{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"1 StR 745/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei Entscheidung der Frage, ob das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert, darf in besonderen Fällen auch berücksichtigt werden, dass andernfalls der Verletzte\nkeine hinreichende Genugtuung erfährt.","text_plain":"2318 082 7%\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\ndr mmeznen. pie ir\n\nGesetz: StGB § 23\n\nRechtssatz: Bei Entscheidung der Frage, ob das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordert, darf in besonderen Fällen auch berücksichtigt werden, dass andernfalls der Verletzte\nkeine hinreichende Genugtuung erfährt.\n\nAktenzeichen: 1 Stk 745/53\nUrt. des BGH v. 23. April 1954 ? 16 Bamberg\n\n>\nx\n\n. Ie) x\n\n5\n\nso LEN\n2, N\nner\n\n.\n\n>\n\nDr\n>\n\n101\n\n5\n\nIN\n\nLStR\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberst a.D. Ernst H ED zus CE\ngeboren am EEE 1885 in Um.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bamberg vom 20. Oktober 1953\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und\nzwar an das Landgericht in Bayreuth.\n\nVon Rechts wegen\n\n7 ':\n\nIo Verfahrensrüge.\n\nDie Revision mecht geltend, der Vorsitzende habe die\nZeugen de | und B@B nicht ohne einen Beschluss des Gerichts vereidigen dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Die\nZeugen waren zwar durch die dem Angeklagten vorgeworfene\nStraftat verletzt; sie durfien daher nach § 61 Nr. 2\n\n+PO unvereidigtbleiben. Wo aber das Gesetz die Vereidigung von Zeugen dem Ermessen des Gerichts überlässt, darf\nzunächst der Vorsitzende üleses Ermessen ausüben. Seine\nvorläufige Entscheidung wird endgültig, wenn ihr weder\nseitens der Verfahrensbeteiligten noch aus der Mitte des\nGerichts widersprochen wird (BGHSt 1, 216). Hier ist\n\nein solcher Widerspruch, wie sich aus der Sitzungsnie-\n'derschrift ergibt, nicht erhoben worden. a\nDie Revision bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich,”\nob der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens die\nrechtlich gebotenen Erwägungen angestellt hat. Indes\nbraucht, wie aus § 64 StPO hervorgeht, die Anordnung der\nVereidigung nickt begründet zu werden, vielmehr nur ihre\nAblehnung. Im übrigen hätte selbst eine rechtlich fehler- x\nhafte Entscheidung des Vorsitzenden die Revision nicht\nrechtfertigen können. Vielmehr hätte in diesem Falle die\nStrafkammer angerufen werden müssen; erst deren Entscheidung hätte dann Gegenstand eines zulässigen Revisionsangriffs sein können (vgl. u.a. RGSt. 71, 21, 23).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n\"1. Zur äusseren Tatseite,\n\nDas Landgericht hält die von dem Angeklagten beschwor«.\nne Zeugenaussage in drei Punkten für falsch. Bei zwei Punkten ist das rechtlich unbedenklich: einmal, soweit der An-\n‚geklagte bekundete, der Kriminalbeamte habe ihm Zweng angekündigt für den Fall, dass er das Protokoll nicht unterschreibe; zum anderen, soweit er behauptete, der Beamte\nhabe das Ansuchen, sich auszuweisen, barsch abgelehnt.\n\nDie Auslegung der Aussage ist Sache des Tatrichters; es\n\nkann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht unter einer \"barschen Ablehnung\" eine solche durch\nWorte oder Gebärden versteht. Übrigens ist das Vorbringen\n\npt er\nWe :\nwre ul.\n\nder Revision, auch die Nichtbeachtung eines Ersuchens kön-\n\nne hierunter fallen, gegenstandslos; denn der Beamte hat,\n\nwie das Landgericht feststellt, dem Verlangen des Angeklag- F\n\nten, sich auszuweisen, ‚entsprochen.‘\n\nZu dem dritten Punkt sind die Urteilsfeststellungen\nundeutlich. Es lässt sich ihnen nicht entnehmen, ob der\nAngeklagte von \"bewussten Unwahrheiten\" oder von\"bewussten Unklarheiten\" gesprochen hat, die der Kriminalbeanmte\nin das Protokoll gebracht habe. Die Urteilsgründe bringen\nabwechselnd beide Lesarten. Das Landgericht hat sie, ohne\nauf die Verschiedenheit der Ausdrucksweise einzugehen, anscheinend für gleichbedeutend gehalten. Das sind sie aber\nnicht in jeder Hinsicht.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob schon diese nicht\nwiderspruchsfreie Feststellung des äusseren Sachverhalts\n\nDi En A a re BR\n% s\n\nSe\n\nT 1.\n\nzur Aufhebung des Urteils führen muss; denn die Entscheidung kann, wie sich aus dem folgenden ergibt, aus anderen\nGründen nicht bestehen bleiben.\n\n2. _Zur_ inneren Tatseite.\nDas Landgericht ist sich bewusst, dass ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild, wie es bei dem Ängeklagten vorlag, ohne äussere Hilfsmittel, durch Nachdenken allein, oft nicht zu beseitigen ist (vgl. RGSt. 63,\n370). Es hält eine Fahrlässigkeit gleichwohl für nachgewiesen. Dabei ist es der Ansicht, dass der Angeklagte die\npolizeiliche Niederschrift vom 14. Wai 1948 nochmals hätte durchlesen können und müssen; die \"sorgfältige und gewissenhafte Rückerinnerung\" an diese Vernehmung würde ihn\nzu der Erkenntnis geführt haben, dass \"seine Angaben über\nden Ablauf der Vernehmung nicht der Wahrheit entsprachen\".\nMan mag der - nicht ausgesprochenen —- Annahme des Landgerichts noch folgen, dass der vernehmende Richter einem\nWunsche des Angeklagten, ihm die.polizeiliche Niederschrift zum Durchlesen auszuhändigen, nachgekommen sein\nwürde. Da aber der Angeklagte nach der Feststellung des\nLandgerichts geistig - auffallend schwerfällig ist, hätte\nim Urteil darauf eingegangen werden müssen, ob es für ihn\nüberhaupt erkennbar war, dass er dem Richter einen solchen\nWunsch vortragen konnte. Es kommt hinzu, dass ihm dieser\nRichter die polizeiliche Niederschrift bereits vorgehalten hatte; weshalb ein Durchlesen des Protokolls für den\nAngeklagten eine stärkere Gedächtnisstütze gewesen wäre\nels der Vorhalt, hätte bei seiner Eigenart gleichfalls\ndargetan werden müssen. Das Landgericht ist der Auffassung,\n\nHs\n\n. F “Ye ’\n.\nBERTIIUFERN an\n\nwir\n\nvo\n\n\"-\n\n-5_\n\nder Angeklagte würde beim Lesen des Protokolls bemerkt\nhaben, dass wesentliche Widersprüche zwischen seiner\ndamaligen und jetzigen Darstellung gar nicht bestanden.\nDer Vorsitzende des Schöffengerichts, vor dem der Angeklagte den Eid geleistet hat, war jedoch anderer Ansicht,\nEr hat, wie das Landgericht feststellt, die polizeiliche ”\nNiederschrift dem Angeklagten gerade deshalb vorgehalten, ”\nweil er der keinung war, dessen jetzige Aussage widerspreche seiner früheren. Weshalb der Angeklagte beim\nDurchlesen des Protokolls zu einem anderen Ergebnis gekommen sein würde als der ihn vernehmende Richter, hät-\n\nte näher begründet werden müssen.\n\nNoch eine weitere Erwägung, mit der das Landgericht\ndie Fahrlässigkeit des Angeklagten vegründet, ist nicht\nunbedenklich. Es führt aus, er habe sich nunmehr ohne.\nweiteres zu der Erkenntnis durchringen können, dass sein\n\"Ansuchen von dem Beamten nicht barsch abgelehnt worden\nwar und dass dieser keine bewussten Unwahrheiten in das $-\nProtokoll gebracht hatte, Mit der Einlassung des Angeklag- WE;\nten, wie sie an anderer Stelle des Urteils wiedergegeben\nwird, ist dies nicht, jedenfalls nicht voll, in Einklang\nzu bringen. Dort wird seine Verteidigung dahin wiedergegeben, dass er seine Zeugenaussage nach wie vor für rich- =\ntig halte, sie aber anders verstehe als das Gericht, 4\n\nen\n\n\"&\n\nala\n\n>?\n\ner\n\nHiernach halten die Erwägungen, die das Landgericht\nzur Bejahung der Fahrlässigkeit des Angeklagten geführt\nhaben, der rochtlichen Prüfung nicht durchweg stand. Das\nUrteil muss daher aufgehoben werden.\n\n.\n\n.\ns\n\nERLÄTTERE TOENE\nGET,\n\nIm übrigen ergeben sich auch aus der oben erwähnten\nUnsicherheit, wie die Aussage des Angeklagten in Wirklichkeit gelautet hat, Bedenken zur inneren Tatseite. Die\nBeweisführung des Landgerichts ist zu einem erheblichen\nTeil auf der Annahme aufgebaut, der Angeklagte habe von\n\"pewussten Unwahrheiten\" gesprochen, während er in seiner\nAussage möglicherweise nur \"bewusste Unklarheiten\" erwähnt\n\nhat;\n\n3. Wicht bedenkenfrei ist schliesslich die Begründung,\nmit der das Landgericht dem Angeklasten eine Aussetzung\nder Strafe zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt. Es ist der\nAuffassung, dass das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der Strafe erfordere (§ 23 Abs.3 Nr. 1). Dabei lässt\nes sich offenbar vorwiegend von dem Gedanken leiten, dass\nandernfalls den Polizeibeamten, die der Angeklagte durch\nseine fahrlässig falsche Zeugenaussage unberechtigt\nschwer angegriffen habe, keine ausreichende Genugtuung\nwiderfahre. Für die Entscheidung der Frage, ob die\nVollstreckung einer Strafe im öffentlichen Interesse\ngeboten ist, wird vielfach der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung massgebend sein. Der Richter darf\n\naber auch andere Strafzwecke berücksichtigen; so kann\n\nin besonderen Fällen die Vollstreckung der Strafe \"auch\num des Verletzten willen\" im öffentlichen Interesse liegen (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf des Dritten\nStrafrechtsänderungsgesetzes, BT 1. WP Drucks. Nr.3715 S 29).\nInsofern ist der Gedanke der Strafkammer rechtlich nicht\nzu beanstanden. Sie durfte jedoch nicht übersehen, dass\nunter Umständen schon der Ausspruch einer Strafe für sich\nallein und nicht erst ihre Vollstreckung dem Verletzten\nhinreichende Genugtuung verschaffen kann. Hierbei können\n\ndie Persönlichkeit des Täters, die Art und das Mass seiner Schuld sowie die Höhe der ausgesprochenen Strafe von\nBedeutung sein. Die Umstände des vorliegenden Falls dräng.-\nten dazu, dass das Landgericht sich hierüber näher aussprach. Denn der Angeklagte ist 68 Jahre alt und niemals bestraft worden; es fällt ihm nur Fahrlässigkeit\nzur Last, und zur Sühne seiner Tat ist der Ausspruch ciner Gefängnisstrafe von vier Monaten für erforderlich\ngehalten worden. Es musste deshalb dazu Stellung genommen werden, ob nicht schon der Ausspruch einer solchen\nStrafe für diese Tat und gegen diesen Täter hinreicht,\num den Verletzten diejenige Genugtuung zuteil werden\n\nzu lassen, die im Öffentlichen Interesse gelegen ist.\n\n4: Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.'\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\n\nJagusch Dr.Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-745-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/1-str-745-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.985838+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-23/1-str-745-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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