{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1954-04-29","aktenzeichen":"3 StR 439/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fr\nN\nN.\nN\noo\nje=)\nI\nNe)\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Helmut M me aus RB, geboren\n\nom 5. GE ED in var,\nwegen gemeinschädl. Sachbeschädigung u.a\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der _\nSitzung vom 29, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 3. Dezember 1952, soweit er wegen der Zerstörung einer Bundesflagge verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass der\n\nE Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in\n\nTateinheit mit Vergehen gegen § 135 StGB verurteilt wird\nund die Verurteilung wegen einfacher Sachbeschädigung\nwegfällt.\n\nwien “.\n\n22\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nRS\nren eye -\nTue. rt\". ...\n\nBR Ra 2\n...\n\nh\n\nwe\nge\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Zeit der Begehung\nseiner Straftaten etwa 23-jährigen, die Rechte studierenden Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von fünf\nNonaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde wegen der folgenden vier Vergehen verhängt:\n\n1. Am 1. Mai 1951 holte er eine vor dem Finanzamt\nI) eufgezogene Bundesflagge herab, nahm\ndas Fahnentuch an sich und zerschnitt es. Die\nStücke warf er auf einen Schuttabladeplatz. Dieses Verhalten hat das Landgericht als einfache\nSachbeschädigung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung gewürdigt.\n\n2, In einem Schreiben an den Oberstaatsanwalt in\nWuppertal vom 10. August 1951 bezeichnete er\ndie Beamten des städtischen Passamts in Ri\nals \"unakademische und ungebildete Leute\", weil sie\nihm infolge des Ermittlungsverfahrens, das wegen\ndes zu 1) geschilderten Vorgangs gegen ihn eingeleitet worden war, die Ausstellung der von ihm\nbeantragten Pässe verweigerten. Diese Massnahme\nnannte er in dem erwähnten Schreiben \"pöbelhaft\",\nder dadurch ihm entstandene Schaden müsse von diesen\n\"Mypen\" bezahlt werden (Vergehen gegen § 185 StCB).\n\n3. Ein gleiches Vergehen beging er durch ein weiteres\nSchreiben an den Oberstaatsanwalt in Wuppertal vom\n3. September 1951. In ihm griff er den Leiter der\n\nme...\n\nEn\n\nern\n\nZunge *\n\n-4-\n\nStaatsanwaltschaft an, weil er inzwischen wegen des\nzu 1) erwähnten Vorfalls Anklage gegen ihn erhoben\nhatte, Er warf ihm u.a. Unvermögen im Amte, Feigheit\nund Charakterlosigkeit vor, so dass er seines Amtes\n. enthoben und vor ein Volksgericht gestellt werden\nmüsse , und schloss den Brief mit dem Satze: \"Die\nZeit, wo niedriges Gesindel herrschte, dürfte langsam ihrem Ende entgegengehen\",\n\n4. Schliesslich erstattete er am 17. März 1952 beim Oberstaatsanwalt in Hamburg eine Anzeige gegen den beim\nAmtsgericht Hamburg tätigen Amtsgerichtsrat KM,\nin der er diesem Richter Rechtsbeugung zum Nachteil\neiner Rosemarie BED vorwarf, In diesem Verhalten\nhat das Lanägericht eine leichtfertig erstattete falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB in Tateinheit mit übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) erblickt,\n\nBei der Bemessung der 'ütrafen \"Aal.\" der Tatrichter\nberücksichtigt, dass der Angeklagte entsprechend dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen als schizoider Fanatiker anzusehen ist. Infolge der Wahnideen, die\nihn vornehmlich auf politischem Gebiet beherrschten, sowie im Hinblick auf sein gesteigertes Selbstwertgefühl\nund seine \"herabgesetzte Xritikfähigkeit sei dessen Zurechnungsfähigkeit so gemindert, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und das Rechtsmittel mit der Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begrüfdet. Scine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n22\n-5._\n\nIo Die Verfahrensbes e\n\n7\n[3\nmn 000 eilt Gin: CEe Guie GE eraiten Gun\n\nl, Der Angeklagte behauptet, er sei während der\nHauptverhandlung infolge von Misshandlungen, die ihm\nim Gefängnis zugefügt worden seien, nicht \"vernehmungsfähig\" gewesen, Damit will er offenbar geltend machen,\n\ndass er nicht in der Lage gewesen sei, der Hauptverhendlung\nrichtig zu folgen,seine Rechte zu wahren und seine Vertei-\n\ndigung in gehöriger Weise zu führen. Die Verhandlungs-\n\nfähigkeit, auf deren Fehlen er sich also beruft, ist ein\nErfordernis der Hauptverhandlung, die nach den Vorschrif-\n\nten der §§ 226, 230, 243 StPO eine mündliche Verhandlung über den Prozessgegenstand sein soll. Das Fehlen\n\nder Verhandlungsfähigkeit ist daher ein Verfahrensmangel.\nOb er vorliegt, hat das Revisionsgericht ohne Bindung an\n\ndie tatsächlichen Feststellungen des Urteils zu prüfen.\nDamit ist es jedoch durchaus vereinbar, dass die Frage,\nob der Angeklagte verhandlungsfähig war, in erster Linie\nvom Tatrichter zu beurteilen war. Er ist auf Grund des\nunmittelbaren Eindrucks, den er vou Angeklagten gewinnt,\nam besten in der Lage, zu erkennen, ob dieser über diejJenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt,\ndie ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung\nzu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (R6GSt.29, 324 /3267/; 64, 14; 70, 176; OGHSt,2, 375\n/3777).Nox schwere körperliche oder seßlische Mängel\noder Krankheiten sind in der Regel geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschliessen. So ist in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass\nauch hochgradige Schwerhörigkeit der Durchführung einer\nHauptverhandlung nicht entgegensteht, solange die Ver-\n\nnn TE 0\n\nmn,\n\nme. u.\nTE TÜR ER\n\n. . . .\n=. ETF UT ER.\n\n-6-\n\nständigung mit dem Angeklagten überhaupt noch möglich\nist. Auch Personen, denen die Fähigkeit zum Hören oder\nSprechen völlig fehlt, sind nicht schlechthin verhandlungsun.\nfähig, wenn auch nach § 186 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Solche schweren körperlichen Beeinträchtigungen, die dem Angeklagten hier die Teilnahme an der\nHauptverhandlung nicht nur erschwerten, sondern seine\nVerhandlungsfähigkeit ausschlossen, lagen nicht vor,\n\nwie schon den Ausführungen seiner Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist. Nach seiner Behauptung war sein Mund\ninfolge der erlittenen Misshandlungen geschwollen, auch\nwaren ihm Zähne ausgeschlagen worden, Wann er so zugerichtet worden sein will, hat er nicht mitgeteilt. Einem in den Akten befindlichen Brief (Bl. 181) ist indessen zu entnehmen, dass die Vorgänge, auf die er sich berufen will, sich am 21. November 1952 abgespielt haben.\nDie Hauptverhandlung fand am 3. Dezember 1952 statt, so\ndass der Angeklagte bis zu djesem Zeitpunkt nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung die Folgen seiner angeblichen Verletzungen mit Sicherheit so weit überwunden hatte, dass er verhandlungsfähig war. Das ergeben auch die\nUrteilsgründe, nach denen er eingehende Ausführungen zu\nseiner Verteidigung gemacht hat.\n\n2.Der Angeklagte bringt ferner vor, dass der in\ndertIauptverhandlung vom 3. Dezember 1952 verkündete Beschluss, durch den seine Ablehnung zweier Richter der\nerkennenden Strafkammer zurückgewiesen wurde, zu Unrecht\nergangen sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Er begründete sein rechtzeitig (§ 25 StPO) angebrachtes Ablehnungsgesuch damit,\ndass sowohl der Vorsitzende wie ein beisitzender Richter\nder Strafkamuer den Haftbefehl vom 26. November 1952 ge-\n\n[8 f!\nN\n\ngen ihn erlassen hätten, dieser Haftbefehl aber zu\nUnrecht ergangen sei, er also Grund zu der Annahme\n\nhaben müsse, dass diese beiden Richter nicht unbefangen über ihn urteilen könnten. Der vom Revisionsgericht auch in sachlicher Beziehung nachzuprüfende Beschluss, äurch den dieses Ablehnungsgesuch verworfen\nwurde, ist nicht zu beanstanden (BGHSt«1, 34 /367):\n\nDer Angeklagte war zu dem auf den 12, September 1952\nenberaumten Termin or@nungsmässig geladen worden. Er\nerschien aber nicht, sondern schrieb zwei Tage vor\ndiesem Termin auf einer Postkarte, dass er nicht kommen\nkönne. Vernünftige Entschuldigungsgründe gab er nicht\nan, Daraufhin erliess die Strafkammer unter Mitwir-\n\nkung der abgelehnten Richter den erwähnten Haftbefehl\ngegen ihn. Das war nach § 230 Abs. 2 StPO zulässig und\nangebracht. Gegenüber einem Angeklagten, der durch sein\nNichterscheinen die Durchführung der Hauptverhandlung\n\nzu vereiteln sucht, brauchen die im § 112 StPO genannten\nHaftgründe nicht vorzuliegen. Gegen den in Hamburg wohnenden Angeklagten kam auch der Erlass eines in § 230 Abs. 2\nStPO neben dem Haftbefehl vorgesehenen Vorführungsbefehls\nnicht in Betracht. Auf diese Gesichtspunkte war der Angeklagte durch den ihm vor der neuen Hauptverhandlung\nzugestellten, auf seine Beschwerde hin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. November 1952 eingehend hingewiesen worden. Er musste\nsich demnach sagen, dass der Erlass des Haftbefehls dem\nRechte entsprach, er also keinen vernünftigen Grund\nhatte, deswegen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit\nder Richter zu hegen. Auch diese Verfahrensrüge ist danach unbegründet.\n\nu ee 2 ©\n\nmr\n\nimma.\n\nBEE er\n\nni. AR EEE ep\n\nBEE Zu une _ IR NZ) 2.00 2\n\nwrr\n“nn\n\nun:\nm\n\nFin men mm\n\nu\n\nu Te ri”\n\nie ee en ..\n\n2 Een art REu.,\n\nut\n\nee un\n, .. ..\n\nvmr\n\nITS\n\nan wor.\nE Kerr erze nn .\non\n\nre ne\n\n3. Das gleiche gilt für die Rüge, die Strafkammer\nhabe ihre örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen\n(§ 338 Nr. 4 StPO). Den Mangel dieser, Zuständigkeit,\nden der Angeklagte nach seinen Ausführungen vor dem\nSenat behaupten will, könnte der Angeklagte nur dann\nzur Grundlage seiner Rüge machen, wenn er seine entsprechenden Einwände bis zur Verlesung des Aröffnungsber\nschlusses vorgebracht hätte und das Landgericht. zu.\nUnrecht darüber hinweggegangen wäre, wie die Sitzungeniederschrift, die nach § 274 StPO hierüber ausschliesslich Beweis erbringt, ergibt, hatten weder der Angeklagte\nnoch sein Verteidiger einen solchen Einwand vor dem in\n§ 16 StPO genannten Zeitpunkt erhoben. Damit ging der\nAngeklagte dieser Rüge verlustig (RGSt.17, 412). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal ist auch\n\nkeineswegs zu Unrecht angenommen worden; sie beruhte auf\nden §§ 7, 13 StPO.\n\n4. Schliesslich bemängelt der Angeklagte zu Unrecht,\ndass er in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei, Hierzu hat er vorgebracht, dass die\n\"geforderten Zeugen\" nicht vernommen worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, auf deren Bedeutung\nschon hingewiesen wurde, sind vom Angeklagten oder seinem\nVerteidiger während der Hauptverhandlung keine Anträge auf\nVernehmung von Zeugen gestellt worden.\n\nIn diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer noch\ngeltend, die Einholung eines von ihm beantragten Gutachtens sei zu Unrecht unterlassen worden, Da sonst keine An-\n\nL2\n\n-9-\n\nträge auf Begutachtung aurch Sachverständige gestellt\nwurden, kann diese Bemerkung nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nur so verstanden werden, dass damit\ndie Ablehnung des vom Verteidiger gegen den Willen des\nAngeklagten gestellten Antrages auf Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten angegriffen wird. Der diesen Antrag\nablehnende Beschluss ist jedoch nicht zu beanstanden. In\nder Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1952 hatte das Landgericht den Medizinalrat Dr. LED als Sachverständigen\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen.\nEr kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht\nausgeschlossen werden könne, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten wie auch seine Fähigkeit, nach\nrichtiger ärkenntnis zu handeln, erheblich gemindert seien. Die im Gutachten gewürdigten Erscheinungen zeigten sich\nauch in der Hauptverhandlung und waren kennzeichnend für\ndie vom Angeklagten begangenen Straftaten. Das Landgericht\nhat angenommen, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert\nsei. Der Verteidiger des Angeklagten forderte nun die\nVernehmung eines weiteren Gutachters, offenbar weil er\n\ndie Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB\ngegeben hielt. Er begründete aber nicht, weshalb das bisherige Gutachten zu einer unzutreffenden Beurteilung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten gekommen sein sollte. Wie aus der Begründung des Giesen Antrag ablehnenden\nBeschlusses hervorgeht, hielt das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr. IM für überzeugend.\nNach seiner Meinung lag kein gesetzlicher Grund dafür vor,\n\noe .\nermezepe\n\nua nme mie tm\n“ Par“ .\n\nee\n\nEEUWELETT TS T\neinen. ae\n\nERLETTTTTRIE\n\nKERZE I E\n\nine Gh a it\n\ntn ee een\n\nDaF 0}\n\n=\n\nas.\n\nnn\n\n\"mu\nEy\n\n2 ati - ni on PER\nne. rn, .. R7\n\n_ Sr a er\n\nwit\nDia)\n\nBE ee N et\n\nPa\n\nen u er a al\n- -* .. - ®\n\nA ne,\n® Er EL? -\n\n- 10 -\n\ndie Vernehmung eines weiteren Sachverständigen anzuordnen. Damit verneinte es das Vorliegen derjenigen\nVoraussetzungen, die nach § 244 Abs. 4 StPO die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gebieten können.\n\nII. Die Sachrügen:\n\n1, In diesem Zusammenhsng bemängelt der Verteidi--\nger des Angeklagten, dass das Landgericht die Vorschrift\ndes § 51 StGB verkannt habe. Damit will er offenbar geltend\nmachen‘, dass beim Angeklagten nicht nur die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorlägen, sondern\nseine Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 1 StGB gänzlich\nausgeschlossen sei. Der behauptete sachlich-rechtliche\nFehler liegt indessen nicht vor. Nach dem Gutachten des\nSachverständigen sind die den, Geisteszustand des Angeklagten kennzeichnenden Erscheinungen und Abartigkeiten nicht\nso ausgeprägt, dass mit Sicherheit eine krankhafte Störung seines Geisteszustandes anzunehmen sei. Der Sachverständige,dessen Ausführungen sich die Strafkammer zu\neigen gemacht hatte, ist vielmehr der Auffassung, dass bei\nden körperlichen und geistigen Zigenschaften des Angeklagten ein Grenzfall vorliege, der Angeklagte also möglicherweise gesund und voll verantwortlich, vielleicht\naber doch erheblich vermindert zurechnungsfähig sei. Wenn\ndas Landgericht nun im Hinblick auf diese Beurteilung\ndem Angeklagten zu seinen Gunsten die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, so ist hierin\n\nIQ\nIo.\n\n- 1 -.\n\nkein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler zu\nerkennen. Auch hatte das Landgericht keine Veranlassung, der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts\nwegen noch weiter nachzugehen.\n\n2. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass\n.der Angeklagte durch seine Bemerkungen über die Beamten\ndes städtischen Passamts, die in seinem Schreiben vom\n10. August 1951 enthalten waren, den Tatbestand der Beleidigung erfüllt hat. Wenn er diesen Beamten vorwarf,\ndass sie \"unakademische und ungebildete Leute\" seien,\nderen\"pöbelhafte Massnahme gesühnt werden\" würde, und\nforderte, dass die ihm entstandenen Unkosten von diesen\n\"Mypen\" bezahlt werden müssten, so enthielten diese\nAusdrücke nach Wort und Sinn für jedermann eine Kundgebung der Missachtung. Dass der Angeklagte bei seinem\nBildungsstand diese Bedeutung seiner Worte auch erkannte,\nalso vorsätzlich handelte, brauchte der Tatrichter nach\nLage der Sache nicht ausdrücklich festzustellen. Wenn der\nBeschwerdeführer jetzt vorbringt, dass die von ihm verwandten Worte nach seiner Meinung keine Beleidigung darstellten, so ist das für die Anwendung des § 1§ 5 StGB\nohne Bedeutung.\n\nEbensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden,\n\ndass das Landgericht in dem an den Überstaatsanwalt in\nWuppertal gerichteten Brief vom 3. September 1951 eine\nBeleidigung des Empfängers erblickt hat. Die in dem Schreiben niedergelegten Wendungen enthalten die Mitteilung\n\neines Unwerturteils. Wenn der Angeklagte bemängelt, dass\n\nTEE 2 Me\n\ne\nKo Zu\n0.\n\nan ante ne\nan 0,\n\nua nn nn\n\n_—r\n\n- 12 -\n\nder Tatrichter den Ausdruck \"niedriges Gesindel\" zu\n\nUnrecht auf den Empfänger des Schreibens bezogen habe,\n\nso kann er damit nicht gehört werden. Die Frage, wer mit\ndiesen Worten gemeint war, hatte der Tatrichter zu entschei.\nden. Seine Auslegung lässt keine ‘\"Rechtsfehler erkennen,\nAuch den inneren Tatbestand der Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.\n\nDass der Angeklagte in diesen beiden Fällen der Beleidigung keine Straflosigkeit nach § 193 StGB beanspruchen kann, hat das Landgericht schon’ im Hinblick auf\ndie Form seiner Äusserungen, die vor allem mit Rücksicht auf seine Vorbildung nicht zu billigen ist, ohne\nRechtsirrtum ausgeführt. Den Gründen des angefochtenen\nUrteils ist nichts hinzuzufügen,\n\n3. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu bemängeln,\ndass das b\"andgericht die gegen den Amtsgerichtsrat Kg>\nbeim Oberstaatsanwalt in Hambtürg wegen Rechtsbeugung erstattete Anzeige als üble Nachrede in Tateinheit mit\nleichtfertig begangener falscher Anschuldigung gewürdigt hat.\n\nWie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat,\nfehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der angegriffene\nRichter bei der Verhandlung und Entscheidung der Strafsache gegen Rosemarie Be das Recht zum Nachteil dieser Angeklagten unrichtig angewandt hat. Erst recht spricht\nnichts dafür, dass Kg> etwa bewusst dem Rechte zuwider\nentschieden hätte, Auch die von ihm nach dem Schluss der\nVerhandlung an die Angeklagte Beitz gerichteten Fragen,\n\nIND\ni»\n\n- 13 -\n\nob sig.geschlechtskrank sei; ferner, ob sie das Urteil\nannehmen wolle, waren sachgemäss. Der Umstand, dass sich\ndie Angeklagte BB nach den Feststellungen in jener\nHauptverhandlung einen geringwertigen Gegenstand erschwindeit hatte; rechtfertigte für sich allein noch keineswegs die Anwendung der Vorschrift über den Notbetrug\n(8 264 a StGB). Dies übersieht der Beschwerdeführer. Seine sonstigen Angrif?e gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass eine Rechtsbeugung weder nach der objektiven\nnoch nach der subjektiven Seite in Betracht komme, liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiete. Sie sind\ndeshalb unbeachtlich. Die Anzeige gegen Amtsgerichtsrat\nKB war demnach unberechtigt., Das Landgericht hat angenommen, dass sie nicht wider besseres Wissen oder vorsätzlich, sondern leichtfertig erstattet wurde. Der Vor-\n\n‘ wurf dieser Leichtfertigkeit ist ausreichend und zutreffend begründet worden, Trotz seiner Wahnideen und seinem\n\nans Krankhafte grenzenden Hass gegen alle Amtsträger der\n\n\"Bundesrepublik hätte der Angeklagte bei gehöriger und\n\nsorgfältiger Überlegung, zu der er trotz seiner Abartigkeiten imstande war, die Unhaltbarkeit seiner Vorwürfe\nerkennen können.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Anzeige an den Oberstaatsanwalt auch den Tatbestand der\nüblen Nachrede erblickt. Auch diese Beleidigung wurde\nnicht durch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen\ngerechtfertigt, wie der Tatrichter ebenfalls rechtsirr-.\ntumsfrei dargelegt: hat. Trotz seiner Zwangsideen wäre\nder Angeklagte bei seinem Bildungsgrade in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit seiner Behauptung zu erkennen.\n\nPR\n\nDem sr u rmannnmene me ne m\n\nun...\n\nu \"\n\nee\n\nvater RE. >\n\nEIFDEREBLDE EP 2. 0 Sarnen Sie\n2 17 yes 2 er 27 ..\n\n==\n\nnimmt ihr nicht die Eigenschaft eines körperlichen Ge-\n\n- 14 -\n\nZudem hat das Landgericht noch festgestellt, dass\nder Angeklagte seine Anzeige nicht etwa im Interesse\nder Sauberkeit der Rechtspflege, sondern aus Hass gegen den Richter erstattete,\n\nVerfehlt ist schliesslich der in der Verhandlung‘\nvor dem Senat noch vorgetragene Einwand, dass er nicht\nbestraft werden könne, weil er in den Fällen der Beleidigung und leichtfertig falschen Anschuldigung aus Staetsrotwehr gehandelt habe.\n\n4. Die Zerstörung der am 1. liai 1951 v>r dem\n\"inenzamt KB zufgezogenen. dem Lande Nordrhein-Westfalen gehörenden Bundesflagge hat das Landgericht\nals Sachbeschädigung gewürdigt. Es ist der Auffassung,\ndass diese Handlung des Ange!ilagten die lierkmale des\n§ 30% StGB und zugleich die des § 304 StGB erfüllte,\nsine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) hat\nes angenommen, weil die Fahne an äiesem Tage der Verschönerung öffentlicher Wege diente.\n\nDer Angeklagte bekämpft mit seiner Revision die\nAuffassung des Tatrichters, dass es sich bei der von ihm\nzerstörten Fahne um eine Sache im Sinne der §§ 303. 304\nStGB handele, Seine Begründung, dass eine Tahne als Symbol der Staatlichkeit keine Sache sein könne, geht fehl.\nDer Umstand, dass die Fahne ein solches Symbol der staatiichen Einheit und der staatlichen Herrschaft darstellt,\n\ngenstandes, Dieser Gegenstand ist der Träger des Symbols:\n\n- 15 -\n\nDer Angeklagte bemüngelt ferner zu Unrecht,\nGass die vor dem Finanzamt aufgezogene Fahne am\n1. Mai der Verschönerung einer öffentlichen Strasse\ngedient habe. Dem Urteilszusammenhange:ist unbedenklich zu entnehmen, dass die Fahne an einem vor. dem\nFinanzamt zur Strasse zu aufgestellten Maste aufgezogen war. Dadurch war sie für alle, die die Strasse\nentlang gingen oder fuhren, ohne weiteres sichtbar.\nDurch das Zusammenspiel ihrer Farben mit der Bewegung\ndes Tuches verschönte sie auch das äussere Bild der\nStrasse. Diese Wirkung der Fahne kommt auch in dem\nGebrauch des Wortes’ \"Flaggenschmuck\" deutlich zum Ausdruck, Die gleiche Ansicht hat schon das Reichsgericht\nin RGSt.65, 354 /357/ in einem ähnlich liegenden Falle\nverireteno\n\nDas Lendgericht hat indessen übersehen. dass die\nVorschrift des § 135 StGB nach der Begehung der Tat nicht\nersatzlos weggefallen, sondern durch das Zweite Strafrechtsänderungsgesetz mit dem 30. August 1951 an ihre\nStelle die Vorschrifit des § 96 Abs, 2 StGB eingefügt\nworden ist. Diese umfasst auch den Tatbestand des § 135\nStGB und droht eine höhere Strafe - Gefängnis ohne jede Beschränkung - an, als § 135 StGB sie vorsah. Rechtsirrig ist deshalb die Ansicht der Strafkammer, zur Zeit\nder Urteilsfindung sei der in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Vorwurf.\nder Angeklagte habe eine Bundesflagge zerstört, nicht\nmehr als Wissackhtung eines staatlichen Symbols strafbar\ngewesen. Die Anwendung des zur Zeit der Hauptverhandlung\n\nDEE SER\n\nu ine\n\n®\n\nET ZTELU EE n\n\nBirch Line oe -\n\nDIESE ARE Ye Sr Pure 2 75\nPiz Per .\n\nn - 16 -\n\ngeltenden § 2 a Abs. 2, 2. Halbsatz StGB kam deshalb\nnicht in Betracht. Vielmehr hätte der Tatrichter nach\n§ 2 a Abs. 2, 1. Halbsatz den § 135 StGB als die gegenüber § 96 StGB mildere Vorschrift anwenden müssen.\nDie Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift\nsind gegeben. Am staatlichen Testtage des 1. Hai sollte die Fahne an ihrem Platz vor einem öffentlichen Gebäude das Bestehen der Staatsgewalt im Zeichen der\nEinheit von Staat und neuer sozialer Oränung kunätun.\nNeben § 135 StGB kam die Anwendung des § 303 StGB\nnicht in Betracht. Durch diesen Rechtsfehler ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert, Er kann durch\nÄnderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt wer-\n\nden. «\n\n5.„ Da auch keine sonstigen den Angeklagten benachteiligsnden Rechtsfehler erkennbar sind. muss\nseine kevision verworfen werden. Zwar galt für die\nZeit der Aburteilung durch das Landgericht noch nicht\ndie Vorschrift des § 23 StGB, die es dem Tatrichter\nermöglicht, eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als\nneun lionaten zur Bewährung auszusetzen. wenn die Persönlichkeit des Verurteilten erwarten lässt. dess er\nin Zukunft ein gesetzmässiges Leben führen wird. Die\nFeststellungen des Landgerichts im Rehmen der Strafzumessung schliessen aber eine solche Erwartung aus.\n\nIo\n\n1.2\n\n- 17 -\n\nDarüber hinaus gebietet das Öffentliche Interesse\ndie Vollstreckung der Strafe. :\n\nRotberg Koeniger Busch 2\n. ne\nMartin Maaß .\n\ne 20. ee\n\n> ERpeER AFFE\nhun SET\n\na ver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-439-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-29/3-str-439-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:39.357811+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-29/3-str-439-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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