{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 757/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die in den letzten fünf Jahren vor Begehung der\nStraftat angeordnete Aussetzung diner Freiheitsstrafe, die ein Besatzungsgericht in Deutschland\nverhängt hat, steht der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht entgegen.\n\n2. Gesetz: StPO §§ 140 Abs 3, 201 Abs !\n\nRechtssatz: Der Angeklagte ist nur dann in einer dem Gesetz\nentsprechenden Weise auf sein Recht. nach §§ 140\nAbs 3, 201 Abs 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen, wenn er ohne\nweitere Erkundigungen erkennen kann, daß die Besteilung des Verteidigers nur von seinem fristgemäß zu stellenden Antrag abhängt.","text_plain":"EUER\n\nBe\" Nicht. Tür die’ Am € Sämmlürg!\n\nra: N RETONE SCAPN\n+7\n\nSn arg Te\nheiz ei IE\nPe 0 Tn\n\nBE en “ [tr T-! .\nJautrciauke K Er :: .\nRE BR ZA\n\nLT 3\nU\n\n1. Gesetz: StGB § 23 Abs 3 Nr 2\n\nRechtssatz: Die in den letzten fünf Jahren vor Begehung der\nStraftat angeordnete Aussetzung diner Freiheitsstrafe, die ein Besatzungsgericht in Deutschland\nverhängt hat, steht der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht entgegen.\n\n2. Gesetz: StPO §§ 140 Abs 3, 201 Abs !\n\nRechtssatz: Der Angeklagte ist nur dann in einer dem Gesetz\nentsprechenden Weise auf sein Recht. nach §§ 140\nAbs 3, 201 Abs 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen, wenn er ohne\nweitere Erkundigungen erkennen kann, daß die Besteilung des Verteidigers nur von seinem fristgemäß zu stellenden Antrag abhängt.\n\nAktenzeichen: 3 StR 757/53\n\nUrt. d. BGH. v. 29. April 1954 LG Frankfurt /Main\n\n3_StR_ 757/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‘ gegen\n\n1. den Koch Mamut S a HF — gr ohne festen Wohnsitz, &eboren en®@. in NEED (UASSR.), zur\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, .\n\n2. den Mechaniker Pawel W mx 287 aus OM-EEE an ve, geboren am &. > in Vediiiii>\n\n(DEM), zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n3. die Kaufmännische Angestellte Waltraut MU WB aus\n\nBR —— MB geboren anD. ED EB in Seww/Nie-\n,\n\n4. den Autoschlosser Hans E xy —grm Ei ei\nME, geboren am @. REED in FD am 1,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Maass\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten So, sup\nund EB wirä das Urteil des Landgerichts in\n\nu\n\niv\nur\n\nFrankfurt am Main vom 22. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) soweit es den Angeklagten SelB wegen schweren\nDiebstahls schuldig gesprochen hat, außerdem im\nGesamtstrafausspruch;\n\nb) soweit es die Angeklagte MüP wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt hat, im Strafausspruch,\nferner im Gesamtstrafausspruch;\n\nc) soweit es den Angeklagten EB betrifft, in vollem Umfang.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sa\nund KÜ@WED sowie die Revision des Angeklagten \"ei -\nwerden verworfen.\n\n.a) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel der drei Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nb) Der Angeklagte VCEEEEP hat die Kosten seiner\nRevision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\nno.\n\nPRODErS\n\nPP FEE EErEE\n\n3 mbar ERTL ATTENTAT EI RER I EEE En ne\n\nr\n° ‘ .\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Sa@ ist vom Landgericht wegen schwe-\n\nren Diebstahls und wegen des Versuchs eines solchen Verbrechens unter Einbeziehung der durch zwei andere Urteile verhänsten Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die unrichtige Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur im Falle der\nVerurteilung wegen des vollendeten schweren Diebstahls begründet.\n\n“\n\nDer Angeklagte Ve ist wesen erschwerter Begünstigung nach § 258 Abs 1 Nr 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Honaten verurteilt worden. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nGegen die Angeklagte Mi hat das Landgericht wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger Hehlerei und wegen fortgesetzten Betruges eine Gesamtstrafe von einem Jahr unä\nfünf Monaten Zuchthaus verhängt. Ihre Revision, die mit\nder Sachrüge und der Verfahrensbeschwerde begründet ist,\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\nDen Angeklagten EB hat das Landgericht - unter\nFreisprechung von anderen Anklagepunkten - wegen der glei-\n\n‚chen Verbrechen und Vergehen, wegen deren es die Mitange-\n\nklagte KB für schuldig befunden hat, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Zur Begründung seiner Revision trägt er vor, das\nLandgericht habe die Vorschriften über das Verfahren und\ndie Anwendung des sachlichen Rechts verletzt. Die Verfah-\n\num eu. te\n\nten iR.\n\nPr\n\nEn ne Yan a °\n\nFb REN\n\nER ee\n\nKR EEE 0 | Zi\n\nBER) es -\n\noo.\n\net\n\nwen “.\na MEERE en ne\n\neek\n\nTea Kar\nvr\n\nrem an\n\nrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die Revision des Angeklagten See:\n\n1. Von Witte Juni bis zum 1 Oktober 1951 wurden\nauf dem Güterbahnhof in Frankfurt am Hain vielfach mit\nPlomben gesicherte Gäterwasen erbrochen und ihr Inhalt\ngestohlen. Den Dieben fielen vornehmlich große Hengen\nwertvoller Stoffe und Bekleidungsstücke in die Hände.\nHau»ttäöter war der bereits rechtskrüftig verurteilte Pole\nSc. In zwei Fällen dieser Diebstähle war auch der\nerheblich vorbestrafte Russe Sa pyeteiligt. Er war\nerst am 1. September 1951 nach der Teilverbüssung einer\nlängeren, wegen schweren Diebstahls verhängten Strafe aus\ndem Gefängnis entlassen worden, und stieß etwa eine Woche später auf den ihm gut bekannten, als Wittäter und\nHehler beteiligten unä deswegen bereits verurteilten\nUkrainer Po, der ihn mit Szll> zusammenbrachte.\n\n2, In der Nacht zum 10. September 1951 erbrach\nSZ einen gesicherten Güterwagen, aus dem er i8 Pakete mit Herrenbekleidungsstücken im Werte von 18 000 Di\nherausholte. Er warf seine Beute die Böschung des Bahndammes herunter. Noch auf dem Bahngelände, jedoch in der\nNähe einer öffentlichen Straße blieb sie dort im Gebüsche\nversteckt liegen. In diesem Augenblick kamen Sa und\nPo herbei und sahen die Pakete im Gebüsch. Im Gegensatz zu Sa wußte PoEEB sofort, was sich in ihnen befand; er ordnete auch sogleich an, daß sie in die\nnahe gelegene Wohnung der Angeklagten MB gebracht\nwerden sollten. Diese verweigerte aus Angst vor einer\nEntdeckung in diesem rall deren Annahme, so daß sich Po-GEB una Sa entschlossen, die Pakete in die Wohnung\n\nf\n\nu nn\n\nfo\n26\n)\n\ndes Ukrainers zu bringen Infolge eines Zwischenfalles\nund des Umstandes, daß die Polizei den Lagerplatz der\nPakete am Bahndamm fand, konnten beide nur vier Pakete\nbergen. Deren Inhalt verwertete Po.\n\nNach der Annahme des Landgerichts erkannte Sa»\nin dem Augenblick, als Po@WED den Abtransyort der Diebesbeute anordnete, daß dieser mit den übrigen Tätern zusammenarbeitete. Darauf faßte auch Sa iaen Entschluß,\nen diesem Diebstahl mitzuwirken. Er tat es, indem er half,\ndas Diebasgut wegzuschaffen, es also aus dem vorläufigen\nin den endgültigen Gewahrsam der Täter zu bringen. Hierin\nhat das Landgericht eine Teilnahme als Mittäter gesehen.\nEs hat ihn deshalb als Mittäter am schweren Diebstahl bestraft, und ihm die Erschwerungsgründe der §§ 243 Nr 2\nund Nr 4 StGB zugerechnet, weil er im Augenblick seines\nTatentschlusses erkannte, auf welche Weise das Diebesgut\nan seinen vorläufigen Lagerplatz gelangt war.\n\nDiese rechtliche Würdigung will die Revision nicht\ngelten lassen.\n\n3. a) Ihr ist zuzugeben, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen in dem Augenblick, in dem die Pakete .\nam Rande des Bahndamms versteckt lagen, der Gewahrsam\nder Bundesbahn bereits beseitigt und ein neuer, wenn auch\nungesicherter Gewahrsam der Diebe begründet war. Der\nDiebstahl war damit rechtlich vollendet. Das schließt\nnicht aus, daß er tatsächlich noch nicht abgeschlossen\nwar. Den Dieben kam es nach den Feststellungen des Tatrichters darauf an, ihre Beute alsbald vom Bahngelände,\ndas an eine öffentliche Straße grenzte, in die Wohnung\ncines Hehlers oder Mittäters zu schaffen, weil sie sie\n\nKR ae .\nut TEE En WERE Ba A\n\nZum en\n\nBu DET TED 05 2\n\nKa t2\n\nwre a4\ner LER\n\nimmun.\n\nPER\n\n..\n\nerst dort für gesichert hielten. Bis zum Zeitpunkt der\nendgültigen Bergung an dem hierfür in Aussicht genommenen\nPlatz ist eine Beteiligung am Diebstahl in der Form der\nMittäterschaft oder Beihilfe möglich, wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof schon oft entschieden haben (BGHSt 2, 344 /3467; 4 StR 484/52 vom 15. Januar 1953,\n3 StR 283/52 vom 13. Mai 1953). Die nach der Vollendung i\neines Verbrechens oder Vergehens dem Täter geleistete Hilfe kann auch als Begünstigung strafbar sein. Ob eine Teilnahme an der Haupttat oder Begünstigung vorliegt, hängt\n\nim wesentlichen von der Willensrichtung des Mitwirkenden\n% ab. Bei der Begünstigung geht der Wille des Handelnden\n\n| dahin, dem Täter die, Vorteile seiner Tat zu erhalten, wüh-\n#3 rend Mittäter und Gehilfen die Förderung der Tat selbst\nwollen. Diese Abgrenzung zwischen Begünstigung und Teilnahme nach der Willensrichtung des Handelnden wird nicht\nnur in der Wissenschaft vertreten, sondern entspricht\n\nauch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BEiSt 4, 132 /1337, 4 StR 484/52 vom 15. Januar 1955)\n\nfi\n‘\n1)\n|\nh\n°\nv\n‘\n\nEr\nBR\n\nLTR TE m\n\nHier lassen die Feststellungen des Tatrichters keinen Zweifel darüber, daß der Angeklagte sich nicht wegen Begünstigung, sondern als Teilnehmer strafbar gemacht\nhat. Nachdem er nämlich gemerkt hatte, daß Po nit\nden unbekannten Tätern zusammenarbeitete, wollte er auch\nmit ihnen \"gemeinsame Sache\" machen. Dementsprechend folgte er den Anweisungen des eingeweihten Mittäters Polowicz-\n\nb) Unzureichend sind aber die Feststellungen des\nUrteils zu der Frage, ob der Beschwerdeführer Sa»\nals Mittäter oder Gehilfe an der Haupttat mitwirkte. Zwar\nist auch dann, wenn die Teilnahme sich auf die Hilfe bei\nder Bergung des Diebesgutes beschränkt, sogar die Haupt-\n\nH\n&;\ny\n2\nu:\nı\n\";\n\n[x\n\ntäter unbekannt bleiben, die Annahme einer Mittäterschaft\nnicht ausgeschlossen. In einem solchen Falle bedarf es jedoch ®@iner besonders sorgfältigen Erörterung der Willensrichtung, mit der der Handelnde seinen Tatbeitrag leistet.\n\nWirkt er mit, weil er sich als mitverantwortlich an dem Gelingen des Unternehmens betrachtet, so daß er sich die von\nden anderen Mittätern übernommenen Handlungen zurechnen\nlassen will, so handelt er als Mittäter. Geht sein Wille\ndagegen nur auf die blosse Förderung der Haupttat, ohne\nÜbernahme der Tatverantwortung, so ist er Gehilfe.\n\nDem Urteil ist bisher nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte Sa mit dem Willen des Gehilfen oder demjenigen des Täters handelte. Es sagt auch nichts darüber, ob\ner an dem Erfolg: des Unternehmens in irgendeiner Weise\nbeteiligt werden sollte, ob ihm z.B. von Pol ein Anteil an der Beute in Aussicht gestellt worden war. Auch\ndie Mitteilungen des Urteils über die Verwertung der Kleiäungsstücke, die offenbar nur einen Teil des Inhalts der\nvier &geborgenen Pakete ausmachten, lassen keinerlei Schlüsse auf einen Gewinnanteil des Beschwerdeführers zu. Es\nbleibt deshalb unklar, in welcher Weise die für die Beurteilung der Teilnahmeform entscheidende Willensrichtung\nvon einem etwaigen Interesse am Erfolg des Unternehmens abhängig gewesen sein könnte.\n\nc) Dieser Mangel ausreichender Feststellungen nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte Sa®-\n@B als Mittäter an dem schweren Diebstahl vom 10. September 1951 verurteilt worden ist.\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision ist dagegen\naus Rechtsgründen die aus dem Urteil zu entnehmende Fest-\n\nrn\n\nET EN LEUTE TEE Nie Te\n\nonen une arme ann Zauur mE?\n\nee\n\nRT Rt Faneuin ten\n\n0 nie\n\nrn\nlu,\n\nbu\n\n“en\noe eanirah\n\nSi\n\nnn\n\nDe WS DRERE PTR Pe 97\n\n-\n\nwe RE EA ©\n\n.\nwu Ta N fon Bar Tate Brei. rad nt Rn\n\nEx\n\n. fd\n\n”\nen\n\nBED\n\nen\n\na ET\n\n‚u\n\nPr ze\n\n8 -\n\nstellung das Landgerichts nicht. zu beanstanden, daß der\nAngeklagte Sa seinen Tatbeitrag - sei es als Gehilfe,\nsei es als Mittäter - in Kenntnis der Erschwerungsgriünde\ndes § 243 Abs 1 Nr 4 leistete (BGUSt 2, 344 /3467).\n\n4. In einem anderen Falle vereinbarte Sa seine\nBeteiligung an einem derartigen Eisenbahndiebstahl mit\nPO schon vor Beginn der Tat. Auf Grund dieser Abrede erstiegen beide in den frühen Morgenstunden des 1. Oktober 1951 eine 15 m hohe Böschung zu den Bahngleisen\ndes Güterbahnhofs, schlichen über zahlreiche Schienen,\nüberkletterten Signaldrähte, überschritten weitere Bahndämme und Geleise und gelangten schließlich zu einem\nGeleis, auf dem mehrere Güterwagen abgestellt waren. Als\nbeide sich diesen Waggons bis auf eine Entfernung von etwa 10 m genähert hatten, wurden sie von Beamten der Bahnpolizei umstellt und festgenommen.\n\nDiese Beteiligung des Angeklagten Sa an den\n\nnicht zur Vollendung gelangten Schweren Diebstahl hat\ndas Landgericht als Versuch eines solchen Verbrechens in\nTateinheit mit dem Versuch eines Verwahrungsbruches\n(88 133 Abs 1, 43 StGB) gewertet. Der Versuch des Verwahrungsbruches ist nicht strafbar (§ 43 Abs 2 StGB). Nach\nder Urteilsformel ist der Angeklagte Sa auch nur\nwegen versuchten schweren Diebstahls bestraft worden.\n\nEiner Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs in diesem\nPunkte bedarf es nicht, da die rechtliche Würdigung des\nLandgerichts im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt.\n\nWie die Revision übersieht, befand sich der Beschwerdeführer bereits auf dem nach § 243 Nr 4 StGB be-\n\n“\n\n* kn Zu\nN ' :\n}\n\n\\\n\nrn men en\n\nsonders geschützten Gelände der Bundesbahn, deren gesicherte Transportgüter gestohlen werden sollten. Zwar-hatten\ndie Täter noch nicht begonnen, die besonderen Sicherungen\ndes Gewahrsams an den Beförderungsgütern zu beseitigen,\n\nsie waren aber nicht mehr weit davon entfernt, das zu tun.\nEs war nämlich auch keineswegs ungewiß, wie die Revision\nmeint, welche Güterwagen erbrochen werden sollten. Den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils ist vielmehr un- . Mm\nbedenklich zu entnehmen, daß die Täter nicht nur eine Gelegenheit auskundschaften wollten, sondern es auf die Wagen\nabgesehen hatten, die auf dem Geleis Nr 13 abgestellt waren und denen sie sich auf eine Entfernung von iO m genähert hatten. Hierdurch war eine unmittelbare Gefährdung\n\ndes geschützten Rechtsguts eingetreten (BGHSt 2, 380; 3,\n298). Der Beschwerdeführer ist demnach zu Recht wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem\nVerwahrungsbruch verurteilt worden.\n\n.\nSeren ec En\nCor u TE haste. eu\n\n1 .\nHi\nf)\n\ni\ny\nH\n‘\ni\n\nAuch die Erörterungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des Urteils in dem Falle des vollendeten schweren Diebstahls\nvom 10. September 1951 ergreift jedoch auch die Gesamtstrafe, die das Landgericht je nach dem Ergebnis der neuen\nVerhandlung wiederum bilden muß.\n\nrend\n\nDE TRESESY TIPPEN\n.. nt\n\nwur.\n- .\n\nu una tm tm nn tem ene 10°\n\nII. Die Revision des Angeklagten VWgguuun: :\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen erschwerter Begünstigung nach § 258 Abs 1 Nr 2 StGB beruht auf 2.\nfolgenden Feststellungen: he\n\n1. Der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklag- ar\nte Sci, der im Sommer 1951. nach seiner Entlassung\n\n-_\n\nEN N TREE TRRETRET.\n\neiöt.n.\n\nEA 3 0 ZT\n\nut t . tan\nnm en\n\nDZ 2 > 2 2020 292, 220 OUT RE Le? Bin\n\nwg 8 We. me\n\nLIT\n\n...\n\n- 10 -\n\naus der Strafhaft zahlreiche Eisenbahndiebstähle beging,\nerbrach am 17. September 1951 einen plombierten Güterwagen, der auf dem Güterbahnhof in Franlifurt am Main abgestellt war. Ihm entnahm er elf Pakete und einen Ballen\nmit Herrenanzügen und Herrenmänteln im Werte von mehr\n\nals 10 000 DIl. Diese Pakete trug er vom Bahndamm herab\n\nzu einer Garage, die am Fuße der Böschung in der Mönchhofstraße gelegen war. Nachdem er sie in dem Raum zwischen\nGaragenrückwand und Böschung vorläufig aufgestapelt hatte, weckte er gegen 4 Uhr morgens den Angeklagten W>-\nDB aus dem Schlafe, um ihn zu bewegen, mit seinem Kraftwagen für ihn die Pakete abzufahren: WemB vwilliste schließlich ein, weil ihm das von Sci versprochene, zuletzt auf 50 DU erhöhte Entgelt lockte Sze-EB fuhr darauf mit dem Beschwerdeführer zur ilönchhofstraße und ließ VB vor ier erwähnten Garage warten. Er holte dann sechs Pakete hervor, die in dem Wagen\nverladen wurden. Auf Geheiß des Diebes hatte sie V-EB in den Rebstücker Wald zu fahren, wo Szb seine\nBeute auslud und im Dickicht versteckte. Obwohl er angeblich dazu nicht geneigt war, fuhr VB mit seinem\nAuftraggeber noch ein zweites Ual zu der erwähnten Garage, um weitere Pakete zum Waldversteck abzufahren. Hierbei wurden die beiden von der ?Tolizei verfolgt und mußten\ndas Fahrzeug nebst der weiteren Beute verlassen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war sich\nVeHEEEEEEEED spätestens vor Beginn der zweiten Fahrt darüber im klaren, daß die Pakete auf dem Gelände der Bundesbahn gestohlen worden waren. Nach der Überzeugung des\nTatrichters rechnete der Beschwerdeführer auch in diesem Augenblick damit, daß die Pakete unter den erschwerten Voraussetzunsen des § 243 Nr 2 oder 4 StGB entwendet\n\nFan\ne,\n\nworden waren. Trotzdem übernahm er noch diese zweite Fahrt,\nweil er sich die ihm versprochene Verglitung von 50 DM\nnicht entgehen lassen wollte.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten Vegiiuiunn\nvregen Begünstigung nach § 258 Abs 1 Nr 2 StGB läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Wie auch die Revision nicht in Zweifel ziehen will, genügt es, wenn der Täter es für möglich\nhält, daß der Diebstahl, dessen Vorteile er aus Eigennutz\ndem Vortäter erhalten will, unter einen der Erschwerungsgründe des § 243 StGB fällt. Daß der nach den Feststellungen des Tatrichters besonders intelligente Angeklagte\nVD Garan gedacht hat, daß diese Pakete möglicherweise aus einem erbrochenen Güterwagen stammten und er\ntrotz dieser Erkenntnis die Fanrt ausführte, hat das landgericht zwar knapp aber ausreichend dargelegt. Nach den Unständen, die von dem Angeklagten richtig gewürdigt wurden, befanden sich derartige Güter nicht in offenen, sondern in gesicherten Waggons. Der An ‚eklagte führte die\nzweite Fahrt aus, um die versprochene Vergütung zu verdienen. Aus diesem eigennützigen Grun&half er einem Täter\n\nbei der Sicherung der Beute, ohne irgendeine sonstige Förderung des zwar rechtlich vollendeten, aber tatsächlich\nnoch nicht abgeschlossenen Diebstahls zu wollen. Die Merkmale des § 258 Abs 1 Nr 2 StGB sind danach erfüllt.\n\nWas die Revision des Angeklagten demgegenüber bemängelt, sind im wesentlichen nur Ungenauigkeiten des Ausdrucks, die den Bestand des Urteils nicht gefährden können.\nDaß das Landgericht über die Vorstellungen des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen, die Vortat erschwerenden\nUmstände keine eingehenderen Feststellungen getroffen hat,\nist unschädlich, weil sich diese bereits erwähnten Tatum-\n\nu\n\nir ad rt un\n\n‘\n\nSn rn rn nenn m namen ee\n\n-\n\n. vun un anna wu mmenn\nBr ee eure a\nDe u\n\nDemeter\nrer\n\nmn.\n\nDER\n-\n\n_— ..\n\nu.\n\nEP ee\n\nu ey\n...\n\non\n\nee een ae ee an u\"\n\nee En ne\n\n- 12 -\n\nstände eines Transportdiebstahls für den intelligenten Angeklagten von selbst ergaben.\n\n3. Die Revision des Angeklagten muß deshalb verworfen werden. Auch eine Zurückverweisung zur Prüfung einer\netwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB kan\nnicht in Betracht. Das Revisionsgericht könnte allerdings\nnach § 354 a StPO, § 2 StGB die erst nach der Aburteilung\nAurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz eingeführte\nStrafaussetzung zur Bewährung, die eine mildere Bestrafung im Sinne des § 2 StGB erlaubt, berücksichtigen. Der\nPrüfung der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewihrung\nanzuordnen ist, steht auch nicht entgegen, daß dem Angeklagten im Juni 1951 durch ein amerikanisches Polizeigericht\nin Deutschland zwei Monate einer wesen versuchten Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von sechs iHonaten bedingt\nerlassen wurden und ihm hierbei eine Bewährungsfrist bewilligt worden war.\n\nNach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB darf Strafaussetzung zur\nBewährung nicht angeordnet werden, wenn dem Verurteilten\nwährend der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat\ndie Vollstreckung der im Inlande erkannten Freiheitsstrafe\nzur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt war. Wie der\nBundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts zu der ähnlich liegenden Fraöe, was als\ntInland\" im Sinne des § 244 »>tGB anzusehen ist, bereits\nentschieden hat (NJW 1952, 151 Nr 22), ist der Begriff\ndes Inlands in § 244 StGB nicht räumlich zu verstehen.\nEntscheidend ist vielmehr, daß nur bei Urteilen deutscher\n\n‘Gerichte kein Zweifel darüber angebracht ist, daß die\n\nVerurteilung den Grundsätzen des deutschen Strafrechts\nentspricht und deshalb geeignet ist, die Voraussetzungen\n\nDe\n\n- 13 -\n\ndes Rückfalls zu erfüllen. Diese Überlegungen müssen auch\nfir die Entscheidung der Frage xelten, ob nach » 23 Abs 3\nNr 2 StGB die innerhalb der letzten fünf Jahre angeordnete Aussetzung einer im Inland erkannten Strafe Entscheidungen deutscher Gerichte voraussetzt oder ob auch eine\ndurch die Besatzungsgerichte verhängte Strafe mit der von\nden Besatzungsmüächten angeordneten Strafaussetzung die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ausschließt. Für\ndie Auslegung, daß nur die Entscheidungen deutscher Gerichte einer neuen Strafaussetzung zur Bewäarung entgegenstehen, spricht hier, daß sowohl die Verurteilung wie die Anordnung einer solchen Maßnahme durch die Besatzungsmächte\nvielfach nach Gesichtspunkten erfolgt, die dem deutschen\nStrafrecht fremd sind oder in ihm nicht die Bedeutung haben, die ihnen im Besatzungsrecht zukonmt. Die Unterschiede\nzwischen bedingter Strafaussetzung nach deutschem Recht\n\nund dem Recht der Besatzungsmächte sind so bedeutsam, daß\ndeshaib auch in § 23 Abs 3 Wr 2 StGB nur Erkenntnisse deutscher Gerichte in Betracht kommen (vgl Wahl, „as Gnadenrecht der Besatzungsmüchte in \"Das Gnadenrecht der Bundesrepublik Deutschland\", 5 253, ferner: Bekanntmachung der\namerikanischen Militärregierung (HessGVBl 1949, S 14),\nKniesch, Gnadenverfahren gegen!iber Personen, die durch\nMilitärgerichte der US-Besatzungsmacht verurteilt worden\nsind, NJW 1949, 8 377). |\n\nDa der Angeklagte am 29. Februar 1950 durch ein\namerikanisches Polizeigericht verurteilt und ihm nach der\nVerbüssung eines Teils der Strafe deren Rest seit dem\n24. Juni 1951 bedingt erlassen worden ist, käme für die\nhier vom Tatrichter verhängte Strafe von acht Monaten Gefängnis eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht,\nwenn nicht das Lendgericht in den Urteilsgründen auf die\n\nten ..\n\nBE Bande SEP FREE PEST een | DES 87, Z an ee\n\n..\nPe RER Een\n\nre\n\n3\nTe ae\nnn\n\nwur mit, rl\n\nBRITEN,\nae Irre:\nETF\n\nF\n\nu ER\n\nee\n\nPre ;. 70\nAri\n\nag ne\n\nnn\nER\n\n57\n\n>\n\nEr\nf.\n\".\nF\n4\n\nZn\nPOP\n.\n\n- 14 -\n\nTatsache besonderes Gewicht gelegt hüt e, daß der Aangeklag-\n\nte kaum drei lionate nach seiner Entlassung aus der Strafnaft,. die er wegen versuchten Diebstahls zu verbüssen hatte, wieder straffällig wurde und einem Eisenbahndieb half,\ndie Beute in Sicherheit zu bringen. Diese Darlegungen kennzeichnen zugleich die Persönlichkeit des Angeklagten in\neiner Weise, die es dem Tatrichter nach § 23 Abs 2 StGB\nverwehrt, Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, weil\nnicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte in Zukunft ein\ngesetzmässiges Leben führen wird.\n\nIII. Die Revision der Anzeklagten Wüb:\n\nDie bereits erwähnten Eisenbahndiebe Sziib und\nPOWEEEEEB sowie ein weiterer Mittäter veräußerten einen\ngroßen Teil der gestohlenen Waren, vor allem Stoffe, Dekken, Wäsche, Anzüge zu niedrigen Preisen an die Angeklagte\nWaltraut MW und ihren Geliebten, den Angeklagten Hans\nEB: Dieser lebte mit Waltraut MU zusammen und kam\nfür ihren Unterhalt auf. “\n\nDie Angeklagte MU verkaufte die Waren zum größten\nTeil mit Gewinn weiter, den Rest behielt sie für ihren e!-\ngenen Bedarf. Die Käufer wurden über die ‚Ierkunft der Sachen vielfach durch unwahre Angaben getäuscht, so daß sie\nsie arglos erwarben.\n\nDas Landgericht hat ferner festgestellt, daß die\nAngeklagte von Anfang an wußte, daß es sich bei den von\nihr aufgekauften Textilwaren um Diebesgut handelte. Von\nvornherein erwartete sie weitere Lieferungen dieser Art.\nEs ging ihr darum, sich durch den Ankauf des Diebesguts\neine laufende Nebeneinnahme zu verschaffen. Ihre Verur-\n\nö u\n!\n\nG.\n1/5\n\nteilung weisen fortgesetzter gewerbsmässiger Jehlerei und\nwegen Tortgesetzten Betruges ist demnach gerechifertigt.\n\nDie Revision meint, das Merkmal gewerbsmässigen\nHandelns läge nicht vor, weil sie sich nur von Fall zu\nFall etwas verdienen wollte. Die Feststellungen des Urteils ergeben jedoch zweifelsfrei, daß die Angeklagte aufkaufte, weil sie sich auf diese Weise eine laufende Nebeneinnahme verschaffen wollte. Daß der gewerbsmässige\nHehler seine Tätigkeit nicht als kriminelles Gewerbe zu\nbetreiben braucht, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, worauf die Revision selbst hinweist. Was sie\nim übrisen noch vorbringt, richtet sich nur gegen den\nStrafausspruch, Wie durch die Sitzungsniederschrift bestätigt wird, beantragte der Verteidiger der Angeklagten\nüber den Gesundheitszustand seiner Auftraggeberin , auch\nim Hinblick auf die Strafzumessung, das Gusachten eines\nSachverständigen einzuholen. Diesem Antrag kam das Gericht in der Weise nacn, daß ein Facharzt geladen wurde,\nder an der Verhandlung teilnahm und gegen Ende der zweitägigen Hauptverhandlung ein Gutachten erstattete. Im Einklang nit dem Inhalt dieses Gutachtens bejahte der Tatrichter die Verantwortlichkeit der Angeklagten. Dem tritt\nauch die Revision nicht entgegen, sie bemängelt aber,\ndaß im Rahmen der Strafzumessungsgründe das vom medizinischen Sachverständigen anerkannte Nervenleiden der Angeklagten nicht berücksichtigt worden sei: Die Revision\nbehauytet deshalb eine Verletzung des § 267 abs 3 StPO.\nDie Rüge ist jedoch nicht begründet. Auch wenn die von\nder Revision behauptete Krankheit vorlag, mußte das Lendgericht auf diesen Umstand in den Gründen seines Urteils\nnur dann eingehen, wenn er für die Höhe der Strafe be-.\nstimmend war. Das war offenbar nicht der Fall, da nach\n\nU ia\n\nBe\n\nne een\n\nth\n\n..\n\ner er ET ne a et\n\nDax\n\n“nt.\n. ...\n\n-16 -\n\nden Feststellungen des Urteils keinerlei Umstinde gegeben\nwaren, die die Verantwortlichkeit der Angeklasten in irsendeiner Weise herabsetzten.\n\nDas Urteil muß indessen aus einem anderen Grunde\nim Strafausspruch aufgenoben werden. Nach seiner Verkündung wurde die Vorschrift des § 260 StGB geändert. Der\ndurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz angefügte Absatz 2 des § 260 StGB läßt bei mildernden Umständen jetzt\neine Gefängnisstrafe zu. Diese nach der Tat, aber vor\nRechtskraft des Urteils eingetretene Milderung des Gesetzes kann auch das Revisionsgericht nach 93 2 StGB, 354 a\nStPO beachten. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß der\nTatrichter mildernde Umstände für gegeben hält, muß die\nSache zur ?riüfung dieser Frage an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Egg:\n\nDieser Angeklagte ist wegen der gleichen Verbrechen\nund Vergehen, wegen der die Angeklagte Wi verurteilt\nwurde, bestraft worden. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt entspricht weitgehend dem, der zur Revision der Angeklagten Kü@WWP dargestellt wurde.\n\nMit seiner Verfahrensrüge beanstandet dieser Angeklagse, gfass er entgegen der Vorschrift des § 201 Abs 1 StPO\nnicht auf sein Recht, nach § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO\ndie Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden sei und es deshalb unterlassen habe, einen solchen Antrag zu stellen. Bei Kenntnis seiner Rechte, so behaeuptet der Beschwerdeführer, hätte er die Bestellung\neines Verteidigers rechtzeitig beantragt.\n\n2C\n\n- 17 -\n\nDiese Rüge ist begründet. Nach dem Inhalt der Anklageschrift wurde dem Angeklagten Essing gewerbsmiüssige Hehlerei, also ein Verbrechen, zur last gelegt. Wie sich aus\nden Akten ergibt, wurde ihm mit der Angelillageschrift ein\nVordruck zugestellt, in dem er auf seine Rechte nach § 140\n\n“ StPO nur ganz allgemein hingewiesen wurde. Der Hinweis\nlautet nämlich: \"Sie haben ferner das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, falls einer\nder Fälle der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO).\"\nDiese Belehrung entspricht nicht der Vorschrift des § 201\nAbs 1 StPO. Der Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn ein Verbrechen in Frage kommt, muß so klar gehalten sein, daß der Angeklagte\nerkennen kann, daß in seinem Falle die Bestellung des Verteidigers nur von seinem Antrag abhängt. Diesen Anforderungen genügt die wiedergegebene Belehrung nicht, weil sie\nweitere Erkundigungen nach dem Inhalt des § 140 StPO nötig\nmachte. Da der Angeklagte überhaupt keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt, nach dem Inhalt der\nSitzungsriederschrift auch keinen Wahlverteidiger hatte,\nist nicht auszuschließen, daß es auf den mangelhaften Hinweis zurückzuführen ist, daß der Angeklagte die Stellung\neines Antrags nach § 140 Abs 3 StPO unterließ. Es ist möglich, daß er.seine Verteidigung im Beistand eines Rechtsanwalts zweckmässiger und erfoigreicher geführt hätte als\n\n“ er es ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistandes ver-\n\nmochte.\n\nDieser Rechtsfenler zwingt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten Ei vetrifft.\n\nHinsichtlich der Sachrüge kann im wesentlichen auf\ndas verwiesen werden, was zur Revision der Angeklagten Müß-\n\nET An\" b\n\nPr\n\n. De Er ® .\n\n- 18 -\n\n@B zcsagt worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen\ndes Lendgerichts ist die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, daß\nEEE seine Einnahmen aus den Hehlereigeschäften möglicherweise an die Mitangeklagte NED weitergap, schließt\nnicht aus, daß er bei dem Ankauf der Waren aus Eigennutz\nhandelte. Unerheblich ist, wie er das .mit den Hehlergeschäften verdiente Geld verwandte.\n\nRotberg Koeniger Busch\n\nMartin Maass\n\n14,","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-757-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-757-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.643530+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-29/3-str-757-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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