{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"4 StR 579/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2324 098\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sparkassendirektor Hans Be EB aus SEE, geboren am\nww DE in 5 Pr:\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Lr. Groß\nals Vorsitzender\nBindesrichter Xrumme\nBundesrichter br. Engels\nBundesrichter Lr. Hülle\ntundesrichter ir. Seibert\nals beisitzende hichter,\nStaatsanwalt Lr. ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie kKevision des Angeklagten Fe gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 20. April 1953 wird verworfen.\nLer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nme ne un or\n\ngr “\n\nDer Angeklagte ist\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit _\nUntreue in drei Fällen (Fälle WW, vi una vB),\n\nwegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit\n\nUntreue in drei Fällen (Fälle HMEEe, Hoi und DaB);\n\nwegen schwerer passiver Bestechung (Fall PD),\nwegen Amtsunterschlagung (Fall IP),\n\nwegen Untreue in vier Fällen (Fälle O@MP, Per, zb-EB un Se).\n\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Wucher (FallEogp) und\nwegen Letrugs in vier Fällen (Fälle I, Frei sowie\n\nzwei Fälle SE)\n\nzu zwei Jahren sechs Monaten Gesamtgefängnisstrafe und\nGeldstrafen verurteilt worden, Ausserdem hat die Strafkammer das durch Bestechung Erlangte für verfallen erklärt und dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler\nund irrige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Eröffnungsbeschluß ist insofern mangelhaft, als\ner entgegen § 207 StPO nicht die dem Angeklagten zur\nLast gelegten Taten, d. h. die ihm zum Vorwurf gemachten\n\neen ne\n\na Mei Ten\n\n-\n‘\n\n„=\nae,\n\net es nt\n\nnn en. 7 a.\nje ui,\n\ntatsächlichen Vorgänge, sondern lediglich deren gesetz.\nliche Werkmale bezeichnet. ber Beschluß ist indessen\noffensichtlich sowohl vom Gericht, das seinen Wortlaut\naus dem »ingang der Anklageschrift übernommen hat, als a\nvon dem durch zwei Verteidiger unterstützten Angeklagten\nder sich in der Haup'tverhandlung durch den erst jetzt\ngerügten Hangel nicht beeinträchtigt fühlte, dahin auf.\ngefasst worden, dass die in der Anklageschrift geschilderten und mit denselben gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gekennzeichneten geschichtlichen Vorgänge\n\nals Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung festgelegt wurden. Eine solche Heranziehung der Anklageschrift\nzur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der\nRechtsprechung zulässig (RGSt. 24, 64, 665 BGH 5 StR\n703/53 vom 15. Januar 1954). La die Hauptverhandlung\nsomit keinen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der\nEröffnungsbeschluß der gesetzlichen Vorschrift entspreche\nabgefasst gewesen wäre, ist der den rechtlichen Bestand\ndes Beschlusses nicht in Frage stellende Mangel auf das\nUrteil ohne Einfluß geblieben.\n\nDie Behauptung der Revision, dass dem umfangreichen,\nneun verschiedene Vorfälle betreffenden Hinweise gemäß\n§ 265 StPO in der Mehrzahl der Fälle andere als die\nin der Anklageschrift bezeichneten Taten zugrunde lägen:\ndie nicht Gegenstand der Urteilsfindung hätten sein dürfe\nist zu allgemein gehalten,. um dem Senat eine Nachprüfung\nzu ermöglichen. Die Begründung der Verfahrensrügen muß\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den behaupteten Mangel\nenthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben, daß das nevisionsgericht auf Grund der kechtfertigungsschrift prüfen kann, ob. ein Verfahrensfehler vor”\n\nliegt, falls die behaupteten Tatsachen sich als richtig\nerweisen (BGHSt. 3, 214). Schon hieran fehlt es. Der\nHinweis nach § 265 St?O betrifft zudem ausschliesslich\nFälle, die dem Angeklagten ausdrücklich zur Last gelegt\nworden waren. Soweit sich das handeln des Angeklagten\n\nin diesen !ällen auf Grund der Beweiserhebung in der\nHauptverhandlung anders darstellte, als es von der Anklage angenommen worden war, musste dieses andere Handeln strafrechtlich beurteilt werden; denn nach § 264\nAbs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in\n\nder Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem\nErgebnis der Hauptverhandlung darstellt. Lie Strafverfolgung erstreckt sich demgemäss auch auf die Verwirklichung der zum Vorwurf gemachten Tat durch ein anderes\nals das in der Anklage bezeichnete Tun, sofern es nur eine\nBeteiligung. des Angeklagten am selben Geschehnis betrifft\n(vgl. KGSt. 70, 213). Inwiefern die Strafkammer diese\nürenze überschritten haben sollte, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\nDaß das Gericht nach erfolgtem Hinweis auf die Veränderung rechtlicher Gesichtspunkte es nicht für geboten\nerachtet hat, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4\nStPO von Amts wegen auszusetzen, läßt keinen Ermessensmißbrauch erkennen; auch der Angeklagte und seine Verteidiger haben, wie sich aus der Unterlassung eines entsprechenden Antrags ergibt, eine Aussetzung zur Vorbereitung der Verteidigung nicht für erforderlich gehalten.\n\nkine keihe von Zeugen ist in der heise vereidigt\nworden, daß der Vorsitzende ihnen in Gruppen von zwei\noder drei die Eidesnorm jeweils nur einmal gemeinschaft- u\nlich vorgesprochen hat, worauf dann jeder Zeuge einzeln\n\nfür sich die Schwurformel sprach. Dieses Verfahren enspricht nicht dem Gesetz. Nach § 59 StPO sind die Ze\nvielmehr einzeln zu vereidigen; die gesamte Feierlich!\nder Vereidigung ist somit für jeden Zeugen gesondert ı\nzunehmen (Löwe-kosenberg 20. Aufl. Anm. 14 zu § 59. ti\nAuf den Verfahrensfehler, der die rechtliche Wirksamke\nder Widesleistung nicht beeinträchtigt, kann das angef\ntene Urteil indessen nicht beruhen; denn ersichtlich e\nlese Aussagen sowohl von den betroffenen Zeugen wie a\nvom Gericht als eidliche angesehen und gewertet worden\nDie Sachlage ist daher im Ergebnis nicht andere, als w\ndie Vereidigungen oränungsmässig erfolgt wären (vgl.\nRGSt. 64, 3805 RG JW 1930, 152 Nr. 33).\n\nDer Sachverständige Sparkassendirektör Zu\nist, wie die Revision selbst vorträgt, nur zu ‚der Fragı\nvernommen worden, welche Zinssätze bei privaten, Darlehensgeschäften Üblich und angemessen sind. Die Strafkammer hat indessen, worauf die Revision gleichfalls\nzutreffend hinweist, die Bekundung dieses Sachverständi\ndaß unter den Wirtschaftsverhältnissen zur Zeit der Tat\näie Zinssätze bei privaten Darlehen höchstens bis zu\n\n18. $ jährlich noch als üblich anzusehen seien, dem\n\nUrteil nicht zugrunde gelegt. Sie führt nämlich aus,\ndaß nach eigener. Kenntnis des Gerichts auf jeden Fall'\nein Zinssatz von mehr als 20 % jährlich unüblich und\ndaher unangemessen sei und erachtet demgemäß- die. vom\nAngeklagten geförderten Jahreszinssätze von,: und’ 72\nals übermässig, hoch. Da somit das angefochtene’Urteil\nauf der Bekundung des Sparkassendirektors 7 nicht\nberuhen kann, darf es als für die Entscheidung bedeutung\n\nlos unerörtert bleiben, ob die vom Angeklagten gegen\n\npe\n\ngen\nteit\nror\n?0)\nit\n\"oc\nin\n.uc\n\nend\n\nw\n\ndiesen Sachverständigen angebrachten Ablehnungsamträge sowie der vorher zur Vorbereitung eines Ab-Jehnungsgesuchs gestellte Aussetzungsamtrag zu Recht\nund mit zureichender Begründung zurückgewiesen worden\n\n“ sind, sowie ferner auch, ob Direktor Le als Zeuge\nzu vereidigen gewesen wäre.\n\nDem lilfsamtrage der Verteidigung, über denselben\nGegenstand, zu dem der Sachverständige IB zehört\nworden war, den Regierungsdirektor RE =1s Gutachter\nzu hören, brauchte die Strafkammer gemäß 8 244 Abs. 3 :\nSatz 1 StPO nicht zu entsprechen, wenn sie - wie\nsie erklärt - selbst die erforderliche Sachkunde besaß.\n\nAn ausreichender Sachkunde des Tatfichters zu zweifeln,\nbesteht kein Anlaß, weil die bei privaten Darlehensgeschäften üblichen Zinssätze sich als einfache Tatsache |\n. „des Wirtschaftslebens der Erfahrung ohne weiteres dar-. u\niS pieten. _ ra\n\nII.\n\nl. Der Angeklagte übernahm es kurz vor der\nWährungsreform, für den Landwirt OB einen aus\nSchwarzgeschäften erlösten Reichsmarkbetrag in Neugeläd\numwandeln zu lassen. Er gab den Betrag zu einem kleineren “\nTeil als Darlehen aus und zahlte ihn im wesentlichen\nauf fremden Sparkonten ein, die er zur Umstellung anmeldete. Las so erzielte Neugeld im Gesamtbetrage von\n2642,45 IM führte er indessen nicht an oO ar: sondern.\nverwendete es fortgesetzt für eigene Zwecke, zuletzt \\\ndurch eine Überweisung im Jahre 1951;\n\nLas Landgericht hat das Verfahren wegen Verstoßes\ngegen die Währungsgesetze auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt; der. Schuläspruch wegen Untreue unter-\n\nie\n\nliegt keinem rechtlichen Bedenken,\n\nlie Strafkammer legt ohne Rechtsirrtum dar. daß\nder vom Ingeklagten übernommene Auftrag zivilrecht.--\nlich wirksam war. Der Treubruch des Angeklagten gegerüh:\ndem vendwirt oo ist somit nicht deswegen gerechtfer_\ntigt oder auch :nur entschuldigt. weil beide die „ährung\ngesetzgebung hätten umgehen wollen.\n\nDaß die Verwendung des Neugeldes für eigene Zwecke\npvflichtwidrig war und für OB einen Vermögensschaden\nzur Folge hatte, hat der Angeklagte nach der Feststellung des Tatrichters gewußt und gewollt. Zs ist daher\nnicht ersichtlich, welchem Tatbestandsirrtum er erlegen\nsein könnte.\n\nDie einzelnen pflichtwidrigen Verwendungen des\nneuen Geldes als eine fortgesetzte Handlung zu werten.\nwar rechtlich zutreffend, weil der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen schon bei der ersten Abhebung mit\ndem Vorsatz handelte, das gesamte umgestellte Geld\nOB für eigene Zwecke zu verwenden. Daß die Fortsetzung der Straftat über den 15. September 1949\nhinaus eine Amnestierung nach dem Straffreiheitsgeset2\nvom 31. Lezember 1949 ausschliesst, entspricht ständiger\n\nkechtsprechung (EGH 3 StR 653/50 vom 28. September 1951;\n2 StR 316,51 vom 20. November 1951 = NW 1952, 633 Nr.2b\n\n2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver\nBestechung (§ 332 StGB) in Tateinheit mit Untreue in\nden Hällen HOEEED. Haie und DEE 1ässt keine\n\nFeeinflussun. durch kechtsirrtum hervortreten.\n\nAls Leiter der ländlichen sparkasse in Se» ze\nwährte der Angeklagte den Kaufleuten HEED und Ha®\n\nm 0:\nPe TREE\n\nEB aussergewöhnlich hohe, ungesicherte Sparkassenkredite deshalb, weil ihm von diesen Kunden eine persönliche Gewinnbeteiligung an ihren so finanzierten Geschäften zugesagt und gewährt wurde. it Recht sieht\n\ndie Strafkammer insoweit einen Verstoß gegen die\nAmtspflichten bereits darin, daß der Angeklagte als\nBeamter, der über die Kreditgewährung nach »flichtgemäßem Ermessen zu befinden hatte, an die intscheidung\nhierüber nicht unbefangen, sondern \"mit der inneren\nEelastung des Bestochenseins\" heranging (RGSt. 77, 785\nI@HSt. 3, 146); im übrigen war es ihm durch § 8 der\nSatzung ausdrücklich verboten, sich persönliche Gewinnbeteiligungen gewähren zu lassen, und überstiegen die\ngewährten Kredite das ihm nach der Geschäftsanweisung\ngestattete iiaß erheblich. Daß der Angeklagte dem Hip\nauch Privatdarlehen zur Verfügung stellte, die dessen\nSchuldbetrag gegenüber der Sparkasse verminderten, wird\nvon der Strafkammer nicht als Beitrag zur Straftat gewertet. Lie nachträglichen Genehmigungen der Äredite durch\nden unzureichend unterrichteten Vorstand sind schon deshalb unerheblich, weil der Tatbestand des § 332 StGB be--\nreits vorher durch die kntgegennahme des Versprechens und\nder vewinnanteile vollendet wurde (vgl. RGSt. 74, 255 8;\nEG HRk 1940 Nr. 195).\n\nias gleiche gilt für den Fall EB, wo der Angeklagte für eine persönliche Vergütung von mehreren hundert DMark’' entgegen § 27 der Satzung einen hechselkredit\nder Öparkasse in liühe von 10.000 TM gewährte, obwohl\n\ndie satzungsgemäß erforderliche, von ihm selbst zur\n\nWahrung des Anscheins beschaffte und von einem Vermögenslosen für etwa loo DM aus Gefälligkeit gegebene\nzweite Unterschrift, wie er wusste, wertlos war.\n\nDun urn Ber zn\n\nDen Urteilsfeststellungen ist in diesen Füllen\nauch der tateinheitlich verwirklichte MHißbrauchstat.\nbestand der Untreue zur äusseren wie zur inneren\nTatseite bedenkenfrei zu entnehmen,\n\nFrei von uechtsirrtum ist ferner der Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung im Falle\nEB: gegen den auch die kevision keine Einwendungen\nerhebt,\n\n3, Die 74jährige geschäftsungevrandte hitwe Jun\nhob im Kärz 1950 von dem Konto ihres verstorbenen Ehe-|f\nmannes 2500 Du ab unä übergab das Geld, um jederzeit\nohne weiteres darüber verfügen zu können, dem Angeklagten zur Aufbewahrung in einem Tresor. Vergebens\nbestreitet die xevision, daß der Angeklagte diesen Betrag in seiner amtlichen £igenschaft als Sparkassenleiter empfing und als soicher im Banktresor in Gewahrsam hatte. Insbesondere ist es dabei unerheblich, ob\nder Angeklaste den Schuldschein auf seinen eigenen\nNamen lautend ausstellte; denn ersichtlich wandte sich\nFrau JB an ihn nur deshalb, weil er der Leiter\nder Sparkasse war, und zwar mit der unmittelbar in\nseine dienstlichen Obliegenheiten einschlagenden \\eis\ndas Geld zu ihrer jederzeitigen Verfügung in einem Saft\nder Sparkasse zu verschliessen. Der Angeklagte hat das\nGeld somit nicht als Privatvermittler der Frau\nIB, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit\nseiner amtstätigkeit empfangen, indem das Jeld durch\ndie Übergabe an ihn in die amtliche Obhut der Sparkasse zur Verwahrung im Interesse der Kundin gelangen\nsollte. Lemgemäss hat!ser.das im Eigentum der Frau\n\nJE stehende Geld in amtlichem Gewahrsan, während\ner es weisungsgemäss im Banktresor für sie aufbewahrt®:\n\nIndem er den zetrag im August 1950 heimlich auf eigene\n\n_\n\n2\n\n- 10 -\n\nkechnung zu überhöhten Zinsen (72 % jährlich) an den\nkaufmann BB auslieh, eignete er sich das fremde\nGeld zu. Nach der Auffassung des Tatrichters wusste\nder Angeklagte dabei, dass er zu einer solchen - mit\ndem Auftragszweck jederzeitiger Greifbarkeit nicht zu\nvereinbarenden - Verfügung über das Geld nicht berechtigt war. Der Schuldspruch wegen Amtsunterschlagung ist\nsomit gerechtfertigt. .\n\nLa der Angeklagte infolge dieser Unterschlagung\nnicht in der Lage war, im Februar 1951, sowie Anfang\n1952 den Ersuchen der Witwe JB un Aushändigung\ngrößerer Teilbeträge zu entsprechen, veranlasste er\ndie ungewandte Frau durch das Vorgeben, es hääle sich\num notwendige sormalitäten für die Rückgabe des hinter--\nlegten Geldes. Tarlehensamträge und Empfangsbekenntnisse\nüber ihr von der Sparkasse ausgezahlte Darlehen zu\nunterschreiben, und buchte dann die an Frau JB\nausgehändigten keträge von einem besonderen, für sie\nneu errichteten Darlehenskonto ab, Zutreffend hat\ndie Str:fkammer einen Vermögensschaden der \\itwe Jg»\nin der gegenüber der Sparkasse übernomuenen Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes und\nden erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten in der\nVerhinderung der Geltendmachung eines entsprechenden\nsrsatzanspruchs der Frau JB» gegen ihn selbst erblickt. Die Annahme eines - durch eine selbständige\nstrafbare siandlung verwirklichten - Betrugs zum Nachteil der Frau JMD begegnet daher keinem rechtlichen\nBedenken.\n\n4. Anfang november 1950 händigte der Steueramtmann\nSr dem Angeklagten 2.000 DM mit der Bitte aus, das\n\nGeld für drej Monate möglichst günstig anzulegen. Der\nAngeklagte gab denBetrag. an den Kaufmann DE aıs Dar\nlehen aus privater Hand. BB verpflichtete sich, das\nDarlehen mit 50 Li! monatlich (= 30 % jährlich) zu ver.\nzinsen und zahlte dementsprechend für die drei. ionate\ninsgesamt 150 DM Zinsen an den Angeklagten, Dieser er_\nklärte dem Erb. daß das TLarlehen von dem Schuld.\nner nur mit lo & jährlich verzinst werde, überwies\n\nihm dengemäß nur 50 Di Zinsen und behielt den Unterschiedsbetrag von loo LM für sich. Die Behauptung der\nkevision, es sei zwischen dem Angeklagten und Br-GEB vereinbart gewesen, daß 10% Zinsen gezahlt werden\nsollten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Hierna\nging die Vereinbarung vielmehr dahin, dass von dem Darlehensnehmer ein möglichst hoher Zinssatz verlangt\nwerden sollte. Zwar würde Brlw, wenn der Angeklagte ihm über die Höhe des mit BB vereinbarten\nZinssatzes die Wahrheit gesagt hätte, nicht den\nvollen Zinsbetrag von 150 Lif, wohl aber einen über\n\nlo X jährlich liegenden, noch nicht als übermässig hoch\nzu bezeichnenden Zinssatz verlangt haben, Zum mindesten\num diesen Unterschied hat der Angeklagte ihn mit Schede\nfolge setäuscht, um ihn von der Geltendmachung seines\nhöheren Eerausgabeanspruchs abzuhalten. Nur insoweit\nlegt das Landgericht ihm auch Betrug zur Last; dabei\ntritt kein Rechtsirrtum zutage. Insbesondere ist es\nunerheblich, ob Br sich geschädigt fühlte; maßgebenä ist vielmehr allein die festgestellte tatsächlic\nVermögensminderung (vgl. RGSt. 16,4).\n\nDem xaufmann PD spiegelte der Angeklagte andererseits vor, er müsse für die aus dem Vermögen der\nitwe ID und des Steuerautmanns IreiB gewähr-\n\n- 12.\n\nten Darlehen die zu hohen Zinsen fordern, weil die\nprivaten Larlehensgeber sie verlangten. Nur durch diese\nWäuschung wurde Be veranlasst, im Falle Ib 72 %\nund im ralle Zr@iD 30 % Jahreszinsen zu zahlen.\nHätte DB nämlich gewußt, daß diese hohen Zinsen\nin Wirklichkeit nur vom Angeklagten gefordert wurden,\nso hätte er ihre Herabsetzung auf eine angemessene Höhe\nerwirken können und erwirkt, weil der Angeklagte selbst\nihm gegenüber geäussert hatte, er halte die verlangten\nZinsen für zu hoch. Dieser nutzte indessen die ihm\nals Sparkassenleiter bekannte Geldverlegenheit des\nBED aus, um für sich übermässige Gewinne zu erzielen.\nDaß die Strafkammer den Angeklagten sowohl hinsichtlich\ndes aus dem Vermögen der hitwe JB stammenden, als\nauch hinsichtlich des von Steueramtmann Br ausge -\ngebenen Larlehens je eines Betrugs zum Nachteil Dei\nfür schuldig erachtet, ist frei von kechtsirrtum.\nInsbesondere lehnt das Gericht einen Gesamtvorsatz\nrechtlich zutreffend deswegen ab, weil der Angeklagte\nbei der Ausleihung des Geldes der Frau JB noch nicht\ndamit rechnete, daß er einige Monate später wiederum Geld |\naus privater Hand zur Verfügung haben werde,\n\n|\n\n5. Dem Drahtseilmonteur BEWEP und dem Fabrikanten\nIB zestattete der Angeklagte laufend erhebliche,\ndurch Sicherheiten nicht gedeckte Kontoüberziehungen..\nweil er sich durch persönliche Verträge eine Beteiligung\nan den Gewinnen dieser Geschäftsleute hatte zusichern\nlassen. Lurch diese bewußten Pflichtwidrigkeiten wurde\ndie Sparkasse geschääigt, weil die Schuldner ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnten; diese\n„öglichkeit hatte der Angeklagte auch erwogen, mit\n\nwicksicht auf sein Eigeninteresse aber eintretendenfalls gebilligt. In beiden Füllen ist den Feststellungen\n\n-—— m mn\n\n- 1% -\n\nder Hißbrauchstatbestand der Untreue zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite zu entnehmen. Der dem Ben@ zu. .\nnächst als Larlehen von privater Seite zur Verfügung ge\nstellte Betrag von 40oo Ti ist dem Schuldspruch nicht\nmit zugrunde gelegt worden. Ob die Kontoüberziehungen\nnechträglich vom Vorstand genehmigt worden sind und\nder Angeklagte dies erwarteihatte, ist unerheblich; de\nabgesehen davon, daß er dem Vorstand den wahren Grund\nfür die Xreditgewährungen an die zunächst von ihm\nselbst als kreditunwürdig beurteilten Kunden, nämlich\nseine persönliche Feteiligung, verschwieg, war der\nStraftatbestand bereits vor Erteilung der Genehmigung\nvollendet.\n\nKechtsirrtumsfrei weist die Strafkammer sodann\nnach. daß der Angeklagte sich, unä zwar mittels einer\nselbständigen Straftat, fernerhin des Betrugs in Tateinheit mit Wucher zum Nachteil des Fabrikanten Eog-\n@&BD schuldig gemacht hat. Hinsichtlich der Verurteilung\nwegen „etrugs macht die Revision denn auch keine\nsubstantiierten Einwände geltend. Was sie gegen den\nSchuldspruch wegen \\iuchers (§ 302 a StGB) vorträgt, wird\nAurch den Urteilsinhalt widerlegt. Es ist ausdrücklich\nfestgestellt. daß Po sich in wirtschaftlicher\nNot befand, weil er dringend Geld brauchte, um seinen\n\n»abrikationsbetrieb aufrechtzuerhalten, dessen Einstellung den völligen Zusammenbruch seiner Lebensgrundlage bedeutet hätte. Nur diese lotlage bewog\nSC dazu, dem Angeklagten für ein Kapital von\n3000 DM 400; Jahreszinsen zu versprechen und zunächst\nauch zu gewähren, Dieser nutzte andererseits die\n„otlage des BoD bewußt für die Forderung eines\nunangemessenen Vermögensvorteils aus, der auch angesichts des kisikos nach den Umständen des Falles im\n\n14 -\n\nauffälligen Hissverhältnis zur Leistung stand, Dass der\nVermögensvorteil in die äussere Bezeichnung eines Anteils\nam Gewinn gekleidet war, ist unerheblich; denn in Wirklichkeit handelte es sich, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht um Gewinnanteile, sondern um\nZinsen, weil sie in gleicher Höhe auch dann gezahlt\nwerden sollten, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Das\nkechtsgeschäft diente somit den wirtschaftlichen Zwecken\neines Larlehens.\n\n6. Im Frühjahr 1951 verkaufte der Angeklagte für\ndie Sparkasse dieser gehöriges Altpapier an den lohproduktenhändler WEM und ließ sich den Erlös von\n1987,85 Dil bar auszahlen. Den Eingang dieses Betrags\nverbuchte er nicht, Mit dem größten Teil des Geldes\nbezahlte er vielmehr Wechsel, die auf den Drahtseilmonteur Ben@® gezogen waren; im übrigen zahlte er es\nauf das Konto Ber@@® ein, um dessen Schuld gegenüber\nder Sparkasse zu verringern. Den Feststellungen sind die\nTatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung\n(§§ 350, 351 StGB), sowie der tateinheitlichen Untreue\nmit. Sicherheit zu entnehmen, Lie Revision wendet ein.\ndaß der Angeklagte sich selbst nicht bereichert habe,\ndas $eld vielmehr, wenn.auch auf dem Umwege über\ndas Konto Ben, der Sparkasse zugeflossen sei.\nDemgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß\nder grösste Teil des Erlöses zur Bezahlung von\nWechselschulden Ben@@> verwendet wurde, somit lediglich dem Ben und seinen hechselgläubigern zugute gekommen ist. Soweit der kest des Geldes auf das Konto\nEen eingezahlt wurde, hatte die Gutschrift die\ndas Vermögen der Sparaksse schädigende Yirkung, daß\ndie Schuld vend@> in dieser Höhe als erloschen er-\n\n.oremen umu me an unsten\n\n- 15 -\n\nschien. Ob die Forderung gegen Be zur Zeit wegen\ndessen schlechter Vermögenslage wertlos war, ist dabei\nohne Belang; denn da die Krediteröffnung durch eine\nstrafbare Handlung des Angeklagten bewirkt worden war,\nstand der Sparkasse ein kückgriffsrecht gegen den Ange\nklagten zur Seite, Lwieser Gesichtspunkt ist es offen.\nsichtlich auch gewesen, der den Angeklagten zur Gutschz\neuf dem Konto bene bestimmt hat, der mit dem Papier.\nverkauf nicht das mindeste zu tun hatte, Angesichts der\nVerquickung des eigenen Interesses mit dem Ben» unterliegt die Annahme, dass der Angeklagte den Erlös\nsich zugeeignet hat, keinem Rechtsbedenken. Eine\nBereicherung des Täters s_.tzt der Tatbestand der Unterschlagung im übrigen nicht voraus (KGSt 61, 232; RG HER\n1937 Nr. 533).\n\nDieselben, aus den gleichen Gesichtspunkten unbegründeten Bedenken macht die Revision auch im Falle\nVi geltend. Die Sparkasse hatte durch ihren Vorstand an Wi@WWB ein Grundstück verkauft. Ohne Wissen des\nVorstandes schloss der Angeklagte mit VIEW und dessen\nVater einen Zusatzvertrag, in dem Ni sich verpflichE\ntete, zusätzlich zu dem Kaufpreis weitere 2410,16 IM\nan die Sparkasse zu zahlen. Diesen Betrag händigte Ki®\n@B üem Angeklagten Ende Juli 1951 in dessen Dienstzimmer aus; eine Quittung erhielt er nicht. Den Vermerk\nüber den Eingang des Betrages in dem hierzu bestimmten\nhegister unterliess der Angeklagte, weil er das Geld\nunauffällig für eigene Zwecke verwenden wollte. Von\nder unter Alleinverschluß aufbewahrten Summe zahlte\nder Angeklagte insgesamt 1437,61 LM auf das Konto\nber ein; 672,55 DM verwandte er zur Bezahlung eines\n\n- 16 -\n\nauf Ben@@® gezogenen hechsels, der Anfang Oktober 1951\nfällig war, Nur den Hestbetrag von 300 IM führte er\nam 20. „ovember 1951 dem Grundstücksertragskonto der\nSparkasse zu. bass der Angeklagte im übrigen, nämlich\nhinsichtlich der demBen@® gutgebrachten Beträge, die\nTatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung\nund der Untreue zum Nachteil der Sparkasse verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen ohne\nweiteres. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel,\ndaß er den. Zusatzbetrag in seiner amtlichen kigenschaft\nals Sparkassenleiter empfangen hatte; denn da dieser\nBetrag nach den Zusatzvertrage an die Sparkasse zu\nzahlen war, bestand zwischen. der Amtstätigkeit des\nAngeklagten und der Erl.angung des Gewahrsams ein\nunmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Lass der\nAngeklagte schon den Gewahrsam an dem Zusatzbetrage\ndurch eine strafbare Handlung erlangt hätte, ist den\nFeststellungen nicht zu entnehmen und wird auch von\nder hevision nicht geltend gemacht.\n\nDerartige bedenken bestehen auch nicht im Falle “u. ;\n\nLer Angeklagte hatte namens der Siparkasse ein Kreditgesuch der Baufirma ED, die als Sicherheit die\nAbtretung ihrer Bauforderung gegen eine Gemeinde anbot, als satzungsgemäß unstatthaft abgelehnt, sich\n\naber bereit erklärt, Geld von einem privaten Geldgeber\nzu beschaffen, der allerdings 10% des «redits als Vergütung verlange. Lamit war die rirma iD. die das Geld\ndringend benötigte, einverstanden. kinige Tage später\ngab der Angeklagte an, der private teldgeber habe\n\ndas Geld noch nicht beisammen, äie Sparkasse werde aber,\num der Firma sofort zu helfen, Gas Geld vorläufig durch\nılskontierung von Solawechseln zur Verfügung stellen.\n\nom men\n\n- 17 -\n\nLarauf stellte die virma si sechs Solawechsel\nüber den Betrag von insgesamt 11.547.331 DM aus; den\nLiskontbetrag von 11;,258,91 IM ließ der Angeklagte den\nKonto der Firma (MB gutbpringen. Sodann veranlasste er deren Geschäftsführer Schw. von diesen\nLonto 794,20 Did abzuheben und ihm in seinem Lienstzimner auszuhändigen. Liesen Betrag, dessen kingang\ner pflichtwidrig nicht verbuchen ließ, verwendete der\nAngeklagte für sich. Als die Gemeinde bei Ablauf der\nnechsel ihre Schuld noch nicht beglichen hatte, erklärte der :.ngeklagte dem Geschäftsführer, dass der\nprivate Geldgeber das Geld nicht habe aufbringen\nkönnen; in hirklichkeit hatte der Angeklagte sich um\neinen privaten Geldgeber überhaupt nicht bemüht. Sch@-\nEB stellte wunschgemäss ?Prolongationswechsel aus.\nohne nach dem Verbleib der 794,20 DM zu fragen; denn\ner gab diesen betrag der gparkasse als Zinsen für den\nFall. dass sie infolge des Ausfalls des Frivatmanns\nals endgültige barlehensgeber in übrig bleibe, Die\n„echsel wurden eingelöst, nachdem die Gemeinde ihre\nVerbindlichkeit erfüllt hatte. Hiernach ist deutlich,\ndaß die Firma „MED den Betrag von 794,20 DM auch\n\ndann gezahlt haben würde, wenn sie nicht über die Inaussichtnahme eines privaten Geldgebers getäuscht worden\nwäre; denn es handelte sich um Zinsen, die dem end--\ngültigen Larlehensgeber zukommen sollten. Erst durch\ndie Verfügung über diesen Betrag, den er - wie die\nStrafkammer zutreffend darlegt - in amtlicher kigenschaft empfangen hatte, machte der Angeklagte sich somit\nstrafbar. Lie Beurteilung der Fandlungsweise des Angeklagten als in Tateinheit mit Untreue begangene\nschwere Antsunterschlagung ist rechtlich zutreffend.\n\n- 18 -\n\n„ie behauptung der Revision, die 794,20 LM hätten als\n£rovisjion zur Honorierung einer zweiten hechselunterschrift dienen sollen, ist mit den Urteilsfeststellungen,\nwonach Solawechsel ausgestellt werden sollten und ausgestellt worden sind, unvereinbar. würde im übrigen\nauch die rechtliche Seurteilung nicht beeinflussen können. .delanglos ist es endlich auch, ob der Angeklagte\ndas Einverständnis der virma MD mit Ger anderweiten\nVerwenäung des Detrages voraussetzen durfte und\nvorausgesetzt hat; denn selbst der Angeklagte konnte\nnicht verkennen, dass das Einverständnis der Firma\nCRD nicht geeignet war, ihn zur Unterschlagung amtlich empfangenen Geldes zu ermächtigen.\n\n7. Kechtlich nicht zu beanstanden ist schliesslich\ndie Verurteilung wegen Untreue im Talle ib.\nLer Angeklagte gewährte diesem Sparkassenkunden erhebliche überziehungskredite, damit er bei Bezalllung seiner\nLieferantenschulden in den Genuss des Skontos von 2 bis\n4% kam. Der Angeklagte vereinbarte mit ihm,daß diese\nSkontobeträge der Sparkasse zukommen sollten, wogegen\ndiese auf Zinsen für die Üüberziehungskredite verzichtete.\nit dem Skontobetrag von insgesamt 185,19 DM belastete\nder Angeklagte das Konto Eu und liess dafür den\ngleichen Betrag dem Konto seiner früheren Haushälterin gutbringen, deren Sparkassenbuch er in Besitz\nhatte, Von diesem Konto überwies er 60 Lil auf das\nKonto zen@P. Schon dadurch, dası der Angeklagte die\nSkontobeträge pflichtwidrig nicht als kinnahmen der\nSparkasse auf dem „rovisionskonto verbuchen, sondern\nauf das Konto seiner Haushälterin überweisen ließ.\n\nEder .r\na * .\n\nKeSER NT 2. 02 Co ZU Zee 2\n\nA ur. ann\n\nuna\n\nwem\nSs: .\nwyht\n\n19 .-\n\nfügte er - wie die Strafkammer ohne kechtsirrtum\ndarlegti - der Sparkasse bewußt Schaden zu; denn\ner begründete den Anschein einer Schuld der Sparkasse gegenüber der Haushälterin und setzte sich\nso absichtsgemäß in die Lage, als Inhaber des\nDparkassenbuchs für seine eigenen Zwecke über das\nder Sparkasse zustehende Geld zu verfügen. -\n\nlie Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls\nkeinen zum nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden kechtsmangel auf, Seine Revision war daher\nunter xostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-579-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/4-str-579-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.821719+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-29/4-str-579-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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