{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"4 StR 891/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2324 028\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Irmgard geb. WI@WD aus En\ndort geboren am ®&. er ’\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten WEB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Sie hat von dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Gm Lederwaren, die er gestohlen hatte, zur\nWeiterveräußerung angenommen und zum Teil an Unbekannte verkauft. Ihre Revision rügt einen Verfahrensverstoß\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts., Sie hat im\nErgebnis Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung,\nweil die sachlich-rechtliche Rüge durchgreift.\n\nDas Landgericht hat aus der Einlassung der Angeklagten auf bedingten Hehleravorsatz geschlossen. Außerdem hat es die Beweisregel des § 259 StGB angewendet.\nDies ist nur dann zulässig, wenn die beiden Feststellungen wahlweise getroffen werden oder das \"Annehmenmüssen\"\nals Hilfsfeststellung gekennzeichnet wird (RGSt 55, 204,\n208). Fehlerhaft wäre es auch, falls der Tatrichter -was\nnach’ den Urteilsgründen nicht auszuschließen ist- aus\nder gesetzlichen Vermutung ebenfalls den bedingten Vorsatz hergeleitet haben sollte; denn diese läßt nur den\nSchluß auf den bestimmten Vorsatz zu (RGSt 55, 204, 206;\n64, 4; BGH 4 StR 638/51 vom 13.6.1952; 4 StR 753/51 vom\n15.5.1952; 4 StR 567/52 vom 23.4.1953; 4 StR 27/53 vom\n26.11.1953).\n\nAuch sonst geben die Schuldfeststellungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDie Beschwerdeführerin hat zugegeben, ihr sei die\n\nHerkunft der Ware gleich gewesen, sie habe nur etwas Geld\n\nnn gen eg nn\n\n[m\n\nverdienen wollen. Daraus allein hat die Strafkammer gefolgert, die Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. \"Sie habe in Kauf genommen, daß es sich möglicherweise um gestohlene Sachen handeln konnte.\" Ob die\nund mit ihm gerechnet hat, ist indes nicht festgestellt.\nSie war erst 23 Jahre alt, nicht vorbestraft und ersichtlich im Wirtschaftsleben noch wenig erfahren. Ein solches\nBekenntnis:kann ihrer Einlassung mithin nicht ohne weiteres entnommen werden. Ihrem Ehemann erklärte sie auf\nseine Frage, ob es.sich nicht um \"heiße\" Ware handele,\nsie habe die Sachen ordnungsmäßig von einem Vertreter\nzum Weiterverkauf erhalten.\n\nAuch das Merkmal des \"Annehmenmüssens\" ist nicht aus-\n\n“ reichend dargelegt. Der Tatrichter hat die Umstände, die\n\nder Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Lederwaren aufgedrängt haben sollen, nicht erschöpfend gewürdigt. Er hat in erster Linie angeführt,\n\ndie Angeklagte habe die Waren zu einem Preise an die Hand\nbekommen, der erheblich unter den Originalpreisen lag,\ndie auf den anhängenden Preisschildern aufgezeichnet waren. Bei diesen handelte es sich indes erkennbar um Kleinhandelspreise für den Absatz an die Verbraucher. Gurn hatte sich der Beschwerdeführerin gegenüber als Vertreter in\nLederwaren ausgegeben. Sie mochte deshalb in ihrer Unerfahrenheit geglaubt haben, er überlasse ihr die Waren\n\nmit Rücksicht auf seine Bekanntschaft mit ihrer Schwester\nzu einem besonders günstigen Preise. Der weitere Beweisgrund, GEB habe ihr anheimgestellt, welches Entgelt sie\nfür die einzelnen Stücke erzielen wolle, stimmt mit der\nSachdarstellung nicht überein. G@ hat der Angeklagten\ndie Beträge, die er selbst für die Sachen haben wollte, iM\n\neinzelnen. vorgeschrieben und es ihr nur überlassen, wel-\n\nster zu erreichen wissen, Sie selbst hat einen Teil des\nErlöses ihrem Schwager zur Aushändigung an Ge übergezn ben.\n\n-; j chen Aufschlag sie als eigenen Verdienst beim Weiterverkauf nehmen wolle. Ihr brauchte auch nicht ohne weiteres\np verdächtig zu erscheinen, daß G@WB ihr die Waren auf der\n® Straße aushändigte und nicht sagte, wann und wo sie den\nN, Kaufpreis bezahlen solle. Sie kann nach Lage der Sache\n“ angenommen haben, G@p werde sie schon über ihre Schwe-\n\nFür die Anwendung der gesetzlichen Beweisvermutung\nist auch der weiter vom Tatrichter verwertete Umstand\nungeeignet, daß die Angeklagte zunächst nicht bekannt\nhat, GCG@WB über ihren Schwager kennengelernt und diesem\nden Erlös abgeliefert zu haben, Die eigenen Handlungen\ndes Täters können nur als unmittelbare Beweisanzeichen\nfür seine Kenntnis dienen (RGSt a.a.0.). In dieser Hinsicht ist die aus dem Verschweigen gezogene Schlußfolgerung des Tatrichters, der Angeklagten sei die Verbindung\nzwischen Gew und ihrem Schwager Kgp bekannt gewesen,\nnicht ohne weiteres verständlich. Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin die Vorstrafe\nihres Schwagers wegen Diebstahls kannte oder sonst über\nseinen kriminellen Lebenswandel unterrichtet war.\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und\n„Zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt hin-N sichtlich der bei der Beschwerdeführerin beschlagnahn-L ten 9 Paar Strümpfe aufzuklären, die ersichtlich ebenfalls aus einem Diebstahl stammen. Auch wird es über\nk die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F.\n\n :\n\nbefinden müssen (BGH NJW 1954, 522 Nr 21). § 27 d StGB\nwar entgegen der Ansicht der Revision nicht anzuwenden,\nweil die Beschwerdeführerin zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden ist.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle _ Dr. Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-891-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-891-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.701439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-06/4-str-891-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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