{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-05-05","aktenzeichen":"1 StR 343/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2518 0°0.\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Zollamtmann Hermann D wi: |\nWW. geboren am EEE 1899 in Karlsruhe,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung am 4. Mai in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat (EEEEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mn] wird das\nUrteil des Landgerichts in Offenburg vom 2. Februar\n\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\n\nim Falle C I (\"Liebesgabenpakete\") verurteilt worden\nist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPR 20720\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Pall Nylonstrümpfe (C_ IV).\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\n$t20) ist nicht dargetan. Die Angestellte Tg hat als\nZeugin bekundet, der Angeklagte habe keine Anweisung gegeben, nur beschädigte Strümpfe zum Verkauf an Dienststellenangehörige auszusuc ıen. Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten ohne erkennbaren Rechtsverstoß\nfür widerlegt. Die Zeugin hat die Strümpfe zusammen mit\ndem Angeklagten und dessen Ehefrau ausgesucht und dabei\nkeine beschädigte Ware in den vier beschlagnahmten Koffern\ngefunden. Sie hat, ohne daß der Angeklagte es beanstandete,\nnur einwandfreie Strümpfe entnommen. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit, zur\nAufklärung noch die Ehefrau des Angeklagten oder weitere\nPersonen zu vernehmen, nicht aufzudrängen. Es durfte den\nSachverhalt, zumal der Angeklagte keinen Beweisamtrag stellte, für geklärt halten. Daß die Ehefrau des Angeklagten\nbeim Aussuchen nicht zugegen war, behauptet die Revision\nentgegen den Urteilsfeststellungen. Das Revisionsgericht\nkann dieser Behauptung mangels eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrags nicht nachgehen. Dasselbe\ngilt sinngemäß für die angebliche Anwesenheit der Frau ,\n\nvom\n\n2. Fall Reparaturrechnung (C V_ 2).\n\nMit der Aufklärungsrüge wendet sich die Revision\nnur gegen die Urteilsfeststellungen, ohne darzulegen\n(§ 344 Abs. 2 StPO), welche Umstände das Landgericht hät- N\n\nten veranlassen müssen, den Höchstbestand der zweiten \"Benzin:asse\" noch auf andere Weise zu ermitteln, und wie dies\n\nhätte geschehen können. Die allgemeinen Erwägungen der\nRevision reichen dazu nicht aus; der durchschnittliche Monatsverbrauch an Treibstoff für Dienstfahrten ist nicht\nfestgestellt. In der Hauptverhandlung ist kein Beweisamtrag hierzu gestellt worden.\n\nII, Sachbeschwerde.\n\n1. Fall Nylonstrümpfe (C IV).\n\nDie Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Finanzverwaltung enthält keinen Rechtsfehler.\n\nHinsichtlich des festgestellten Zustandes der Strümpfe\nkann von einem Erfahrungsverstoß keine Rede sein. Die Revision setzt hier nur eine eigene Beweiswürdigung an die\nStelle der gerichtlichen.\n\nDie Merkmale des Mißbrauchstatbestandes des § 266\nStGB sind erfüllt. Der Angeklagte durfte Strümpfe in angenessenem Umfang zu dem Preis an Behördenangehörige abgeben, der durch bestimmungsgemäße Verwertung erzielt worden\nwäre, nämlich, wie das Landgericht bindend feststellt,\nfür Strümpfe dieser Art und Beschaffenheit 6.50 DM je\nPaar. Er hat jedoch 60 bis 70 Paar zu je 2 DM abgegeben\nund dadurch seine Pflicht, staatliche Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, verletzt. Daß der Angeklagte wußte, daß er\ndie Strümpfe nur zu dem angemessenen Preis verwerten dürfe, stellt das Urteil fest.\n\nDe\n\n2, Fall Reparaturrechnung (C VW 2). “\n\nZur Verurteilung wegen Betrugs hat die Revision\nnichts vorgebracht. Ein Rechtsverstoß ist auch nicht erkennbar. Die hierzu erhobene Verfahrensrüge ist, wie dargelegt, unbegründet.\n\n3, Fall_Leica-Apparate (C_ VI).\n\nDer Angeklagte ist insoweit wegen Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue und außerdem wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) verurteilt. Dies ist\naus Rechtsgründen nicht zu bemängeln. j\n\na) Amtsunterschlagung.\n\nDie Angeklagten Dun: WEHR und VER bveschlasnahmten die Lichtbildgeräte, Goldmünzen und Goldkettchen\nbei Ausübung der Zugkontrolle, in amtlicher Eigenschaft,\nund erlangten dadurch amtlichen Gewahrsam an ihnen. Amtsunterschlagung kann nur begehen, wer Alleingewahrsam oder\nals Tatbeteiligter Mitgewahrsam an der Sache hat (BGH\n3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953). Über dieses Erfordernis spricht sich das Urteil nicht ausdrücklich aus. Jedoch\nhat die ordnungsgemäße Beschlagnahme der Sachendurch die\ndrei gemeinsam tätig werdenden Beamten spätestens von\nder Beendigung dieser Amtshandlung ab amtlichen Gewahrsam\nan ihnen entsprechend der Diensthandhabung begründet,\nund zwar Alleingewahrsam des Angeklagten als Dienststellenleiter, wie er auch in den andern abgeurteilten Fällen\nfestgestellt worden ist. Diesen Alleingewahrsam hat der\nAngeklagte durch Aneignung eines Teils der Sachen und\ndurch unentgeltliches Überlassen eines weiteren Teils an\nNEM und andere Bedienstete vorsätzlich verletzt. Aber\n\nnr\n„>\n\nauch bei Mitgewahrsam ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung nicht zu beanstanden, weil\nNiese, wie das landgericht feststellt, Mittäter ist (BGHSt\n2, 317), während Weber der Beendigung des etwaigen Mitgewahrsams kraft der Täuschung, der er unterlag, in für seine Person strafloser Weise zugestimmt hat.\n\nDie übrigen Merkmale der. Amtsunterschlagung liegen\nebenfalls vor. Soweit der Angeklagte die Sachen andern\nPersonen unentgeltlich zuwandte, hat er dadurch einen eigenen Vorteil erlangt (BGHSt 4, 237). Nach dem Urteilszusammenhang hätte er ohne das Einverständnis und die Beteiligung der Mitangeklagten WW und WEM nicht in der\nfestgestellten Weise vorgehen und keinen Vermögensvorteil\nfür sich erzielen können.\n\nb) Untreue.\n\nDem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der dem\nStaat zugefügte Nachteil schon darin liegt, daß der Angeklagte die Lichtbildgeräte, Goldstücke und Goldkettchen\nnicht bestimmungsgemäß behandelt hat. Sein Treugeber\n(§ 266 StGB) war sein Dienstherr, der der Besatzungsmacht\nnach Besatzungsrecht für Pflichtverletzungen seiner Beanten bei der Anwendung von Anordnungen der Besatzungsmacht\neinzustehen hat. Deshalb ist das Vorbringen der Revision,\n\"dem Staat\" sei kein Nachteil erwachsen, unrichtig.\n\nc) Die Verurteilung nach § 348 Abs 2 StGB wird von\nder Revision nicht ausdrücklich angegriffen und ist nicht\nzu beanstanden.\n\n%\nBR T\n\nTu\n\nvB.\n\nNEN >}\n\nx\nEr\n*\nv4\n\nTs\n\n4. Fall \"Liebesgabenpakete\" (C I).\n\nDie Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue ist hinsichtlich der ersteren nicht ausreichend begründet. Der Sachverhalt bedarf weiterer Prü-\n\nfung.\n\nYon den 2000 beschlagnahmten, im amtlichen Alleingewahrsam des Angeklagten stehenden Paketen hat er 4, einige Tage später 9 Pakete an die beiden Fahrer der Transportfirma und an Angehörige der Dienststelle unentgeltlich abgegeben; ein Paket hat er für sich entnommen. Dem Staat\nist dadurch ein dem Verwertungserlös entsprechender Schaden entstanden. Das Landgericht sieht hierin eine Zueig-\n\nnung (§ 350 StGB). Dagegen bestehen in zweifacher Richtung\n\nBedenken.\n\na) \"Sich zueignen\" heißt, die Sache oder ihren wirt-.\nschaftlichen Wert dem eigenen Vermögen einverleiben. Das\nkann durch unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten geschehen, jedoch nur, wenn der Täter in eigenem Namen handelt oder wenn er von der Zuwendung einen, wenn auch nur\nmittelbaren, Nutzen oder Vorteil im weitesten, jedoch wirtschaftlichen, Sinne hat (BGHSt 4, 236, 238). Ein solcher\nVorteil kann in einer Freigebigkeit liegen, wenn der Täter\ndadurch eine Aufwendung aus dem eigenen Vermögen erspart\n(BGHSt 4, 239). Dieser Rechtsprechung des 3. Strafsenats\ndes BGH ist der erkenıende Senat schon in der Entscheidung\n1 StR 425/53 vom 23. April 1954 beigetreten. Auch das\nReichsgericht hat sie überwiegend vertreten (vgl KGSt 61,\n2335 62, 17; 64, 406; 67, 334).\n\nvn\n\nem ren\n\n“or s\n[Ze Ze “\n\nj .\nNE IR LEO\n= Dr Ze --\n\nET ET\n\n‚3e\nBaum um\n\n4\nIS\nint tn tn\n\nERBETEN ET RE\n\nint\n\n“7\nin ae un 1.\n\nf\n#\n\nIs f\nen\nt\n\nBE u ee\n\ners\n\nSonn;\n\nup 0\n\nEine private Freigebigkeit des Angeklagten derart,\ndaß er durch die Weggabe der 13 Pakete eine rechtliche\noder sittliche Pflicht erfüllte und eigene Aufwendungen\nersparte, scheidet nach dem Urteil aus; er hat, allen Beteiligten erkennbar, als Antsvorstand, nicht als Privatperson gehandelt. Ein Vermögensvorteil ist, was die 13 Pakete angeht, bisher nicht festgestellt. Falls der Angeklagte allerdings bezweckte, ein Paket für sich zu erhalten, kann der Vorteil darin liegen, daß er vielleicht\nnicht wagte, das Paket an sich zu nehmen, ohne zugleich\nandere Bedienstete zu bedenken. Erörterungen hierüber fehlen und waren vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus\nentbehrlich. Der Sachverhalt wird daher weiter zu erforschen sein.\n\nb) Soweit der Angeklagte ein Paket für sich entnommen hat, läge Amtsunterschlagung vor, wenn nicht eine andere Besonderheit unaufgeklärt wäre. Dem Urteil ist an\nanderer Stelle zu entnehmen, daß sich der Angeklagte \"für\nberechtist halten konnte\", \"ganz geringe Mengen\" beschlagnahmten Kaffees, von dem - nach dem Urteil - zu dieser\nZeit noch nicht feststand, ob er rechtskräftig eingezogen\nwerden würde, \"an Beamte des Ministeriums! abzugeben, und\nzwar anscheinend unentgeltlich. Welche Mengen dies waren,\ngeht aus dem Urteil nicht hervor. Eine Rechtsgrundlage\nhierfir ist nicht dargetan. Durfte der Angeklagte jedoch\nunverschuldet annehmen, zur Abgabe dieser Kaffeemengen befugt zu sein, so bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung\nund näherer Darlegung, warum dies im Falle der \"Liebesgabenpakete\" anders war, zumal das Landgericht Gewicht\ndarauf legt, daß die Pakete noch nicht rechtskräftig einge20gen waren, also noch in fremdem Eigentum standen.\n\nDies traf, soweit ersichtlich, auch für den Kaffee zu. An\n\n-/\nx.»\n\nanderer Stelle legt das Landgericht allerdings dar, Vorver-\n\nwertungen seien dem Angeklagten schon dann erlaubt gewesen,\nwenn die rechtskräftige Einziehung gewiß war. Ob eine\n\nfür erlaubt gehaltene Abgabe solcher Art aber als Vorverwertung gelten kann und ob sich die Fälle Ackermann (Kaffee) und \"Liebesgabenpakete\" hinsichtlich der Gewißheit\nder künftigen rechtskräfitgen Einziehung unterscheiden,\n\nist ungeklärt.\n\nBeide Gründe nötigen zur Aufhebung dieser Verurteilung und zur Zurückverweisung.\n\n5. Fall Am (C 11).\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue ist nicht zu beanstanden.\n\na) Daß der Angeklagte 4000 DH, die er amtlich verwahrte, unterschlagen hat, ist ausreichend dargetan, ebenso die Erfüllung des Treubruchtatbestandes (§ 266 StGB).\n\n- b) Auch bestehen keine Bedenken gegen die Urteilsausführungen zum § 351 StGB.\n\nDie dienstliche Meldung vom 3. November 1949 über\ndie Verwertung der 170 Sack Kaffee und den dafür erzielten Erlös war dann nicht unrichtig, wenn sie dem Strafbescheid inhaltlich entsprach und den insoweit erzielten\nErlös richtig angab. Ob sie etwa unrichtig war, weil sie\ndie für deutsche Zwecke vorverwerteten 7 Sack Kaffee\nnicht einbezog, geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor. Es kann auch auf sich beruhen, weil jedenfalls die\nMeldung vom 27. Juni 1949 unrichtig abgegeben war. Be-\n\n“ee nn\nKZeE NP KaNE Ze\n\n«ar\n2\n\nIn men m - bs ,\nrd af en A ne Tr anne A\n\nsculagnahmt waren insgesamt 184 Sack Kaffee; ı Sack hiervon war nahezu ausgelaufen; über 3 Säcke verfügte die Besatzungsmacht, über weitere 2 Säcke der Vorgesetzte des\nAngexlagten, Zollamtmaenn KB. über einen weiteren Sack verfügte der Angeklagte mit Genehmigung Ki\nGEB: fir dienstliche Zwecke. Insoweit trifft ihn nach\ndem Urteil kein Vorwurf. Weitere 7 Sack hat der Angeklagte befugterweise vorverwertet und den Erlös ordnungsgemäß\nvereinnahmt. Die Meldung vom 27. Juni 1949 erstreckte sich\nnur auf 171 Säcke; nach dem Urteil diente sie als Unterlage für das Kassenverwahrungsbuch und das Überführungsverzeichnis des Hauptzollamts; das Überführungsverzeichnis gibt Aufschluß über Menge und Umfang beschlagnahmter\nGegenstände und deren Verbleib. Es liegt hiernach nahe,\ndaß die Meldung alle 184 (oder 183) Säcke Kaffee enthalten mußte. Jedenfalls ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgeht, daß sie mindestens diejenigen Säcke angeben mußte, über welche nicht\ndie Besatzungsmacht, sondern deutsche Stellen verfügt hatten, ohne daß die Besatzungsmacht auch nur mittelbar dar-\n\n152\n\n- 10 -\n\nvom\n\nan beteiligt gewesen war, und da3 der Angeklagte dies wußte. Dies waren jedoch mehr als 171 Sack.\n\nInsoweit war die Revision daher zu verwerfen.\n\n„undesrichter Dr. Peetz ist\n\nerkrankt und daher an der Mantel Glanzmann\nUnterschrift verhindert.\nMantel\nJagusch Dr.Schalscha\n\n[2 x\n> ”r...\nSe ei ee\n\nwann\n\nrn.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-343-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-05/1-str-343-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.253141+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-05-05/1-str-343-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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