{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"2 StR 500/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2310 038\n\n2 StR 500/53\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef H EEE aus x ED,\ngeboren am EEE 1895 in CB,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n“ Bundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nÖberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 25. März 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist,\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung an das\nLandgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvVohar a\nERETRE\n\nx\n\nIR\n\n. 74\n\nw\n\nN “‘\n$\n\nGründes\n\nDer Angeklagte betrieb den Grosshandel mit Installationsmaterial. Sein Geschäft war überschuldet. In einem\nVertrag mit dem Finanzneubauamt Iserlohn verpflichtete\ner sich zur Lieferung von Installationsmaterial, das er\nseinerseits erst einkaufen musste. Er erhielt Voraus-\n\n zahlungen von dem Finanzneubauant in Höhe von 224.532,74 DM:\n\nZu einem Betrage von rund 45.000,- DM hat er die bestellten\nWaren nicht geliefert. Er verwandte diesen Betrag für eigene Zwecke.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue zu einer GefängnißStrafe\nvon einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 200 DM verur-\n\n“ Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas landgericht verkennt zwar nicht, dass nicht schon\njeder Kauf mit Vorschusszahlung ein Treueverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schafft. Es ist aber\nder Meinung, dass nach den Besonderheiten des Falles ein\nTreueverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Finanzneubauant Iserlohn bestanden habe. Die Tatsache, dass der\n\"Angeklagte überschuldet gewesen sei, und dass die Vor-Schüssgelder sein gesamtes Betriebskapital gewesen seien,\nhabe praktisch das Geschäftsrisiko auf das Finanzneubauamt Iserlohn \"verschoben\". Dieser Umstand habe die Verpflichtung des Angeklagten \"bedingt\", die Vorschussgelder\n\neg\n\nEur\n\nauch so zu verwenden, wie es von dem Käufer vorgesehen\ngewesen sei:\n\nDiese Darlegungen können die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht tragen. Der - hier allein in\nBetracht kommende - Treubruchstatbestand setzt voraus,\ndass der Täter die ihm kraft eines Treueverhältnisses\nobliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Dafür genügt nicht die allgemeine\nPflicht zur Vertragserfüllung und auch nicht die allgemeine Schuldnerverpflichtung, Verträge nach Treu und\n\n. Glauben zu erfüllen und auf die Interessen des Vertrags-\n\npartners Rücksicht zu nehmen (RGSt 73, 2995 77, 150).\n\nDie Verpflichtungen, deren’ Verletzung § 266 StGB ergreift, müssen vielmehr ihrem Wesen nach besondere Treueverpflichtungen sein. Wer bei Warenbestellungen den Preis\nim voraus annimmt, um dafür die Ware zu beschaffen, hat\nnoch nicht eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung von\nVermögensinteressen; er darf über das in sein Eigentum\n\nDe erkaneene Geld auch für persönliche Zwecke verfü-\n\neh (RUSt 69, 146; 70, 321 und die Entscheidung des er-E felinenden Senats in 2 StR 116/53 = NJW 1953, 1601). Nur\n\"kanz ausnahmsweise kann bei der Entgegennahme von Vorauszahlungen eine Treuhänderstellung entstehen. Und zwar\ndann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, ausdrücklich zum Inhalt - und zwar\n\nzum wesentlichen Inhalt - des Vertrages gemacht worden\nist (BGHSt. 1, 186).\n\nIm vorliegenden Falle hat das. Landgericht dies\nnicht festgestellt. Die Erwägung des Urteils, die Verlagerung des Geschäftsrisikos habe die Pflicht des Ange-\n\nck\n\n.\nSr\ner\"\nFRE\n\n-\n\n‘\na 7 5\n\nen I IE EEREN. Sm u x AR. a gen,\n\nY;\n\ner\n\nRN\n\nee:\n\n- der geführt haben, lässt sich den Urteilsgründen nicht\n'entnehmen. Dagegen spricht, dass die beiden Vertragschlies-\n\n. Finanzneubauamt Iserlohn bei den Vertragsverhandlungen\n\n' chem Umfange der Angeklagte mit dem Geld bereits Material\n\nN\nI»\n\nklagten \"bedingt\", die Gelder nur zweckgebunden zu verwenden, reicht dafür nicht aus, Vielmehr hätte es der\nFeststellung bedurft, dass beide Vertragsteile durch\nausdrückliche Abreden oder doch zumindest stillschweigendver einbart hatten, dass die Vorschussgelder nur für die Beschaffung des Materials verwandt\nwerden durften. Ob eine solche Vereinbarung vorlag, ist\nnach den bisherigen Feststeliungen zweifelhaft. Bei Abschluss des Vertrages ist sie offenbar nicht getroffen\nworden, weil damals eine Vorschusszahlung noch gar nicht\nin Aussicht genommen war. Ob die Umstände, die die Vorschussforderungen des Angeklagten begleiteten, zu einer\nVereinbarung über die zweckgebundene Verwendung der Gel-\n\n» Le.\nPs he BR 1 VE\n\nx\nRA\n\nsenden bei den beiden ersten Vorschussleistungen nür\nschriftlich miteinander verhandelt haben, und in dem\nSchriftwechsel diese Frage nicht erörtert worden ist.\nAuch hat der frühere Mitangeklagte PEEEEP, der das\n\nB:\n‚#\nBr;\n\nvertrat, offenbar ohne besondere Rücksprache mit dem Angeklagten die Auszahlung der Vorschüsse angewiesen; und\nzwar obwohl er erkannt hatte, dass die Angaben des Angeklagten in seinem \"Sicherungs- und Übereignungs\"-vorschlag falsch waren. Wie das Urteil an anderer Stelle\nausführt (5 34 UA), hat sich PB auch gar keine,\nbestimmten Vorstellungen darüber gemacht, ob und in wel-\n\neingekauft hatte. Ihm genügte es zu wissen, dass bei der\nLjeferfirma des Angeklagten Material vorhanden und lieferbar war (S 24, 34 UA). Alles das spricht gegen eine\nausdrückliche oder doch zumindest stillschweigende Vereinbarung, die Vorschussgelder nur in einer ganz bestimm-\n\nPD a RE\ntee ‘\n\nan\n\n* un ED\nne vr“\n\nPO .\n\nOR Na,\n\n‘ SEP Ze\nN. x\n\n$\n\nER\n\nungen\n“ ..\n\nmas,\n\nTE\n\n7, we\nKA a Zu0R\n\n. sprache werden besonders zu klären sein. Gegebenenfalls Br 3\n%,;könnt von diesem Zeitpunkt an eine Untreue des Angeklag- > =\n:ten in Betracht.\n\n“ tung zu klären haben.\n\nten Weise zu verwenden. Anderseits erscheint es denkbar,\n\ndass eine solche Vereinbarung vor der dritten Vorschüss- \"Be\nleistung anlässlich der Aussprache vom 1. Oktober 1951, % jE\nin der PEEEEEEED dem Angeklagten Vorhaltungen machte, =\ngetroffen worden ist. Die näheren Umstände dieser Aus- er\n\nHinzuweisen ist noch auf folgendes: Das Landgericht zT\nhat einen versuchten Betrug (§§ 263, 43 StGB) mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte zunächst tatsächlich den Willen gehabt habe, die Gelder nur für den Auf- ””\ntrag des Finanzneubauamtes zu verwenden (S 35 UA). An a\nanderer Stelle wird ausgeführt, der Angeklagte habe diese Absicht schon bald nach dem Empfang der ‘ersten Vor- u 4\nschusszahlung aufgegeben (S 19 UA). Diese Feststellung\nlegt die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht die zwei- =\nte und dritte Vorschussleistung gerade unter Vorspiege- ES\nlung dieser Verwendungsabsicht erwirkt und sich damit 3\neines Betruges schuldig gemacht hat. Eine solche Täuschungshandlung über innere Vorgänge kann für die Vor- »\nschussleistung ursächlich geworden sein, auch ohne dass\ndie Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung des Geldes zum\nausdrücklichen Vertragsinhalt gemacht wurde. Das Landgericht wird den Sachverhalt daher auch noch in dieser Rich-\n\nRK :3\n£ »3\nfa Ir\n\nDa die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, kön- =\nnen die Verfahrensrügen unerörtert bleiben. Das Landge- \"\nricht wird Gelegenheit haben, in der erneuten Hauptver- M ‘3\n\nsah\nre N\n\nDe nie\n\nBREI ng R\n<£ TSARRTITE, Be\n12% Su RZ KR.\n\nir\n\nhandlung die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Liefer-\n\nfirma (Zn & KB näher aufzuklären, soweit es\netwa für die innere Tatseite von Bedeutung sein kann.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMaaß Menges\n\na\n-.\n\nLRAM\nBi\n\n5\n“&\n\nFr\n”\n\nAPIS er\nBea\n\ns\n\na","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-500-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-500-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.060816+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/2-str-500-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1954-04-23","dockets":["2 StR 500/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.04.1954 – 2 StR 500/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-500-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 25. März 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist,\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung an das\nLandgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/43","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"43","label":"§ 43 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:23.060816+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}