{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"2 StR 79/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"e Es ist nicht zulässig, bei Straftaten\nbestimmter Art (z.B. Sittlichkeitsver-\n\nbrechen) grundsätzlich und ohne Rück-\n\"siöht auf den Einzelfall eine Strafaus-\n>» set ung abzulehnen. |\nVermerk: Zn BR...\nDer Senat hat nachträglich den Abdruck =\n\nFa auch in der amtlichen Sammlung be- ’\n\nee “ - schlossen.","text_plain":"2310 0923 Lu BR\nFür das Nachschlagewerk! F\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 23 5\n\nRechtssatz:e Es ist nicht zulässig, bei Straftaten\nbestimmter Art (z.B. Sittlichkeitsver-\n\nbrechen) grundsätzlich und ohne Rück-\n\"siöht auf den Einzelfall eine Strafaus-\n>» set ung abzulehnen. |\nVermerk: Zn BR...\nDer Senat hat nachträglich den Abdruck =\n\nFa auch in der amtlichen Sammlung be- ’\n\nee “ - schlossen.\n\nAktenzeichen: 2 SR 19/54\n. Urteil des BGH vom 23. April 1954 LG Osnabrück\n\n*\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: SteB § 23 SE\nRechtssatzs Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter \"8\nArt (z.B. Sittlichkeitsverbrechen) grundsätzlich\n\nund ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strat\naussetzung abzulehnen. h\n\nAktenzeichens 2 $tK 19/54\nUrteil des BGH vom 23.. April 1954 IG Osnabrück\n\nv\n\n_y\n\n2 StR 79/54\n\nImSamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autovermieter Helmut HC zus DEE, Kreis\nVB: geboren am EB 1915 in Ki (Ostpreus-\n\nsen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEND\nals Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsenwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1953\nwird verworfen; jedoch wird der dritte Absatz der\nUrteilsformel dahin gefasst: \"Die Vollstreckung der\nStrafe wird zur Bewährung ausgesetzt\".\n\nDie Staatskasse hat’ die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen: j\nVon Rechts wegen\n\nRG\n\ner\n>\n\nEN “tr Am\n\n«\n%\n\n.\nur\ns Wr.\nTE A en RR 0\n\n..\nsmem,\nDr RR\n\nDe EN zrr8\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Unzucht mit Kindern zu neun konaten Gefängnis Yerurteilt, Er hat im Sommer 1950 beim Baden mit zwei Knaben unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet; gegenüber einem dritten Knaben hat er dasselbe\nerfolglos versucht, Die Strafkammer hat dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung auf die Dauer von fünf Jahren gewährt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung bewilligt ist. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts\nund trägt vors Die Strafkammer habe für die Strafaussetzung nur in der Person des Angeklagten liegende Umstände\nverwertet, die teilweise schon bei der Strafzumessung berücksichtigt seien. Das Öffentliche Interesse verlange\ndie Vollstreckung. Der Begriff des Öffentlichen Interesses sei verkannt. Die ständig zunehmenden Sittlichkeitsverbrechen an Kindern verlangten zum Schütz der Jugend\neine strenge Bestrafung und unnachsichtige Vollstreckung.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nm Die Gewährung einer bedingten Strafaussetzung steht\n\nim pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, denn nach\n\n§ 23 Abs. 1 StGB \"kann! das Gericht die Vollstreckung einer Strafe in gewissen Fällen aussetzen, Nach § 23 Abs. 2\nStGB \"wird\" die Strafaussetzung \"nur!\" angeordnet, wenn die\nPersönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Ver-\n\nbindung mit dem Verhalten nach der Tat erwarten lassen,\ndass er ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen\nwerde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen dieser Umstände die Gewährung der Strafaussetzung eine Pflicht des Gerichts ist, denn im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Strafaussetzung bewilligt. Die Köglichkeit der Strafaussetzung ist nicht auf\nbestimmte Straftaten beschränkt, aber nur bei Haft-,\nEinschliessungs- und Gefängnisstrafen vorgesehen. Sie\nist auch bei Verbrechen zulässig, wenn auf Einschlies-\n‚sung oder bei Zubilligung mildernder Umstände auf Gefängnis bis zu neun Monaten erkannt ist. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, bestimmte Taten oder\nbestimmte Täter allgemein oder gruppenweise von dieser\nVergünstigurg auszunehmen. In § 23 Abs. 3 StGB sind nur\nbestimmte Umstände aufgeführt, bei deren Vorliegen die\nStrafaussetzung nicht angeordnet werden darf. Diese Ausnahmen dürfen vom Richter nicht erweitert werden. Es ist.\n“deshalb nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art\ngrundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung abzulehnen. Das würde\nauf eine Einschränkung hinauslaufen, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Ähnlich hat der Senat bereits\nausgeführt, dass beispielsweise die Möglichkeit einer\nStrafmilderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht allgemein bei Taten bestimmter Art (wie\nRauschtaten) ausgeschlossen werden darf (2 StR 695/52\nvom 10. September 1953). Ebenso darf ein Gericht nicht\neinen Grundsatz dahin aufstellen, dass bei Sittlichkeitsverbrechen trotz Zubilligung mildernder Umstände\neine Strafaussetzung niemals in Frage komme. Damit wür-\n\nR\n\nde der Richter eine feste Bindung dort vornehmen und\nsich für gebunden halten, wo er vom Gesetzgeber freigestellt ist. Das wäre ein Ermessensfehler und damit\neine Gesetzesverletzung. Darauf aber läuft der Vortrag der Revision hinaus. Selbstverständlich ist es\ndem Tatrichter unbenommen, bei Sittlichkeitsverbrechen\neinen strengen Maßstab anzulegen und nur unter ganz besonderen Umständen eine Strafaussetzung zu gewähren.\nSelbst wenn ein Gericht in fast allen Sittlichkeitsverbrechen eine Strafaussetzung ablehnt, ist das nicht\nzu beanstanden, solange es in jedem Einzelfalle in eine Prüfung der Frage eintritt und sich die Möglichkeit\nfreihält, in Einzelfällen anders zu entscheiden (so auch\nBGH vom 16. März 1954 - 1 StR 709/53 -):\n\nErmessensentscheidungen, durch die dem Richter ein\ngewisser Spielraum gewährt wird, enthalten eine Rechts-\n\n verletzung, wenn das Ermessen überschritten oder miss-\n\nbraucht yird. Derartige Fälle liegen hier nicht vor.\nDie Strafkammer hat. weder den Rahmen ihres Ermessens\nverkannt noch fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben.\nInsbesondere ist es zulässig, Strafzumessungsgründe\nauch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zu\nverwerten,\n\nj Die vom Landgericht im einzelnen für die Strafaussetzung aufgeführten Gründe enthalten keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer verwertet insbesondere folgendess\nDie Straflosigkeit des Angeklagten, seinen guten Leumund, Seine Reue, die Schockwirkung des Verfahrens, die\ngute Führung in den dreieinhalb Jahren seit der Tat und\nseine sonstige Bewährung im Leben. Die Strafkammer ist\n\n.. ”\n}\nPERB IE vu SEEN Zn EZ 4\n\n[Z\nET ten\n\nE77\n\nFEN\n\nrt\nnein. irn\n\n-\n\n€\n\n..\n.\n\nw\n\n‘ K3 . . ..\nR -__ en « ” N s Pr ” “.. A a\nAk re ante ee. SE ei er Se Se\n\nder Überzeugung, dass der Angeklagte sich aus diesen\nGründen von einer erneuten Straftat zurückhalten wird,\nzumal er im Falle einer Vollstreckung mit einer Vernichtung seines mühsam aufgebauten Geschäftes zu rechnen habe. Das alles sind Umstände, die ausdrücklich in\n§ 23 Abs, 2 StGB als solche aufgeführt sind, bei denen\nStrafaussetzung angeordnet werden darf.\n\nStrafaussetzung darf allerdings nicht angeordnet\nwerden, wenn das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Die\nStrafkammer hat das verneint und dazu ausgeführts Die\nTat sei kaum bekannt geworden und habe keinen Anstoss\nerregt; der Angeklagte habe eiren guten Leumund; er sei\nkein typischer Sexualverbrecher, sondern infolge seines\nunausgereiften Wesens durch .eine Neigung zur Onanie einmalig einer Versuchung unterlegen, habe sich aber seitdem beherrscht; weder zur Beruhigung noch zum Schutz\n“ der Öffentlichkeit sei die Vollstreckung erforderlich-Das Gericht hat jedoch die Bewährungsfrist auf die Höchstdauer von fünf Jahren bemessen und dem Angeklagten die\nZahlung einer Geldbusse zugunsten sittlich gefährdeter\nKinder auferlegt. Diese Erwägungen enthalten ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler. Durch die Abstellung auf das öffentliche Interesse und die Belange der. Allgemeinheit ist\ndie Entscheidung wiederum in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Dabei ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die in der Person des Angeklagten begründeten besonderen Umstände gegenüber den -.- - - - = - -——un.\nBelangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen den Vorrang zu geben. Es mag sein, dass die Zahl der Sittlich-\n\nIn\n\nY\n\nkeitsverbrechen an Kindern ständig steigt, trotzdem erfordern die Belange der Allgemeinheit nicht, ausnahmslos alle Strafen wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu vollstrecken. Die Revision gibt selbst zu, dass\nauch in der bisherigen Gnadenpraxis Ausnahmen gemacht\nwurden.‘Schon die Durchführung eines Gerichtsverfahrens\nund die Aburteilung eines Sittlichkeitsverbrechens können erzieherisch und abschreckend wirken, Andererseits\nlehrt die Erfahrung, dass auch härteste Strafdrohungen\nund Vollstreckungsmassnahmen kein unbedingt wirksames\nMittel gegen Straftaten sind. Die Strafkammer sieht die\nTat nicht als schwer an und stellt fest, dass sie kein\nAufsehen erregt hat. Sie hat auf Grund der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nur\naus einer besonderen ungünstigen Veranlagung heraus einer Versuchung einmal unterlegen ist, Sie glaubt, dass\ner reuig und einsichtsvoll ist und sich schon durch das\nbisherige Verfahren und durch die Furcht vor der Vollstreckung von einer Wiederholung abhalten lassen wird:\nDamit hat die Strafkammer die Belange der Allgemeinheit\nbeachtet und dargelegt, dass der Strafzweck auch ohne\nsofortige Vollstreckung erreicht wird. Aus Gründen in\nder Person des ‘Angeklagten empfindet sie es als gerecht,\nvon einer sofortigen Vollstreckung der Strafe abzusehen.\nDie Strafkammer hat damit die Belange der Allgemeinheit\nund des Angeklagten angemessen äabgewogen. Darin liegt\nweder eine Verkennung des Begriffes des öffentlichen Interesses noch sonst ein Rechtsfehler;,\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\n. vr\nx\n\nva y “\nAR N\n\nWut\n._\n\n4\n\nige\n\nDie Urteilsformel muss jedoch berichtigt werden;\ndenn in sie ist nur die Gewährung der Strafaussetzung\naufzunehmen, während die Festsetzung der Bewährungs-\n\n.frist in den Auflagenbeschluss nach § 24 StGB gehört (B6H\nNJW 1954, 522). Die Strafkammer muss einen entsprechenden\nneuen Beschluss erlassen.\n\nDr. Noericke Werner Dr. Arndt\nMaaß Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-79-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-79-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.081020+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/2-str-79-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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