{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"4 StR 739/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f | U.\n\n4.568.139. [53 2524 057\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmer Bernherd WED aus SE,\ngeboren am B. ED EB ir Km (IB):\n\nwegen Preisvergehens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 28. Juli 1955\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Preisvergehens nach § 18 WiStG in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 21 Abs. 2 WiStG\nverurteilt ist. Im Strafausspruch wird dieses Ur-\n\n. teil mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die\nAnordnung der öffentlichen Bekanntmachung wird\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD a\n\nET un nein nenn\n\n-\n\nU:\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit der Kohlenknappheit\nvon Jenuar 1951 bis Ende März 1952 den Verkauf von etwa\n1000 t Kohlen und Koks an Industrieunternehmen vermittelt,\ndie dabei erzielten Überpreise gegen Quittung in Empfang\ngenommen und an die Verkäufer weitergeleitet. Von den Lieferanten hat er sich keine ‚Rechnungen erteilen lassen. Er\nist wegen \"einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat nach\n. den §§ 18, 21 WiStG (Preisvergehen im Kohlenhandel)\" zu\neiner Gefängnisstrafe und zur Abführung des Mehrerlöses\nvon 71 377,64 DM verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachrüge. Sie hat nur zum Strafausspruch und hinsichtlich der Bekanntmachungsbefugnis Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil die den\nMangel enthaltenden Tatsachen entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 S 2 StPO nicht angegeben sind.\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Revisionsrügen näher\nausführt, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die\nbindenden Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat seine\nÜberzeugung von dem Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in\nrechtlich unangreifbarer Weise auf die beruflichen Erfahrungen des Angeklagten gestützt. Es hat als Beweisanzeichen\nweiter rechtsbedenkenfrei verwertet, dass in der \"Kohlenhandelszentrale\" des Beschwerdeführers nur im \"Flüsterton\"\n\ns -\nrn -\n\nverhandelt wurde, und dass die Lieferanten ihren Namen\nnicht in Erscheinung treten lassen wollten. Der Annahme\ndes Tatrichters steht euch nicht entgegen, dass die Abnehmer\nzum grossen Teil an den Angeklagten herantraten und ihn darum\nbaten, ihnen Kohle schwarz zu jedem Preise zu beschaffen.\nDieser Umstand beweist vielmehr, dass der Angeklagte sich\nnicht in einem Verbotsirrtum befunden haben kann. Die\nStrafbarkeit seines Verhaltens brauchte er entgegen der\nAuffassung der Revision nicht zu kennen, Dass der Beschwerdeführer nicht der \"Haupttreiber der Schwarzhandelsgeschäfte\" war,hat die Strafkammer strafmildernd berücksich-\n\ntigt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt, dass der Schuldvorwurf gerechtfertigt\nist. Die Strafkammer hat den Angeklagten, obwohl er nur\nVermittler war, mit Recht als Täter des Preisvergehens ange-\n‚ sehen und zur Abführung des Mehrerlöses verurteilt. \"Er\nhandelte den Kaufpreis mit den Lieferanten aus, übernahm\nihren Lastzug und brachte die Kohlen zu den Abnehmern.\n\nEr nahm den Kaufpreis in Empfang und händigte ihn den\nKohlenverkäufern nach Abzug seiner Provision aus.\" Danach hät er sich, wie das landgericht rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt hat, in den Kohlenhandel in einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen auch im eigenen Interesse förderte (BGH 4 StR 877/51 vom 25. Septenber 1952). 5\n\nUnerheblich ist es, ob der Angeklagte den genauen\nBetrag der festgesetzten. !Höchstpreise für Kohle gekannt\nhat, Es genügt. Seine, im Urteil festgestellte Kenntnis davon, dass solche Preise galten und niedriger waren als\n\ndie von ihm vereinbarten Kaufpreise. In jedem Falle musste er sich über die Höchstpreise unterrichten, bevor er\n\nsich in den Kohlenhandel einschaltete.\n\nDas Landgericht hat beide Zuwiderhandlungen als Wirtschaftsstraftaten angesehen, ohne dies für den Verstoss\ngegen § 21 Abs. 2 WiStG besonders darzulegen. Die für das\nPreisvergehen gegebene Begründung rechtfertigt diese Annahme aber auch für die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift. Sie sollte ersichtlich dazu dienen, die fortgesetzten Preisverstösse zu verheimlichen. Ihr Unrechtsgehalt ist mithin nicht geringer als der des Preisvergehens.\nDer Verzicht auf die Erteilung von Quittungen ist allerdings\nnicht mit Strafe bedroht,\n\n\"Im Urteilsspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen,\ndass die Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 WiStG mit dem\nPreisvergehen in Tateinheit steht, wie in den Urteilsgründen rechtsbedenkenfrei ausgeführt ist. Das Revisionsgericht\nkann den Schuldspruch in sinngemässer Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO ändern.\n\nDie Berechnung des vom Beschwerdeführer abzuführenden\nMehrerlöses lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indes\ngegen die Strafzumessungserwägungen. Zwar ist die fehlen-\n\n“de Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seines\n\nHandelns mit Recht als straferschwerend verwertet worden.\nEs wäre auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das\n\num nn man >\n\nmn mn ne eu I ©\n\nen men Se En Een nn\n\nun genen nn\n\nallgemeinen Abschreckung sei es notwendig, eine Freiheits-\n\nLandgericht die vom Beschwerdeführer herbeigeführte\nErschwerung der Kohlebewirtschaftung strafschärfend\nverwertet hätte. Ebenso durfte es den allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigen, weil die\nKohlen noch preisgebunden waren (PrVO 2/53 vom 30. Januar\n1953 - BAnz-Nr. 21). Abwegig ist aber die Begründung, zur\n\nstrafe zu verhängen. Es sei möglich, dass die bewirtschaftendn\nStellen in naher Zukunft wieder zu einer straffen Kontingentierung der Kohle oder anderer Gegenstände des täglichen Bedarfs gezwungen würden. Wenn die Entscheidung zur\nZeit der Urteilsfindung insoweit keiner abschreckenden\nWirkung mehr bedurfte, ist die damit begründete Ötrafschärfung für die Allgemeinheit nutzlos und für den Angeklagten unverständlich. Sie widerspricht auch den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens. Der bei Wirtschaftsstraftaten zwar allgemein berechtigte -Abschreckungsgedanke ist\nauch dann nicht am Platze, wenn das Urteil infolge der\nschwankenden wirtschaftlichen Verhältnisse später eine\nsolche Bedeutung erlangen könnte.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch\nnicht aufrechterhalten werden. Auch die Anordnung der\nöffentlichen Bekanntmachung des Urteils muss aufgehoben\nwerden. Sie beruht möglicherweise ebenfalls bloss auf dem\nGedanken der allgemeinen Abschreckung in den oben erörter-\n\n.ten Sinne. Vielleicht würde der Tatrichter sie neben ei-\n\nner Geldstrafe nicht ausgesprochen haben.-\n\nFalls das Lanögericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe verhängen sollte,\n\nno\n\nwird es nach § 23 StGB nF auch über eine Strafaussetzung\nzur Bewährung zu befinden haben (vgl. BGH NIW 1954, 522 Nr. 21).\n\nGroß Krumnme Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\nni nn in m mn gen ie 6 a ne u. tn.\n\nPR er","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-739-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/4-str-739-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.637161+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-06/4-str-739-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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