{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"2 StR 120/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£ ver\n\n, eg “. 2, \\ . 5 3. a 3343 943 , Eu $ “en Bu .\nFür das Nachschlagewerk! nur 2 (auf Seite 4 bis £\nFür die Amtliche Sammlung! Seite 7 1. Absatz. ac\n\n—— m. -\n\nGesetz; StGB § 278\n\nRechtssätz: I. Von einem Arzt zum Gebrauch bei einer Orte- FR\nkrankenkasse ausgestellte Krankenscheine als 1;\n\"unrichtige. Gesundheitszeugnisse im Sinne\nss 278 StGB,\n\n‚schrift.\n\nketenzeichens 2 StR 120/53\nUrteil des BGH vom 23. April 1954, LG Hamburg\n\nve\n%\n\nı\n\n2_StR 120/53\n\nIm Namen des Volkes.\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Else Margarethe Karla Anna ee\nBED aus TEE. dort geboren am 1913,\n\n2.) die Ärztin'yr. Irmgard Hedwig in geb.\nEve geboren am 11 in SCENE,\n\n3.) den\n\nam\n\notheker Erwin’ Sag jgpEEEEEEEED geboren\n190? in u\n\n4.) den Apotheker Otto Johannes\nDT Er\n\nBB, geboren am 189\n\n%\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges A\n$\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke “\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maa3\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; n:\nDie Revisionen der Angeklagten EÜEEEEEEEED, .or.H =\n\nund StB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 29. Oktober 1952 werden verworfen, Sie haben die u\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen. . ja\n\ner\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kb gegen das bezeichnete Urteil wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das\nLandgericht zurückverwiesens\n\nIm übrigen wird auch diese Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nie ir ir\n.\n\n=\n\nDurch das angefochtene Urteil wurden die Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt. Gegen die Angeklagte\nTORE nurüe eine Gefängnisstrafe von einem Jahr\nausgesprochen. Der Angeklagte Ste erhielt ein Jahr\nund neun Monate Gefängnis, der Angeklagte KÜw ürei\nMonate Gefängnis; die Angeklagte Dr. HM bei der Betrug in Tateinheit mit Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angenommen ist, hat eine Strafe von einem\n“ Jahr und neun MonatenGefängnis erhalten.\n\n“ar\n\nDie Angeklagte ED hatte sich mit ihrem Bru-\n\nZwecke der Verordnung von Arzneimitteln vorgelegt wurden,\njeweils mit der Angabe, der Inhaber des Krankenscheins\nkönne nicht selbst kommen. Die Ärzte wurden auf diese Weise veranlaßt, für die angeblich erkrankten Personen Medi- una\nkamente zu verordnen.So erlangte Rezepte wurden dann Apo- * u\nthekern vorgelegt, darunter den Beschwerdeführern Steg» u .\nund KB, wobei diese mit Erfolg gebeten wurden, anstelle\nder verordneten Arzneien andere Artikel auf das Rezept zu\nliefern. Durch den Verkauf der so erlangten Gegenstände\nverschafften sich die Angeklagten FEED una ihr\nBruder eine zusätzliche Einnahmequelle.\n\nder, dem Mitangeklagten BEE, gegen den das Urteil 5;\nrechtskräftig ist, bei Krankenscheinausgabestellen der ii\nAllgemeinen Ortskrankenkasse Te (AOK) fortlaufend ,\nzahlreiche Krankenscheine auf den Namen anderer, zum Teil „\nerdichteter Personen geben lassen, die dann Ärzten, ins- u\nbesondere der Angeklagten Dr. HB, mit willkürlichen %\nAngaben über die angebliche Krankheit des Patienten zum I“\n\nDie Krankenscheine wurden von den Ärzten, darunter\nder Angeklagten Dr. HB, die überwiegend mit solchen\nordnungswidrig gelösten Krankenscheinen von der Angeklagten j\n\nmums m, *\nSr\n\n\\\n\n%\n\nKERLE re -\n\nINT An\nint\n\nv\n\nee retemuies iN D\n77%\n\\\n\ner.\n:\n\nm\n\nTOD una deren Bruder in dieser Weise befaßt worden war, der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorierung\nvorgelegt, nachdem sie von imen mit einer Diagnose versehen worden waren, ohne daß sie den Patienten vorher untersucht oder überhaupt auch nur gesehen hatten. Sie erhielten für die vorgelegten Krankenscheine die übliche Bezahiung aus Geldern der Kasse.\n\nwi\n\nEbenso haben fie Angeklagten St una KB als\nApotheker in mehr oder minder großem Umfange die Rezepte\nder Apothekerkammer zur Honorierung eingereicht, von wo\nsie in Unkenntnis des wahren Sachverhalts als ordnungsgemäß beliefert der AOK in Rechnung gestellt und von dieser\nauch bezahlt wurden.\n\nDie Angeklagten TED, Dr. He, Ste una\nKEEEWD haben Revision eingelegt.\n\n1.) Bei der Angeklagten EEE ist die Revision auf\ndas Strafmaß beschränkt. Soweit in den Ausführungen der\nrevisionsbegründung die Feststellung der Strafkammer in\nZweifel gezogen wird, daß die Beschwerdeführerin zusammen\nmit ihrem Bruder in fortgesetzter Handlung den Betrug als\nMittäterin begangen hat, erübrigen sich hier nähere Ausführungen, weil insoweit das Urteil nicht angefochten ist,\nwie in der Revisionsbegründung anschließend selbst bemerkt .\nist. :\n\nDie Revision rügt die ausgeworfene Strafe als wesent- „|\nlich zu hoch. Nach den Feststellungen des Urteils ist der\nAngeklagten und ihrem Bruder sowohl seitens der Krankenkas- |\nsen als auch seitens der Ärzte die Straftat sehr leicht ge- |\nmacht worden. Die Revision macht geltend, daß die schwach-\n\nun\nEi)\n\n%\nAi\n\nx\nnr\n\nsinnige Angeklagte auch wegen dieser ererbten Veranla-\n\ngung nicht in der Lage gewesen sei, das Strafbare ihres\nVerhaltens voll zu übersehen, noch weniger ihr Verhalten\neiner etwa vorhandenen Einsicht gemäß zu bestimmen oder\n\ngar ihren Bruder zu einwandfreiem Verhalten zu beeinflussen. Mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer bei\n\nder Angeklagten keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nfeststellen können und demgemäß die Voraussetzungen für\neine Anwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB verneint.\nWenn hiernach die Strafkammer bei der Strafzumessung davon\nausgegangen ist, daß die Angeklagte TED vo11 verantwortlich ist, und deshalb mit Erwägungen, die weder Widersprüche enthalten noch Verstöße gegen die Denkgesetze\noder Sie Lebenserfahrung aufweisen, zu der erkannten Strafe\ngekommen ist, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Mithin bleibt die Revision der Angeklagten EAEEENEEED\nohne Erfolg. ‘Denn auch sonst ist kein sachlichrechtlicher\nMengel zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung\nder Strafkammer erkennbar.\n\n2.) Die Revision der Angeklagten Dr. Hfw rüst die\nVerletzung sachlichen Rechts, Sie hält zunächst die Anwen-\n\ndung des § 278 StGB nicht für bedenkenfrei.\n\nDiese Strafvorschrift ist deswegen gegen die Angeklagte zur Anwendung gekommen, weil sie von der Mitangeklagten EEE und ihrem Bruder in wenigstens 250\nFällen Krankenscheine entgegennahm und auf diesen auf Grund\nder ihr von den Überbringern gemachten Angaben Diagnosen\nvermerkte, ohne die angeblichen Patienten überhaupt jemals\ngesehen, geschweige denn untersucht zu haben. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß die Angeklagte Dr. .HRMp\n\nals Ärztin unrichtige Gesundheitszeugnisse im Sinne des\n«ak\n\n2 % o..\nor 3 .r\nR S w,2 ’ PARSE\n\na\nBEI LEN an. E\n\nFOR AO\nIc u.\n.: R\n\n3Eoa\n\nSE\n\nBWENN\n® u,\n\nE 2\n\nRx\n2 ” {\nne\n\nrange.\nvu\n4\n\nPEPPERS\nBe ST ze\n. ..\n\n* 77\n.\na‘\n\ntr\n\nHase 2\n\nrt\n2\n\nSer\n\n§ 278 StGB ausgestellt hat, weil Krankenscheine geeignet und gegebenenfalls dazu bestimmt seien. der Krankenkasse gegenüber den Nachweis für das Vorliegen einer bestimmten Krankheit zu führen. Die Angeklagte hat nach den.\nFeststellungen auch wider besseres Wissen gehandelt. Sie ;\nhat, wie ausgeführt wird, nicht nur die Feststellung einer Erkrankung lediglich auf Grund von Angaben dritter |\nPersonen getroffen, sondern durch die Eintragung der Diagnose auch bezeugt, die betreffenden Patienten untersucht, wenigstens aber persönlich gesehen zu haben, obwohl ihr diese tatsächlich niemals zu Gesicht gekommen\nwaren.\n\nkA\n\nren.\n\nDemgegenüber bringt die Revision vor, Krankenscheine\nseien keine \"Gesundheitszeugnisse\" im Sinne dieses Strafgesetzes. Sie seien vielmehr nur dazu bestimmt, dem internen Rechnungsverkehr zwischen Kassenarzt und der Kassen- #\närztlichen Vereinigung als der Abrechnungsstelle zu dienen. Sie hätten nicht den Nachweis einer bestimmten Krank- “ |\nheit dag, ‚Batienten zum Gegenstande. Sie würden auch honoriert, , ‚wenn eine Krankheit nicht festgestellt sei. Die |\nFeststellungen der Strafkammer seien unzureichend, um den Bu\nTatbestand eines Vergehens der Angeklagten gemäß § 278 Steh }\nnach der äußeren und inneren Tatseite nachzuweisen.\n\na\n\nDie RVO trifft in § 187 b die Bestimmung, daß für\ndie Krankenhilfe der Versicherte einen Krankenschein zu 65\nlösen hat. Zur Krankenhilfe zählt nach der RVO insbesondere\nauch die Gewährung ärztlicher Behandlung und die Versor- m\ngung mit Arznei (§ 182 RVO). Die Strafkammer stellt fest, \"\ndaß der Angeklagten Dr. H@lWBdie Pflichten eines Kassen- _\narztes wohl vertraut waren. Mithin muß ihr auch der geset2-\n\n’\nge Ye\nx 6\n\nWERFEN SET EEE U EERTETEE WERTE EC WESLLDENT VOR\n\n$\n\nTR,\n\nliche Zweck des Krankenscheins bekannt gewesen sein.\nDaraus ergab sich für sie zugleich die Gewißheit, daß\nder Krankenschein als Voraussetzung für die Gewährung\nder Krankenhilfe zur Vorlage an die Ortskrankenkasse bestimmt war. '\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Krankenkasse der\nRVO eine Behörde ist, In der Entscheidung des Reichsgerichts in R6St \" \" 74, 268, 270 bleibt dies dahingestellt.\nDurch das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiete der Sozialversicherung ( Selbstverwaltungsgesetz) in der Fassung vom\n13, August 1952, BGBl IS 427, ist sogar der Gedanke der\ngenossenschaftlichen Selbsthilfe der Versicherten in der\nSozialversicherung durch den Gesetzgeber jetzt wieder\nstärker betont worden. Danach sind die Krankenkassen Selbstverwaltungskörper und zugleich Versicherungsträger. Die\nKrankenversicherung der RVO ist so eine auf gesellschaftlicher (genossenschaftlicher) Grundlage geschaffene Einrichtung, bei der die Versicherten selbst an der Leitung\nder Kasse als ihres Versicherungsträgers beteiligt sind\nund bei def die eingehenden Beitragsleistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen verwaltet werden. Unter\ndiesen Umständen hat die Krankenkasse der RVO jedenfalls\nals eine Versicherungsgesellschaft im Sinne der Strafbestimmung des § 278 StGB zu gelten, weil diese nicht auf j\ndie fälle der Vorlegung von Gesundheitszeugnissen bei priva- ©\nten Versicherungsgesellschaften beschränkt ist. Da der An- bh\ngeklagten die tatsächlichen Verhältnisse des kKassenärztlichen Dienstes nach den Feststellungen bekannt waren, hat\nsie also die Krankenscheine mit ihrer Weitergabe für die\nOrtskrankenkasse einer \"Vereicherungsgesellschafii „u SA\n\n}: - Fr\nSur\n\nne des § 278 StGB vorgelegt. \"rg 23\n\nx\n\nFand\na\n\nä FE EEE ER\n\nwa e\n\nPro\nKar\n\n“ Ir v,»\nut .“ .»\n\nwer ”\n\nVon der Revision wird zu Unrecht bezweifelt, daß die\nanforderungsgemäß in den Krankenscheinen niedergeiegte\närztliche Beurteilung über die festgestellte Krankheit\nein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ist,\nDenn damit wird der bei dem Patienten angetroffene Gesundheitszustand ärztlich bescheinigt. Mehr bedarf es nicht.\nIn der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74.\n\n229 ist auch die Rechtspflicht zur Untersuchung für den\nArzt, der den Krankenschein ausstellt, überzeugend dargelegt, wenn er auf diesem eine Diagnose vermerkt. Mithin\nergeben sich auch aus diesem Grunde gegen die Beurteilung\nder Krankenscheine als unrichtige ärztliche Zeugnisse keine\nrechtlichen Bedenken.\n\n3\n..\n\nStrafrechtlich trägt die Angeklagte allein die Verantwortung für ihr Verhalten. Dies wäre selbst dann der Fall,\nwenn eine Mitverursachung oder gar ein Mitverschulden anderer Personen festzustellen wäre, Es bedurfte daher nach\nLage der Sache in dem Urteil der Strafkammer keiner Erörterung, ob und in weichem Maße die Krankenscheine von den\nAngeklagten EEE una ihrem Bruder @eshalb - oränungswidrig bei den Nebenstellen der AOK HW erhoben werden\nkonnten, weil dort die vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen 1.\nversagten. Auch bei einem ordnungsmäßig gelösten;Kranken- u\nschein hätte die Angeklagte Dr. HM nicht in der darge-, =\nstellten Weise verfahren dürfen, ohne sich strafbar zu ma\nchen.\n\nFehl geht auch der Einwand der Revision, daß die Ange- .\nklagte zwar ein ausgesprochen verantwortungsloses Verhalten an den Tag gelegt haben möge, daß jedoch in diesem Verhalten keine Straftat im Sinne des § 263 StGB liege. Denn\ndie Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind in dem angefochte- .\nnen Urteil einwandfrei nachgewiesen. Die Strafkammer stellt\n\nu [Y4\n\nen\n\ni\nw\nt\nK3 “\n”.\nEn .\nAk\nnr\n2\n>,\ng\n8;\n%\nFAIR\nKo\n%\n®\nE,\nge\nI\ni\nFG\n[3\nE,\n\nm\n\nor *\nne\nPR :79900 > var\n\nfest, daß die Angeklagte sich darüber im klaren war. mur\ndeshalb eine Bezahlung für die Krankenscheine zu erhalten, weil sie mit ihnen eine ärztliche Tätigkeit vortäuschte und dadurch bei der Kassenärztlichen Vereinigung\neinen Irrtum erregte, der diese zur Bezahlung des Geldes\nbestimmte, so daß sie auf diese Weise die Honorierung erhielt, die ihr nicht zukam. M:\n\nDie Annahme der tateinheitlichen Verwirklichung des\nTatbestandes des § 278 StGB durch die Angeklagte zusammen\nmit dem Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n_* - .\nu ZIERT Tg ne\n\neppein, 2ER,\nen\n\nSoweit die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und die auf dessen Srlangung abzielende Absicht\nder Angeklagten von der Revision in Frage gestellt\"werden,\nerübrigt sich gegenüber den eindeutigen Feststellungen\nder Strafkammer eine weitere Erörterung hierzu. Dies gilt\nan sich auch für die Bemerkungen der Revision zu den Strafzumessungsgründen, die deutlich zum Ausdruck bringen, daß\ndurch den verübten Betrug nicht nur ein Vermögensschaden\nentstanden ist, was allerdings Tatbestandsmerkmal dieser\nStraftat ist, sondern daß vor allem auch das Ansehen der\nÄrzte schwer beeinträchtigt worden ist.\n\nDie in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der\nStrafkammer, daß durch das Verhalten der angeklagten Ärzte\nund Apotheker der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung\nein Vermögensschaden entstanden sei, ist zwanglos dahin zu\nverstehen, daß durch das Verhalten der Ärzte die Kassenärztliche Vereinigung geschädigt wurde und mit ihr die anderen Kassenärzte und daß die Apotheker mit ihrem Tun der\nAOK Schaden zufügten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nkann überdies entnommen werden, daß das Verhalten der ange-\n\nPe .o..\n\n3 zn Ren\nFi SE\n’ ’ -\n\n>\n\nx“\na0\n\nRYORTENTT\n\nFe 2%\n\nFaaac RE\nD ..\nE\n\n7\n\nRe ©\n\nVOR FEN\nEETT.\n\nklagten Ärzte durch ihre kritiklose Verabreichung von\nRezepten auch ursächlich gewesen ist für den durch die\nRezepte entstandenen Schaden der AOK. Die Angabe in den\nUrtzilsgründen, daß durch das Verhalten der angeklagten\nÄrzte und Apotheker das Vermögen der AOK und der Kassenärztlichen Vereinigung geschädigt worden ist, kann jeden- ug\nfalls nicht als irrtümlich oder widerspruchsvoll‘ angese- “\nhen werden. Diese Rüge. der Revision ist unbegründet.\n\nAuch die sonstigen Erwägungen des Urteils lassen\nnicht erkennen, daß die Strafkammer von einer unzutref- u\nfenden Grundlage für ihre Strafizumessung ausgegangen sein ”\nkönnte (vgl. BGHSt 3, 179). Die Einwände der Revision\ngegen die Strafzumessung können daher ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\n3.) Mit der Revision des Angeklagten St ist die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.\n\nDie Strafkammer ist entgegen der Rüge der Revision\nordentlich besetzt gewesen. Das hat der Senat bereits in\nseinem Urteil 2 StR 116/53 vom 16. Mai 1953 entschieden, ,„\nals von der Revision gegen das damals zur Erörterung stehen“,\nde Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg j\nvom 5. November 1952 die gleichen Einwände erhoben worden ;\nwaren (vgl. auch BGHZ 10, 130). Daß der Vorsitzende in je- „ji\nder einzelnen Strafsache seiner Kammer auf die Behandlung\nder Angelegenheit und ihre Entscheidung Einfluß ausübt, ist .\nnicht entscheidend, unter Umständen nicht einmal zulässig. .;\nEine oränungswidrige Besetzung der Kammer kann daher nicht st\ndaraus gefolgert werden, daß der ordentliche Vorsitzende ;,\nin der einzelnen Strafsache nach den Akten nicht mitgewirkt.\nhat.\n\nRR\n\n%\nRL,\nBE\n§ 3\n\n>\n%\n\n“\n\nDer Einwand der Revision, daß die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien,\n\ngeht fehl.\n\nNach ihrem Vorbringen soll es überhaupt nicht darauf\nankommen, was tatsächlich geschehen ist, sondern darauf,\nwas das Protokoll enthält. Der Verteidiger habe in erster\nInstanz nicht verhandelt, wird gesagt, und wisse nichts\nüber Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit; darauf kom-\n\nme es auch nicht an,\n\nDie Revision behauptet also nicht als einen Mangel\ndes Verfahrens, daß nicht öffentlich verhandelt worden sei. Ein Verfahrensverstoß muß aber als Tatsache\ngeltend gemacht und darf nicht als bloße Möglichkeit behauptet werden. Das ergibt zwingend die Bestimmung in\n§ 344 Abs. 2 S 2 StPO. Denn danach müssen die den Mangel\nrensrüge zulässig sein soll. Wird nur geltend gemacht,\ndaß durch die Sitzungsniederschrift die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens nicht nachgewiesen sei, so ist das eine\n\nbloße Protokollrüge, weil dieser Mangel das Verfahren selbst ®\n\nnicht betrifft. Eine solche Rüge ist unzulässig.\n\nHiervon abgesehen ist vorliegend aus der Sitzungsniederschrift auch zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung\nin öffentlicher Sitzung am 28. Oktober 1952 begann und am\n29. Oktober :952 \"fortgesetzt\" wurde. Diese \"Fortsetzung\"\nkann also nur die Fortsetzung der öffentlichen Sitzung\ngewesen sein, die in dem Protokoll als solche bezeichnet\nist, wenn auch Bei Fortführung der Sitzungsniederschrift\n\n”\nx {\n2x\n\nre\nEr x\nax\n\n- 11 -\n\nin dieser nicht nochmais die Öffentlichkeit ausdrücklich\nbestätigt worden ist, Hiernach ist davon auszugehen, da3\nes sich auch am 29. Oktober 1952 um eine öffentliche\nSitzung gehandelt hat, zumal das Sitzungsprotokoll nicht\nergibt, daß über den Ausschluß fer Öffentlichkeit verhandelt und ein dahingehender Gerichtsbeschluß erlassen wurde, wie es zur Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wäre,\n\nSoweit von der Revision bemängelt wird, daß sich die\nHauptverhandlung nicht streng nach der in§§ 243, 244 StPO\nvorgezeichneten Reihenfolge abgespielt hat, geht sie fehl, '\nwie die Sitzungsniederschrift ergibt. Auch ist diese u\nReihenfolge nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Abweichung\nwar hier zudem sachdienlich, Kein Beteiliigter hat wider-\n\nsprochen. Es ist auch nicht erkennbar, daß das tatsächlich geübte Verfahren unangemessen war (BGHSt 3. 384).\n\nWas die Revision in sachlicher ninsicht gegen den\nSchuläspruch vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in\nunzulässigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters,\n\nDamit kann sie in diesem Rechtszuge nicht gehört wer- u\nden. Der durch den Betrug zugefügte Vermögensschaden u\nmußte entgegen der Auffassung der Revision nicht zahlenmäßig genau ermittelt werden (RGSt .. 51, 204, 210).\nDer nachträglich mögliche Ausgleich des angerichteten „ud\nSchadens läßt diesen für die Straftat selbst bestehen und\nstellt daher die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht in\nFrage. Auch sonst sind rechtliche Mängel des angefochtenen Urteils nicht erkennbar, soweit der Schuldspruch in &\nFrage steht. ah\n\nPa\nDEALS\nu 3e?\n\nZ\n\n“ty\n\nEEE STR\n\nh\nA\nF\nie\nRi\nk\nnd\n\n- 12 -\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Revision rügt, das Gericht habe die Frage, ob\nmildernde Umstände vorliegen ader nicht, rechtlich fehierhaft geprüft. ”s sei in den Ausführungen des Urteils\nnur das berücksichtigt, was für den Angeklagten belastend\nsei; das Urteil habe nicht einen einzigen Umstand berücksichtigt, der zugunsten des Angeklagten spreche oder sprechen könne. Bei der Frage nach mildernden Umständen müsse\naber das Gericht alle Umstände berücksichtigen, die beiastenden und die mildernden Umstände.\n\nMit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg\nhaben. Bei Prüfung der Frage, ob von dem niedrigeren Strafrahmen auszugehen ist, der nach dem Gesetz beim Vorliegen\nmildernder Umstände zugelassen ist, hat die Strafkammer al-\n„erdings wesentlich die Gründe herausgestellt, die für die\nAngeklagten wegen der Vernachlässigung ihrer beruflichen\n\nund persönlichen Verpflichtungen auch der Allgemeinheit ge-\n\ngenüber belastend sind. Das sind die Umstände, die für die\n\nStrafkammer bei ihrer Entscheidung, ob der mildere Strafrah-\n\nmen überhaupt zur Anwendung kommen könne, bestimmend waren.\nDaraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe unberücksichtigt\ngeblieben sind. Auch ist bei der Strafzumessung im besonderen dann hervorgehoben, daß zugunsten des Angeklagten sein\nbisheriges straffreies Vorleben berücksichtigt worden ist\nund auch die Tatsache, daß er als Flüchtling schwer um\nseine Existenz ringen muß. Die Würdigung im einzelnen blieb\ndabei der Strafkammer vorbehalten. Sie ist mit der Revision\nnicht anfechtbar, weil dabei ein Rechtsfehler nirgends in\nErscheinung tritt,\n\nsaiiii\n\nn En\n\nähäiis\n\n>\n, Pr 2 .n\n4 a > A ee\nx - “\n\nBER IE\nart\n\nBe\nPe\n\nEn \\.\nee\n\n“or\n\nKalkar 0 na 2 SE) 5222\n\nit\n\nruns\n\nBE\n\n2, Dt Mn, ES\nERLITT ÄRE\n\nBer\n\nww .\n\nan\n\n»\nw\nx\n\n16%\n\nISCH\nBi Ze\n\nFr\nvr aEN\n\n”\n\nI,\n\n.\nZar\n»\n\nDENE\nx x\n\n- 13...\n\n4.) Die Revision des Angeklagten KW rüst die Ver-Letzung sachlichen Rechts. Die Einwendungen gegen die\n\nStrafzumessung der Strafkammer werden teils mit abweichenden tatsächlichen Erwägungen begründet, die in der\nRevisionsinstanz keine Berücksichtigung finden können.\n\nAuch im übrigen ist kein durchgreifender Rechtsfehler\ndes Urteils erkennbar.\n\nNur insofern hat sich bei dem Urteil gegen diesen\n\nAngeklagten ein Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben,\n\nals nach der inzwischen erfolgten Regelung in §§ 23 ff St\nnoch die Frage zu prüfen ist, ob bei der erkannten Strafe\nvon drei Monaten Gefängnis und dem straffreien Vorleben d\nAngeklagten etwa Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen\n\n‚ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom\n14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Zur Nachholung der Ent\n\nschiießung hierüber ist insoweit die Sache an das Landge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Arndt\nMaaß Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-120-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/2-str-120-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.031921+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/2-str-120-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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