{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"1 StR 672/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23518 062 -77 7,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomvolkswirt Werner G aus\nGE, geboren am 1902 in\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GERN,\ns Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen.des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in\nLindau vom 11. Juli 1953 werden verworfen mit\nder Maßgabe, daß dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte zog namens einer Firma U@D- Vin\nE. TEE & Co. einen Wechsel auf sich selbst und nahm\nihn an. Der mit Schreibmaschine gefertigten Bezeichnung\nder ausstellenden Firma fügte er den Namenszug der persönlich haftenden Gesellschafterin \"Elfriede TER\" bei.\nKurz darauf zog er in eigenem Namen einen anderen Wechsel\nauf die genannte Firma und versah ihn auch mit deren Akzept, wobei er wiederum der mit Maschine geschriebenen\nFirmenbezeichnung handschriftlich die Unterschrift \"Elfriede TEE\" beisetzte. Beide Wechsel begab er an die Volksbank IB: Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt; die Merkmale des Betrugs hat das\nLandgericht verneint.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten.\n1. )Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision rügt, daß das Landgericht einem Sachverständigen nur den Sachverständigeneid, nicht auch den Zeugeneid abgenommen hat, obwohl er auch eine Zeugenaussage erstattet habe. Da die Revision den beanstandeten Verfahrensvorgang\nnicht näher darlegt, vielmehr nur auf das Sitzungsprotokoll\nverweist, ist es zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist (§ 344 Abs 2 S 2 StPO). Wollte man es bejahen, so könnte die Rüge keinesfalls durchgreifen. Denn soweit sich der Sitzungsniederschrift Aussagen des Sachverständigen eo | entnehmen lassen, die zeugenschaftlicher Art sein könnten, sind sie\nin dem Urteil in keiner Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet worden; die Verurteilung beruht ersichtlich nicht\ndarauf.\n\nb) Die Rüge, das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, die in den Besitz des Konkursverwalters\nEEE gelangten \"WWWBAkten\" beiziehen müssen, ist nicht in\ngehöriger Form erhoben; denn die Revision tut weder dar,\nwelche Urkunden im einzelnen das Gericht hätte benutzen\nsollen, noch welche Umstände zu ihrem Gebrauche drängten\nnoch was durch sie bewiesen werden sollte. Die Behauptung,\ndie Akten hätten \"entscheidendes Entlastungsmaterial\" enthal- *\nten können, genügt nicht. Aus der Sitzungsniederschrift ist\nübrigens kein Antrag des Verteidigers auf Beiziehung jener B°\nAkten ersichtlich. u\n\nee\n\n\"7\n\nER\n\nRe\n\n.\n\nc) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß E 2\ndie Zeugin Elfriede WEM an den strafbaren Handlüngen des E =\nAngeklagten nicht beteiligt war. § 60 Nr 3 StPO stand des- T\nhalb ihrer ' Vereidigung nicht entgegen. Ob für das Gericht\nhinreichender Anlaß zu einer Belehrung der Zeugin bestand,\ndaß sie nach § 55 StPO gewisse Fragen nicht zu beantworten\nbrauchte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kann nach\nder ständigen Rechtsprechung des 'Bundesgerichtshofs die Revision auf eine Verletzung des § 55 nicht gestützt werden,\nweil diese Vorschrift nicht den Belangen des Beschuldigten,\nsondern denen des Zeugen zu dienen bestimmt ist (BGHSt 1,\n\n39). 1\n\n2.) Sachbeschwerde: .\na) Der Schuldspruch enthält keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte an der Firma WVertriep E. TB & Co. als Kommanditist beteiligt und außerdem zu ihrem Prokuristen bestellt.\nBeide Eigenschaften berechtigten ihn aber nicht, die Wechsel\nin der Weise, wie geschehen, zu zeichnen. Der Kommanditist\n\nist nach der zwingenden Vorschrift des § 170 HGB überhaupt\nnicht ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten; er ist daher als solcher auch nicht befugt, namens der Firma zu zeichnen. Das gilt selbst dann, wenn ihm, wie hier, durch den Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, Geschäfte der\nGesellschaft zu führen. Als Prokurist hatte der Angeklagte\nnach § 51 HGB in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen\nNamen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügte, Diese\nVorschrift ist freilich insofern nicht zwingend, als der Firmeninhaber -hier die Gesellschaft- auch verpflichtet wird, wenn\nder Prokurist in anderer Weise namens der Firma zeichnet, etwa seine eigene Unterschrift wegläßt (RGZ 50, 51 ff; vgl auch\nRGZ 74, 69 ff). Es kann indes dahinstehen, inwieweit ihm dies\nstrafrechtlich erlaubt ist. Denn der Angeklagte hat nicht die\nFirma gezeichnet, sondern der Firmenbezeichnung den Namenszug\nder persönlich hafttenden Gesellschafterin Elfriede TB\nbeigefügt, und zwar, wie das Landgericht feststellt, ohne deren Wissen und Willen und unter Nachahmung ihrer Schriftzüge.\nDazu war er weder als Prokurist noch sonst befugt. Er hat dadurch erreicht, daß Frau TEE als die Urheberin ihrer auf\nden Wechseln befindlichen Unterschriften erschien, während sie\nes in Wirklichkeit nicht war; er hat somit unechte Urkunden\nhergestellt und sie durch ihre Weitergabe an die Bank überdies\ngebraucht.\n\nDie innere Tatseite ist in dem Urteil ebenfalls ausreichend dargetan. Die Wechsel sind dem Angeklagten von der Bank\nabgenommen und gutgebracht worden. Da er dies beabsichtigte,\nhat er zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Daß er das\nBewußtsein hatte, unrecht zu handeln, hat der Tatrichter aus\nden im Urteil hervorgehobenen Umständen geschlossen; ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu finden.\n\nb) Der Strafausspruch enthält keinen Verstoß gegen das\nzur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltende Recht. Jedoch ist zugunsten des Angeklagten noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB nf\nanwendbar (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53:\nvom 8. Oktober 1953 = NJW 1953, 1800 Nr 23). Danach kann der \"#\nRichter die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun.\nMonaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht\ndem Beschwerdeführer schon bedingten Straferlaß nach den baye:\nrischen Gnadenbestimmungen gewährt. Dadurch erübrigt sich aber\nnicht die Entscheidung nach § 23 StGB, denn eine hiernach be-\".\nwilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist keine Maßnahme der.\nGnade, sondern Bestandteil der richterlichen Strafzumessung,\ndie erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit des § 23\nentschieden ist. Das Revisionsgericht hat dem Angeklagten\nselbst die Strafaussetzung bewilligt, weil die Urteilsgründe\nzusammen mit der schon getroffenen, nunmehr überholten Gnadenmaßnahme zeigen, daß ihre Voraussetzungen gegeben sind. Auch\nist in vorliegendem Falle erkennbar, daß Strafart und Strafhöhe durch die Aussetzung nicht berührt werden können. Es\nist nunmehr Sache des Landgerichts, über Bewährungszeit und. ”\nAuflagen (§ 24 StGB) Beschluß zu fassen.\n\n#\nBr\nA;\n\n%\n\nu)\n\n=\n,\n\nII. Zur Revision der tsanwaltschaft.\n\nDie Revision erstrebt die Verurteilung des Angeklagten B\nauch wegen versuchten Betrugs. Sie kann damit keinen Erfolg #\nhaben. u\n\nDer Oberbundesanwalt, der die Revision vertreten hat,\nhat darauf hingewiesen, daß trotz der Prokuristeneigenschaft _\ndes Angeklagten wechselmäßige Verpflichtungen der Firma U\n\nVOR :. TEE & Co. aus der Unterschrift des Angeklagten nicht entstanden seien; denn er habe nach § 181 BGB nicht\n\nRR\n\nnamens der Firma mit sich selbst den Wechselbegebungsvertrag schließen können. Es braucht nicht entschieden zu\nwerden, inwieweit dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Denn\ndas Landgericht hat, was zunächst den zweiten Wechsel anlangt,\nder das Akzept der Firma trug, festgestellt, daß der Angeklagte von der Bank, an die er ihn weitergab, keine Gegenleistung\ndafür erhielt, Die weiteren Kredite, die die Bank ihm während\nder Laufzeit des Wechsels noch gewährte, wurden nicht durch\ndiesen veranlaßt; sie würden vielmehr auch ohne ihn gegeben\nworden sein. Der Tatrichter hat ferner dem Angeklagten nicht\nwiderlegen können, daß er mit der Hingabe des Wechsels \"eine\nneue Kreditgewährung nicht beabsichtigt\" hat und daß er die\nBank nicht schädigen wollte. Nach diesen bindenden Feststellungen, mit denen sich das Vorbringen der örtlichen Staatsenwaltschaft nicht vereinbaren läßt, muß der Tatrichter der\nAuffassung gewesen sein, daß der Angeklagte mit der Begehung\ndes Wechsels an die Bank nur eine buchungsmäßige Minderung\nseiner Bankschuld im Auge hatte. Wenn das Landgericht unter\ndiesen Umständen einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten\nverneint hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum ersehen. Das\nLandgericht äußert sich allerdings nicht darüber, ob die Bank\ndurch den Erwerb des Wechsels etwa davon abgehalten wurde,\nalsbald Vollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer bestehenden Forderung gegen den Angeklagten zu ergreifen. Dadurch wird der Bestand des Urteils aber nicht gefährdet; da nämlich die Bank\nnach jenem Zeitpunkt noch Kredite gewährte, ohne daß der\nWechsel dafür ursächlich war, liegt die Möglichkeit, daß er\ndie Bank zum Stillhalten veranlaßt hat oder daß der Angeklagte\ndies bezweckte, nicht so nahe, daß das Gericht sich im Urteil\ndarüber aussprechen mußte. Eine Verurteilung wegen vollendeten\noder versuchten Betrugs war daher nicht möglich.\n\nHinsichtlich des ersten Wechsels, der das Akzept des Angeklagten trug, verneint das Landgericht einen Betrug, weil\n\nm pen Meine te me, - -\n= ERLTTTERTETT —_..\n\nAue un ne\n\nDe er ct 2\nmag. r 22 =\n\n1\nh\n\nen\n\ndieser Wechsel eingelöst worden und ein Schaden daher insoweit nicht entstanden sei. Der Revision ist zuzugeben, daß\ndies für sich allein zumindest einen versuchten Betrug nicht\nausschließen würde. Aus den Ausführungen des Urteils zu dem\nzweiten Wechsel ist jedoch der Schluß zu ziehen, daß das\nLandgericht auch hinsichtlich des ersten Wechsels einen\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen konnte,\nund daß es dies mit seiner allerdings sehr knappen Begründung\nauch zum Ausdruck bringen wollte,\n\nDa das Urteil auch sonst rechtlich keinen durchgreifenden\nBedenken begegnet, hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur\nwegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung. in demselden Umfange wie das Rechtsmittel des Angeklagten zu dessen\nGunsten Erfolg (§ 301 StPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-672-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-672-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:57.051712+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-27/1-str-672-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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