{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"1 StR 429/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BAR\n2255 07,\n\nBeschluss\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Vertreter Dr ss BT aus > -\nEB, zetoren an DD in 2 ‚ Kreis F -\n\nww (cr).\n\nwegen Vergehens gegen Art 34 des Bayer.Ärztegesetzes\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Hai 1955 gemäss Art 126 GG, §§ 86 Abs 2,\n80 BVerfGG nach Anhörung des Oberbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nDie Ssche wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung der Trage, ob Art 34 Nr 3\ndes Bayer .Ärztegesetzes vom 25.Mai 1946 (BayGVBl\n\n1946 S 193) im Lande Bayern als Bundesrecht fortgilt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom\n6.Mai 1954 den Angeklagten, der die Approbation als\npraktischer Art und Geburtshelfer besitzt, wegen Vergehens gegen Art’ 34 Nr 3 BayärztG vom 25.Mai 1946 zu\neinem lionat Gefängnis verurteilt. Dem Erkenntnis liegt\ndie Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte dem ihm\n\nPe\n\nu.-.\n\n.%\n\nSiam _\n\n-3=_\n\nRa Drani_e liest ir 5\n\n“ee\n\nZu dann\n\nEL BEE VE re\n\nFoo\n\nEs\n\n>.\nFr\n\nns\nD\n\nFR -\nAr Fear -\n\nnach strafgerichtlicher Verurteilung von der Regierung\nvon Liittelfranken auferlegten unbefristeten Berufsverbot zuwidergehandelt und die Heilkunde ausgeübt hat,\nohne dass ein Fotfall vorlag.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil mit dem Rechtsmittel\nder Revision angefochten und die Verletzung des Art 34\nNr 3 (in Verbindung mit Art 4) BayärztG geltend gemacht.\n\nII.\nDer Bundesgerichtshof ist für die Verhandlung und\nentscheidung über das Rechtsmittel nur zuständig, wenn |\n\ndie angeführte Vorschrift keine \"in den Landesgesetzen\nenthaltene Rechtsnorm\", sondern Bundesrecht ist (§§ 135,\n121 Abs 1 Nr 1 ce GVG). Dabei wird davon ausgegangen,\ndass sich der Begriff des Landesgesetzes im § 121 Abs 1\nNr 1 c GVG mit dem gleichen verfassungsrechtlichen Begriff deckt. Die dem Dundesverfassungsgericht vorgelegte Trage ist demnach für das Revisionsverfahren erheblich; im Falle ihrer Verneinung hat der Senat die\nSache gemäss § 121 Abs 1 Kr 1 ce GV& in Verbindung mit\n\n§ 9 EGGVG und § 4 Abs 1 b des bayerischen Gesetzes\n\nNr 124 über die Tiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.Mai 1948 (Bay@VBl S 83) in\nder Fessung vom 23.November 1953 (Bay@VBl 8 191) an\n\ndas Bayerjsche Oberste Landesgericht abzugeben.\n\nIII.\n\nDas Bayer.Ärztegesetz betrifft, soweit es die Zulassung zum ärztlichen Beruf regelt und (im Art 34) die\nunbefugte Ausübung des Arztberufs unter Strafe stellt,\neinen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art 74\n\nNr 19 und 1 GG; vgl BVerfGE 4, 74 [83]). Es gilt nur\nim Gebiet des Landes Bayern, nicht einheitlich innerhalb einer oder mehrerer (ehemaliger) Besatzungszonen.\nEine einheitliche Zonengeltung lässt sich auch nicht\neus einer inhaltlichen Übereinstimmung des Gesetzes mit\nder in den anderen Ländern des Bundesgebiets gemäß\n\nArt 125 Nr 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden-Reichsärzteordnung herleiten (vgl BVerfG Beschl.vom 11.Mai\n1955 - 1 Bvo 1/54 -). Die die Zulassung zum Ärzteberuf\nregelnden Vorschriften des Bayer ‚Ärztegesetzes sind\ndaher mit dem Zusammentritt des Bundestags am 7-.Septenber 1949 (vgl BVerfGE 2,136 [139}) - innerhalb ihres\nGeltungsbereichs Bayern - nur dann Bundesrecht geworden, wenn durch sie \"früheres Reichsrecht abgeändert\nworden ist\" (Art 125 Nr 2 GG). Eierzu ist folgendes\n\nzu bemerken:\n\nVor dem 8.Hai 1945 war die Zulassung zum Arztberuf\nund die Strafbarkeit unbefugter Ausübung der Heilkunde\neinheitlich für das ganze Reichsgebiet in der Reichs-Erzteordnung (RAÄO) vom 13.Dezember 1935 - RGB1 1935\n1 1433, 1940 I 827 - geregelt. Dieses Gesetz galt nach\ndem Zusammenbruch in sämtlichen Ländern des späteren\nBundesgebiets als Landesrecht (vgl BVerfGE 2,136 ı139])\nfort, bis es für das Land Bayern durch das Bayer .Ärztegesetz vom 13.liai 1946, das u.a. die Rechte und Pflichten des krztes, insbesondere die Befugnis zur Ausübung\ndes ärztlichen Berufs, neu regelte, ausser Kraft gesetzt wurde (Art 35 BayäirztG). Es fragt sich nun, ob\ndurch diesen Gesetzgebungsakt Bayerns früheres Reichsrecht im Sinne des Art 125 Nr 2 GG \"abgeändert\" worden\nist oder nicht. Wird die Frage bejaht, so sind die die\nZulassung zum Arztberuf regelnden Vorschriften des Bayer.\nÄrztegesetzes einschliesslich der ergänzenden Strafvor-\n\nKenn\n\nun.\n\nschriften gemäss Art 125 Nr 2 GG am 7.September 1949\n(gebietsbeschränktes) Bundesrecht geworden: wird die Frage verneint, so sind sie Landesrecht geblieben.\n\nDer Bayerische Verfassungsgerichtshof vertritt in\nständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass von einer Abänderung früheren Reichsrechts nicht mehr gesprochen\nwerden könne, wenn der Landesgesetzgeber nach 1945 die\nfrühere reichsrechtliche Ordnung eines bestimmten Sachgebiets im genzen aufgehoben und durch eine neue, selbständige landesrechtliche Regelung ersetzt hat. In solchen\nFällen sei, so folgert der Gerichtshof, überhaupt kein\n\"reichsrechtlicher Bestand\" mehr vorhanden gewesen, der\nBundesrecht hätte werden können; aus reinem Landesrecht\naber könne auf Grund des Art 125 Nr 2 GG kein Bundesrecht werden (BayVerfGHE n.F. 2 \\1949] II.Teil S 127, 134;\n4 [1951j II.Teil S 150, 155/156; 5 [1952] II.Teil S 220/\n2255 weitere Entscheidungen enth&lt die Zusammenstellung\nvon Diller in JZ2 1954, 740, 742). Mit dieser Begründung\nhat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Zntscheidung vom 20.Juli 1951 (BayVerfGHE n.F. 4 11951] II.Teil\nS 150, 155/156) die Fortgeltung des Bayer.Ärztegesetzes\nals Landesrecht zuch insoweit bejaht, als die im Gesetz\ngeregelte Materie zur konkurrierenden Gesetzgebung des\nBundes gehört. Die Rechtsauffessung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist von Ringelmann auf der Weinheimer\nTagung des Instituts zur Förderung Öffentlicher Angelegenheiten mit \"Sitz in Frankfurt am Nain verteidigt worden\n(Wissenschaftliche Schriftenreihe dieses Instituts Bd 1\nS 23, 27).\n\nDemgegenüber ist das Schrifttum, soweit ersichtlich,\nelnhellig der Meinung, dass unter Abänderung früheren\n\nReichsrechts im Sınne des Art 125 Nr 2 GG jeder\n\nnach dem 8.Mei 1945 vorgenommene Eingriff in den Bestand des bisherigen Reichsrechts zu verstehen sei,\ndaß also £rt 125 Nr 2 GG auch denn Platz greife, wenn\nder Landesgesetzgeber auf eınem bestimmten Sachgebiet\nder konkurrierenden Gesetzgebung früheres Reichsrecht im ganzen zufgcehoben und durch eine landesrechtliche Neuregelung ersetzt hat (vgl Holtkotten\nim Bonner Kommentar Art 125 Anm II 8 c; v.Mangoldt,\nnm 2 zu Art 125 [S 629!). Schäfer macht hierzu in\nDRZ 1950 S 26, 31 die Einschränkung, dass die an\n\ndie Stelle des aufgehobenen Reichsraechts getretene\nlandesgesetzliche Regelung nicht nach Inhalt, Unfeng und Auswirkungen als ein \"aliud\" enzusehen\n\nsein derfs;z in diesem Falle soll das ersetzende\n\nRecht Landesrecht geblieben sein. Auf der schon\ngenannten Weinheimer Tagung haben u.a, Strauss,\n\nJoel und Rotberg die im Schrifttum verbreitete Heinung vertreten (Bericht über die Weinheimer Tagung\naa0 S 161, 163, 165). Weil diese von der Nehrheit\nder Teilnehmer für \"selbstverständlich' erachtet\nwurde, ist aus der von der Arbeitsgruppe II vorgeschlagenen Entschliessung der Satz: \"Abänderung\nfrüheren zeichsrechts im Sinne von Art 125 Ziffer 2\nschliesst die Ersetzung früheren Reichsrechts durch\nneues Recht ein\" gestrichen worden (Bericht aaO\n\n5 189/190, 195).\n\nDer Wortlaut des Art 125 Nr 2 GG lässt beide\nAuslegungen zu. Die im Schrifttum vorherrschende und\nauf der Weinheimer Tagung von der Mehrheit vertretene „uffassung mag dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift und dem Willen des Verfassungsgesetzgebers\n\nnäher kommen. Ob sich deren Richtigkeit allerdings \"ganz cindeutig\" aus den gesetzgeberischen\nVorarbeiten ergibt, wie Holtkotten aaO meint,\n\nist fraglich Aber auch die Unterscheidung, die\n\nder Bayerische Verfassungsgerichtshof trifft,\n\nhat einen guten Sinn und liegt nicht so ferne, wie\nes auf den ersten Blick scheinen mag. Sie wird\ndurch folgende Erwägungen gestützt: Hätte ein Land\ndie frühere reichsrechtliche Regelung eines bestimmten Sachgebietes zunächst ersatzlos ausser Xraft\ngesetzt und sich erst später dazu -entschlossen,\n\ndie Katerie wieder gesetzlich zu regeln, so könnte\nselbst bei Znwendung der im Schrifttum vertretenen\nausdehnenden Auslegung des Art 125 Nr 2 GG nicht\nmehr von einer \"Zbänderung früheren Neichsrechts\"\ngesprochen werden, weil im Zeitpunkt des Erlasses\nder landesgesetzlichen Neuregelung ein \"reichsrechtlicher\" Bestand, der hätte abgeändert oder\naufgehoben werden können, in diesem Lande zweifellos nicht mehr vorhanden war. Dieser Fall unterscheidet sich aber nicht wesensmässig von den,\n\ndass die Aufhebung des früheren Reichsrechts in deumselben Landesgesetz erfolgt ist, durch das das betreffende Sachgebiet neu geregelt worden ist. Für\ndie ZLuffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs könnte ferner sprechen, dass in der Begründung\nzu ärt 2 Ziff 31 (Neufassung des § 300 StGB) des\nEntwurfs des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 4.August 1953 (BGB1 I 735) - Art 2 Ziff 43 des\nGesetzes — die im £rt 7 des Entwurfs zur Aufhebung\nvorgeschlagenen landesrechtlichen Vorschriften,\n\nunter denen Art 34 Abs 1 Nr 4, Abs 2 des Bayer.\nÄrztegesetzes vom 25.Mai 1946 mıt aufgeführt ist,\nals \"Landesgesetze\" bezeichnet sind (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, I.Wahlperiode 1949,\nDrucksache Nr 3713 S 42).\n\nIV.\n\nDer Senat ist der Meinung, dass die Frage, ob\nArt 34 Nr 3 BayärztG als Bundesrecht oder Landesrecht\nfortgilt, gemäss Art 126, §§ 86 Abs 2, 80 BVerf6G\ndem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen ist und zwar ohne Rücksicht darauf, wie er\nselbst sie entscheiden möchte. Wollte er sich der\nRechtsauffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs anschliessen, dann würde er in Gegensatz zu\nder im Schrifttum vertretenen Ansicht treten, nach\nder der Begriff der “bänderung früheren Reichsrechts\nim Art 125 Nr 2 GG auch die völlige Aufhebung und\nWeuersetzung früheren Reichsrechts in sich schließt.\nWollte’er anders els der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden, dann würde er sich zu dessen Rechtsprechung in Widerspruch setzen, wobei in\ndiesem Zusammenhange unerheblich ist, ob der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dem ihm vorgelegenen\nFalle selbst üher die Tortgeltung des Bayer .Ärztegesetzes als Bundes- oder Landesrecht entscheiden\ndurfte oder ob er seinerseits das Bundesverfassungsgericht hätte anrufen müssen. Im einen wie im anderen\nFalle läge eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des\nArt 126 GG oder ein Streit im Sinne des § 86 Abs 2\nBVerfGG vor. Überdies hat sich auch im vorisgenden\n\nEis\n\nREN\n\nSenat keine einheitliche Meinung über die Streitfrage gebildet.\n\nDass die Entscheidung der Yrage im Sinne des § 86\nAbs 2 BVerf6GG für das beiı Senat anhüngige Strafverfahren erheblich ist, wurde schon unter II dargelegt.\n\nDr.Peetz Martin Hübner\nDr .Mannzen Dr.Hengsberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/1-str-429-54","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/1-str-429-54","retrieved":"2026-10-24 16:33:12.893392+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-06/1-str-429-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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