{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-14","aktenzeichen":"2 StR 274/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23 3 001\n\nfür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n.-. -...—— - =\n\nGesetzs Preussische Markscheideverordnung vom 23. März 1923\n(reröffentlicht u. a. in \"Zeitschrift für Bergrecht\"\n1924, 184) § 2; Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen\nauf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember\n1935 (RGE, I 1478) Art. I §§ 1,5,8.\n\nRechtasatzs Dem Narkscheider, der Ersatzansprüche seiner Kunden\ngegenüber den Bergwerksgesellschaften geltend macht,\nsteht für diese Tätigkeit Art. I § 5 Nr. 1 MißbrVerht@\nnicht zur Seite,\n\nAktenzeichen: 2 StR 274/53\nUrt. des BGH vom 14. Nai 1954 LG Aachen\n\nFE 37 BEE ERROR 7\n4\nre RE ;\n;\nrer AKd ..\n\nı5tk_274/53\n\ne-\n\nI\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Warkscheider Wilhelm S u aus HB.\ngeboren am EEE 1866 in ;\n\n2, den Vermessungstechniker Erich A > |\nlinN Schle- _\n\ngeboren am 191\nsien),\n\nwegen unerlaubter Rechtsberatung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung, !\nvom 7. Mai in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilge- a\nnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr: ‚Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bındesanwaltschaft,\nJustizangestellter ENEENND '\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des landgerichts in Aachen vom 9. März 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n‘ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS2\n\nREbn\n\nGründes\n\nDypEpeE 205\n\nEr Sa\n\nDie Angeklagten führten als Gesellschafter E-\neines Bergvermessungsbüros geschäftsmässig \"Bergregulierurgen\" durch. Hierbei waren sie nicht als Zechenmark- =\nscheider tätig, auf die Art. I § 6 des Gesetzes zur\nVerhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13, Dezember 1935 (RGBl. I, 1478) zutröfe.\nsondern als freie Markscheider. Ihre Werber holten\nAufträge von Hauseigentümern herein, die durch den ER\nBergbau Schäden erlitten hatten. Die Angeklagten 5 R\nließen dann die Vermessungen vornehmen, die erforderlich waren, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Im\nAnschluß daran erhoben sie als Bevollmächtigte der FE\nHauseigentümer solche Ansprüche gegenüber den Berg- BE\nwerksgesellschaften und verhandelten mit ihnen, wobei\nes meist zu einem Vergleich kam. Insgesamt nahmen sie\nim Jahre 1951 90 \"Regulierungen\" vor.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagten mit ihrer Tätigkeit gegenüber den Bergwerksgesellschaften \"fremde Rechtsangelegenheiten\" im Sinne „,\ndes Art. I § 1 Abs, 1 des Gesetzes zur Verhütung von ni“\nMißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.De- ;;\nzember 1935 (RGBL. I 1478) besorgt haben. Sie nimmt an,\ndaß die Vermessungsarbeiten und die Vertretung gegen- iR\nüber denBergwerksgesellschaften \"untrennbar wesent- oh\nliche Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit, er\nnämlich der Bergschadensregulierung\" gewesen seien, a\nweil der \"technische Teil\" nur dem Zweck gedient\nhabe, \"Unterlagen und Beweise zur Durchsetzung der An-\n\nwre\n\nee nn. Dee Pa B ...\n\nRE EEE\nwe en ni\n\nun:\n\nden FE\n\n‘ihrer Auftraggeber - Rechtsangelegenheiten geschäfts-\n\n‚gewerblicher Unternehmer für seine Kunden rechtliche\n\nsprüche der geschädigten Grundstückseigentümer in die '#\nHand zu bekommen\", Sie stellt fest, dass im allgemeinen $\n\"die rechtliche Seite der Bergschadensregulierung ge- “\ngenüber der technischen an Wichtigkeit und Bedeutung und.\nauch hinsichtlich der Zeit, die aufgewandt werden muß, ”\nweit zurückbleibt\". Deshalb, so meint sie, stehe den\nAngeklagten Art. I § 5 Nr. 1 des MißbrVerhG zur Seite,\nSie hat daher die Angeklagten von der Anklage eines\nVergehens nach Art. I §§ 1, 8 dieses Gesetzes freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die\nSachbeschwerde. Sie führt aus, § 5 aa0 setze voraus, j\n\"daß es sich bei dem Geschäft des Gewerbebetriebes und\nder Erledigung rechtlicher Angelegenheiten um zwei getrennte Vorgänge\" handele. Das treffe auf die Tätigkeit\nder Angeklagten nach den Feststellungen nicht zu. § 5 aa0\nsei deshalb nicht anwendbar. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. i\n\n.r\n\nEs kann nicht zweifelhaft sein, daß die Angeklagten .\ngegenüber den Bergwerksgesellschaften fremde - nämlich ii\n\nmässig besorgt und damit den Tatbestand des Art. I §§ 1 “\nAbs. 1, 8 des heute noch gültigen MißbrVerh@(BGH Urteil -\nvom 28, April 1953 - 1 StR 755/52 -) erfüllt haben. &s\nbleibt deshalb nur zu prüfen, ob auf diese Tätigkeit\ndie Vorschrift des § 5 Nr. 1 aaO zutrifft.Das ist zu\nverneinen.\n\nl. Nach § 5 Nr. 1 aaO darf ein kaufmännischer oder\n\nAngelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft seines.\n\n2 7 Pau u Sr ze\n\ner en ee\n\nII\n32\n\nGewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen.\nDiese Bestimmung setzt also voraus, dass der Unternehmer ein Geschäft seines eigentlichen - kaufmännischen oder gewerblichen - letriebes ausführt und\nhierbei für seinen Kunden eine rechtliche Angelegenheit erledigt, die nur deshalb nicht ‘dem Erlaubniszwang\ndes § 1 aaO unterliegt, weil sie mit dem Gewerbebetrieb\nunmittelbar zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft\n\nhebt daher mit Recht hervor, dass § 5 aaO nur eingreift, wenn der Unternehmer zwei Geschäfte besargt,\n\neins seines Betriebszweiges und ein anderes, das an sich\n\nunter § 1 aaO fällt. Solche Geschäfte haben die Angeklagten aber auch betriebens zunächst die technischen\n\nArbeiten des Markscheiders, danach die Vertretung gegenüber den Bergwerksgesellschaften. Dass beide Tätigkeiten\n\nletzten Endes einem Zweck gedient haben - der Entschädigung der Auftraggeber - ändert nichts daran,\n\ndaß sie sachlich verschiedenartig gewesen und selbständiger rechtlicher Beurteilung zugänglich sind. § 5 aa0\nist also nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Angeklagten mit beiden Tätigkeiten denselben Erfolg erstrebt haben.\n\n2. Zwischen der Vertretung der Hauseigentümer vor\nden Bergwerksgewerkschaften und der eigentlichen Tätigkeit der Angeklagten als Narkscheider besteht jedoch\nkein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5 Nr. 1\naa0. Dieser ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur\ngegeben, wenn die Rechtsberatung sich im Rahmen der\neigentlichen Tätigkeit des Unternehmers vollzieht und\nderen Zwecken dient (KG DJ 1939, 56, 1809; OLG Hamm\nJMEL. NRW 1952, 82). So ist anerkannt, dass ein Grund-\n\nBe\n\ni .\n“*\n\nen\n\n-\nkan?\n\nAbi:\n\nn\n\nER\n3\nag\n\nne en En re\n\n. .\n\nBe\n\n-der eigentlichen derufsaufgabe in unmittelbarem Zusammen-f\n\nstücksmakler seine Kunden z. B. in Grundbuchangelegen-\n\n“ heiten beraten, ein Gaststättenmakler Antrag auf Schank-#\\\n“ erlaubnis stellen darf (KG DJ 1939, 1809). Dem schließt\n\nder Senat sich an. Das Gesetz vom 13, Dezember 1935 :\nwill Mißbräuche auf dem Gebiet der Kechtsberatung verhüten. Deshalb macht es die Besorgung fremder kechts- “\nangelegenheiten grundsätzlich von einer behördlichen\nErlaubnis abhängig. Eine Ausnahme hiervon macht § 5 aa0\nfür bestimmte Personenkreise, Er gestattet ihnen auch E\ndie rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten, die mit\n\nPs\n\nhang stehen. Der Grund dieser Regelung ist der, daß\nsich zahlreiche Berufe ohne. gleichzeitige rechtliche\nBeratung nicht immer sachgemäß ausüben lassen. Das\ngilt nicht nur von dem Wirtschaftsprüfer, dem Bicherrevisor, dem Vermögensverwalter und dem Hausverwalter, |\ndie § 5 Nr. 2 und Nr..3 aaO ausdrücklich erwähnt, sondem i\nauch für andere Berufe, So kann z. B. der Grundstücksmakler seinen Kunden über den Ankauf eines Grundstücks\nin der Regel nicht oränungsmässig beraten, wenn er\n\nihn nicht zugleich rechtlich berät. Deshalb erlaubt es\n§ 5 Nr. 1 aa0 allgemein jedem kaufmännischen oder m\ngewerblichen Unternehmer,. die rechtlichen‘ Angelegenhei- |\nten eines Kunden zu erledigen, die mit dem eigentlichen .;\nGeschäft des Betriebes in unmittelbarem Zusammenhang .\nstehen. Der Sinn dieser Vorschrift kann nur der sein,\n\ndaß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufs nicht\ndeshalb durch § 1 aaO unmöglich gemacht werden soll,\nweil hiermit gleichzeitig. eine rechtliche Tätigkeit\nverbunden ist. Unter die Ausnahmevorschrift des § 5 aa0\nfällt deshalb angesichts des Gesetzeszweckes, MißB-\nbräuche auf dem Gebiete der kechtsberatung zu verhindern,\n\nI\n\n5%\n\nERTL\n\nPOS FEREDER Ze\n\n;\n\nE&\nr\n\n3\n\nre Tatbestand der §§ 1, 8 aa0 erfüllt. Es kann auch kaum.\n\nnur eine solche rechtliche Tätigkeit, die der Unternehmer im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen\n\nDBerufsaufgabe ausführt.\nNach § 2 der Preussischen larkscheideverordnung u h\nvom 23. März 1923 (veröffentlicht u, a. in \"Zeitschrift |:\n\nfür Bergrecht\" 1924, 184 ff.) bestehen die Markscheide- Be:\narbeiten in Aufnahmen und risslichen Darstellungen für . S\nbergmännische Zwecke über und unter Tage. Die Vertretung der geschädigten Hauseigentümer gegenüber Dritten\n\nliegt ebenso ausserhalb dieser Berufsaufgabe der Ange- ch |\nklagten, wie bei einem Buchprüfer die Einziehung von \\ ”\nAussenständen, die er bei der Beratung eines Unternehmers, .;!\ninsbesondere bei der Buchprüfung ermittelt hat (vgl. j\nA.V. d. R.J.M. vom 12. 3. 1940 in DJ 1940, 368). § 5 Nr.1\naa0 steht den Angeklagten schon aus diesem Grunde nicht\nzur Seite. Das Urteil ist deshalb aufzuheben,\n\nFür die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen ist der äunge-;\n\nzweifelhaft sein, dass die Angeklagten vorsätzlich\ngehandelt haben. Besonderer Prüfung bedarf jedoch\ndie Frage, ob sie etwa einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sind,\n\nDer Oberbundesanwalt hat einen unmittelbaren Zu -\nsammenhang in dem dargelegten Sinn bejaht und deshalß\n. Verwerfung der Revision beantragt.\n\nDr. Moericke Dr. Lotterweich lierner,\n\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/2-str-274-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/2-str-274-53","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.772321+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-14/2-str-274-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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