{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-13","aktenzeichen":"3 StR 352/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2328 060 37\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache j\n\ngegen\n1. den Kaufmann Rudolf B\n\na aus BEEEED- Cr GREEEEEE\n\ngeboren am a FR ’\n\n2. die Buchhalterin Rita aus TED an 1:\nus du,\n\ngeboren am .\nwegen Vergehens gegen das GmbHG u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Waass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Be wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3.\nFebruar 1953\n\na) soweit er. wegen Konkursvergehens nach §§ 240\nAbs 1 Nr 1 KO, 83 GmbHG und wegen Konkursvergehens nach §§ 240 Abs 1 Nr 3 KO, 83 GmbHG\nverurteilt worden ist, im vollen Umfange mit\nden Feststellungen,\n\nb) soweit er wegen Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1\nGmbHG verurteilt worden ist, im Strafausspruch,\n\nu 1980\n\num nn\n\nSI MEET\n\nTune\n\n.\n=... wenn: .>\na Fe MEERE at an\n\n$\n\nc) im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2, Auf die Revision der Angeklagten Ki» wira\n\n3.\n\ndas Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Zu\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ba@ilb wegen\neines Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG, wegen falscher\neidesstattlicher Versicherung nach § 156 StGB, wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO, § 83 GmbHG und wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO, § 83 GmbHG\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu\n300 DM Gelästrafe (nach § 82 Abs I Nr 1 GmbHG) verurteilt;\ndie Untersuchungshaft ist angerechnet worden, Im übrigen\nist der Angeklagte freigesprochen,\n\nDie Angeklagte KB ist wezen Beihilfe zu dem\nvon Ba pegangenen Vergehen nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG\nzu 200 DM Geldstrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von 2\nkonaten und zu weiteren 100 DM Geldstrafe verurteilt worden,\n\nDie Angeklagten fechten das Urteil in vollem Umfang\nan und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI. Die_Revision_des_ Angeklagten Be@iiip:\n\n1. Die Schuldsprüche wegen Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr\nGmbHG und wegen falscher 'eidesstattlicher Versicherung sind\nfrei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte war nach den Feststellungen mit seiner Ehefrau und Herrn Rh Sesellschafter\nder \"ATR - AED Te TEE CmoH\", die ihren Sitz\nin BEP hatte. Er leitete als alleinvertretungsbrechtigter\nGeschäftsführer die Zweigniederlassung in HB an vB.\nDurch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Mai\n1950 schied der Angeklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1950\naus der ATR aus und übernahm das Geschäft der Zweigniederlassung in HE 21s Alleininhaber mit der Erlaubnis,\ndort eine GmbH unter dem Namen \"ıCEEEEE> 1\" dEEED- EEE\nGmbH\" - ATRO - zu gründen. Am 30. Kai 1950 wurde die Zweig-\n\nPo un\n\nDr\n\n\"pital von 20 000 DM, wovon BadMb 16 000 DIN, Kin\n\n. vorhanden gewesen und bis zur Anmeldung hatten weder Ba@®-\n\nniederlassung aufgehoben und gelöscht: Am 31. Dezember 1949\nhatte die Zweigniederlassung ein Geldvermögen von 18 828,18\nin Form von Bank- und Postscheckguthaben und Bargeld. Am 20, '\n\nMai 1950 schlossen Ba@@W und die llitangeklagte Kun\nvor dem Notar einen Gesellschaftsvertrag mit einem Stammka-\n\n4 000 DM übernahmen. Im Vertrag war vermerkt, daß sämtliche '\nStammeinlagen vor der Anmeldung zum Handelsregister voll\neingezahlt seien. In der Anmeldung versicherte Be das\ndie Stammeinlagen voll eingezahlt seien und sich in seiner\nfreien Verfügung befänden. In Wirklichkeit war am 20. Mai\n1950 nur mehr ein buchmäßiger Kassenbestand von 2 131,96 DM\n\nGE .rocn ED irzenä eine weitere Bareinzahlung geleistet. Dies war dem Angeklagten bekannt. Das Registergericht forderte den Angeklagten am 21. August 1950 auf, die\nHerkunft der Stammeinlagen nachzuweisen, weil es richtig\nvermutete, daß sie aus dem Vermögen der Zweigniederlassung\nder ATR stammten, aber Bedenken hatte, weil der Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Mai angefochten worden und möglicherweise nichtig war. Daraufhin versicherte der Angeklagte am\n24. August 1950 dem Amtsgericht schriftlich an Eidesstatt,\ndaß das Stammkapital der \"ATRO\" nicht aus dem Stammkapital\nder ATR stamme, sondern eigenes Kapital sei.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 82\nAbs 1 Nr 1 GmbHG und nach § 156 StGB. Die Einwendungen der\nRevision sind durchweg unbegründet.\n\nDie Revision ist der Ansicht, es müsse genügen, wenn\ndie Stammeinlage irgendwann einmal dem Geschäftsführer zur\nVerfügung gestanden habe, dann aber bis zur Gründung und\nAnmeldung der Gesellschaft zur Anschaffung von Waren ver-\n\n%\nD\n“ [2\nET\n\n“ wendet worden sei, so daß nun die entsprechenden Sachwerte\n\ndem Geschäftsführer zur Verfügung ständen. Diese Ansicht ist\nirrig. Nach § 8 Abs 2 GmbHG hat der Geschäftsführer bei der\nAnmeldung zu versichern, daß der Gegenstand der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen, bei einer Bargründung also das\neingezahlte Bargeld, sich in seiner freien Verfügung befindet.\nEs kommt also auf die Zeit der Anmeldung an. § 82 Nr 1 GmbHG\nbedroht den Geschäftsführer mit Strafe, der wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Staimeinlagen macht. Dabei iät es belanglos, ob die Angaben nach § 8\nAbs 2 GmbHG vorgeschrieben sind oder nicht. Auch nicht notwendige Angaben über Einzahlungen sind nach dem Wortlaut der\nVorschrift strafbar, wenn sie wissentlich falsch sind. Der\nZweck der Bestimmung rechtfertigt nicht eine den Wortlaut\neinschränkende Auslegung (RGSt 49, 340). :Der Angeklagte machte sachlich falsche Angaben, wenn er versicherte, daß-die\nStammeinlagen voll eingezahlt und in seiner freien Verfügung\nseien. Die Gesellschafterin KB hatte überhaupt keine\nEinzahlung geleistet. Die Stemmeinlage des Angeklagten bestand\nbestenfalls -— näheres hierüber ist nicht festgestellt - in\nWaren und in einem zweifelhaften Auseinandersetzungsguthaben. Zwar bedeutet der Begriff der \"Einzahlung\" nicht notwendig, daß eine Barzahlung geleistet sein muß; es muß aber\netwas geleistet sein, das sich jeden Augenblick mit voller\nSicherheit in Bargeld. umwandeln läßt, etwa ein Bankguthaben\noder leicht abzusetzende Waren (RGSt 73, 232). Das war: hier\nersichtlich nicht der Fall.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind frei von Rechtsirrtum. Es genügt, daß der Angeklagte wußte, daß seine Angaben falsch waren. Dies ist festgestellt. Die Behauptung des Angeklagten, er habe geglaubt,\ndas am 31. Dezember 1949 vorhandene Barvermögen der Zweignie-\n\nderlassung der ATR als Stammeinlage ansehen zu dürfen, hält\ndas Landgericht für widerlegt. Wenn die Revision darzutun\nversucht, der Angeklagte sei irrigerweise anderer Auffassung\ngewesen, so bekämpft sie damit unzulässigerweise die tatrichterlichen Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich klar die\nÜberzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte es bewußt\nauf eine Irreführung des Registergerichts und damit der\nÖffentlichkeit angelegt hatte. So wie die Dinge lagen, konnte der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts gar\nnicht der Meinung sein, daß man ohne greifbare Mittel eine\nGmbH gründen könne. Auch den beurkundenden ‚Notar hatte der\nAngeklagte getäuscht, indem er behauptete, es handle sich\num eine Bargründung, obwohl er wußte, daß ihm Bargeld zur\nZeit der Gründung nur zu einem sehr kleinen Teil der Stemneinlagen zur Verfügung stand, und obwohl ihn der Notar belehrt hatte, daß allenfalls gegen eine Anrechnung sicherer\nForderungen oder von Waren zu einem geringeren Teil der\nStammeinlagen nichts einzuwenden sei. Von einem geringen\nTeil der Stammeinlage, der dyrch Sachwerte gedeckt werden\nsollte, konnte aber hier keine Rede mehr sein, Daß sich\nhierüber der Angeklagte im Klaren war, ergibt sich einwandfrei aus den Urteilsfeststellungen;\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung. Die\näußeren und inneren Tatbestandsmerkmale sind nachgewiesen.na3\ngistergericht war zur intgegennahne der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten zuständig, Die Zuständigkeit beruht auf § 7 GmbHG und §§ 125, 12, 15 Abs 2 FGG. Hiernach war\nRegistergericht verpflichtet, die zur Nachprüfung der Angaben des Angeklagten erforderlichen Ermittlungen von Amts we-\n\ngen durchzuführen, wenn es Zweifel hatte. In diesem Rahmen\ndurfte es den Angeklagten zur Versicherung an Eidesstatt zu-\n\n% .o\n3\n\nlassen (§ 15 Abs 2 FGG). Den Umfang der erforderlichen Beweiserhebung hatte es nach seinem pflichtmäßigen Ermessen\nzu bestimmen. - - -- - -- - - - -. Daß es dsbei auch\nnach der Herkunft der angeblich voll eingezahlten Stammeinlagen forschte, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht\nzu beanstanden, Hierzu war der Zegisterrichter nicht nur\nberechtigt, sondern auch verpflichtet. Gerade weil sich\n\nihm der Verdacht einer Schwindelgründung aufdrängte, mußte\ner nachforschen, ob die Angaben in der Anmeldung glaubhaft\nerschienen. Ein wichtiges Mittel dazu war die Frage nach\nder Herkunft des angeblich bar eingezahlten Stammkapitals.\n\nMit Recht hat das Landgericht zwischen dem Vergehen\nnach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG und dem Vergehen nach § 156\nStGB Tatmehrheit angenommen. Die erste Straftat war rechtlich vollendet und nach der Vorstellung des Angeklagten\ntatsächlich beendet mit dem Eingang der Anmeldung beim Registergericht. Die falsche eidesstattliche Versicherung beruht auf einem neuen Entschluß und ist eine neue selbständige Tat Die Grundsätze über das Verhältnis der uneidlichen Falschaussage zum nachfolgenden Meineid (vgl BGH NW\n1953, 151 Nr 185 1 BGHSt 4, 244) sind hier nicht anwendbar, schon wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der\ndurch § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG und §§ 156 StGB geschützten\nRechtsgüter.\n\nDagegen kann der Strafausspruch wegen des Vergehens\nnach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG nicht bestehen bleiben. In den\nStrafzumessungsgründen, die die wegen Beihilfe verurteilte\nMitangeklagte KB betreffen, hat das Landgericht ausgeführt: \"Andererseits stellte es auch bei ihr einen strafschärfenden Grund dar, daß die Öffentlichkeit in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben bei der Anmeldung getäuscht wurde,\" Das Landgericht hat also den Zweck der\n\nu SEERL\n. x\n\n-ınan,\n78\n\na\n\nmu\n\nzer.\n\nre\n\nStrafdrohung des § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG als Strafschärfungs.-\ngrund verwertet. Das ist rechtlich unzulässig. Das Wort\n\"auch\" deutet darauf hin, daß die gleiche fehlerhafte Erwägung bei der Bemessung der gegen den Angeklagten Ba@&-\nEB verhängten Strafe eine Rolle gespielt hat. Daher muß\nder Strafausspruch insoweit aufgehoben werden.\n\nIm übrigen sind die Strafzumessungsgründe rechtlich\nnicht zu beanstanden. Daß das Landgericht auch die falschen\nAngaben über die Einzahlung des Stanmkapitals in dem Gesellschaftsvertrag als Strafschärfungsgrund verwertet hätte, wie\ndie Revision behauptet, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.\nÜbrigens wäre dagegen auch nichts einzuwenden. Auch die\nStrafzumessung wegen des Vergehens nach § 156 StGB ist frei\nvon Rechtsfehlern.\n\n2. Die Schuldsprüche wegen Konkursvergehen nach § 240\nAbs 1 Nr 1 und 3 in Verbindung mit § 83 GmbHG sind nicht\nrechtlich einwandfrei begründet und können daher nicht bestehen bleiben. ”\n\nAm 15. Februar 1951 wurde über das Vermögen der ATRO-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Den Tatbestand des Aufwendes (§ 240 Nr 1 KO) findet das Landgericht in einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Unkosten und Erträgen. Dem Gesamtumsatz von 148 771,43 DM und einem Rohgewinn von 21 665,11 DM\nim Jahre 1950 ständen 73 446,23 DM Unkosten (49 % des Umsatzes) gegenüber. Davon seien für Gehälter 21 900 DM, für Portoauslagen rund 4 670,11 DM, für Reisekosten 8 081 DM und an\nKosten für Werbung rund 8 654 DM aufgewendet worden. Vom 13.\nbis 20. Mai 1950 seien allein 666,59 DM für Reisen verbraucht\nworden. Insbesondere die gezahlten Gehälter, die Post- und\nReisespesen seien einem Unternehnen mit einem Grundkapital\nvon 20 000 DM nicht angemessen gewesen und hätten die Leistung®\nfähigkeit der Gesellschaft überschritten.\n\n35\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nden Aufwand seit 1. Januar 1950 zugrundegelegt hat, obwohl\ndie Gesellschaft erst am 20. Mai 1950 gegründet wurde, Maßgebend ist allerdings auch nicht der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, sondern die Gründung (BGHSt\n5, 23). Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Geschäftsführer nach § 83 GmbHG als solcher strafrechtlich verantwortlich. Der vorher etwa getriebene Aufwand berührte nicht das\nVermögen der GmbH, sondern das Vermögen des Angeklagten als\nAlleininhabers der selbständig gewordenen Zweigniederlassung, möglicherweise auch das Vermögen des BED Hauptunternehmens,\n\nDarüber hinaus lassen die Urteilsauführungen vermuten, daß das Landgericht den Begriff des Aufwandes verkannt\nhat. Es fehlt jede Erörterung über den Zweck der Aufwendungen. Soweit sie für gesellschaftsfremde Zwecke, z.B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung nit der BEE\nHauptgesellschaft oder im privaten Interesse des Angeklagten\ngemacht worden sind, sind sie nicht Aufwendungen der Gesellschaft, sondern überhöhte Privatentnahmen des Angeklagten.\nSie können möglicherweise auch den Tatbestand der Untreue\nnach § 81 a GmbHG oder der Unterschlagung erfüllen. Die\nFeststellungen ergeben ferner nicht zweifelsfrei, daß die\ndem Angeklagten vorgeworfenen Ausgaben das Meß des Notwendigen und Üblichen überschritten haben (vgl BGHSt 3, 23),\nvor allem aber nicht, daß sie vermeidbar waren. Das Verhältnis zum Umsatz und Gewinn ist dafür nicht allein entscheidend. Ein Unternehmen kann jederzeit in die Lage kommen, daß\ndie Unkosten den Ertrag übersteigen, ohne daß ein übermäßiger Aufwand im Sinne des § 240 Nr 1 KO getrieben worden wäre.\nBei den Gehältern muß berücksichtigt werden, daß sie in der\nRegel der Höhe nach durch Verträge und Kollektivverträge Tfestgelegt sind. Solche Verträge können nicht ohne weiteres &ge-\n\nad.\n\nwe te\n—\n\nRi Y\n“ ae De ee rer\nKira Feen a\n.2.. . -.. . .\nFR BR ,\n\nBe,\n....:\n\n$,\net\nPRO\n3 Zoe\nte.\n\nu:\n. BE. E\na.\n\n3\nEn or\nET,\n\na\n\n%\n\nou\n.\nask\n\n?\n§ 23 5\n\n\"sre.\n\ner\nee\n\n- 10 -\n\nlöst werden. Aufwendungen zur Erfüllung vertraglicher Verplfichtungen sind in der Regel kein unangemssener Aufwand\nOhne genauere Feststellungen über die tatsächliche und die m\nwendige Zahl der Beschäftigten und die Höhe der einzelnen\nGehälter kann nicht beurteilt werden, ob sie das Maß des\nÜblichen und Notwendigen überschritten. Das Landgericht\n\nwird auch prüfen müssen, ob es möglich gewesen wäre, Personal zu entlassen oder Gehälter zu kürzen. Auch bei den\nübrigen Unkosten wird eine Prüfung nicht zu umgehen sein,\n\nob sie im Einzelfall vermieden werden konnten. Das gilt\nbesonders für die Aufwendungen für Werbungszwecke. Es\n\nwird darauf ankommen, ob sie der Angeklagte angesichts\n\nder Tatsache, daß es sich um eine Neugründung handelte, für\nerforderlich halten durfte, um überhaupt ins Geschäft zu\nkommen. Eine Erörterung der einzelnen Aufwendungen ist daher unerlässiich,\n\nEine unordentliche Buchführung (§ 240 Nr 3 KO) sieht\ndas Landgericht mit Recht darin, daß die Bücher der Zweigniederlassung einfach für die neugegründete GmbH weiter\ngeführt wurden, ohne daß die Neugründung erkennbar gemacht\nwurde. Es ist klar, daß diese Bücher den Vermögensstand\nder GmbH nicht erkennen ließen, weil die Konten der ehemaligen Zweigniederlassung nicht abgeschlossen waren und\nweil keine Kapitalkonten der Gesellschafter geführt wurden.\nAuch war entgegen § 41:GmbHG i.V. mit §§ 6, 13 Abs 3, 39\nHGB keine Eröffnungsbilanz aufgestellt worden. Ohne eine\nsolche ist eine ordnungsmäßige Buchführung für eine neue\nGmbH aber gar nicht möglich.\n\nDagegen sind die Darlegungen des Urteils zum inneren\nTatbestand des § 240 Nr 3 KO ungenau. Sie lassen nicht erkennen, worin das Landgericht ein Verschulden des Angeklag-\n\n- 11 -\n\nten sieht, sondern führen nur aus, der Angeklagte sei als\nGeschäftsführer für eine ordentliche Buchführung verantwortlich gewesen, ohne darzutun, ob er gegen seine Pflichten dadurch verstoßen hat, daß er selbst die Anordnungen traf,\noder durch pflichtwidrige Unterlassung, etwa durch ungenügende Beaufsichtigung der Buchhalterin KW. Nicht\nersichtlich ist ferner, ob das Landgericht den Angeklagten\neines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Vergehens nach\n\n8 240 Nr 5 KO für schuldig erachtet. Vorsätzlich hätte der\nAngeklagte gehandelt, wenn er gewußt hätte, daß infolge der\nNichterstellung der Eröffnungsbilanz infolge der Weiterführung der Konten der alten Zweigniederlassung und infolge der\nNichteinrichtung von Kapitalkonten der Gesellschafter die\nBücher keine Übersicht über den Vermögensstand der neuen\nGesellschaft gewährten, Sollte er dies nicht gewußt haben,\nso wäre er, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte, wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Nr 3 KO zu bestrafen, Eine Fahrlässigkeit des Angeklagten könnte darin\nliegen, daß er es unterließ, sich in geeigneter Weise über\ndie ihm nach § 41 GmbHG obliegenden Pflichten und über die\nErfordernisse einer ordnungsmäßigen Buchführung zu unterrichten, wenn er davon nichts verstand.\n\nII. Die Revision der Angeklagten, FiNEm:\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Landgericht geht mit Recht davon aus, daß sie\nnicht als Täterin eines Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1\nGmbHG bestraft werden kann, weil sie nicht Geschäftsführerin der GmbH war (RGSL 40, 191). Wohl aber kann sie an\nsich als Gehilfin strafbar sein. Dazu bedarf es aber der\nFeststellung, daß sie in irgendeiner Weise durch Handlun-\n\n- 12 —-\n\ngen oder pflichtwidrige Unterlassung bei der Anmeldung der\nGesellschaft mitgewirkt und dadurch die Tat des Geschäfts.\nführers gefördert hat, Solche Feststellungen läßt jedoch\ndas Urteil vermissen, Dadurch allein, daß sie als Gesellschafterin den Gesellschaftsvertrag mitunterschrieben hat,\nhat sie keine Beihilfe begangen, wenn nicht feststeht, daß\nsie den Inhalt des Vertrages und die Unrichtigkeit der Angaben über die Bareinzahlung des Stammkapitals kannte und\nwußte, daß der Vertrag als Unterlage zur Anmeldung mit\n\nder Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs 2 GmbHG\nzum Registergericht eingereicht werden sollte. Auch die\nFeststellung, die Angeklagte habe die Anmeldung zum Registergericht \"mit vorbereitet\" ist nichtssagend. Sie läßt\nnicht erkennen, in welcher Weise sie bei der Vorbereitung der\nAnmeldung mitgewirkt hat und ob sie dadurch die Anmeldung\nirgendwie gefördert hat in dem Bewußtsein, daß sie falsch\nwar,\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind bedenklich. Sie\nleiden an dem schon bei der Entscheidung über die Revision\ndes Angeklagten Bag erörterten angel. Auch ist nicht\nersichtlich, ob das Landgericht die Möglichkeit der Strafermäßigung nach §§ 49 Abs 2, 44 StGB beachtet hat.\n\nBr\n\n- 13 -\n\nDas Urteil mußte daher, soweit es die Angeklagte\nKO betrifft, in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben werden,\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Maass\n\nun nenn nee\n\nee ne\n\n—-\n\nu","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-352-53","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-13/3-str-352-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.032880+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-13/3-str-352-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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