{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"3 StR 438/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wen:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lokomotivführer Heinrich W EB aus EDS ei-BD, zevoren an. U ED in Sci,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 12. März 1952 wird.\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPas . Pa zn\n6 ” .. “ ...” .\n\nER -\nRER\n\na .\n\nSs Ole EP BIER\n\nFe\n\n19,\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer\nan sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde; Ei\n\nDer Angeklagte fuhr am 13. April 1951 als Lokomotivführer\neinen Hilfszug der Bundesbahn. An einem schienengleichen, unbeschrankten, verkehrsreichen Bahnübergang hinter dem Bahnhof\nViernheim kam es gegen 12 Uhr zu einem Zusammenstoß mit dem\nvon dem Mitverurteilten FD gesteuerten Personenkraftwagen: | fuhr auf der die Bahnstrecke überquerenden Strasse; vor ihm fuhren zwei amerikanische Lastkraftwagen. FEED\nermäßigte vor dem Bahnübergang seine Geschwindigkeit auf 20 km\nund korinte den für ihn von rechts kommenden Zug infolge eines\nZaunes zunächst nicht sehen, sah auch zu lange nach links. Erst\nauf einen Zuruf eines Wageninsassen' sah er den Zug, der nur\nnoch 65 Meter entfernt war, als der Kraftwagen schon das erste\nder vier Gleispaare nahezu erreicht hatte, Bei rücksichtslosem\nBremsen hätte Fb seinen Wagen noch vor dem Zug zum Halten\nbringen können, doch gab er Gas in der Meinung, den Wagen nicht\nmehr rechtzeitig anhalten zu können. Der Angeklagte | \\ ‚nat\nte seinen Zug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 :km)s +\ngefahren, obwohl für die Strecke eine Geschwindigkeitsbegren- +\nzung auf 15 km bestand. Er hatte Verspätung, war streckenunkundig und fuhr mit dem Tender voraus, wobei er Übersicht über\ndie Strecke nur hatte, wenn er den Kopf aus dem Seitenfenster\nstreckte. WEB gab mit seiner Dampfpfeife Achtungsignale;\nals er die beiden amerikanischen Lastwagen sah. Er wandte sei-\n\nBun €\n\nnen Blick dann von der Strecke ab und sah den Personenwagen\nbeim nächsten Hinausschauen schon 25 Meter vor sich auf den\nBahnübergang. Er machte mit der Hand noch Haltzeichen zum\nKraftwagen, gab Notsignal mit der Dampfpfeife und bediente\nerst etwa im Augenblick des Zusammenstoßes die Schnellbrense,\nDer Kraftwagen wurde an seinem hinteren Teil von der Lokomotive erfaßt. Durch den Zusammenstoß wurden ein Insasse des\nWagens erheblich und ein anderer so schwer verletzt, daß er\n\nkurz darauf an den Unfallfolgen verstarb; auch FEED wurde\nverletzt. .\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-\n\nrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist\nunbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO,\n\nweil das Urteil mit den Gründen erst genau ein Jahr nach der\nVerkündung zu den Akten gebracht worden ist. Die Rüge ist un\nbegründet. § 275 StPO ist zwar verletzt, aber auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO).\nDas Urteil ist auf Grund der Hauptverhandlung verkündet. Ge\nsetzesverletzungen n ach der Verkündung sind für den Erlaß des vorangegangenen Urteils ohne Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Zivilprozeßsache (BGHZ 7, 155)\nein Urteil aufgehoben, weil die Urteilsgründe erst nach mehr |\nals sieben Monaten fertiggestellt waren. Doch ist die Ent-\n. scheidung auf die Verfahrensbesonderheiten des Zivilprozesses abgestellt, in dem gewöhnlich keine mündliche Urteilsbegründung gegeben wird und die Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf die Zustellung der Gründe nach sechs Monaten seit\nder Verkündung abläuft, so daß die unterlegene Partei bei\n\nu.\n2\n4\nx\nnv\n\nspäterer Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung gezwungen wird, ohne Kenntnis der Urteilsgründe ein Rechtsmittel einzulegen. Das trifft für das Strafverfahren nicht zu,\nwo die Urteilsgründe mündlich bei der Verkündung mitgeteilt\nwerden, und wo das Rechtsmittel regelmäßig vor Eingang der\nschriftlichen Begründung eingelegt wird. Entgegen der Meinung\nder Revision liegt kein Fall des § 338 Nr 8 StPO vor. Danach\nist es eine zur Aufhebung des Urteils führende Gesetzesverletzung, wenn die Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Weder die Begründung\ndes Urteils noch seine Zustellung sind ein Gerichtsbeschluß. -\n\n‘Einer Erörterung des § 338 Nr 7 StPO bedarf es nicht, da eine\n\nVerletzung dieser Vorschrift von der Revision nicht gerügt\n\nist.\n\nDer Senat sieht deshalb keinen Anlaß, von der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nabzugehen, obwohl in den bisher veröffentlichten Entscheidungen Fristüberschreitungen 'nur bis zu neun Monaten behandelt\nsind (RGSt 2, 378; 31, 348; 59, 362; 62, 182; BGH NJW 1951,\n970 und MDR 1953, 309). nn m;\n\n2. Die Revision meint, ein Fall des § 338 Nr 8 StPO liege vor, weil ein Beweisamtrag des Verteidigers des Mitangeklagten FEED mit einer gesetzwidrigen Begründung abgelehnt\nworden sei. Der Angeklagte kann sich aber nicht auf Verfahrensverstöße berufen, die zum Nachteil eines Mitangeklagten\nunterlaufen sind, denn § 338 Nr 8 StPO setzt voraus, daß seine eigene Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt ist. Die Ablehnung eines Beweisamtrages\neines Mitangeklagten hindert den Angeklagten nicht, selbst\ngleiche oder andere Beweisamträge zu stellen, beschränkt also\n\nDe Be\n\nseine Verteidigung nicht. Er kann allerdings durch die Ableh\nnung eines fremden Beweisamtrages in seiner eigenen Verteidi\ngung beschränkt sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, da\ner sich dem Beweisamtrag angeschlossen hat, wozu keine ausdrückliche Erklärung nötig ist, es also genügen soll, wenn\ndie Beweisbehauptung nur in seinem Interesse liegt (RGSt 45,\n331; 58, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273). Hier war der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten und hat zu erkennen\ngegeben, daß er sich den fremden Beweisamtrag nicht zu eigen\nmachte. Denn er hat nach der eingehend begründeten Ablehnung\njenes Beweisamtrages selbst einen neuen Beweisamtrag über einen Teil des früheren Beweisthemas gestellt. Unter diesen Umständen ist er durch die Ablehnung des fremden Antrages nicht\nbeschwert.\n\n3. Der Angeklagte hatte beantragt, über die Frage, ob\nder Bahnübergang verkehrsreich oder verkehrsarm war, ein Gutachten in Verbindung mit einer Auskunft der Bahnaufsichtsbehörde einzuholen, und ferner ein Gutachten darüber zu erfürr:,\ndern, daß der Angeklagte FEED beim Anblick des Zuges noch\nanders handeln konnte. Die Strafkammer hat die Vernehmung des\nSachverständigen über die erste Frage abgelehnt, weil durch\ndie mit einer Ortsbesichtigung verbundene Beweisaufnahme bereits erwiesen sei, daß der Bahnübergang nicht verkehrsarm\nsei. Diese Entscheidung enthält keinen Rechtsfehler, denn der\nAntrag,. einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob ein\nBahnübergang \"verkehrsarm oder verkehrsreich\" ist, ist ein Ber\nweisermittlungsamtrag und kein Beweisamtrag, weil keine be- |\nstimmte Beweisbehauptung aufgestellt ist, Selbst wenn mit:dem.\nAntrag behauptet und unter Beweis gestellt sein solltej..der \"\n\n“ Übergang sei verkehrsarm, wäre die Ablehnung zulässig gewe-\n\nsen, weil das Gericht aus einer Ortsbesichtigung, einer neue-\n\nIv\n\nren Verkehrszählung und der übrigen Beweisaufnahme sich\nselbst ein Urteil über die Frage gebildet hatte und sich\nauch die erforderliche Sachkunde zutrauen durfte. Dann bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen (§ 244 Abs 3\nStPO). Die Tatsache war im übrigen - wie unten ausgeführt\nist - unerheblich.\n\nDie Strafkammer hat es zwar unterlassen, bezüglich des\n\nzweiten Teils des Beweisamtrages einen Beschluß zu verkünden;\n\ndas Urteil beruht auf diesem Fehler aber nicht, weil die\nStrafkammer diese Beweistatsache als wahr behandelt hat. Denn\ndie Strafkammer geht davon aus, daß FEB durch rücksichtsloses Bremsen den Unfall hätte verhindern können.\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, Die Beweiswürdigung unterliegt dem\npflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters (§ 261 StPO). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen nur vor, wenn der Tatrichter Denk- oder Erfahrungssätze verkennt, die Grenzen seines Ermessens überschreitet oder sonst Ermessensfehler be-\n\nlen, teilweise abweichenden und sich widersprechenden Aussagen gegeneinander abgewogen und sich daraus ein Bild vom\nSachverhalt gemacht. Es unterliegt der alleinigen Verantwortung und dem Ermessen des Tatrichters, wenn er dabei Zweifel\nin die Richtigkeit der Angaben aller Bundesbahn-Bediensteten\nüber die Geschwindigkeit des Zuges setzte. Die Entscheidung\ndes Tatrichters bei widersprechenden oder zweifelhaften Aussagen wird durch viele nicht immer faßbare Umstände beeinflußt, die der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen\n\ngeht. Das alles liegt nicht. vor: Die Strafkammer hat die vie- _\n\nes\n!\nS\n\nKr\n\nsind. Der Tatrichter darf auch einen Teil einer Aussage eines\nZeugen für unzuverlässig und unrichtig, einen anderen Teil\njedoch für wahr und überzeugend halten. Im übrigen hat die\nStrafkammer sich insbesondere bei der Geschwindigkeitsschätzung nicht auf einen Zeugen verlassen, sondern auf Grund mehrerer Aussagen eine Schätzung vorgenommen und dabei \"mit Rück\nsicht auf den allen Geschwindigkeitsschätzungen innewohnenden\nUnsicherheitskoeffizienten zugunsten des Angeklagten einen\nreichlichen Abstrich gemacht\". Außerdem hat die Strafkammer\nden Bremsweg der Lokomotive (77,60 m) für die Ermittlung der\nvorangegangenen Geschwindigkeit verwertet, Er ist bei allen\nVerkehrsunfällen ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt. Die\nStrafkammer hat dabei dem Angeklagten zwei Schrecksekunden zugebilligt und nicht verkannt, daß sich der Beginn der Schnellbremsung nicht auf den Meter genau festlegen ließ. Darin liegt\nkein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im übrigen\nwürde die Zurückverlegung des Beginns des Bremsweges nur den\nSchluß auf eine noch höhere Geschwindigkeit des Angeklagten\nermöglichen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\näen Kraftwagen als anhaltend betrachtet, widerspricht den\nfeststellungen des Urteils. Die Strafkammer sieht gerade diese\nEinlassung des Angeklagten als widerlegt an. Mit ihr war auch\ndas Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar, der mit der\nHand den Wagen zum Halten aufforderte und Notsignale gab. Die\nStrafkammer hat schließlich nicht verkannt, daß für FEED\n\"bei Annäherung eines Zuges\" ein Haltegebot bestand (S 16,\n17). Aber sie stellt fest, daß FW die Annäherung des Zuges zunächst nicht erkannt hatte und, als er sie erkannte,\nglaubte, seinen Wagen vor dem Zug nicht mehr zum Stehen bringen zu können.\n\nDie Annahme .einer Fahrlässigkeit des Angeklagten waiß® 3,\nenthält keinen Rechtsfehler. Fahrlässigkeit ist vorwerfbare\nPflichtwidrigkeit und Außerachtlassung der vom Täter zu erwartenden Sorgfalt. Die Pflichten des Angeklagten ergaben\nsich insbesondere - wenn auch nicht erschöpfend - aus den\nbahndienstlichen Vorschriften (RGSt 53, 134). Mit Recht macht\ndie Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er mit zu\ngroßer Geschwindigkeit gefahren war und die Strecke nicht aufmerksam genug beobachtet hatte. Für die fragliche Strecke war\ndurch das in der Signalordnung vorgesehene Kennzeichen eine\nGeschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km vorgeschrieben, die der\nAngeklagte überschritten hat. Es ist unerheblich, ob diese Geschwindigkeitsbegrenzung nach den Bestimmungen der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung notwendig war, ob also der Übergang\nverkehrsarm war, und ob diese Frage von der Aufsichtsbehörde\nauch für das Strafverfahren bindend festgestellt wird. Für den\nAngeklagten als Lokomotivführer war die von seiner vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung maßgebend. Denn er hat nach § 2 der Fahrdienstvorschriften alle\nerlassenen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Die durch\ndas Kennzeichen vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung\nbedeutete für ihn die Höchstgeschwindigkeit (§ 38 der Fahrdienstvorschriften). Die Begrenzung war bei den örtlichen Verhältnıssen im Übrigen sinnvoll und sachgemäß, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben haben. Die Überschreitung\ndieser Geschwindigkeitsbegrenzung war pflichtwidrig, ebenso\ndie unterbliebene ständige Beobachtung der Strecke, die durch\n§§ 51 der Fahrdienstvorschriften vorgeschrieben war. Schließlich hat der Angeklagte entgegen dem § 60 der Fahrdienstvorschriften nach Erkenntnis der Gefahr nicht sofort gebrenst.\nDie Einhaltung aller dieser Pflichten war für den Angeklagten\nnach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach der Ver-\n\nkehrslage zumutbar. Ihre Einhaltung hätte, wie die Strafkamnmer\nfehlerfrei feststellt, den Unfall verhindert. Das mitwirkende\nVerschulden des Zraftfahrere beseitigt weder die Ursächlichkeit\nder Pflichtwiärigkeit des Angeklagten für den Erfolg, nooh seine\nFahrlässigkeit, Denn es ist nicht ungewöhnlich, daß bei unbesohrenkten, siohtbehinderten Bahnlübergängen in bebauten Crtsteilen die Annäherung eines Zuges durch Pahrer geschlossener\nKraftfahrseuge nicht bemerkt und deshalb das Haltegebot mißachtet wird (vgl daen auch BOH Urteil vom 19. Hürs 1953 - 4 StR\n673/52 - IM Ir 14 zu § 1 3tV0). Der Schuläspruch aus § 6 222,\n250,.316 8tTG6B ist daher fehlerfrei.\n\n24\n\nDie Streafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler.\n\n- Die Strafkamaer hat die hierfür bei dem Angeklagten TE erhet-\n\nlichen Gesichtspunkte sorgfältig aufgesählt und abgewogen. Sie\nhat zuar Ale gleiche Strafe gegen beide Angeklagte ausszeworfen,\naber nicht etwa das Verschulden beider Angeklagten gleichgestellt,\nwie die Revision meint, sondern nur bemerkt, daß das Verschulden\nbeider Angeklagten \"etwa gleich mittelschwer wiegt\". Sie hat bei\nbeiden Angeklagten alle Umstände gesondert bewertet.\n\nRotberg Koeniger Busch\nMartin Dr. Arnat","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-438-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/3-str-438-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.429751+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-06/3-str-438-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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