben An-\n\nklage und Eröffnungsbeschluss als Teil einer fortgesetzten Steuerhinterziehung angesehen: Eine fortgesetzte\nTat entfällt jedoch, da nur noch ein einziger Tatvorgang\n(Berlin-Steuerzeichen) übrig bleibt, Die Nachfüllung\nder 30 Zigarettenpackungen ist nach der Anklage und\n\ndem Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftat be-\n\n“ urteiltworden. Unter diesen Umständen ist der Frei-\n\nspruch nur in diesen beiden Fällen aufzuheben und die\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, In allen übrigen Fällen erwächst das freisprechende Urteil in Rechtskraft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arnät Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/2-str-623-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/2-str-623-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.718592+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-18/2-str-623-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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